Rechtsprechung · VG Würzburg
VG Würzburg, Beschluss vom 06.07.2026 – W 9 S 26.1321
- Spruchkörper
- 9. Kammer
- Normenkette
- § 80 Abs. 5 VwGO; § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG; § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG; § 36 WaffG; § 45 WaffG; § 46 WaffG; § 13 AWaffV; § 34 SprengG; § 27 SprengG; § 8 SprengG; § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG; § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 9.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf den Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse sowie damit verbundene Nebenentscheidungen.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2026 widerrief das Landratsamt Würzburg (im Folgenden: Landratsamt) die waffenrechtlichen Erlaubnisse des 1956 geborenen Antragstellers (Ziffer 1 des Bescheids). Der Antragsteller habe seine Waffenbesitzkarten gelb mit der Nr. …5 und grün mit der Nr. …5, jeweils ausgestellt durch das Landratsamt, an dieses – Untere Waffenbehörde – zurückzugeben (Ziffer 2). Ferner wurde er verpflichtet, seine Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen (Deaktivierungsbescheinigung) oder Berechtigten zu überlassen und dem Landratsamt hierüber Nachweis zu führen. Alternativ könne der Antragsteller seine Waffen und Munition am Landratsamt – Untere Waffenbehörde – zur Vernichtung abgeben (Ziffer 3). Zudem wurde die sprengstoffrechtliche Erlaubnis des Antragstellers, gültig bis 29. April 2029, widerrufen (Ziffer 4); der Antragsteller habe den Erlaubnisschein nach § 27 SprengG mit der Nr. …9, ausgestellt durch das Landratsamt, an dieses zurückzugeben (Ziffer 5). Der Antragsteller wurde weiter verpflichtet, seine explosionsgefährlichen Stoffe dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dem Landratsamt hierüber Nachweis zu führen (Ziffer 6). Die „aufschiebende Wirkung der Ziffern 6 und 7 dieses Bescheids“ wurde „angeordnet“ (Ziffer 7). Für den Fall, dass der Antragsteller der unter Ziffer 2 genannten Verpflichtung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides nachkomme, werde bezüglich der Waffenbesitzkarte Nr. …5 ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR und bezüglich der Waffenbesitzkarte Nr. …5 ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR zur Zahlung fällig; die Zwangsgelder würden hiermit angedroht (Ziffer 8). Für den Fall, dass der Antragsteller der unter Ziffer 3 genannten Verpflichtung nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides nachkomme, würden die Waffen und die Munition des Antragstellers sichergestellt; die Sicherstellung werde hiermit angedroht (Ziffer 9). Für den Fall, dass der Antragsteller der unter Ziffer 5 genannten Verpflichtung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR zur Zahlung fällig; das Zwangsgeld werde hiermit angedroht (Ziffer 10). Für den Fall, dass der Antragsteller der unter Ziffer 6 genannten Verpflichtung nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides nachkomme, würden die explosionsgefährlichen Stoffe des Antragstellers sichergestellt und vernichtet; die Sicherstellung und Vernichtung würden hiermit angedroht (Ziffer 11). Der hilfsweise Antrag, den Vorgang mit einer Auflage oder Verwarnung zu erledigen, werde abgelehnt (Ziffer 12). Der Antragsteller trage die Kosten (Gebühren: 450,00 EUR; Auslagen: 4,19 EUR) des Verfahrens (Ziffern 13 und 14).
Zur Begründung wurde in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, der Antragsteller verfüge über die drei im Bescheid genannten waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse und sei darüber hinaus als Verantwortlicher auf der Waffenbesitzkarte für Vereine der Königlich Privilegierten Hauptschützengesellschaft eingetragen und sei als 1. Schützenmeister des Schützenvereins R* … e.V. der benannte Verantwortliche für die Schießstättenerlaubnis des Schützenvereins. Im Rahmen einer unangekündigten Aufbewahrungskontrolle am 22. April 2026 sei Folgendes festgestellt worden: Die Ehefrau des Antragstellers habe den Kontrolleuren die Tür geöffnet. Diese hätten gefragt, ob der Antragsteller da sei und kurz den Grund ihres Besuchs erklärt. Daraufhin habe die Ehefrau des Antragstellers nach diesem gerufen und die Kontrolleure zum Wohnzimmer geleitet. Dort habe sich der Antragsteller befunden, der sich gerade zur Mittagsruhe hingelegt gehabt habe. Die Kontrolleure hätten dem Antragsteller erklärt, dass sie seine Waffenbesitzkarten für die Kontrolle benötigten und an die Waffenschränke müssten. Daraufhin sei der Antragsteller ins Arbeitszimmer (über den Flur schräg auf der anderen Hausseite vom Wohnzimmer aus) gegangen und habe dort auch zwei Waffenkoffer geholt. Auf die Frage, ob sich darin seine Waffen befänden, habe der Antragsteller mitgeteilt, dass er die zwei (Kurz-)Waffen bereits für das Training am Abend und für einen Wettkampf am Wochenende vorbereitet habe. Eine habe er gereinigt, bei der anderen habe er eine Markierung für das aufgelegte Schießen angebracht. Beide Waffenkoffer seien mit mechanischen Zahlenschlössern versehen gewesen. Anschließend sei der Antragsteller mit den Kontrolleuren zusammen „in den Keller in das Arbeitszimmer im Kellergeschoss“ gegangen, wo sich der Waffenschrank für die Langwaffen befinde. Dort habe der Antragsteller die beiden Koffer mit den Kurzwaffen abgestellt, da besprochen worden sei, zunächst die Kurzwaffen zu kontrollieren. Er sei dann im Keller weiter in den Werkraum gegangen. Um in diesen zu gelangen, müsse man aus dem Arbeitszimmer im Kellergeschoss durch einen Flur einige Stufen hinunter und dann nach rechts in den Werkraum gehen. Als er aus dem Arbeitszimmer habe hinausgehen wollen, habe die Kontrolleurin erwähnt, dass die Koffer noch da stehen würden. Der Antragsteller sei dennoch weiter gegangen. Die Kontrolleurin habe daraufhin die Koffer mit in den Werkraum gebracht und den Antragsteller informiert, dass sie die Waffen mitgebracht habe. Der Antragsteller habe den Kurzwaffenschrank geöffnet. Der Antragsteller bewahre auch die anderen Kurzwaffen im Waffenschrank in Waffenkoffern auf. Nachdem die Kurzwaffen fertig kontrolliert worden seien, seien auch die beiden Waffen, die vorher im Arbeitszimmer im Erdgeschoss aufbewahrt worden seien, auf Geheiß der Kontrolleure wieder mit in den Waffenschrank gelegt worden. Der Antragsteller habe die Waffenschranktüre offen gelassen und in das Zimmer zum Langwaffenschrank wechseln wollen. Er sei von den Kontrolleuren aufgefordert worden, den Waffenschrank wieder zu verschließen, bevor alle den Raum verließen. Dem Antragsteller sei mit Schreiben vom 23. April 2026 Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf gegeben worden. Der Antragsteller habe hiervon mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19. Mai 2026 Gebrauch gemacht und insgesamt vorgetragen, dass es sich um einen formalen, einmaligen und geringfügigen Verstoß handele. Die Waffen hätten sich in verschlossenen Waffenkoffern bzw. im Waffenschrank befunden. Es habe keine Gefährdungslage vorgelegen. Unbefugte hätten keinen freien Zugang gehabt. Angesichts dessen, der ansonsten beanstandungsfreien waffenrechtlichen Historie, der nachweislich ordnungsgemäßen Munitionsaufbewahrung sowie der bereits ergriffenen Verbesserungsmaßnahmen erscheine ein Widerruf unverhältnismäßig. Als mildere Mittel kämen insbesondere eine schriftliche Verwarnung oder eine konkrete Auflage, das Aufbewahrungskonzept in bestimmter Weise zu gestalten und sich einer erneuten Kontrolle zu unterziehen, in Betracht.
In rechtlicher Hinsicht führte das Landratsamt, das gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 WaffG, § 1 Abs. 1 AVWaffBeschR, Nr. 27.2 ZustV-GA, Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwZVG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig sei, im Wesentlichen – und unter wiederholten Verweisen auf die Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und der Kammer – aus:
Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis stütze sich auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Der Antragsteller besitze nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Wer Waffen oder Munition besitze, habe nach § 36 Abs. 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen würden. Waffen oder Munition seien gemäß § 13 Abs. 2 AWaffV ungeladen und in einem jeweils vorgeschriebenen Behältnis aufzubewahren. Gegen diese Anforderungen habe der Antragsteller verstoßen. Beim Eintreffen der Kontrolle hätten sich zwei seiner erlaubnispflichtigen Waffen unbeaufsichtigt in verschlossenen Waffenkoffern im Arbeitszimmer befunden, während er im Wohnzimmer seine Mittagsruhe gehalten habe. Während der Kontrolle habe der Antragsteller ausdrücklich aufgefordert werden müssen, den Waffenschrank wieder zu verschließen, bevor er den Raum verlassen habe, und er habe die Waffenkoffer mit den zwei erlaubnispflichtigen Kurzwaffen erneut unbeaufsichtigt zurückgelassen, als er den Raum verlassen habe. § 36 WaffG verbiete es dem Berechtigten nicht, in der eigenen Wohnung und dem eigenen befriedeten Besitztum seine Waffen bei sich zu tragen. Dies gelte jedoch nur, solange der Waffenbesitzer – anders als hier – die tatsächliche Kontrolle über die Waffe habe und die erforderlichen Vorkehrungen getroffen seien, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkämen oder Dritte sie unbefugt an sich nähmen. Soweit der Antragsteller vortragen lasse, dass sich keine fremden Personen im Haus befunden hätten, sei dieser Einwand nicht geeignet, die Verstöße gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung auszuräumen. Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen verbunden seien, bestünden nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen könne genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Es komme nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten sei. Davon abgesehen habe sich zum Zeitpunkt der Kontrolle die Ehefrau des Antragstellers im Haus befunden. Diese besitze keine waffenrechtlichen Erlaubnisse und wäre somit nicht befugt, die erlaubnispflichtigen Waffen an sich zu nehmen. Gemessen an den geltenden Maßstäben (werden näher dargestellt) sei aufgrund dessen die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen werde. Die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen außerhalb eines entsprechenden Behältnisses sei nicht bloß eine geringfügige Nachlässigkeit, sondern ein schwerwiegender Rechtsverstoß, der den Grundlagen der sicheren Waffenhandhabung widerspreche. Es handele sich auch nicht um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die noch toleriert werden könnte. Der Antragsteller habe die Waffenkoffer im Arbeitszimmer abgestellt gehabt und sich dann zu einem nicht bekannten Zeitpunkt ins Wohnzimmer zur Mittagsruhe zurückgezogen. Es handele sich insoweit um Priorisierungen des eigenen Lebensbereichs, die ausschließlich in die Sphäre des Waffenbesitzers fallen und diesen nicht von seinen waffenrechtlichen Pflichten entbinden oder diese einschränken würden. Die bei der Kontrolle vorgefundene Situation lasse aufgrund der Gesamtumstände den Schluss zu, dass es sich hierbei nicht um einen Ausnahmefall gehandelt, sondern dass der Antragsteller diesen Umgang mit den Waffen häufiger so praktiziert habe. Aus dem Verhalten des Antragstellers während der Kontrolle sei nicht zu erkennen gewesen, dass er es als waffenrechtlich problematisch angesehen habe, seine Waffen während der Mittagsruhe unbeaufsichtigt im Arbeitszimmer stehen zu lassen und nicht wieder im Waffenschrank zu verschließen, wenn er seine Vorbereitungsarbeiten für das Training und den Wettkampf beendet habe bzw. für die Mittagsruhe unterbreche. Auch das weitere Verhalten während der Kontrolle spreche hierfür. Der Antragsteller habe die Waffenkoffer trotz Aufforderung in einem anderen Raum stehen lassen und habe aufgefordert werden müssen, den Waffenschrank zu verschließen, bevor der Raum wieder verlassen worden sei. Selbst wenn man dieses nachlässige Verhalten seiner Nervosität aufgrund der Kontrolle und der Tatsache, dass er kurz zuvor in seiner Mittagsruhe gestört worden, zuschreiben wollte, zeige es dennoch, dass die Wichtigkeit, seine Waffen immer zu beaufsichtigen, nicht gründlich genug in seinem Bewusstsein verankert sei, um das korrekte Verhalten auch in nicht alltäglichen Situationen abrufen zu können. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass er sich im Übrigen seit vielen Jahren als Waffenbesitzer untadelig verhalten habe und auch ansonsten kein weiteres Fehlverhalten von ihm zu verzeichnen sei. Angesichts der vorstehenden Ausführungen begründe dies auch keinen Ausnahmefall. Vielmehr sehe der Gesetzgeber ansonsten beanstandungsfreies Verhalten als Regelfall an. Auch sei die Zuverlässigkeit keine dem Waffenbesitzer dauerhaft anhaftende Eigenschaft.
Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vor. Der vorliegende Aufbewahrungsverstoß stelle im Hinblick auf den Schutzzweck der Aufbewahrungsvorschriften eine schwerwiegende Zuwiderhandlung dar. Diese sei entsprechend vom Gesetzgeber als Ordnungswidrigkeit qualifiziert worden sei und zwar unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sei. Gründe, die ein Abweichen von der danach greifenden Regelvermutung der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gebieten könnten, seien nicht gegeben.
Die Anordnungen in den Ziffern 2 und 3 des Bescheides stützten sich auf § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG.
Der Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Ziffer 4) beruhe auf § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG. Dem Antragsteller fehle aus den vorstehenden Gründen nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG die gemäß §§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SprengG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG erforderliche Zuverlässigkeit.
Die Verpflichtung, den Erlaubnisschein nach § 27 SprengG beim Landratsamt abzugeben (Ziffer 5), ergebe sich aus Art. 52 Satz 1 und 2 BayVwVfG. Sie diene als Folgeentscheidung der Umsetzung des Widerrufs und stelle die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe der Erlaubnisurkunde sicher. Mildere gleich geeignete Mittel zur Erreichung des Ziels stünden der Behörde nicht zur Verfügung. Vorliegend überwiege das öffentliche Interesse an der Rückgabe der Erlaubnis das Interesse des Antragstellers daran, das Dokument trotz des Widerrufs nicht vorzulegen. Einer Person, welche nicht den strengen Anforderungen des Waffen- und Sprengstoffrechts genüge, dürfe es nicht ermöglicht werden, sich mit dem Erlaubnisdokument trotz Widerrufs weiterhin als sprengstoffrechtlich berechtigte Person zu legitimieren. Aus diesen Gründen sei auch die Verpflichtung zum Nachweis der Überlassung der noch vorhandenen explosionsgefährlichen Stoffe an einen Berechtigten oder deren fachgerechter Unbrauchbarmachung unter Ziffer 6 gerechtfertigt, die auf § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG i.V.m. Nr. 34.3 SprengVwV beruhe.
Für die „Ziffern 5 und 6 dieses Bescheids“ werde – „7.“ – „der sofortige Vollzug gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet“. Es liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass diese vor der Bestandskraft des Bescheids wirksam würden (wird ausgeführt).
Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.
Am 19. Juni 2026 hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen diesen Bescheid erheben lassen, die unter dem Aktenzeichen W 9 K 26.1320 des erkennenden Gerichts anhängig ist. Zugleich hat er den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid des Landratsamts vom 28. Mai 2026 sei „in wesentlichen Teilen sofort vollziehbar“: Ziffern 1 bis 4 kraft Gesetzes sowie Ziffern 5 und 6 durch behördliche Anordnung. Der Antragsteller beantrage „daher die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“. Der Antrag sei begründet. In der Gesamtabwägung überwiege das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Der Antragsteller erleide durch den Sofortvollzug schwere und unzumutbare Folgen, die bei Obsiegen in der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnten. Die Klage habe hohe Erfolgsaussichten. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug sei gering, weil der Antragsteller keine erhebliche Gefahr darstelle. Mildere Mittel (z.B. erneute Kontrolle, Auflage) könnten die öffentliche Sicherheit gewährleisten, ohne dass ein Sofortvollzug erforderlich sei. Auf die Klagebegründung werde verwiesen. Insoweit hat der Antragsteller im Verfahren W 9 K 26.1321 im Wesentlichen vorbringen lassen, dass nach den anzusetzenden Maßstäben (wird ausgeführt) bezüglich des Offenlassens des Schrankes hier eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts vorliege, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könne. Die festgestellten Umstände seien ausschließlich der besonderen Situation der unangekündigten Kontrolle geschuldet gewesen. Der Antragsteller sei während seiner Mittagsruhe von den Kontrolleuren überrascht worden. Es habe sich um die erste Kontrolle dieser Art bei ihm seit vielen Jahren gehandelt. Der Antragsteller habe sich von der Situation „,etwas überfahren‘“ gefühlt. Die Nervosität und Hektik der Kontrolle hätten dazu geführt, dass der Antragsteller beim Raumwechsel kurzzeitig vergessen habe, den Waffenschrank zu verschließen. Dies sei eine brenzlige, hektische und ungewöhnliche Situation im Sinne der Rechtsprechung, die das Fehlverhalten in einem erheblich milderen Licht erscheinen lasse. Hinsichtlich der Waffenkoffer im Arbeitszimmer sei ein nur geringfügiger Verstoß gegeben. Die Waffen hätten sich innerhalb der eigenen Wohnung, nicht in einem öffentlich zugänglichen Bereich befunden. Es hätten sich keine unbefugten Dritten im Haus befunden, die Zugriff hätten nehmen können. Die Ehefrau des Antragstellers stelle keine relevante Gefährdung dar. Sie lebe seit vielen Jahren mit dem Antragsteller zusammen und sei mit dem Umgang mit Waffen vertraut. Die Aufbewahrungsvorschriften sollten zwar auch Familienangehörige schützen, die nicht selbst Waffenbesitzer seien. Hier bestehe jedoch keine konkrete Gefährdungslage, da die Ehefrau weder Interesse noch Anlass gehabt habe, die verschlossenen Koffer zu öffnen. Der Waffenschrank sei nur für einen sehr kurzen Moment beim Raumwechsel unverschlossen gewesen. Der Antragsteller sei sofort von der Kontrolleurin darauf hingewiesen worden und habe den Schrank umgehend verschlossen. Es habe sich um eine einmalige, situationsbedingte Unachtsamkeit während der Kontrolle gehandelt, nicht um ein strukturelles Fehlverhalten. Die Munition sei vorschriftsmäßig aufbewahrt worden. Es habe insgesamt keine konkrete Gefährdungslage vorgelegen. Dies sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Verstoß nicht schwerwiegend genug sei, um eine negative Zukunftsprognose zu rechtfertigen. Der Antragsteller sei außerdem seit vielen Jahren Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei. Dies sei ebenso ein wesentliches Indiz dafür, dass es sich um eine situative, nicht um eine strukturelle Nachlässigkeit gehandelt habe. Der Antragsteller habe unmittelbar nach der Kontrolle seine „Aufbewahrungsroutine angepasst“ und versichert, die gesetzlichen Vorschriften künftig strikt und lückenlos zu beachten (mit Verweis auf die Stellungnahme v. 19.5.2026). Er habe sein Fehlverhalten eingesehen und sei ausdrücklich bereit, behördliche Auflagen zur Aufbewahrung zu akzeptieren und umzusetzen. Nach alledem liege auch kein gröblicher Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vor. Selbst wenn man von einem Aufbewahrungsverstoß ausgehen wollte, wäre der Widerruf unverhältnismäßig. Der Widerruf sämtlicher waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse sei für den Antragsteller ein äußerst schwerwiegender Eingriff mit erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Folgen. Der Widerruf führe zum Verlust seiner ehrenamtlichen Funktionen und zum Ausschluss aus seiner langjährigen sportlichen Betätigung. Als mildere Mittel kämen etwa eine schriftliche Verwarnung, eine konkrete Auflage, das Aufbewahrungskonzept in bestimmter Weise zu gestalten und sich einer erneuten Kontrolle zu unterziehen, und eine Nachschulung oder Belehrung in Betracht. Diese milderen Mittel erreichten den Zweck der Gefahrenabwehr und der Sicherstellung ordnungsgemäßer Aufbewahrung, ohne die waffenrechtlichen Erlaubnisse vollständig zu entziehen. Der Antragsgegner habe sich auf den Standpunkt gestellt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 WaffG sei der Widerruf zwingend. Dies sei rechtlich unzutreffend. Zwar sei der Widerruf bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 WaffG grundsätzlich gebunden. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen vorlägen – insbesondere die Prognose der Unzuverlässigkeit – habe jedoch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Wenn mildere Mittel zur Gefahrenabwehr ausreichten, liege keine Unzuverlässigkeit vor, die den Widerruf rechtfertige. Aus diesen Gründen seien auch die weiteren Ziffern des Bescheids rechtswidrig. Insbesondere beträfen die festgestellten Umstände ausschließlich die Aufbewahrung von Waffen, nicht von explosionsgefährlichen Stoffen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werde.
Der Antragsteller lässt beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners wiederherzustellen.
Das Landratsamt beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Hierzu nimmt es Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid und ergänzt in tatsächlicher Hinsicht insbesondere, dass mit Nichtwissen bestritten werde, dass der Widerruf zu einer erheblichen Stigmatisierung des Antragstellers in seinem sozialen Umfeld (Schützenverein, Sportschützengemeinschaft) und zum Verlust seiner Vorstandsposten führe. Der Unteren Waffenbehörde sei nicht bekannt, ob und wie der Antragsteller den Widerruf in diesem Umfeld kommuniziert habe und wie die Vereinskolleginnen und -kollegen reagiert hätten. Für den im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners liegenden Schützenverein Reichenberg e.V. seien jedenfalls seit dem Widerrufserlass noch keine Neuwahlen der Vorstandschaft mitgeteilt worden. Der Antragsteller habe dem Antragsgegner in seiner Funktion als Vorsitzender des Schützenvereins Reichenberg e.V. zuletzt mit Schreiben vom 12. Juni 2026 mitgeteilt, dass bezüglich der Funktion als verantwortliche Person für die Schießstättenerlaubnis des Schützenvereins R* … e.V. bis zur Klärung durch das Klageverfahren der 2. Schützenmeister benannt werde. Dem Verein sei von Seiten des Antragsgegners außerdem mitgeteilt worden, dass die Ausübung der Aufsicht durch den Antragsteller untersagt werde.
In rechtlicher Hinsicht führt das Landratsamt ergänzend im Wesentlichen aus, aus dem Vortrag der Antragschrift ergäben sich keine Erkenntnisse, welche die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigten oder den Bescheid unrechtmäßig machten. Vielmehr stützten die Einlassungen in der Antrags- und Klageschrift die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses festgestellte Prognose sowie die grundsätzliche Distanz des Antragstellers zu den waffenrechtlich begründeten Sorgfaltspflichten. Soweit in der Antrags- und Klageschrift nun vorgetragen werde, dass die festgestellten Verstöße alle aufgrund einer situativen Nachlässigkeit minderen Gewichts durch eine brenzlige, hektische und ungewöhnliche Situation entstanden seien und daher noch toleriert werden könnten, werde hierzu vorgetragen, dass der Antragsteller die Waffe unbeaufsichtigt im Arbeitszimmer zurückgelassen habe, als er sich zur Mittagsruhe hingelegt habe. Dies habe zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor der Aufbewahrungskontrolle stattgefunden. Diese Situation lasse sich jedenfalls eindeutig nicht als brenzlig, hektisch und ungewöhnlich einstufen. Auch die Kontrolle stelle keine solche Situation dar. Jeder Waffenbesitzer wisse, dass er jederzeit mit Kontrollen rechnen müsse und eine Waffenaufbewahrungskontrolle werde notwendigerweise immer mit großer Ruhe und Konzentration durchgeführt. Die Kontrolleure seien dabei auch immer bemüht, auf Waffenbesitzer ebenfalls beruhigend einzuwirken. Wenn diese Situation für den Antragsteller tatsächlich derart überfordernd gewesen sein sollte, dass er deshalb nicht mehr in der Lage gewesen sei, die elementaren waffenrechtlichen Pflichten umzusetzen, spreche dies nicht dafür, dass er noch die für einen Waffenbesitzer notwendige Nervenstärke besitze. Es sei bei der Entscheidung über den Widerruf auch nicht verkannt worden, dass der Antragsteller bei der Aufbewahrung seiner Waffen im Waffenschrank über die vom Gesetzgeber vorgegebenen Anforderungen zum Teil hinausgehe, indem er seine Kurzwaffen zusätzlich jeweils in mit einem mechanischen Zahlenschloss versehenen Waffenkoffer aufbewahre. Dies wiege jedoch die Nachlässigkeit nicht auf, dass der Antragsteller seine Waffen unbeaufsichtigt außerhalb eines verschlossenen Waffenschranks zurücklasse, wenn er sie nicht unter seiner dauerhaften Kontrolle habe. Der Antragsteller lasse bezüglich der Anwesenheit seiner waffenrechtlich unberechtigten Ehefrau außerdem ausführen, dass diese dadurch, dass sie seit vielen Jahren mit dem Antragsteller zusammenlebe, mit dem Umgang mit Waffen vertraut sei. Die Ehefrau dürfe jedoch zu Hause keinen Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen haben. Aus den Formulierungen könne man annehmen, dass der Antragsteller ihr diesen jedoch regelmäßig ermöglicht habe. Auch diese Praxis spreche gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und bestätige die vorgenommene negative Prognose. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers bezüglich der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ausführe, dass diese nicht widerrufen werden dürfe, weil die festgestellten Verstöße ausschließlich Waffen beträfen, verkenne er, dass von der waffenrechtlichen auch auf die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne. Die Gefahren, die von dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausgingen, seien ebenso schwerwiegend wie Gefahren im Umgang mit Waffen, die Allgemeinheit also in gleichem Maß gefährde und schutzwürdig sei. Daher könnten die Anforderungen an die Zuverlässigkeit im sprengstoffrechtlichen Sinne nicht geringer sein als im Waffenrecht, was sich auch aus der gesetzlichen Wertung durch die Gleichstellung der waffen- und sprengstoffrechtlichen Regelungen ergebe. Die zur Begründung des besonderen Aussetzungsinteresses vorgetragenen Argumente zeigten ebenfalls eine mangelnde Kenntnis der waffenrechtlichen Vorschriften. Angesichts der jahrelangen Erfahrung des Antragstellers als Sportschütze und der verantwortungsvollen Positionen in Schützenvereinen, die er ausgeübt habe bzw. noch ausübe, seien die mangelnden Kenntnisse insbesondere der für Schießstätten einschlägigen Vorschriften besonders schwerwiegend. Auch dies bestätige die vorgenommene Prognose und die Einschätzung, dass mildere Mittel wie z.B. Nachschulungen keinen ausreichenden Erfolg versprächen, um kein Restrisiko zu belassen. Entgegen der Antragsschrift stellten sich die gesetzlich vorgesehenen Folgen des Widerrufs wie folgt dar: Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit führe dazu, dass der Antragsteller nicht mehr verantwortliche Person der Schützenvereine bezüglich der Schießstättenerlaubnisse und auf der Vereinswaffenbesitzkarte sein könne. Es spreche jedoch nichts dagegen, dass der Antragsteller seine Funktion als 1. Schützenmeister weiter ausübe. Die verantwortliche Person auf Waffenbesitzkarten und bei Schießstättenerlaubnissen sei nicht an diese Funktion geknüpft. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit führe auch nicht dazu, dass der Antragsteller dem Schießsport generell nicht mehr nachgehen dürfe. Die für die Ausübung des Schießsports nötigen Ausnahmen von den Erlaubnispflichten habe der Gesetzgeber in § 12 WaffG, die zulässigen Schießübungen seien in § 9 AWaffV geregelt. Die Folgeanordnung unter Ziffer 3 führe nur, wenn der Antragsteller die Varianten „Unbrauchbarmachen“ oder „zur Vernichtung abgeben“ wähle, zu einem nicht umkehrbaren Zustand. Sollte er seine Waffen und Munition Berechtigten überlassen, so verlange das Waffenrecht nicht, dass er gleichzeitig das privatrechtliche Eigentum an seinen Waffen und seiner Munition aufgebe.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2026 ergänzend vortragen lassen, der vorliegende Fall unterscheide sich in einem entscheidenden Punkt von den Fällen, in denen das erkennende Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bestätigt hätten. Die Waffen des Antragstellers seien nicht geladen gewesen und hätten sich in verschlossenen Waffenkoffern befunden. Dies sei ein erheblich milderer Sachverhalt als die Aufbewahrung einer geladenen Waffe oder die Aufbewahrung in einer mit einem einfachen Vorhängeschloss gesicherten Holzkiste. Das besondere Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergebe sich in besonderem Maße aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen über seine ehrenamtlichen Funktionen im bayerischen Schützenwesen. Der Antragsteller sei 1. Gauschützenmeister im S* … W* …, Stützpunkttrainer für den Pistolenkader des B* … in Unterfranken, leitender Ausbilder für Standaufsichten und Referent für Aus- und Weiterbildung im S* … W* … sowie Inhaber der DOSB-Trainer-B-Lizenz Leistungssport (gültig bis 31.12.2029) und der Kampfrichter-C-Lizenz des BSSB (gültig bis 31.12.2029). Der Sofortvollzug des angefochtenen Bescheids führe zu irreversiblen Folgen, die bei einem späteren Obsiegen in der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnten: Das Amt des 1. Gauschützenmeisters sei nach den Satzungsbestimmungen des BSSB an die Inhaberschaft einer waffenrechtlichen Erlaubnis geknüpft. Mit dem Sofortvollzug verliere der Antragsteller dieses Amt sofort und unwiederbringlich für die laufende Amtsperiode. Eine Wiederwahl nach einem späteren Obsiegen in der Hauptsache sei zwar möglich, aber nicht sicher. Der Vertrauensverlust, der durch den öffentlich bekannten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse entstehe, könne die Wiederwahl erheblich erschweren oder unmöglich machen. Die Funktion als Stützpunkttrainer für den Pistolenkader des BSSB in Unterfranken sei ebenfalls an die Inhaberschaft einer waffenrechtlichen Erlaubnis geknüpft. Mit dem Sofortvollzug verliere der Antragsteller diese Funktion sofort. Die Betreuung des Leistungskaders werde unterbrochen, was für die betreuten Athleten erhebliche Nachteile mit sich bringe, insbesondere wenn Wettkämpfe und Qualifikationen bevorstünden. Die DOSB-Trainer-B-Lizenz und die Kampfrichter-C-Lizenz seien zwar formal nicht an die Inhaberschaft einer waffenrechtlichen Erlaubnis geknüpft, würden aber durch den Widerruf faktisch ihre Nutzbarkeit verlieren, da der Antragsteller ohne waffenrechtliche Erlaubnis keine Trainings- und Kampfrichtertätigkeit im Schießsport ausüben könne. Hinzu komme die erhebliche Stigmatisierung des Antragstellers in seinem sozialen Umfeld: Als 1. Gauschützenmeister sei er eine öffentliche Person im Schützenwesen. Der Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse werde in der Schützengemeinschaft bekannt werden und seinen Ruf nachhaltig schädigen – auch wenn er in der Hauptsache obsiege. Auf Seiten des Antragstellers stünden somit schwere, irreversible Folgen, auf Seiten des öffentlichen Interesses eine geringe abstrakte Gefahr. Die Typisierung in § 45 Abs. 5, 6 WaffG greife im vorliegenden Fall nicht.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegenden Behördenakten, auch in dem Verfahren W 9 K 26.1320, Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist bei verständiger Würdigung (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) dahingehend zu verstehen, dass er sich allein auf die Ziffern 1 bis 6 des Bescheids des Landratsamts vom 28. Mai 2026 bezieht. Zwar ist der Antrag selbst zunächst unbeschränkt formuliert. Der anwaltlich vertretene Antragsteller lässt in der Antragsbegründung jedoch – insoweit erläuternd – explizit ausführen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid „in wesentlichen Teilen sofort vollziehbar“ sei, nämlich hinsichtlich der Ziffern 1 bis 6, was näher ausgeführt wird, sodass „daher“ die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde. Anders als die Klagebegründung im Hauptsachverfahren enthält die Antragsschrift entsprechend im Weiteren auch keine Ausführungen zu sämtlichen Ziffern des Bescheids. Soweit die Androhung der Zwangsgelder und Sicherstellung angesprochen wird (S. 4 der Antragsschrift) erfolgt dies lediglich und allein im Rahmen der Darstellung der Folgen der sofortigen Vollziehbarkeit der zugrundeliegenden Verpflichtungen. Dabei ist der Antrag zugleich sachgerecht so auszulegen, dass der Antragsteller – je nach Einschlägigkeit – die „Wiederherstellung“ oder die „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt.
Der so zu verstehende Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
Soweit er sich gegen die Ziffern 1 bis 4 des Bescheids des Landratsamts vom 28. Mai 2026 richtet, ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO insbesondere statthaft. Der in der Hauptsache statthaften Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) kommt vorliegend kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG (Ziffer 1 des Bescheids) bzw. § 46 Abs. 6 WaffG (Ziffern 2 und 3) bzw. § 34 Abs. 5 SprengG (Ziffer 4) keine aufschiebende Wirkung zu.
Hinsichtlich Ziffern 5 und 6 des Bescheids ist der Antrag ebenfalls zulässig und statthaft, nämlich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Das Landratsamt hat insofern in Ziffer 7 des Bescheids die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer allerdings nur und gerade noch im Wege der gebotenen Auslegung von Ziffer 7 aus dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog). Das Landratsamt hat in Ziffer 7 – offenbar unbemerkt von den Beteiligten – tenoriert: „Die aufschiebende Wirkung der Ziffern 6 und 7 dieses Bescheids wird angeordnet“. Damit ist zum einen – wie auch wiederholt an anderen Stellen des Bescheids – bereits die Bezugnahme auf die erfassten Regelungen des Bescheids fehlerhaft (Ziffern 6 und 7 statt Ziffern 5 und 6) und zum anderen beinhaltet insbesondere der Anordnungsausspruch selbst seinem Wortlaut nach keine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, sondern vielmehr das Gegenteil, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Unter maßgeblicher Berücksichtigung der Begründung des Bescheids erachtet die Kammer dies aber im Ergebnis als unschädlich. Aus Sicht eines verständigen Empfängers wird anhand der Begründung des Bescheids noch hinreichend deutlich, dass das Landratsamt in Ziffer 7 eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für die Ziffern 5 und 6 des Bescheids getroffen hat. Dort heißt es zu Ziffer 7: „Für die Ziffern 5 und 6 dieses Bescheids wird der sofortige Vollzug gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet“. Es folgen weitere Ausführungen zum Überwiegen des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug der Anordnungen in Ziffern 5 und 6. Außerdem obliegt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung offensichtlich allein den Gerichten im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO und bezieht sich auf einen Rechtsbehelf, nicht auf Regelungen eines Bescheids. Insgesamt lässt sich demnach Ziffer 7 des Bescheids des Landratsamts trotz ihrer – evident – unrichtigen Formulierung noch die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere, und zwar ausdrückliche, Anordnung der sofortigen Vollziehung entnehmen, wofür eine entsprechende behördliche Willensentschließung, die dem Betroffenen kundgetan wird, notwendig ist (vgl. VGH BW, B.v. 27.9.2011 – 1 S 2554/11 – juris Rn. 3; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 80). Dementsprechend hat auch die Antragstellerseite Ziffer 7 des Bescheids des Landratsamts ohne Weiteres als Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO betreffend dessen Ziffern 5 und 6 verstanden. Letztlich unschädlich ist nach alledem auch der wiederum abweichende und unzutreffende – sich offensichtlich auf die Kostenentscheidung der Ziffern 13 und 14 beziehende – „Hinweis“ des Landratsamts im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung, dass die „Ziffern 6 und 7 dieses Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar“ seien, sodass „auch dann die Zahlung zu leisten“ sei, „wenn eine Klage eingereicht werden sollte“.
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen (Alt. 1), im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen (Alt. 2). Das Gericht trifft insoweit eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen – nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 30.5.2025 – 8 CS 25.347 – juris Rn. 9; siehe auch BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – juris Rn. 15 ff.). Im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat das Gericht dabei zusätzlich und zunächst zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO gegeben sind.
Danach war vorliegend die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers weder anzuordnen noch wiederherzustellen.
a) Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 5 und 6 des Bescheids gemäß dessen Ziffer 7 genügt vorliegend den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Das Landratsamt hat die Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend konkret und substantiiert begründet (vgl. zum Maßstab etwa BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris Rn. 16). Es hat den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erkannt und hinreichend begründet, weshalb es vorliegend gleichwohl dieser Anordnung bedürfe. Das Landratsamt hat dabei im Wesentlichen ausgeführt, einer Person, welche nicht den strengen Anforderungen des Waffen- und Sprengstoffrechts genüge, dürfe es nicht ermöglicht werden, sich mit dem Erlaubnisdokument trotz Widerrufs weiterhin als sprengstoffrechtlich berechtigte Person zu legitimieren und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu haben. Es überwiege vorliegend das öffentliche Interesse der Allgemeinheit, das mit jedem Besitz explosionsgefährlicher Stoffe und Umgang mit diesen Stoffen verbundene Risiko möglichst klein zu halten. Es wäre der Öffentlichkeit nicht vermittelbar, wenn trotz entsprechender gewichtiger Anhaltspunkte für eine fehlende waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit dem Betroffenen der Besitz von Berechtigungen und die Möglichkeit zum Umgang mit diesen Stoffen belassen würde, solange keine endgültige Klärung erfolgt sei, und es zwischenzeitlich zu einer Gefährdung oder gar einer Verletzung von Leben und Gesundheit Dritter käme. Besondere Umstände, die ein weitergehendes Interesse am Besitz der widerrufenen Dokumente oder der explosionsgefährlichen Stoffe bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts begründeten, seien nicht ersichtlich. Hiermit ist der § 80 Abs. 3 VwGO zugrundeliegenden Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben (vgl. erneut BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris Rn. 16) hinreichend Rechnung getragen. Die weitere Frage, ob die Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 23.6.2025 – 10 CS 25.838 – juris Rn. 16; VG Würzburg, B.v. 27.2.2025 – W 9 S 25.245 – juris Rn. 26).
b) Die vom Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt überwiegend zu Lasten des Antragstellers aus, sowohl im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache (aa) als auch unabhängig davon bei einer reinen Interessenabwägung (bb).
aa) Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers in der Hauptsache keinen Erfolg haben. Der Bescheid des Landratsamts vom 28. Mai 2026, gegen den in formeller Hinsicht insgesamt keine rechtlichen Bedenken bestehen, ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt insofern zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe des angegriffenen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), die das Landratsamt in seiner Antragserwiderung nachvollziehbar ergänzt und vertieft hat, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt.
(1) Der Widerruf der dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarten) in Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts erweist sich in dem für das Gericht maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2022 – 24 ZB 22.319 – juris Rn. 20 m.w.N.) voraussichtlich als rechtmäßig.
Der Widerruf beruht auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in der hier maßgeblichen Fassung des Waffengesetzes der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970; zuletzt geändert durch G.v. 20.3.2026, BGBl I Nr. 95). Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist hier der Fall (a) und der Widerruf ist auch sonst nicht zu beanstanden (b).
(a) Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG liegen vor.
Die Waffenbesitzkarten des Antragstellers sind Erlaubnisse nach dem Waffengesetz (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Ihre Erteilung setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG insbesondere voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Hier ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht (mehr) gegeben. Er ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (aa) sowie überdies nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (bb) unzuverlässig.
(aa) Der Antragsteller ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG unzuverlässig.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Dies trifft auf den Antragsteller zu.
Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen und Munition zu erfüllen sind, folgen aus § 36 WaffG. Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dies wird in (§ 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG i.V.m.) § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV in der hier grundsätzlich maßgeblichen Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, dahingehend näher konkretisiert, dass erlaubnispflichtige Schusswaffen in einem Behältnis aufzubewahren sind, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019) mit dem in § 13 Abs. 2 AWaffV geregelten Widerstandsgrad (0 bzw. I) und Gewicht entspricht und zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß § 13 Abs. 10 AWaffV verfügt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 WaffG gelten die in der AWaffV festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition aber nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 WaffG in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), das zuletzt durch Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist (im Folgenden: WaffG a.F.), entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 WaffG nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 und 2 WaffG a.F. sowie des § 13 AWaffV in der zuletzt durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geänderten Fassung (im Folgenden: AWaffV a.F.) vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F., § 13 AWaffV a.F. sind Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht (§ 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG a.F.). Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F.).
Gegen diese Aufbewahrungsvorschriften hat der Antragsteller verstoßen.
Unstreitig und wie bei der Aufbewahrungskontrolle vom 22. April 2026 festgestellt befanden sich zum Kontrollzeitpunkt zwei der erlaubnispflichtigen Waffen des Antragstellers nicht in einem der Waffenschränke, über die der Antragsteller verfügt (ausweislich der Protokolle über die Aufbewahrungskontrollen v. 22.6.2021 und 22.4.2026: Waffenschränke sowohl des Widerstandsgrads 0 als auch der Sicherheitsstufen A und B), sondern in verschlossenen (mechanische Zahlenschlösser) Waffenkoffern im Arbeitszimmer im Erdgeschoss. Der Antragsteller hielt sich währenddessen im Wohnzimmer auf, wohin er sich zur Mittagsruhe zurückgezogen hatte. Demnach liegt auch nicht ein Fall vor, in dem sich Waffen außerhalb eines hinreichenden Sicherheitsbehältnisses, aber innerhalb der eigenen Wohnung und jederzeit hinreichend in der räumlichen Sphäre und damit in der tatsächlichen Kontrolle des Waffenbesitzers befinden (vgl. hierzu VG Würzburg, B.v. 7.8.2025 – W 9 S 25.948 – juris Rn. 49 m.w.N.). Insoweit änderte auch der Umstand, dass es sich nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht um eine dauerhafte Aufbewahrung, sondern um ein vorübergehendes Belassen zum Zwecke der Vorbereitung der Waffen für ein Training am Abend und einen Wettkampf am Wochenende gehandelt habe, nichts an der rechtlichen Bewertung, dass die Aufbewahrung in diesem Zeitraum nicht vorschriftsgemäß gewesen ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.8.2025 – W 9 S 25.948 – juris Rn. 50). Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.8.2025 – W 9 S 25.948 – juris Rn. 49 m.w.N.). Ungeachtet dessen kann angesichts des Abhaltens der Mittagsruhe im Wohnzimmer durch den Antragsteller bereits nicht festgestellt werden, ob es zeitlich gesehen tatsächlich nur ein kurzfristiges Zurücklassen der Waffen im Arbeitszimmer war bzw. gewesen wäre. Ohne die Störung durch die Kontrollpersonen hätte die Mittagsruhe des Antragstellers und damit die Aufbewahrungssituation auch einige Stunden andauern können.
Ebenso wenig ist der Einwand des Antragstellers, dass nur seine – waffenrechtlich nichtberechtigte – Ehefrau außer ihm im Haus gewesen sei, geeignet, einen Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung auszuräumen. Die vom Gesetzgeber als besonders wichtig eingestufte sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition soll nicht nur dazu dienen, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben, was schon im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommt, die beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht nach dem Personenkreis differenziert (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 73; VGH BW, B.v. 3.8.2011 – 1 S 1391/11 – juris Rn. 6; NdsOVG, U.v. 27.5.2024 – 11 LB 508/23 – juris Rn. 59; VG Würzburg, B.v. 7.8.2025 – W 9 S 25.948 – juris Rn. 51). Überdies sollen die an Waffenbesitzer gestellten Anforderungen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung auch den Waffenbesitzer selbst vor den Gefahren, die mit einer Waffe verbunden sind, schützen (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2014 – 6 B 36.13 – juris Rn. 4 f.; VG Hamburg, U.v. 9.2.2016 – 4 K 2176/15 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 29.7.2020 – M 7 K 18.4259 – juris Rn. 42; VG Würzburg, B.v. 7.8.2025 – W 9 S 25.948 – juris Rn. 51). Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12; B.v. 6.7.2022 – 24 ZB 22.319 – juris Rn. 19; VG Würzburg, B.v. 7.8.2025 – W 9 S 25.948 – juris Rn. 51). Außerdem war vorliegend jedenfalls nicht auszuschließen, dass sich die Ehefrau des Antragstellers als Nichtberechtigte oder aber Dritte sich Zugang zu den Waffen verschaffen (vgl. auch VG Regensburg, B.v. 18.10.2024 – RO 4 S 24.2079 – juris Rn. 40; VG Würzburg, B.v. 7.8.2025 – W 9 S 25.948 – juris Rn. 51), gerade auch angesichts dessen, dass die Ehefrau den Kontrollpersonen des Landratsamts die Haustür geöffnet hat, ohne zu wissen, wer geklingelt hatte, während sich der Antragsteller selbst zur Mittagsruhe im Wohnzimmer befand. Unerheblich ist insofern auch, ob, wie der Antragsteller geltend macht, der Hausbereich nicht öffentlich zugänglich gewesen sei. Selbst eine allein bewohnte, stets abgeschlossene Wohnung als solche kann nicht als geeigneter Aufbewahrungsort von Waffen angesehen werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Dieser Aufbewahrungsverstoß rechtfertigt als „Tatsache“ die Annahme, dass der Antragsteller im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird.
Die auf Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellende Prognose der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hat den allgemeinen Zweck des Waffengesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Sie hat sich ferner an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30.13 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 14). Dabei genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 23 m.w.N.).
Bei einem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften – wie hier – ist zu beachten, dass es sich dabei um zentrale waffenrechtliche Vorschriften handelt, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen sowie das unbefugte Ansichnehmen von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 14; B.v. 14.10.2020 – 24 ZB 20.1648 – juris Rn. 9 m.w.N.). Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 14; B.v. 31.7.2015 – 21 CS 15.1156 – juris Rn. 12). In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 14; B.v. 9.1.2008 – 21 C 07.3232 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 19.4.2010 – 11 LA 389/09 – juris Rn. 3). Die Annahme der Wiederholung ist dabei umso mehr gerechtfertigt, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine allgemeine Distanz des Betroffenen zu den gesetzlich, insbesondere waffenrechtlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die schlichte Annahme einer Wiederholung verneint werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 25 m.w.N.). Daher kann bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten grundsätzlich die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit – in Gestalt zu erwartender Verwahrungsverstöße im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG – rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 24 m.w.N.). Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn es sich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts handelt, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30.13 – juris Rn. 19; HmbOVG, B.v. 7.8.2015 – 5 Bs 135/15 – juris Rn. 19 f.; BayVGH, B.v. 20.5.2015 – 21 ZB 14.2236 – juris Rn. 15); eine solche kann insbesondere bei einer brenzligen, hektischen oder sonst ungewöhnlichen Situation anzunehmen sein, die das (einmalige) Fehlverhalten des Betroffenen in einem erheblich milderen Licht erscheinen lässt (vgl. dazu HmbOVG, B.v. 7.8.2015 – 5 Bs 135/15 – juris Rn. 20).
Gemessen daran ist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird. Die Aufbewahrung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe außerhalb eines hierfür hinreichenden Sicherheitsbehältnisses stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen elementare waffenrechtliche Sorgfaltspflichten dar und keine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die noch toleriert werden könnte. Im Verhalten des Antragstellers kommt dessen allgemeine Distanz zu den waffenrechtlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten im besonderen Maße zum Ausdruck, was insbesondere die Annahme rechtfertigt und zur Sorge berechtigt, dass er auch künftig seinen privaten Interessen den Vorrang vor den für ihn als Waffenbesitzer geltenden Regelungen einräumt oder diese bereits nicht hinreichend zur Kenntnis nimmt. Gründe dafür, gleichwohl von dem Fortbestand der Zuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Bewertung. Vielmehr stützt es überwiegend die Prognose der Unzuverlässigkeit noch.
Die Schwere des Aufbewahrungsverstoßes wird entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht etwa dadurch entscheidend gemindert, dass die Waffen nicht geladen waren und sich in verschlossenen Waffenkoffern befanden. Die Aufbewahrungsvorschriften verlangen von einem Waffenbesitzer gerade kumulativ: die Aufbewahrung von Schusswaffen ungeladen und in einem der genannten Sicherheitsbehältnisse. Insbesondere ist auch nicht festzustellen, dass der Aufbewahrungsverstoß auf eine brenzlige, hektische oder sonst ungewöhnliche Situation zurückzuführen wäre, die das Fehlverhalten des Antragstellers in einem erheblich milderen Licht erscheinen ließe. Der Antragsteller hat die betreffenden Waffen in den Waffenkoffern im Arbeitszimmer zurückgelassen, um sich zur Mittagsruhe schlafen zu legen, also offenkundig in aller Ruhe. Wenn er nunmehr geltend macht, er sei von den Kontrolleuren überrascht worden und er habe sich von der Situation „,etwas überfahren‘“ gefühlt, mag dies der Fall sein, begründet aber keine hektische oder sonst ungewöhnliche Situation im Vorfeld des Aufbewahrungsverstoßes. Der Antragsteller hat vielmehr bewusst die ihn treffenden elementaren waffenrechtlichen (Sorgfalts-)Pflichten seinen privaten Interessen, die zumal nicht Ausdruck einer besonders geschützten Rechtsposition sind und hier nur sehr geringfügig beeinträchtigt gewesen wären, da er schlicht die Waffen vor der Mittagsruhe wieder hätte in den Waffenschrank räumen und sie nach der Mittagsruhe erneut hätte herausholen müssen, untergeordnet. Gegen ein „situationsbedingtes“ Fehlverhalten des Antragstellers bzw. „eine fahrlässige, situationsbedingte Unachtsamkeit“, wie in der Klagebegründung geltend gemacht, spricht überdies, dass der Antragsteller selbst zur Begründung seiner fortbestehenden Zuverlässigkeit vorbringt, er habe „unmittelbar nach der Kontrolle seine Aufbewahrungsroutine angepasst“. Eine solche „Anpassung“ seiner „Routine“ wäre indes nicht erforderlich, würde es sich tatsächlich nur um eine einmalige Nachlässigkeit handeln. Der Vortrag deutet vielmehr darauf hin, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach, wenn nicht gar grundsätzlich, wie vorliegend beanstandet verfahren ist und darin auch kein Problem gesehen hat. Dies hat auch das Landratsamt bereits im angegriffenen Bescheid zutreffend angemerkt. Insoweit wird nochmals das offenbar fehlende Bewusstsein des Antragstellers für die elementaren waffenrechtlichen Sorgfaltspflichten unterstrichen. Darüber hinaus hat das Landratsamt überzeugend ausgeführt, dass auch das weitere Verhalten des Antragstellers während der Kontrolle die Prognose der Unzuverlässigkeit stütze. Der Antragsteller habe die Waffenkoffer in einem anderen Raum stehen lasse und habe aufgefordert werden müssen, den Waffenschrank zu verschließen, bevor der Raum wieder verlassen worden sei. Selbst, wenn man dieses nachlässige Verhalten seiner Nervosität aufgrund der Kontrolle und der Tatsache, dass er kurz zuvor in seiner Mittagsruhe gestört worden, zuschreiben wollte, zeige es dennoch, dass die Wichtigkeit, seine Waffen immer zu beaufsichtigen, nicht gründlich genug in seinem Bewusstsein verankert sei, um das korrekte Verhalten auch in nicht alltäglichen Situationen abrufen zu können. Dem schließt sich die Kammer an. Das Vorbringen der Antragstellerseite hierzu, der Antragsteller sei sofort von der Kontrolleurin darauf hingewiesen worden und habe den Schrank umgehend verschlossen, weshalb es sich um eine einmalige, situationsbedingte Unachtsamkeit während der Kontrolle, nicht um ein strukturelles Fehlverhalten handele, stellt die Erwägungen des Landratsamts nicht in Abrede. Im Übrigen verkennt es, dass es insoweit nicht um die Bemängelung eines weiteren Aufbewahrungsverstoßes geht, sondern vielmehr um den aus dem Verhalten des Antragstellers gewonnenen Eindruck als ein Gesichtspunkt, auf den die auf dem festgestellten Aufbewahrungsverstoß beruhende Prognose der Unzuverlässigkeit – ergänzend – gestützt wird.
Der Einwand der fehlenden konkreten Gefährdungslage und der Anwesenheit allein der Ehefrau des Antragstellers geht aus den vorstehenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, ebenfalls fehl (vgl. auch nochmals VG Würzburg, B.v. 7.8.2025 – W 9 S 25.948 – juris Rn. 51 m.w.N.). Hinzukommt, dass, wie das Landratsamt zutreffend bemerkt hat, der Vortrag des Antragstellers, dass seine Ehefrau seit vielen Jahren ihm zusammenlebe und mit dem Umgang mit Waffen vertraut sei, besorgen lässt, dass der Antragsteller seiner Ehefrau trotz ihrer waffenrechtlichen Nichtberechtigung Umgang mit seinen Waffen ermöglicht hat. Auch dieser Umstand lässt eine im Allgemeinen erhebliche Distanz des Antragstellers zu seinen Pflichten als Waffenbesitzer erkennen.
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er sich seit vielen Jahren als Waffenbesitzer untadelig verhalten habe und in verschiedenen Funktionen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen aktiv sei, begründet dies angesichts der vorstehenden Ausführungen auch keinen Ausnahmefall. Vielmehr sieht der Gesetzgeber ansonsten beanstandungsfreies Verhalten als Regelfall an (vgl. auch BayVGH, B.v. 23.9.2021 – 24 CS 21.2151 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 28.4.2025 – W 9 K 24.1146 – juris Rn. 36). Die Zuverlässigkeit ist ferner keine dem Waffenbesitzer dauerhaft anhaftende Eigenschaft (vgl. VG Würzburg, U.v. 28.4.2025 – W 9 K 24.1146 – juris Rn. 36; VG Würzburg, B.v. 7.8.2025 – W 9 S 25.948 – juris Rn. 63).
Die Rüge des Antragstellers, der Widerruf sei unverhältnismäßig, führt schließlich auch zu keiner anderen Bewertung. Der Antragsteller moniert, bereits die Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Widerruf vorlägen, insbesondere die Prognose der Unzuverlässigkeit, habe unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Wenn mildere Mittel zur Gefahrenabwehr ausreichten, liege keine Unzuverlässigkeit vor. Der Antragsteller verkennt insoweit die vorstehend geschilderten spezifischen Maßstäbe zu § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Ungeachtet dessen ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht ansatzweise zu erkennen, inwieweit aus Gründen der (allgemeinen) Verhältnismäßigkeit eine andere Bewertung geboten sein sollte.
(bb) Der Antragsteller ist überdies auch gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als unzuverlässig anzusehen.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist unzuverlässig, wer wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften – unter anderem – des Waffengesetzes verstoßen hat. Anders als für § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG kommt es zunächst auf die Feststellung eines bereits begangenen Verstoßes und dessen Gewichtung an. Hieran anknüpfend hat sodann der Gesetzgeber die gebotene Prognose über das künftige Verhalten des Erlaubnisinhabers zur Erleichterung für Behörden und Gerichte dahingehend vorgezeichnet, dass sie im Regelfall gegen den Betroffenen ausfällt und nur ausnahmsweise trotz der Verstöße das Fehlen der Zuverlässigkeit verneint werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2025 – 24 CS 24.2004 – juris Rn. 18; B.v. 15.7.2025 – 24 CS 25.556 u.a. – juris Rn. 32). Gröblich ist ein Verstoß, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung (vgl. Nr. 5.4 WaffVwV; BayVGH, B.v. 15.7.2025 – 24 CS 25.556 u.a. – juris Rn. 46 m.w.N.).
Hiernach ist ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz anzunehmen. Bei wertender Gesamtbetrachtung stellt der vorliegend festgestellte Verstoß der bewussten Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen außerhalb eines hierfür geeigneten Sicherheitsbehältnisses im Hinblick auf den Schutzzweck der Aufbewahrungsvorschriften eine schwerwiegende Zuwiderhandlung dar (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.1.2025 – 24 CS 24.1690 – juris Rn. 18), die entsprechend vom Gesetzgeber – unabhängig davon, ob vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sowie ob eine konkrete Gefahr des Abhandenkommens bzw. des unbefugten Zugriffs Dritter vorlag (vgl. dagegen § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG) – als Ordnungswidrigkeit gemäß § 34 Nr. 12 AWaffV i.V.m. § 13 Abs. 2 AWaffV und § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG qualifiziert wurde (vgl. insoweit auch BayVGH, B.v. 28.9.2023 – 24 CS 23.1196 – juris Rn. 13).
Gründe, die ein Abweichen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Ein solches Abweichen kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände des Verhaltens beziehungsweise Verstoßes die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Verfehlung begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2008 – 3 B 12.08 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.4.2011 – 21 CS 11.373 – juris Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall. Auf die vorstehenden Gründe – unter (aa) – kann insoweit verwiesen werden, die auch im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG der Annahme eines Ausnahmefalls vorliegend entgegenstehen.
(b) Die Rüge der Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs durch den Antragsteller verfängt schließlich auch auf der Rechtsfolgenseite nicht. Im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist kein Raum für Ermessens-, insbesondere Verhältnismäßigkeitsüberlegungen eröffnet (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.251 – juris Rn. 26; B.v. 10.7.2025 – 24 CS 25.818 – juris Rn. 19). Ungeachtet dessen ist nach den vorstehenden Ausführungen wiederum nicht ansatzweise zu erkennen, inwieweit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine andere und von der gesetzgeberischen Konzeption abweichende Bewertung geboten sein sollte.
(2) Vor diesem Hintergrund begegnen auch die mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verbundenen notwendigen Anordnungen in Ziffer 2 des Bescheids nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG (Verpflichtung zur Rückgabe des waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente) und in dessen Ziffer 3 gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG (Anordnung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffe) keinen rechtlichen Bedenken (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.4.2025 – 24 CS 25.365 – juris Rn. 21).
(3) Der Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers nach § 27 SprengG in der hier maßgeblichen Fassung des Sprengstoffgesetzes der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch G.v. 20.3.2026, BGBl. I Nr. 95) in Ziffer 4 des Bescheids ist in dem für das Gericht auch insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. VG München, GB.v. 19.7.2023 – M 7 K 20.6280 – juris Rn. 30) ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG ist eine Erlaubnis, Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG ist eine Sprengstofferlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dies ist hier Fall.
Die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich bereits aus § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG. Demgemäß besitzen solche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden. Von der hier vorstehend entsprechend festgestellten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach der parallelen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG kann auch auf die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Denn die Verstöße gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften begründen entgegen der Ansicht des Antragstellers solche Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller auch explosionsgefährliche Stoffe nicht sorgfältig aufbewahren wird (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.1994 – 1 B 134.94 – juris Rn. 5; U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 10.10.2013 – 21 BV 12.1280 – juris Rn. 73; VG Köln, U.v. 29.4.2010 – 20 K 567/09 – juris Rn. 24; VG Bayreuth, U.v. 27.9.2022 – B 1 K 21.1057 – juris Rn. 35; VG München, B.v. 24.3.2025 – M 7 S 24.2006 – juris Rn. 39).
Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich vorliegend auch aus § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 8a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SprengG genannten Gesetze, das heißt des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder des Bundesjagdgesetzes, oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben. Dies ist vorliegend ebenfalls gegeben. Der Antragsteller hat gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen. Auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG im Rahmen des waffenrechtlichen Widerrufs kann verwiesen werden, die auch im Rahmen des § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG zu keiner anderen Bewertung führen (vgl. auch: VG Bayreuth, U.v. 27.9.2022 – B 1 K 21.1057 – juris Rn. 35; VG München, B.v. 24.3.2025 – M 7 S 24.2006 – juris Rn. 39).
(4) Als rechtmäßig erweisen sich ebenso die an den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis anknüpfenden Folgeentscheidungen in den Ziffern 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids (Verpflichtungen zur Rückgabe der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis Nr. 1189 und zum Nachweis der Überlassung der noch vorhandenen explosionsgefährlichen Stoffe an einen Berechtigten oder deren fachgerechter Unbrauchbarmachung). Sie dienen der Umsetzung des Widerrufs. Soweit dem Landratsamt dabei Ermessen eingeräumt ist, sind Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
bb) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen – unter aa) – würde selbst bei der Annahme offener Erfolgsaussichten der Klage eine reine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehen. Hinsichtlich der waffenrechtlichen Anordnungen und des Widerrufs der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist bereits die gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 bzw. § 46 Abs. 6 WaffG bzw. § 34 Abs. 5 SprengG zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2017 – 2 BvR 2013/16 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 15.4.2025 – 24 CS 25.26 – juris Rn. 10). Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gehen zwar über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinaus, da nicht ausschließlich das Interesse am weiteren Waffenbesitz im Raum steht (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 28.9.2023 – 24 CS 23.1196 – Rn. 17; B.v. 15.4.2025 – 24 CS 25.26 – juris Rn. 12; B.v. 15.7.2025 – 24 CS 25.556 u.a. – juris Rn. 50). Sie führen aber nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers. Die vom Antragsteller geltend gemachten Nachteile im Falle einer sofortigen Vollziehung der gegenständlichen Anordnungen („Verlust des Amtes als 1. Gauschützenmeister, Verlust der Funktion als Stützpunkttrainer, Unterbrechung der Ausbildungstätigkeit, Stigmatisierung in der Schützengemeinschaft, endgültiger Verlust der Waffen bei Nichterfüllung der Folgeanordnungen“) haben – sofern überhaupt zutreffend – kein derartiges Gewicht, dass die Allgemeinheit trotz der hiermit verbundenen Gefahren für herausragende Rechtsgüter das Risiko hinnehmen müsste, dass ein möglicherweise sich als unzuverlässig erweisender Waffenbesitzer weiterhin Umgang mit Waffen und Munition sowie Sprengstoff hat (vgl. auch VG München, B.v. 24.3.2025 – M 7 S 24.2006 – juris Rn. 41 ff.). Auf die Ausführungen des Landratsamts zu diesen Gesichtspunkten im Bescheid und in der Antragserwiderung wird im Übrigen Bezug genommen. Für die sprengstoffrechtlichen Folgeanordnungen im Bescheid des Landratsamts gilt insofern im Ergebnis nichts anderes, auch wenn hier die sofortige Vollziehbarkeit nicht kraft Gesetzes eintritt (vgl. auch VG München, B.v. 24.3.2025 – M 7 S 24.2006 – juris Rn. 44).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und orientiert sich hinsichtlich der waffenrechtlichen Anordnungen an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist – unabhängig davon, wie viele Waffenbesitzkarten im Streit stehen – der Auffangwert von 5.000,00 EUR für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer eingetragenen Waffe zuzüglich 1.500,00 EUR für jeder weitere eingetragene Waffe anzusetzen, hier also aufgrund der insgesamt sieben in den zwei Waffenbesitzkarten des Antragstellers eingetragenen Waffen insgesamt ein Betrag von 14.000,00 EUR (5.000,00+6x1.500,00). Nicht zu berücksichtigen sind die eingetragenen Waffenteile. Für die sprengstoffrechtlichen Anordnungen ist der Auffangwert zugrunde zu legen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 18.12.2025 – 24 ZB 25.1424 – juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Der sich so im Hauptsacheverfahren auf 19.000,00 EUR belaufende Streitwert ist unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des vorgenannten Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie hier – auf 9.500,00 EUR zu halbieren
Zitierte Vorschriften
- § 80 VwGO
- § 5 WaffG
- § 36 WaffG
- § 45 WaffG
- § 46 WaffG
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- Art. 3 BayVwVfG
- Art. 52 BayVwVfG
- § 52 GKG
- § 113 VwGO
- § 114 VwGO
- § 117 VwGO
- § 122 VwGO
- § 154 VwGO
- § 42 VwGO
- § 88 VwGO
- § 1 WaffG
- § 10 WaffG
- § 12 WaffG
- § 4 WaffG
- § 48 WaffG
- § 52 WaffG
- § 53 WaffG
Außerdem: § 13 AWaffV, § 8a SprengG, § 27 SprengG, § 34 SprengG, § 8 SprengG, § 34 AWaffV, § 9 AWaffV, § 1 BayAVWaffBeschR, Art. 30 BayVwZVG, § 32 SprengG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Würzburg in W 9 S 26.1321 entschieden?“