Rechtsprechung · VG Wiesbaden
VG Wiesbaden, Urteil vom 09.10.2026 – 5 K 293/26.WI.A
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGWIESB:2026:1009.5K293.26.WI.A.00
Leitsatz
1. Eine vor dem 12. Juni 2026 erfolgte Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a.F. ist rechtswidrig, weil es nach der Änderung des Asylgesetzes durch das GEAS-Anpassungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt.
2. Die vom Bundesamt noch auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. gestützte Abschiebungsanordnung stellt (auch) eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 42 Abs. 1 AMMVO dar. Die Überstellungsentscheidung ist gerichtlich aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nur noch nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO zu überprüfen. 3. Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. c) AMMVO eröffnet im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung im Fall von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 lit. a) AMMVO aufgenommen wurden, eine (beschränkte) Prüfung der Zuständigkeitsregelungen nach Maßgabe von Art. 25 bis 28 und 34 AMMVO. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Überstellungsentscheidung ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin III-VO (nunmehr Wiederaufnahmemitteilung, Art. 41 Abs. 1 AMMVO) vorausging.
Tenor
Nr. 1 und Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2026 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger.
Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg, unter anderem über Belarus, Lettland, Litauen und Polen, am 4. November 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dem Schriftverkehr mit den lettischen Behörden ist zu entnehmen, dass der Kläger dort unter den Personalien „D, N03.2009“ einen Asylantrag gestellt und diesen sodann zurückgezogen hat.
Der Kläger äußerte bei der Erstaufnahmeeinrichtung Hessen ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt durch behördliche Mitteilung am 24. November 2025 schriftlich Kenntnis erlange. Am 8. Dezember 2025 stellte er einen förmlichen Asylantrag. Auf der Bescheinigung über die Weiterleitung eines Asylsuchenden vom 24. November 2025 und auf allen in der Behördenakte befindlichen nachfolgenden Dokumenten, einschließlich dem Ergebnis einer INPOL-Abfrage, wurde das Geburtsdatum N04 2007 vermerkt.
Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 8. Dezember 2025 gab der Kläger unter anderem an, Somalia ca. im Dezember 2024 verlassen zu haben. Er habe sich ungefähr zwei Monate in Lettland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt. Es habe dort weder eine Anhörung gegeben noch sei über seinen Asylantrag entschieden worden. De Kläger gab außerdem an, dass er in Lettland nicht gut behandelt worden sei, weswegen er seinen Asylantrag dort nicht fortgeführt habe. In Lettland sei er rassistisch behandelt worden. Die Leute hätten sich im Bus weggesetzt und ihn komisch angeschaut. Auch beim Amt sei er schlecht behandelt worden. In Deutschland habe er nicht das Gefühl aufgrund seiner Hautfarbe diskriminiert zu werden. Des Weiteren gab der Kläger an, an gesund zu sein. Ferner würde sich sein Bruder in Deutschland aufhalten.
Bei der Anhörung beim Bundesamt am 19. Dezember 2025 gab er an, nie Dokumente besessen zu haben, die seine Staatsangehörigkeit belegen könnten. Betreffend sein Alter gab er unter anderem an, Somalia mit 16 Jahren verlassen zu haben. Auf der Flucht sei er von Äthiopien nach Russland geflogen mit Dokumenten des Schleusers. Nach seinen Fluchtgründen befragt erklärte er, er sei im Dezember 2024 von Beamten bzw. von Mitgliedern von Al Shabab mitgenommen worden, damit er Fehler seines Vaters und seines Bruders wieder gut machen könne. Dies habe nach Aussage der Beamten geschehen müssen, bevor er 15 Jahre alt werde. Zu diesem Zeitpunkt sei er 14 Jahre alt gewesen. Von den Männern sei er zehn oder elf Tage gefangen gehalten worden, bevor er habe fliehen können.
Ein „Take Back Request“ an Lettland vom 5. Januar 2026 nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO akzeptierten die lettischen Behörden mit Schreiben vom 15. Januar 2026 nach Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO (Bl. 97 Behördenakte [BA]).
Mit Bescheid vom 19. Januar 2026 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Lettland an (Nr. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Lettland auf Grund des dort bereits gestellten und zurückgezogenen Asylantrags gem. Art. 18 Abs. 1 c) Dublin-lll-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Abschiebungsverbote hinsichtlich Lettlands seien nicht erkennbar. Es lägen keine Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im lettischen Asylverfahren vor. Grundsätzlich sei davon auszugeben, dass in Lettland Asylsuchenden der notwendige Schutz gewährt werde. Es seien keine Mängel im Asylverfahren erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.
Der Bescheid wurde mit Schreiben des Bundesamts vom 20. Januar 2026 an die Aufnahmeeinrichtung des Klägers übersandt. Eine ausgefüllte Empfangsbestätigung der Aufnahmeeinrichtung bzw. des Klägers befindet sich in der Behördenakte nicht.
Am 2. Februar 2026 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Gleichzeitig hat er um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 19. Februar 2026 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 19. Januar 2026 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet (Az. 5 L 294/26.WI.A).
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Februar 2026 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen.
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, er sei minderjährig. Sein Geburtsdatum sei der N03 2009 und nicht der N04 2007. Dies decke sich auch mit den Altersangaben, die er ihm Rahmen der Fluchtgeschichte gemacht habe.
Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinem Recht aus Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO, da er als Minderjähriger das Asylverfahren in dem Mitgliedstaat durchführen lassen könne, in dem sich ein Familienangehöriger aufhalte und es dem Wohl des Minderjährigen diene. Er habe einen Bruder, der sich in Deutschland aufhalte.
Außerdem drohe dem Kläger in Lettland Verelendung. Der Kläger sei zwar altersgerecht in einem Kinderheim untergebracht worden, als er in Lettland gewesen sei. Jedoch sei die Verpflegung nicht von der Fürsorge des Jugendamts umfasst gewesen. Stattdessen sei den Jugendlichen wöchentlich 21 Euro ausgezahlt worden. Von dem Geld habe sich der Kläger versorgen müssen. Dies sei für ihn jedoch sehr schwer gewesen und das Geld habe nicht ausgereicht, um sich ausreichend zu ernähren.
Systemische Mängel des lettischen Asylverfahrens ergäben sich daraus, dass Asylantragsteller einschließlich Dublin-Rückkehrern in Lettland damit rechnen müssten, ohne individualisierte Prüfung von Haftgründen für die Dauer ihres Asylverfahrens in geschlossenen Einrichtungen inhaftiert zu werden, in denen ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden nicht angemessen gesichert seien.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Februar 2026 hat der Kläger die Kopie einer Geburtsurkunde vorlegen lassen (Bl. 145 Gerichtsakte [GA]).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2026 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Ergänzend trägt die Beklagte vor, Geburtsurkunden aus Somalia könnten in Deutschland aufgrund der unzuverlässigen Quellenlage und fehlender Verifizierbarkeit im Regelfall nicht als verlässliche Identitätsnachweise anerkannt werden. Der Beklagte gehe weiterhin davon aus, dass es sich bei dem Kläger um eine volljährige Person handele, sodass der Erlass eines Dublin-Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. April 2026 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob der Kläger am 4. November 2025, dem Datum der Asylantragstellung, minderjährig war, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Beweisbeschluss vom 13. Mai 2026). Auf den Inhalt des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin, E, F, wird Bezug genommen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Gerichtsakte im Eilverfahren 5 L 294/26.WI.A, die vorgelegte Bundesamtsakte, der beigezogenen Ausländerakte des Regierungspräsidiums G sowie der beigezogenen Behördenakte der H verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Gründe
1. Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
2. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit sich die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Nr. 1 des Bescheides) sowie das auf 60 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4 des Bescheides) richtet, ist sie begründet. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, festzustellen, dass entgegen Nr. 2 des Bescheides Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Lettland vorliegen, ist sie hingegen ebenso unbegründet wie hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Anordnung der Abschiebung nach Lettland (Nr. 3 des Bescheides).
3. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist daher das Asylgesetz in der ab dem 12. Juni 2026 gültigen Fassung vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111).
Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) ist mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben (Art. 83 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 – Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung [AMMVO]) und findet deshalb auf den vorliegenden Fall keine unmittelbare Anwendung mehr. Streitentscheidend sind nunmehr allein die Bestimmungen der AMMVO, die ab dem 12. Juni 2026 insgesamt gelten (Art. 85 Abs. 2 und 3 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351).
Die Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 greift nicht ein. Danach unterliegen Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie). In Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, gilt dagegen die Asylverfahrensverordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes (Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348). Das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgelagerte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung fällt nicht unter die asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 (Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 347 <348>; Wittmann, InfAuslR 2026, 268 <270>). Das ergibt sich unmittelbar aus Art. 2 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 und Art. 3 Nr. 9 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348. Die Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 und auch nicht die Rechtsbehelfe im Rahmen dieser Verfahren (Erwägungsgrund 101 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348).
Anwendung findet dagegen die Übergangsvorschrift des Art. 84 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351. Danach erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Das sind die Regelungen der Art. 7 bis 15 im Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach dieser Verordnung bilden und ihrem Inhalt nach weiterhin Anwendung für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 finden, wenn der Antrag – wie im vorliegenden Fall – vor dem 12. Juni 2026 registriert worden ist.
4. Soweit sich die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Nr. 1 des Bescheides) richtet, hat sie Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2026 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlt es infolge der Änderung des Asylgesetzes durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) bereits an der für eine solche Ablehnung erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22. Juni 2026 4 LB 323/22 -, juris Rn. 21 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. September 2026 12 A 492/26 -, juris Rn. 20; VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 14 L 1306/25.A -, juris Rn. 45 ff.).
Eine solche ergibt sich zunächst nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung. Die vom Bundesamt herangezogene nationale Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG in der Fassung vom 21. Dezember 2022 besteht nach der Neufassung des § 29 AsylG in der Fassung vom 23. April 2026 nicht mehr. Auch eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Rechtsgrundlage besteht nicht. Die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 stellt selbst keine Rechtsgrundlage für eine Ablehnung des Antrags als unzulässig bereit. Art. 38 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 ist nicht anwendbar, da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde (Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348; EuGH, Urteil vom 4. Juni 2026 – C-440/25 – BeckRS 2026, 11305 Rn. 31 f.). Zudem bedarf auch die Ablehnung als unzulässig nach Art. 38 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 weiterhin einer mitgliedstaatlichen Regelung („kann nach nationalem Recht befugt sein“). Eine fortgesetzte Anwendbarkeit dieser Vorschrift folgt insbesondere nicht aus der Übergangsregelung des § 87e Satz 1 und 2 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung).
Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung übermittelt hat, trifft nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung lediglich eine Überstellungsentscheidung und setzt die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351). Eine Unzulässigkeitsentscheidung ergeht in diesen Fällen nicht mehr (Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, 347 <348>). Der Fall der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ist in den in Art. 38 Verordnung (EU) Nr. 2024/138 geregelten Gründen für die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nicht mehr aufgeführt (vgl. zu alledem OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 4 LB 323/22 OVG -, juris Rn. 22, 23).
Die ausdrücklich tenorierte Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig kann auch nicht gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden. Nicht in Betracht kommt insbesondere ihre Umdeutung in eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMMVO (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 14 L 1306/25.A -, juris Rn. 49 ff.; a.A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Juni 2026 2a L 1166/26.A -, juris Rn. 5 ff.). Denn diese wäre nicht – wie in § 47 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzt – auf das gleiche Ziel gerichtet wie die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig. Zwar liegt beiden Entscheidungen dieselbe Erwägung zugrunde, nämlich dass nicht Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens des betreffenden Antragstellers zuständig ist. Doch ihre Zielrichtung unterscheidet sich gleich in doppelter Hinsicht: Erstens ging mit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a.F. nach allgemeinem Verständnis noch nicht die Entscheidung einher, dass der Antragsteller deswegen auch tatsächlich in den betreffenden Mitgliedstaat überstellt, d.h. – nach der Terminologie des Asylgesetzes – abgeschoben werden soll. Vielmehr war diese Entscheidung erst Gegenstand der über die bloße Ablehnung des Asylantrags als unzulässig hinausgehenden Anordnung der Abschiebung des Antragstellers in den für zuständig befundenen Mitgliedstaat. Daher wurde nach allgemeinem Verständnis auch die seinerzeit bereits in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO vorausgesetzte Überstellungsentscheidung nicht bereits in der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a.F., sondern erst in der Abschiebungsanordnung gesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 1 B 22.23 -, juris Rn. 9).
Zweitens erschöpfte sich die Entscheidung, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, ihrerseits nicht in der Feststellung, dass nicht Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des betreffenden Antragstellers zuständig sei. Mit ihr wurde zudem eine der Bestandskraft fähige Entscheidung über den Asylantrag getroffen, was nach der Systematik der AMMVO und der Asylverfahrensverordnung – und daher auch in der Neufassung des Asylgesetzes – für den Fall der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats eindeutig nicht mehr vorgesehen ist (vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 9. September 2026 12 A 492/26 -, juris Rn. 22; VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 14 L 1306/25.A -, juris Rn. 56).
5. Die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids lässt sich auf Art. 42 Abs. 1 AMMVO i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG als Rechtsgrundlage stützen.
Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen vor. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMMVO überstellt werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Die Abschiebungsanordnung setzt trotz des Wortlauts „infolge einer Überstellungsentscheidung“ nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10 AMMVO nicht die Existenz einer vorher ergangenen Überstellungsentscheidung voraus (VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2026 32 L 323/26 A -, juris Rn. 15; a.A. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 14 L 1306/25.A -, juris Rn. 77 ff.). Vielmehr stellt die vom Bundesamt noch auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. gestützte Abschiebungsanordnung selbst (auch) eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 42 Abs. 1 AMMVO dar – wie unter der früheren Rechtslage nach Art. 26, 27 Dublin III-VO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 1 B 22.23 -, juris Rn. 9) – und nicht nur eine nationalrechtliche Entscheidung im Sinne des Art. 46 AMMVO betreffend den Vollzug einer Überstellungsentscheidung (VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2026 32 L 323/26 A -, juris Rn. 15 mit Verweis auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 4 LB 323/22 OVG -, juris Rn. 24 ff.; ausführlich VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 4 L 490/26.A -, juris Rn. 14 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 6 L 120/26.A -, juris Rn. 22 ff.).
Die Überstellungsentscheidung findet seit dem 12. Juni 2026 ihre Rechtsgrundlage in Art. 42 Abs. 1 AMMVO. Danach trifft der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller stattgegeben wurde, zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs eine Überstellungsentscheidung. Diese ist gerichtlich aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nur noch nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO zu überprüfen. Der Umfang des Rechtsbehelfs beschränkt sich danach auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) führen würde (lit. a), ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der AMMVO entscheidend sind (lit. b) und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 lit. a) AMMVO aufgenommen wurden, gegen die Art. 25 bis 28 und 34 AMMVO verstoßen wurde (lit. c). Keine dieser Umstände ist vorliegend einschlägig.
5.1. Eine Überstellung nach Lettland würde für den Kläger nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a) AMMVO zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC führen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist dabei grundsätzlich zu vermuten, dass die Behandlung von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 C-163/17 -, juris Rn. 82 ff.; EuGH, Urteil vom 14. November 2013 C-4/11 -, juris Rn. 36; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 C-411/10 u. a. -, juris Rn. 80).
Diese Vermutung ist in Bezug auf Lettland nicht widerlegt. Dies wäre nur dann anzunehmen (vgl. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung), wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller oder die Lebensumstände anerkannt Schutzberechtigter dort systemische Schwachstellen aufweisen, die zu einer i. S. d. Art. 4 GRC unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überstellter Personen führen würden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 C-163/17 -, juris Rn. 87 ff.; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 C-411/10 u. a. -, juris Rn. 86; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 20 ff.).
Für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC müsste eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht werden, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die eine Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, sodass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen ist diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 C-297/17 -, juris Rn. 90 f.; BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 1 C 24.23 -, juris Rn. 21; Urteil vom 21. November 2024 1 C 23.23 -, juris Rn. 20; Urteil vom 20. Mai 2020 1 C 34.19 -, juris Rn. 27).
Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht dabei nicht, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur wenn die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 1 C 23.23 -, juris Rn. 20; Urteil vom 21. November 2024 1 C 24.23 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2022 1 B 93.21 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 17. Januar 2022 1 B 66.21 juris Rn. 18).
Gemessen hieran hat der Kläger bei einer Überstellung nach Lettland unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten. Auch allgemein geben die Erkenntnismittel zum lettischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen keinen Anlass für die Annahme eines drohenden Verstoßes gegen Art. 4 GRC. Davon geht – soweit ersichtlich – regelmäßig auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2026 32 L 323/26 A -, juris Rn. 20; VG Ansbach, Beschluss vom 28. April 2026 AN 18 S 26.50064 -, juris, Rn. 41 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2024 14 L 485/24.A -, juris Rn. 31 ff.; VG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2024 22 L 1811/23.A -, juris Rn. 37 ff.; VG Chemnitz, Beschluss vom 2. November 2023 7 L 421/23.A -, juris Rn. 37 ff.).
Belastbare Erkenntnisse, die diese Einschätzung erschüttern würden, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Es ist insbesondere davon auszugeben, dass der lettische Staat seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Prüfung des Asylbegehrens nachkommt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 5. April 2024; U.S. Department of State vom 12. August 2025, Latvia 2024 Human Rights Report; EUAA, Bericht vom 29. Mai 2024, Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Latvia).
Zu keinem anderen Ergebnis führt der schriftsätzliche Vortrag der klägerischen Bevollmächtigten, der Kläger müsste in Lettland damit rechnen, ohne individualisierte Prüfung von Haftgründen für die Dauer seines Asylverfahrens in geschlossenen Einrichtungen inhaftiert zu werden. Dabei handelt es sich um eine bloße Behauptung, ohne dass tatsächliche Erkenntnisquellen benannt worden sind.
Das Gericht glaubt dem Kläger nicht, dass er sich in Lettland in einer Haftanstalt aufgehalten habe. Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, er sei nach seiner Ankunft in einer Art Gefängnis gewesen. Dies hat er erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb er dies nicht früher bereits hätte vortragen können. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. Februar 2026 hat er noch vortragen lassen, er sei in einem Kinderheim gewesen. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen ist, konkrete Angaben zu seinem angeblichen Aufenthalt dort zu machen. Das Gericht geht unter diesen Umständen von einer aus rein asyltaktischen Gründen vorgetragenen, unwahren Behauptung aus.
Der bloße Wunsch des Klägers, ein Asylverfahren in Deutschland zu durchlaufen, begründet keine Zuständigkeit der Beklagten. Das geltende Recht gewährt kein Recht auf freie Wahl eines Mitgliedstaats zur Prüfung eines Asylantrages aufgrund persönlicher Präferenzen.
5.2. Nach der Überstellungsentscheidung sind auch keine Umstände eingetreten, die für die ordnungsgemäße Anwendung der AMMVO entscheidend sind (Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. b) AMMVO). Umstände, die erst nach dem Erlass des Bescheides vom 19. Januar 2026 neu eingetreten sind, sind nicht vom Kläger vorgetragen worden noch sind sie sonst für das Gericht ersichtlich.
Wenn man annimmt, dass Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b) AMMVO jedenfalls die Fälle erfasst, in denen nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 37 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 ein Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 eingetreten ist oder in denen ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch den ersuchenden Mitgliedstaat besteht, liegt auch ein solcher Fall hier nicht vor. Die sechsmonatige Überstellungsfrist, die gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Lettland am 15. Januar 2026 zu laufen begann (vgl. nunmehr auch Art. 46 Abs. 1 UAbs. 1 AMMVO), ist noch nicht abgelaufen, da bisher ist noch keine endgültige Entscheidung über die Klage, die gemäß dem stattgebenden Eilbeschluss vom 19. Februar 2026 (Az. 5 L 294/26.WI.A) aufschiebende Wirkung hat. erfolgt ist.
5.3. Schließlich liegt auch kein Fall von Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. c) AMMVO vor. Nach dieser Bestimmung ist im Fall von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 lit. a) AMMVO aufgenommen wurden, der Umfang des Rechtsbehelfs darauf beschränkt zu prüfen, ob gegen die Art. 25 bis 28 und 34 AMMVO verstoßen wurde. Die Bestimmung stellt klar, dass allein im Aufnahmeverfahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a) AMMVO) die richtige Anwendung der Zuständigkeitskriterien der gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. VG G, Urteil vom 16. September 2026 1 K 2838/24.GI.A -, juris Rn. 28; VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 6 L 120/26.A -, juris Rn. 37).
Bei dem Kläger handelt es sich nicht um eine Person, die nach Art. 36 Abs. 1 lit. a) AMMVO „aufgenommen wurde“. Da der Überstellungsentscheidung im Hinblick auf den Kläger ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin III-VO (nunmehr Wiederaufnahmemitteilung, Art. 41 Abs. 1 AMMVO) vorausging, fällt er nicht unter den Personenkreis, für den überhaupt eine (beschränkte) Prüfung der Zuständigkeitsregelungen in Betracht kommt. Die Zuständigkeit für den Asylantrag des Klägers richtet sich nach den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 ff. Dublin-III-VO.
5.4. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung der behördlichen Überstellungsentscheidung, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Zuständigkeit Lettlands für das Asylverfahren des Klägers, sieht die als unmittelbar geltendes Unionsrecht mit Anwendungsvorrang versehene AMMVO nicht vor (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2026 6 L 120/26.A -, juris Rn. 40; VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2026 32 L 323/26 A -, juris Rn. 25; anders wohl OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 4 LB 323/22 OVG -, juris Rn. 48 ff.).
Der den Umfang des Rechtsbehelfs ausdrücklich beschränkende Wortlaut des Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 62) ist insofern eindeutig. Für eine erweiternde Auslegung der Vorschrift besteht kein Anlass, weil dem Schutzsuchenden kein Recht auf die Prüfung seiner Belange in einem bestimmten Mitgliedsstaat zukommt, solange seine Belange überhaupt in der Sache geprüft werden. Das stellt aber jedenfalls die – unter Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. b) AMMVO zu prüfende – Regelung zum Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der Überstellungsfrist in Art. 46 Abs. 2 AMMVO sicher. Vor diesem Hintergrund bestehen nach Überzeugung der Einzelrichterin auch keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 47 GRC bzw. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Im Übrigen kann der hinreichende Schutz subjektiver (Grund-)Rechte, soweit diesen nicht bereits im Rahmen der Prüfung des Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO genügend Rechnung getragen wurde, jedenfalls bei der Überprüfung des nationalrechtlichen Vollzugs der Überstellungsentscheidung sichergestellt werden (so auch VG Berlin, Beschluss vom 15. August 2026 6 L 355/26 A -, juris Rn. 39).
Aus der materiellen Übergangsbestimmung in Art. 84 Abs. 2 AMMVO folgt nichts anderes. Dort ist nur geregelt, dass sich für vor dem 12. Juni 2026 registrierte Anträge auf internationalen Schutz die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin III-VO richtet. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Zuständigkeitsbestimmung ordnet der Wortlaut dagegen nicht an. Da die AMMVO das Asyl- und Migrationsmanagement in den EU-Mitgliedstaaten regeln soll (vgl. Art. 1 AMMVO), an dem die Gerichte zwar beteiligt, aber nicht deren maßgebliche Akteure sind, liegt eine Auslegung im Sinne (auch) einer entsprechenden gerichtlichen Prüfungskompetenz weder systematisch noch teleologisch nahe.
Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der schon für die Dublin III-VO geltenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. In einem Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat – anders als im Aufnahmeverfahren – seit jeher nicht (erneut) nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-Verordnung zu bestimmen, sondern es reicht grundsätzlich aus, dass der betreffende andere Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 lit. b bis d Dublin-III-VO „genügt“ (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 C-582/17 und C-583/17, juris Rn. 58 ff.). Die gegebenenfalls erforderliche weitere Prüfung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung – für den hiesigen Kläger insbesondere nach Art. 8 Dublin-III-VO – obliegt jedenfalls grundsätzlich nicht dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier Deutschland), sondern dem ersuchten Mitgliedstaat (hier Lettland als Erstantragstaat) (vgl. EuGH vom 2. April 2019, a. a. O., Rn. 58 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2019 31 L 906.18 A, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Oktober 2021 A 14 K 3284/19 -, juris Rn. 40). Eine erneute Prüfung der Zuständigkeit nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-Verordnung durch den ersuchenden Mitgliedstaat findet im Wiederaufnahmeverfahren prinzipiell nicht statt. Denn eine solche Prüfung soll nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Dublin-III-Verordnung grundsätzlich nur einmal durch den Mitgliedstaat der ersten Antragstellung erfolgen. Dies gilt ohne Einschränkungen dann, wenn ein Fall nach Art. 18 Abs. 1 lit. b bis d Dublin-III-VO gegeben, d. h. die Zuständigkeitsüberprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO in dem Mitgliedstaat der ersten Antragstellung bereits abgeschlossen ist (VG Karlsruhe vom 26. Oktober 2021, a. a. O., juris Rn. 40, VG Aachen, Urteil vom 6. März 2020 9 K 3086/18.A -, juris Rn. 25 f., jeweils unter Bezugnahme auf EuGH vom 2. April 2019, a. a. O., Rn. 58 ff.). Die Anerkennung der Zuständigkeit durch die Behörden des Erstantragstaats (hier Lettland) hat insofern „konstitutive Wirkung“ (VG G, Urteil vom 16. September 2026 1 K 2838/24.GI.A -, juris Rn. 29 mit Verweis auf VG Trier, Urteil vom 6. Februar 2020 7 K 1994/19.TR -, juris Rn. 18 und BVerwG, Urteil vom 22. März 2016 1 C 10.15 -, juris Rn. 21).
(Nur) sofern ein Fall des Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO vorliegt, d. h. die Zuständigkeitsüberprüfung im Mitgliedstaat der ersten Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist, gebietet eine (unions-)grundrechtskonforme Auslegung der Dublin-III-Verordnung es dem ersuchenden Mitgliedstaat demgegenüber, ausnahmsweise zu prüfen, ob die Zuständigkeitskriterien der Art. 8 bis 10 Dublin-III-VO nach Maßgabe der durch die betroffene Person übermittelten Gesichtspunkte offensichtlich dazu führen, dass der ersuchende Mitgliedstaat und nicht der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist (vgl. VG G, Urteil vom 16. September 2026 1 K 2838/24.GI.A -, juris Rn. 30 m.w.N.). So kann ein Mitgliedstaat, wie der Europäische Gerichtshof ausdrücklich klarstellt, im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in einem von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfassten Fall nicht rechtswirksam ein Wiederaufnahmegesuch stellen, wenn die betroffene Person der zuständigen Behörde Gesichtspunkte übermittelt hat, die offensichtlich belegen, dass dieser Mitgliedstaat gemäß den Kriterien der Art. 8 bis 10 Dublin-III-VO als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist (EuGH vom 2. April 2019, a. a. O., Rn. 83).
Danach ist Lettland im Ausgangspunkt für die Behandlung des Asylantrags des Klägers zuständig. Dem gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO fristgerecht gestellten Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts vom 5. Januar 2026 stimmten die lettischen Behörden am 15 Januar 2026 zu. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte durch Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist – wie bereits ausgeführt – nicht eingetreten. Ein Fall des noch nicht abgeschlossenen Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, in dem die Beklagte – und damit das Gericht – ausnahmsweise zu prüfen hätte, ob das im gerichtlichen Eilbeschluss in Betracht gezogene Zuständigkeitskriterium des Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO, gegebenenfalls in Verbindung mit der Versteinerungsklausel des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO, offensichtlich dazu führen würde, dass der ersuchende Mitgliedstaat (Deutschland) und nicht der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung (Lettland) als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen wäre, liegt nicht vor.
Ob der Kläger bereits zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung tatsächlich minderjährig war, muss vor diesem Hintergrund nicht erörtert werden. Es kommt nicht mehr auf das Ergebnis des vor dem Inkrafttreten der GEAS-Reform eingeholten rechtsmedizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung an.
5.5. Soweit das innerstaatliche Recht in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG als weitere Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsanordnung bestimmt, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung feststehen muss, liegt diese Voraussetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor.
Der Abschiebung des Klägers nach Lettland steht auch kein von der Beklagten bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG weiterhin zu prüfendes zielstaats- oder inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen (vgl. zum Prüfungsumfang BVerfG, Beschluss vom 7. September 2014 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11 m. w. N.; nach der GEAS-Reform OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 4 LB 323/22 OVG -, juris Rn. 54).
Für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ist nichts ersichtlich. Unter Verweis auf obige Ausführungen zum lettischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller muss der Kläger bei einer Abschiebung nach Lettland nicht mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung rechnen, vgl. § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. Art. 3 EMRK. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist weder von dem Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Auch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das das Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG („sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“) zu prüfen hat, besteht nicht. Schützenswerte familiäre Belange des Klägers liegen nicht vor.
Die Beziehung des Klägers stellt nicht etwa eine schützenswerte familiäre Beistandsgemeinschaft, in der ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 10 C 10.12 juris Rn. 37; Urteil vom 30. Juli 2013 1 C 15.12 -, juris Rn. 15), dar.
6. Soweit sich die Klage schließlich gegen das auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4 des Bescheides) richtet, ist sie begründet. Dieses ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar konnte hier gegen den Kläger auf der Grundlage von §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Var. 3, 75 Nr. 12 AufenthG grundsätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, da die Anordnung der Abschiebung, an die dieses anknüpft, ihrerseits rechtmäßig ergangen ist. Die Bemessung der Länge der Frist mit 60 Monaten hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden; sie darf – außer in den Fällen der Abs. 5 bis 5b – fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 AufenthG). Nach Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots trifft das Bundesamt die Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Fristbestimmung und ggf. zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 1 C 27.16 -, juris Rn. 23 f.). Bei einem – wie hier – unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot hat sich die Ausübung dieses Ermessens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an zwei gedanklichen Schritten zu orientieren (zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 1 C 47.20 -, juris Rn. 15 ff.):
Zunächst bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Das unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise zu dienen bestimmt. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Bundesgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass selbige bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten.
Diesem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung etwaiger einschneidender Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Privat- und ggf. Familienleben des Betroffenen. Er bezweckt zudem, dem Interesse des Ausländers an einer „angemessenen Rückkehrperspektive“ bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen, weshalb zwar weder die Gründe für die Beendigung eines vormals bestehenden Aufenthaltsrechts noch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels, wohl aber das Gewicht des individuellen Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen ist (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 9. September 2026 12 A 492/26 -, juris).
Nach diesem Maßstab erweist sich die Bemessung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit 60 Monaten durch die Beklagte als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO), da sie den dargestellten Anforderungen an die Ermessensausübung nicht gerecht wird. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt, der Kläger habe vorgetragen, dass sich sein Bruder in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten würde. Dies gehe jedoch nicht über die Belastungen hinaus, die im Regelfall auftreten würden. Die Befristung eines bei Abschiebung nach Lettland entstehenden Wiedereinreiseverbots auf 60 Monate sei angemessen. Es lägen keine Erkenntnisse vor, die eine jederzeitige Wiedereinreisemöglichkeit des Klägers ins Bundesgebiet erforderlich erscheinen ließen. Dem Kläger sei die Verfolgung eines Asylbegehrens in Lettland zumutbar. Hinweise, dass die Dauer des temporären Wiedereinreiseverbots dazu führe, dass Rechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 6 GG, Art. 8 EMRK oder Art 7 GRC. verletzt würden, lägen nicht vor. Diese Begründung lässt einen Aspekt, der die Festsetzung der Höchstfrist von 60 Monaten rechtfertigt, jedoch nicht erkennen. Da die Höchstfrist nicht den Regelfall darstellt, hätte es der Darlegung von Umständen, die die Ausschöpfung der Höchstfrist begründen könnten, bedurft. Es fehlt hier an entsprechenden Ausführungen im Bescheid.
7. Der Hilfsantrag des Klägers, Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 1 C 10.17 -, juris Rn. 11), aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch liegen nach den obigen tatsächlichen Feststellungen (siehe unter 5.5.) für den Zielstaat der Abschiebung nicht vor.
Zitierte Vorschriften
- § 29 AsylG
- § 34a AsylG
- § 11 AufenthG
- § 60 AufenthG
- Art. 2 GG
- Art. 6 GG
- § 113 VwGO
- § 47 VwVfG
- § 76 AsylG
- § 77 AsylG
- § 83b AsylG
- § 87e AsylG
- Art. 19 GG
- Art. 4 GRCh
- § 102 VwGO
- § 114 VwGO
- § 155 VwGO
- § 167 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 79 VO (EU) 2024/1348
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