Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.10.2026 – 4 A 169/24
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSH:2026:1007.4A169.24.00
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Januar 2024 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2024 im Hinblick auf die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2023 nichtig sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren.
Der Kläger ist Alleineigentümer des 510 qm großen Grundstücks … in … ( …). Das als Gartenbzw. Wiesenfläche genutzte Grundstück liegt hinter dem Grundstück …, … (Flurstück …), das im jeweils hälftigen Miteigentum des Klägers und seiner Ehefrau steht und mit einer Länge von 16 Metern an die … angrenzt. Das Grundstück … (Flurstück …) ist mit dem von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnhaus bebaut. Zwischen den beiden Grundstücken bestehen keine tatsächlichen Barrieren.
Die Beklagte erhob für die Jahre 2021 bis 2023 Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage ihrer Straßenreinigungssatzung vom 22. Dezember 2004 in der Fassung der 18. Nachtragssatzung vom 21. Dezember 2022 (Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2023). In dem Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 erhob sie diese Gebühren auf der Grundlage ihrer Neufassung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der … vom 5. Dezember 2023 (Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024). Seit dem 1. Januar 2026 erhebt die Beklagte die Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage ihrer Neufassung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der … vom 9. Dezember 2025 (Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2026).
Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Januar 2024 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Grundstück … (Flurstück …) eine Vorauszahlung auf die Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 in Höhe von …€ fest. Der Grundbesitzabgabenbescheid enthielt darüber hinaus den folgenden Passus:
„Die Jahresgebühren 2023 sind mit Ablauf des Kalenderjahres 2023 entstanden und werden mit diesem Bescheid festgesetzt und mit den bisher geleisteten Vorauszahlungen verrechnet.“
Die Vorauszahlung auf die Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2023 setzte die Beklagte bereits mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 6. Januar 2023 in Höhe von …€ fest. Den Berechnungen legte sie in beiden Bescheiden eine Straßenfrontlänge von 8 Metern sowie einen Gebührensatz von …€ bzw. …€ je Frontmeter zugrunde (Bl. 245 und Bl. 260 der Beiakte A).
Gegen die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren im Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Januar 2024 erhob der Kläger am 17. Januar 2024 Widerspruch (Bl. 174 der Beiakte A). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Straßenreinigungssatzung der Beklagten für das Jahr 2024 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Nach § 8 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024 sei ein Grundstück im Sinne der Satzung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der ohne Rücksicht auf die Grundbuch- oder Katasterbezeichnung eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bilde. Die Satzung lege damit einen wirtschaftlichen Grundstücksbegriff zugrunde. Im Straßenreinigungsgebührenrecht sei demgegenüber der formelle Grundstücksbegriff maßgeblich, sodass auf das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts abzustellen sei. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete die Anwendung dieses formellen Grundstücksbegriffs. Daraus folge zugleich, dass Grundstücke, die im Eigentum verschiedener Personen stünden, nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden könnten. Dies sei hier der Fall, da das veranlagte Grundstück in seinem Alleineigentum stehe, während er hinsichtlich des an die … angrenzenden Vorderliegergrundstücks lediglich Miteigentümer sei. Bereits deshalb bestehe keine Gebührenpflicht.
Ferner sei das Grundstück … (Flurstück …) kein Anliegergrundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024, da es nicht an die … angrenze. Es handele sich vielmehr um ein gefangenes und damit um ein Hinterliegergrundstück. Dieses sei den unmittelbar angrenzenden Grundstücken nach § 10 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024 zwar grundsätzlich gleichgestellt, allerdings nur, wenn es durch die zu reinigende Straße erschlossen sei. Daran fehle es vorliegend.
Der Begriff des Erschlossenseins sei dem Baugesetzbuch (BauGB) entlehnt und entspreche der dort entwickelten Begriffsbestimmung. Erfasst würden diejenigen Grundstücke, die durch die betreffende Straße lediglich mittelbar, also über eine besondere Zuwegung, erschlossen würden. Hierzu zählten auch Hinterliegergrundstücke. Bei der Beurteilung, ob ein Hinterliegergrundstück erschlossen sei, sei zwischen den Fällen der Eigentümeridentität und der Eigentümerverschiedenheit zu unterscheiden. Bei Eigentümerverschiedenheit bestehe eine beitragsrechtlich relevante Inanspruchnahmemöglichkeit eines Hinterliegergrundstücks nur dann, wenn zwischen der Verkehrseinrichtung und dem Hinterliegergrundstück eine tatsächlich genutzte Verbindung bestehe und die Zufahrt über das Vorderliegergrundstück zur Straße so ausgestaltet sei, dass allein aufgrund dieser Verkehrslage die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks erfüllt seien.
Voraussetzung sei daher eine dauerhafte Berechtigung des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks, die ausgebaute Straße über das Vorderliegergrundstück in Anspruch zu nehmen. Hierfür genüge etwa eine dingliche Sicherung der Zuwegung durch eine Grunddienstbarkeit. Bei gefangenen Grundstücken könne auch ein Notwegerecht ausreichen, sofern keine anderweitig gesicherte Zuwegung bestehe. Eine tatsächlich angelegte Wegeverbindung oder eine dingliche Sicherung der Überwegungsmöglichkeit vom Hinterliegergrundstück über das Vorderliegergrundstück zur … bestehe hier jedoch nicht. Ein Notwegerecht bestehe ebenfalls nicht.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2024 zurück (Bl. 221 ff. der Beiakte A). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach § 10 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024 sei Gebührenschuldner, wer Eigentümer oder Wohnungs- oder Teileigentümer eines Grundstücks sei. Der Grundstücksbegriff sei in § 8 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024 eindeutig definiert. Danach sei Grundstück im Sinne der Satzung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der ohne Rücksicht auf die Grundbuch- oder Katasterbezeichnung eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bilde. Unerheblich sei, ob das Grundstück benutzt werde oder nutzbar sei.
Das streitgegenständliche Grundstück sei durch Grundsteuermessbescheid des Finanzamts vom 14. April 2011 als wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz festgestellt und dem Kläger als Alleineigentümer mit Wirkung zum 1. Januar 2010 zugerechnet worden. Am 18. März 2010 sei der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch, Blatt 73483, eingetragen worden. Er sei daher gemäß §§ 8, 10 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024 Gebührenschuldner für das Grundstück … (Flurstück …).
Die Straßenreinigungsgebühr werde gemäß § 11 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024 sowohl für an die Straße angrenzende Grundstücke als auch für Hinterliegergrundstücke erhoben. Aus dem Frontlängenplan ergebe sich, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht unmittelbar an die … angrenze, da sich zwischen ihm und der Straße das Grundstück … (Flurstück …) befinde. Es handele sich daher um ein Hinterliegergrundstück. Die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr richte sich folglich nach § 11 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024.
Das Grundstück werde auch über die … erschlossen. Ein Grundstück sei erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich über eine Zugangsmöglichkeit zur Straße verfüge. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Der Kläger sei Miteigentümer des vorgelagerten Grundstücks. Die Miteigentümerstellung sei ihm durch Einheitswertbescheid des Finanzamts vom 4. November 2011 erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2012 zugerechnet worden. Im Übrigen sei die gemeinsame Grundstücksgrenze mangels tatsächlicher Barrieren ungehindert begehbar. Nur so sei auch die Nutzung der zusammenhängenden Rasenfläche als gemeinsame Liegewiese oder Kinderspielfläche möglich.
Zudem habe der Abfallwirtschaftsbetrieb … in einer fachlichen Stellungnahme vom 4. April 2017 (Bl. 56 der Beiakte A) bestätigt, dass das hintere Flurstück über das vordere erreichbar sei und deshalb zu Recht als Hinterliegergrundstück veranlagt werde. Für eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit sei es schließlich nicht erforderlich, dass auf dem Vorderliegergrundstück eigens eine Zufahrt zum Hinterliegergrundstück angelegt worden sei. Es genüge vielmehr, dass das Hinterliegergrundstück fußläufig erreichbar sei. Dies sei hier der Fall.
Der Kläger hat am 9. September 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er hält insbesondere daran fest, dass die Beklagte zu Unrecht den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff zugrunde gelegt habe.
Soweit mit dem Bescheid vom 5. Januar 2024 darüber hinaus auch die Jahresgebühr für das Jahr 2023 endgültig festgesetzt werden sollte, ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht, in welcher Höhe diese endgültig festgesetzt und in welchem Umfang die Festsetzung mit bisher geleisteten Vorauszahlungen verrechnet worden sei. Eine entsprechende Aufstellung oder Erläuterung enthalte der angefochtene Bescheid nicht.
Die Beklagte erließ gegenüber dem Kläger am 10. Januar 2025 einen neuen Grundbesitzabgabenbescheid (Bl. 261 der Beiakte A). Neben einer Festsetzung der Vorauszahlung auf die Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2025 in Höhe von …€ enthielt dieser den Passus:
„Die Jahresgebühren 2024 sind mit Ablauf des Kalenderjahres 2024 entstanden und werden mit diesem Bescheid festgesetzt und mit den bisher geleisteten Vorauszahlungen verrechnet.“
Der Kläger erhob gegen Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 2025 weder Widerspruch noch Klage.
Er hat ursprünglich die Aufhebung des Grundbesitzabgabenbescheids der Beklagten vom 5. Januar 2024 hinsichtlich der Festsetzung der Vorauszahlung auf die Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 und der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2024 beantragt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. den Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Januar 2024 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2024 im Hinblick auf die Festsetzung einer Vorauszahlung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 aufzuheben,
hierzu hilfsweise
festzustellen, dass der Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Januar 2024 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2024 im Hinblick auf die Festsetzung einer Vorauszahlung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 rechtswidrig waren,
2. festzustellen, dass der Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Januar 2024 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2024 im Hinblick auf die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2023 nichtig sind,
hierzu hilfsweise
den Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Januar 2024 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2024 im Hinblick auf die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend mache, Grundstücke, die im Eigentum verschiedener Personen stünden, könnten nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, gehe sein Vortrag bereits im Tatsächlichen fehl. Bei der Festsetzung der angefochtenen Straßenreinigungsgebühren habe sie ausschließlich das im Alleineigentum des Klägers stehende Hinterliegergrundstück berücksichtigt. Grundstücke unterschiedlicher Eigentümer seien daher nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst worden.
Der streitbefangene Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Januar 2024 beinhalte die endgültige Festsetzung der Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2023. Dies ergebe sich aus dem Satz „Die Jahresgebühren 2023 sind mit Ablauf des Kalenderjahres 2023 entstanden und werden mit diesem Bescheid festgesetzt und mit den bisher geleisteten Vorauszahlungen verrechnet“. Die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2024 seien mittlerweile mit dem Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 2025 endgültig festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klage ist zulässig, auch soweit der Kläger mit dem Anfechtungsantrag zu 1) die Aufhebung der Festsetzung der Vorauszahlung auf die Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 in dem Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Januar 2024 begehrt. Diesbezüglich verfügt der Kläger über ein Rechtsschutzbedürfnis. Der angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 5. Januar 2024 hat sich in Bezug auf die Festsetzung der Vorauszahlung auf die Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 nicht durch eine endgültige Festsetzung mit dem Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2025 erledigt.
Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 – juris Rn. 13; Beschluss vom 17. November 1998 – 4 B 11.98 – juris Rn. 9; VG Schleswig, Urteil vom 26. September 2018 – 4 A 94/16 – juris Rn. 40). So kann das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen einen Bescheid, mit dem kommunale Abgaben festgesetzt und der Adressat zur Leistung der festgesetzten Abgabe aufgefordert wird, durch Erlass eines entsprechenden Änderungsbescheides entfallen, wenn der Änderungsbescheid die ursprünglichen Regelungen abgelöst hat (VG Schleswig, Urteil vom 6. Februar 2019 – 4 A 167/16 – juris Rn. 30). Hiervon ist im Verhältnis eines Vorauszahlungsbescheids zum endgültigen Veranlagungsbescheid erst mit dessen Bestandskraft auszugehen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. September 2025 – 6 LB 5/24 – juris Rn. 42 m.w.N.).
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Zwar mag die Beklagte die vom Kläger auf der Grundlage des angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheids vom 5. Januar 2024 erbrachte Zahlung verrechnet und damit zum Ausdruck gebracht haben, dass sie vom endgültigen Entstehen der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 in der im Bescheid vom 5. Januar 2024 bezeichneten Höhe von …€ ausgeht und an der als Vorauszahlungsfestsetzung lediglich prognostizierten Gebührenlast nicht länger festhalten will. Sie hat mit dem Erlass des Grundbesitzabgabenbescheides vom 10. Januar 2025 jedoch keinen die ursprüngliche Vorauszahlungsregelung ablösenden dauerhaften Behaltensgrund für die entrichteten Zahlungen geschaffen.
Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 2025 ist hinsichtlich der endgültigen Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 nichtig und mithin gemäß § 112 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) unwirksam. Dieser weist im vorliegenden Fall durchgreifende Bestimmtheitsmängel auf. Es ist nicht ausreichend erkennbar, ob und in welcher Art und Höhe eine Gebührenfestsetzung durch die Beklagte erfolgte.
Ein inhaltlich unbestimmter Verwaltungsakt ist nach § 113 Abs. 1 LVwG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Eine inhaltliche Unbestimmtheit in diesem Sinne liegt jedoch nur dann vor, wenn sich etwaige dem Bescheid anhaftende Unklarheiten auch durch Auslegung nicht beheben lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt des Bescheides verstehen würde. Der Bescheid ist vielmehr – wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen – bei entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit, wie der Inhaltsadressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung (des Bescheids) unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 4395 – juris Rn. 37; BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 – IX ZR 151/04 – juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 27. November 1996 – X R 20/95 – juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010 – 2 S 2312/09 – juris Rn. 26 m. w. N.). Maßgebender Zeitpunkt ist der Zugang des Bescheids.
Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) konkretisiert die Anforderungen, die § 108 Abs. 1 LVwG an die Bestimmtheit eines Abgabenbescheids stellt. Danach müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 28. März 2010 – 2 S 2312/09 – juris Rn. 27; VGH München, Urteil vom 20. Oktober 2022 – 6 CS 22.1804 – Rn. 9). Das Erfordernis, die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag zu bezeichnen, verlangt die Angabe der einzelnen, durch die Verwirklichung eines bestimmten Abgabentatbestandes jeweils ausgelösten Abgabenschuld (OVG Weimar, Beschluss vom 20. Dezember 2001 – 4 ZEO 867/99 – juris Rn. 3). Werden mehrere Abgabenschulden in einem Bescheid zusammengefasst, muss der Abgabenbetrag für jede Abgabenschuld angegeben werden oder zumindest eindeutig erkennbar sein (OVG Bautzen, Urteil vom 11. Februar 2015 – 5 A 815/13 – juris Rn. 13; OVG Weimar, Beschluss vom 1. September 2000 – 4 ZKO 131/00 – juris Rn. 4).
Auch im Hinblick auf die Art und den Betrag der Abgabe gelten aber die dargestellten allgemeinen Regeln der Auslegung von Verwaltungsakten (siehe dazu im Hinblick auf den Abgabenschuldner BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – 8 C 2.92 – juris Rn. 8; BFH, Beschluss vom 29. Juni 1988 – IV B 70/88 – juris Rn. 22 und Urteil vom 1. Dezember 2004 – II R 10/02 – juris Rn. 9 m.w.N; OVG Weimar, Beschluss vom 1. September 2000 – 4 ZKO 131/00 – juris Rn. 4). Es genügt deshalb, wenn sich der Betrag aus dem Bescheidinhalt insgesamt oder auch aus beigefügten Anlagen entnehmen lässt. Auch vorangegangene Bescheide und Schreiben zwischen den Beteiligten sowie die sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände sind bei der Auslegung heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 C 7.11 – juris Rn. 12; vgl. ThürOVG, Beschluss vom 20. Dezember 2001 – 4 ZEO 867/99 – juris Rn. 5). Die Grenze der vorzunehmenden Auslegung ist aber jedenfalls dann erreicht, wenn es dem Empfänger überlassen ist, sich die in Betracht kommende Festsetzung „herauszusuchen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43.95 – juris Rn. 41). Es dürfen insgesamt keine unzumutbaren Unsicherheiten über seine Betroffenheit sowie über Grund, Höhe und Fälligkeit der Abgabenschuld entstehen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 C 7.11 – juris Rn. 15). Der Abgabenpflichtige muss wissen, für welche Sachverhalte er zu einer Abgabe in welcher Höhe herangezogen wird.
Der Grund für die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten liegt in deren Wirkungen. Der Verwaltungsakt hat eine Individualisierungs- und Klarstellungsfunktion. Sollen Verwaltungsakte (unabhängig davon, ob sie belastend oder begünstigend sind) diese Funktion erfüllen können, müssen sie auch den dafür erforderlichen, über die Anforderungen an ein Gesetz hinausgehenden Grad an Bestimmtheit erfüllen. Hinzu kommt, dass Verwaltungsakte Titelfunktion haben können; der Inhalt muss also zumindest bei belastenden Verwaltungsakten so konkret sein, dass er gegebenenfalls vollstreckbar ist (Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL Mai 2025, § 37 VwVfG Rn. 21).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe war für den Adressaten nicht hinreichend erkennbar, dass die Beklagte mit dem Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 2025 die mit dem angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Januar 2024 festgesetzte Vorauszahlung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 in Höhe von …€ (endgültig) festsetzen wollte.
Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 2025 nennt weder die konkrete Art noch die Höhe der Festsetzung noch nimmt dieser auf den vorangegangenen Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Januar 2024 oder im Generellen auf die festgesetzte Vorauszahlung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 Bezug. Auch aus seiner Begründung ist allein ersichtlich, dass Rechtsgrundlage der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren die nicht weiter konkretisierte „Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der …“ ist. Vor diesem Hintergrund ist dem Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 2025 selbst nicht zu entnehmen, ob und in welcher Höhe eine (endgültige) Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 erfolgen sollte.
Eine Bezifferung der Gebühr ergibt sich auch nicht ohne weiteres unter Zuhilfenahme des Grundbesitzabgabenbescheids vom 5. Januar 2024.
Dabei ist bereits fraglich, ob im Falle des Fehlens eines konstitutiven Teils des Verwaltungsaktes eine entsprechende Zuhilfenahme ohne konkrete Bezugnahme tatsächlich als Auslegungshilfe herangezogen werden kann. Diese Frage wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG geht der BFH insoweit zunächst davon aus, dass konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts die Angabe der festgesetzten Abgabe nach Art und Betrag ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 C 7.11 – juris Rn. 12). Dabei lässt es das BVerwG zur Bestimmtheit von kommunalen Abgabenbescheiden grundsätzlich genügen, wenn sich diese Angaben des Verwaltungsakts durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände einschließlich dem Bescheid beigefügten Unterlagen und zeitlich vorhergehender Bescheide hinreichend sicher bestimmen lassen (so zumindest BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 C 7.11 – juris Rn. 12 in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners).
Die finanzgerichtliche Rechtsprechung setzt im Hinblick auf die Bestimmtheit nach § 157 Abs. 1 AO hingegen eine konkrete und eindeutige Bezugnahme auf Anlagen oder Unterlagen, die dem Steuerbescheid beigefügt sind oder die sich bereits in den Händen des Steuerpflichtigen befinden oder die dem Steuerpflichtigen gleichzeitig mit dem Bescheid zugehen, wie zum Beispiel ein Betriebsprüfungsbericht, ein Steuerfahndungsbericht, ein zeitlich vorangegangener Steuerbescheid oder ein (finanzgerichtliches) Urteil voraus (so unter anderem BFH, Urteil vom 9. August 1991 – III R 41/88 – juris Rn. 10; BFH, Urteil vom 18. Juli 1985 – VI R 208/82juris Rn. 9; vgl. auch BFH, Urteil vom 13. September 1995 – II R 80/92 – juris Rn. 16).
Zum Teil werden diese Anforderungen des BFH auch von den Instanzgerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit übernommen (so z. B. OVG Bautzen, Urteil vom 11. Februar 2015 – 5 A 815/13 – juris Rn. 14 mit Verweis auf die Anforderungen des BFH, Urteil vom 13. September 1995 – II R 80/92 – juris Rn. 16 und VGH München, Beschluss vom 22. April 2008 – 19 ZB 08.489 – juris Rn. 8 mit Verweis auf das generelle Erfordernis einer konkreten Bezugnahme bei einem Rückforderungsbescheid).
Letztendlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Auch mit den umfangreichen Auslegungsgrundsätzen des BVerwG kommt das Gericht im Ergebnis dazu, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten im Hinblick auf eine endgültige Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 nicht gewahrt sind.
Zwar lässt sich dem – unstreitig bereits in den Händen des Klägers befindlichen – Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Januar 2024 die konkrete Höhe der festgesetzten Vorauszahlung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 entnehmen. Angesichts des Passus „Die Jahresgebühren 2024 sind mit Ablauf des Kalenderjahres 2024 entstanden und werden mit diesem Bescheid festgesetzt und mit den bisher geleisteten Vorauszahlungen verrechnet,“ lässt sich zudem vermuten, dass es sich bei dem festgesetzten Vorauszahlungsbetrag von …€ der Höhe nach um denjenigen handelt, welcher mit dem angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheid für das Jahr 2024 als Gebühr endgültig festgesetzt werden sollte. Mit hinreichender Eindeutigkeit lässt sich dies jedoch nicht erkennen. Es bleiben vielmehr unzumutbare Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe der Festsetzung in Gestalt eines belastenden Verwaltungsaktes bestehen.
Diese ergeben sich zunächst bereits aus der Gestaltung des Passus. Dieser befindet sich kleingedruckt unter der tabellarisch aufgegliederten und bezifferten Festsetzung der Vorauszahlung und vermittelt aufgrund seiner äußeren Gestaltung bereits nicht den Eindruck, selbst eine eigenständige Regelungswirkung in Form eines Verwaltungsaktes zu entfalten. Vielmehr wirkt der Passus im Zusammenspiel mit der tabellarischen im Detail aufgeschlüsselten Festsetzung der Vorauszahlung wie ein bloßer Hinweis. Für den Adressaten wird insoweit keineswegs deutlich, dass hinsichtlich der endgültigen Festsetzung möglicherweise eine (weitere) Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt.
Dies gilt umso mehr, weil sich dem Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 2025 auch in systematischer Hinsicht keine „Änderung“ bzw. „Ablösung“ der als Vorauszahlung zunächst vorläufig festgesetzten Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 entnehmen lässt. Im vorliegenden Zusammenhang darf nicht außer Acht bleiben, dass es sich bei der mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Januar 2024 festgesetzten Vorauszahlung systematisch um eine gänzlich andere Art der Festsetzung als bei derjenigen vom 10. Januar 2025 handelt.
Die Vorauszahlung unterscheidet sich wesentlich von der endgültigen Festsetzung einer Gebühr. Vorauszahlungen können auf Gebühren verlangt werden und stehen unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung (vgl. Gercke, in: Koenig, AO, 6. Aufl. 2026, § 164 Rn. 42). Zweck der Vorauszahlung ist die Vorfinanzierung. Eine endgültige Festsetzung dient dagegen der endgültigen Abrechnung der entstandenen Gebühren. Ob eine Vorauszahlung gefordert wird, liegt regelmäßig im Ermessen der Gemeinde. Die endgültige Festsetzung ist demgegenüber eine gebundene Entscheidung. Der Vorauszahlungsbescheid begründet die Leistungsverpflichtung. Er ist konstitutiv. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Forderung einer Vorauszahlung und die Veranlagung zu einer (endgültigen) Gebühr sind grundverschieden. Verbindendes Element ist allein, dass sie für denselben Abgabentatbestand gefordert werden und deshalb eine als Vorauszahlung von der Gemeinde vereinnahmte Gebühr bei endgültiger Festsetzung zu verrechnen ist.
Die Differenzierung zwischen der Festsetzung der Vorauszahlung in Höhe des tabellarisch aufgeschlüsselten Betrages und der (endgültigen) Festsetzung zeigt der Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 2025 dem Adressaten weder anhand einer entsprechenden Gestaltung noch durch entsprechende Begründung auf. Der kleingedruckte Passus zur (endgültigen) Festsetzung rückt gegenüber der tabellarisch aufgegliederten und bezifferten Festsetzung der Vorauszahlung optisch in den Hintergrund. Der Adressat wird die (endgültige) Festsetzung der Gebührenschuld ohne Konkretisierung in ihrer Regelungswirkung daher insbesondere auch aufgrund des vorangegangenen Leistungsgebotes regelmäßig gar nicht erst als Verwaltungsakt wahrnehmen oder aber davon ausgehen, dass eine Festsetzung in der Höhe von 0 € erfolgen soll. Für ein solches Verständnis spricht im Übrigen, dass die im Grundbesitzabgabenbescheid gesondert bezifferte Gesamtsumme der Festsetzungen lediglich die Festsetzung der Vorauszahlung in Höhe von …€ umfasst und insoweit rechnerisch tatsächlich zu einer (endgültigen) Festsetzung in Höhe von 0 € führt. Dass der (endgültig) festgesetzte Betrag in Höhe von …€ bereits mit der auf den Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Januar 2024 geleisteten Vorauszahlung verrechnet, trotzdem aber in dieser Höhe im Wege eines belastenden Verwaltungsaktes festgesetzt worden ist, erschließt sich für den Adressaten nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es unbillig, gleichzeitig von ihm zu erwarten, den Betrag aus einem vorangegangenen Bescheid zu entnehmen und ihn terminologisch korrekt als eine die Festsetzung der Vorauszahlung in Höhe von …€ ablösende „Endgültige Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 in Höhe von …“ einzuordnen.
Der Adressat müsste, um Form und Inhalt der Regelung zu bestimmen, über den unmittelbaren Inhalt des angefochtenen Bescheids hinaus weitere Schlussfolgerungen aus den vorangegangenen Bescheiden und den sonstigen Umständen des Abgabenverhältnisses ziehen. Er müsste insbesondere ermitteln, auf welchen Regelungsinhalt sich die (endgültige) Festsetzung in welcher Höhe beziehen soll und beurteilen, ob die den Bescheid erlassende Behörde damit die bereits festgesetzte Vorauszahlung lediglich der Höhe nach abschließend bestätigen oder eine hiervon unabhängige, eigenständige endgültige Gebührenfestsetzung in Höhe von …€ vornehmen wollte. Eine solche Ermittlungsarbeit darf dem Adressaten eines kommunalen Abgabenbescheides nicht auferlegt werden.
Die vom BVerwG anerkannten Auslegungshilfen dienen dazu, den objektiven Erklärungsgehalt einer vorhandenen Regelung zu ermitteln. Sie ermöglichen es jedoch nicht, einen im Bescheid selbst nicht hinreichend bestimmten Regelungsgegenstand erst nachträglich zu konstruieren und diesen in der Folge als eigenständigen Verwaltungsakt mit eindeutigem Regelungsinhalt zu identifizieren. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts maßgeblich dem Schutz des Adressaten dienen. Dieser soll erkennen können, welche konkrete Verpflichtung ihm gegenüber verbindlich begründet worden ist und welche Rechtsfolge an den Verwaltungsakt anknüpft. Er ist nicht verpflichtet, solche Unklarheiten in Eigeninitiative aufzuklären.
Die aufgezeigten Fehler begründen die Nichtigkeit der (endgültigen) Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 in Höhe von …€. Der Verwaltungsakt leidet an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist, § 113 Abs. 1 LVwG.
Ist der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes (auch durch Auslegung) nicht eindeutig feststellbar, ist der Bescheid wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot jedenfalls rechtswidrig. Ob er auch nichtig ist, beurteilt sich nach den im jeweiligen Fachrecht geltenden weiteren Vorschriften, hier nach den nicht revisiblen Bestimmungen des § 113 LVwG. Die Annahme der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes von Verfassungswegen kommt dabei erst bei Vorliegen besonders schwerer und offensichtlicher Fehler in Betracht. In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes eine besondere Ausnahme darstellt und grundsätzlich von der Gültigkeit von Akten der staatlichen Gewalt auszugehen ist. Der einem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen, wobei der Fehler für einen verständigen Bürger offensichtlich sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 9 B 29.18 – juris Rn. 11). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 – 8 C 1.96 – juris Rn.28).
Nach diesen Maßstäben ist die endgültige Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 in Höhe von …€ nichtig.
Der Bestimmtheitsmangel betrifft vorliegend einen konstitutiven Teil des Verwaltungsaktes. Dieser ist bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch offenkundig. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der jeweilige Adressat den streitgegenständlichen Passus zur (endgültigen) Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 in seiner rechtlichen Tragweite, insbesondere auch in seiner Qualität als belastender Verwaltungsakt, einordnen kann. Dem Passus lässt sich auch in der Gesamtschau nicht ohne weiteres entnehmen, ob und in welcher Höhe eine Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 (endgültig) festgesetzt wurde.
Die nach alledem zulässige Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Vorauszahlung für das Jahr 2024 ist jedoch unbegründet (1). Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits unzulässig (2). In Bezug auf die (endgültig) festgesetzten Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2023 ist der Feststellungsantrag zu 2) begründet (3).
(1) Der Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 5. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2024 ist, soweit darin eine Vorauszahlung auf die Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 festgesetzt worden ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren sind § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in Verbindung mit §§ 4, 6 und 12 KAG sowie den Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024.
Die Straßenreinigungssatzung der Beklagten ist wirksam.
Sie ist zunächst formell wirksam. Die Beklagte war als reinigungspflichtige Gemeinde gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) sowie §§ 1, 2, 4 und 6 KAG zum Erlass einer Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren befugt.
Die hier maßgebliche Neufassung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der … wurde gemäß § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der … vom 28. Juni 2016 am 16. November 2023 mit Mehrheit von der Ratsversammlung beschlossen, am 5. Dezember 2023 vom Bürgermeister ausgefertigt und durch Bereitstellung im Internet (www.….de) bekannt gemacht.
Ebenso wenig sind materielle Wirksamkeitsmängel gegeben. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht zu verzeichnen.
Insbesondere verstößt die Satzung nicht gegen das sogenannte Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Danach müssen in Satzungen die Rechtsvorschriften angegeben werden, die zum Erlass der Satzung berechtigen (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Urteil vom 12. Juni 2020 – 2 KN 2/18 – juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 23 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 26. September 2018 – 4 A 209/17 – juris Rn. 43 ff.).
Diesen Anforderungen genügt die Straßenreinigungssatzung. Sie zitiert absatzgetreu §§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 GO, § 45 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 StrWG sowie § 1 Abs. 1, § 4 und § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 KAG, die zum Erlass der Satzung berechtigen. Die darüber hinaus erfolgte Zitierung weiterer Vorschriften ist unschädlich, da hierdurch die Prüfung der Ermächtigungsgrundlagen allenfalls unwesentlich erschwert wird (zum Zitierüberschuss vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 24).
Die Straßenreinigungssatzung enthält ferner die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestregelungen. Die Regelung des § 9 bestimmt den Gegenstand der Straßenreinigungsgebühr, § 10 den Kreis der Gebührenschuldner, § 11 die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Gebühr und § 12 den Beginn, die Unterbrechung und das Ende der Gebührenpflicht. Die Veranlagung, Vorauszahlung und Fälligkeit der Gebühr sind in § 13 der Straßenreinigungssatzung geregelt.
Die Satzung steht auch nicht (mehr) im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG in Verbindung mit § 38 AO. Durch die hier maßgebliche Neufassung wurde der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung angepasst. Danach entsteht die Verpflichtung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren (Reinigungs- und Winterdienstgebühren) nunmehr sukzessive mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung, mithin mit der Reinigung der entsprechenden Straßen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Februar 2026 – 6 LA 140/24 – juris Rn. 8 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 1. Februar 2021 – 4 A 104/20 – juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 14. Januar 2021 – 4 A 238/18 – juris Rn. 27 ff.; Urteil vom 28. August 2019 – 4 A 595/17 – juris Rn. 23).
Weiter liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die danach erforderliche gebührenrechtliche Gleichbehandlung erfolgt durch die Einbeziehung auch von Hinterliegergrundstücken, da es für die Gebührenpflicht nicht auf die Reinigung eines bestimmten, dem Grundstück zuzuordnenden Abschnitts der erschließenden Straße, sondern nach § 11 Abs. 4 Straßenreinigungssatzung ausschließlich darauf ankommt, ob das Grundstück von der Straße, die gereinigt wird, erschlossen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Februar 2016 – 9 A 15.13 – juris Rn. 81). Weiter gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass Kosten, die die Befriedigung des Allgemeininteresses betreffen, nicht den Anliegern aufgebürdet werden dürfen, wenn die Straßenreinigung der Kommune – wie der Beklagten – nicht allein für Anliegerstraßen, sondern zugleich im Interesse der übrigen Straßennutzer und insoweit im Allgemeininteresse durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 – 8 C 90.87 – juris Rn. 16, 19 f.; OVG Schleswig, Urteil vom 15. Mai 2017 – 2 KN 1/16 – juris Rn. 72). Diesen Anforderungen wird die zugrundeliegende Straßenreinigungssatzung gerecht, weswegen kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben ist. Eine willkürliche Doppelbelastung, die ebenfalls einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG darstellen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Der materiellen Wirksamkeit steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Satzung in § 8 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024 im Grundsatz von einem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff ausgeht.
Zwar soll ein Abweichen vom Buchgrundstück als Veranlagungsgegenstand nur im Ausnahmefall in Betracht kommen (so OVG Münster zum dortigen Landesrecht, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 79/87 – juris Rn. 7). Der Satzungsgeber ist insoweit grundsätzlich nicht ermächtigt, einen wirtschaftlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen, der es schlussendlich ermöglicht, eigentümerverschiedene Buchgrundstücke als Einheit zu betrachten (OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2018 – 2 LB 83/18 – juris Rn. 38).
Ein Abstellen auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff führt vor diesem Hintergrund aber nicht im Grundsatz zu einem Wirksamkeitsmangel, sondern nur dann, wenn dieser es der Behörde ermöglicht, zwei eigentümerverschiedene Buchgrundstücke als wirtschaftliche Einheit zusammen zu veranlagen (so im Ergebnis OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2018 – 2 LB 83/18 – juris Rn. 38; zur Möglichkeit vom Grundsatz des Buchgrundstücksbegriffes durch Satzungsregelung abzuweichen auch OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Mai 2021 – 9 KN 162/17 – juris Rn. 222 sowie OVG Münster, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 79/87 – juris Rn. 4, mit dem Hinweis, dass auch mit dem formellen Grundstücksbegriff im Ergebnis nicht auszukommen ist). Nur in solchen Fällen kommt es zu einem Widerspruch mit dem Grundstücksbegriff nach § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG, der dem Grundstücksbegriff des Straßenausbaubeitragsrechts nach § 8 KAG entspricht und – wie aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung „erschlossenen Grundstücke“ deutlich wird – auf die Ermittlung des bevorteilten (Buch-)Grundstücks abstellt. (dazu OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2018 – 2 LB 83/18 – juris Rn. 39).
In der Regel entspricht der formelle Grundstücksbegriff dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff. In dem Ausnahmefall, dass zwei eigentümerverschiedene Buchgrundstücke eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes bilden, kann dem oben aufgezeigten Widerspruch im Wege der Auslegung mit einer geltungserhaltenden Reduktion des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes hinreichend Rechnung getragen werden.
Auch die in diesem Sinne vorgenommene Rechtsanwendung der Beklagten im konkreten Fall begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Bescheid vom 5. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2024 ist formell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht zu einer Vorauszahlung auf die Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2024 in Höhe von …€ herangezogen.
Gemäß § 9 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024 werden für die Durchführung der Straßenreinigung Gebühren erhoben. Nach § 13 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024 können diese im Wege der Vorauszahlung festgesetzt werden. Gebührenpflichtig sind gemäß § 10 Abs. 1 und 2 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024 sowohl die Eigentümer anliegender Grundstücke als auch die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken, soweit diese durch die gereinigte Straße erschlossen werden.
Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist nach § 11 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024 die Straßenfrontlänge. Bei anliegenden Grundstücken ist dies gemäß § 11 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024 die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an die Straße angrenzt. Bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, von dieser jedoch erschlossen wird (Hinterliegergrundstück), gilt gemäß § 11 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024 als Straßenfrontlänge die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße. Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 Metern werden bei der Festsetzung der Straßenfrontlänge auf volle Meter abgerundet; Bruchteile von mehr als 0,50 Metern werden auf volle Meter aufgerundet (§ 11 Abs. 6 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024).
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Grundstücks unter der Anschrift … (Flurstück …) in Bezug auf die … als zu reinigende Straße vor.
Das streitgegenständliche Grundstück stellt zunächst ein Hinterliegergrundstück dar.
Entgegen der Auffassung des Klägers wird dieses auch durch die … erschlossen, so dass für die Reinigung dieser – unstreitig – öffentlichen Straße Gebühren für die Straßenreinigung im Sinne der Straßenreinigungssatzung der Beklagten erhoben werden können.
Der Gebührentatbestand ist nur erfüllt, wenn das Grundstück des Gebührenschuldners durch die gereinigte Straße erschlossen wird. Dies folgt bereits aus der Legaldefinition des Hinterliegergrundstücks in § 11 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024. Danach gilt als Hinterliegergrundstück ein Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße angrenzt, von dieser jedoch erschlossen wird.
Für die Beurteilung, ob ein Grundstück im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne erschlossen ist, kommt es nicht auf diejenigen Anforderungen an, die eine Straße erfüllen muss, um einem Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung im bauplanungs- oder erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne zu vermitteln. Maßgeblich ist vielmehr der eigenständige straßenreinigungsrechtliche Erschließungsbegriff (OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 2 LB 97/04 – juris Rn. 21). Dieser entspricht der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 1961 Nr. 466, S. 65) und dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG. Ein Grundstück ist danach erschlossen, wenn seinem Eigentümer aus der Reinigung der öffentlichen Straße ein besonderer Vorteil erwächst. Die Straßenreinigung hält die Straße in ihrer gesamten Länge in einem sauberen und sicheren Zustand und wirkt sich damit positiv auf die wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzungsmöglichkeiten der erschlossenen Grundstücke aus.
Der besondere Vorteil muss allerdings gerade mit dem Zweck der Straßenreinigung in Zusammenhang stehen. Dieser liegt insbesondere in der Gefahrenabwehr und der Daseinsvorsorge innerhalb der geschlossenen Ortslage. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind daher nur solche Grundstücke, deren Eigentümer aus der Reinigung einen besonderen, sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil ziehen. Dies ist etwa bei der regelmäßigen Sauberhaltung innerörtlicher Straßen unter dem Gesichtspunkt des erleichterten Ortsverkehrs und der Hygiene der Fall.
Ein solcher Vorteil ist gegeben, wenn das Grundstück rechtlich und tatsächlich – sei es für Fahrzeuge oder auch nur fußläufig – über eine vorhandene oder zu schaffende Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit mit der Straße verbunden ist und dadurch eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird. Eine bauliche oder gewerbliche Nutzung ist hierfür nicht erforderlich (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 – juris Rn. 25; VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2022 – 6 K 26/19 – juris Rn. 19; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. April 2016 – 3 K 592/13 – juris Rn. 42 ff.).
Das Erschlossensein wird dabei durch die Straße in ihrer gesamten Länge und nicht lediglich durch den konkreten Straßenabschnitt vor dem einzelnen Grundstück vermittelt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 4. Juni 2014 – 1 KO 1343/10 – juris Rn. 30; VG Schleswig, Urteil vom 6. Februar 2019 – 4 A 336/17 – juris Rn. 35 m. w. N.; Urteil vom 19. August 2016 – 4 A 16/15 – juris Rn. 30 m. w. N.). Bei Anliegergrundstücken ist die erforderliche Zugangsmöglichkeit daher regelmäßig bereits aufgrund des Angrenzens an die öffentliche Straße gegeben, weil dieses grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, eine Zufahrt oder einen Zugang zum Grundstück zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1974 – VII C 46.72 – juris Rn. 16; VG Schleswig, Urteil vom 6. Februar 2019 – 4 A 336/17 – juris Rn. 35).
Auch Hinterliegergrundstücke können straßenreinigungsrechtlich erschlossen sein, wenn die Satzung auf „erschlossene“ Grundstücke abstellt. Eine solche Einbeziehung ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten, weil die kommunale Straßenreinigung das objektive Interesse an einer sauberen bzw. wintergewarteten erschließenden Straße befriedigt, das Anlieger und Hinterlieger gleichermaßen haben. Die Gebühr ist kein Entgelt für die Reinigung einer bestimmten Straßenstrecke vor dem Grundstück, sondern gleicht den besonderen Vorteil aus, der daraus folgt, dass die Straße in ihrer gesamten Länge gereinigt wird und der Grundstückseigentümer diesen Zustand nutzen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Februar 2016 – OVG 9 A 15.13 – juris Rn. 81; Urteil vom 10. Oktober 2007 – OVG 9 A 72.05 – juris Rn. 31; VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2020 – 9 B 33/19 – juris Rn. 37). Das objektive Interesse an der Straßenreinigung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daher nicht nur bei Anliegern, sondern auch bei Hinterliegern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 – 8 B 10.81 – juris).
Bei echten Hinterliegergrundstücken, die keine an die erschließende Straße grenzende Grundstücksseite haben, ist allerdings die rechtliche Sicherung des Zugangs näher zu prüfen. Echte Hinterlieger sind solche Grundstücke, die von der erschließenden Straße nur über andere, als Anliegergrundstücke zu qualifizierende Privatgrundstücke oder über nicht selbstständig erschließende Privatwege bzw. -straßen zu erreichen sind (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 2 LB 97/04 – juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 B 15.14 – juris Rn. 81; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2000 – 9 L 2479/99 – juris Rn. 12).
Besteht zwischen Vorder- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität, reicht dies grundsätzlich für die Annahme einer rechtlich gesicherten Erschließung aus. Dies gilt auch bei Miteigentum derselben Personen. Aufgrund seiner Eigentümerstellung ist der Eigentümer rechtlich in der Lage, einen Fußweg über das Vorderliegergrundstück zur öffentlichen Straße anzulegen und diese Zugangsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Die Erschließung kann insoweit auch über einen im Miteigentum des Eigentümers bzw. der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks stehenden Privatweg vermittelt werden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2018 – 2 LB 83/18 – juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Januar 2014 – 13 K 3203/11 – juris Rn. 79; VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2020 – 9 B 33/19 – juris Rn. 37)
Fehlt es hingegen an einer solchen Eigentümeridentität, reicht nicht jede aktuell bestehende oder lediglich potenziell erwerbbare Rechtsposition aus. Erforderlich ist vielmehr eine bereits bestehende, gesicherte Rechtsposition von gewisser Dauer, die jedenfalls den Veranlagungszeitraum abdeckt. Dies folgt daraus, dass die Erschließung durch die zu reinigende Straße Tatbestandsmerkmal für die Veranlagung ist und Straßenreinigungsgebühren regelmäßig für einen bestimmten Leistungszeitraum, üblicherweise das Kalenderjahr, erhoben werden. Das Zugangsrecht muss daher jedenfalls für diesen Zeitraum gesichert sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.Juli 2019 9 N 60.16 juris Rn. 17). Eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- oder Fahrrechts genügt diesen Anforderungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 9 N 60.16 – juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2011 – 9 A 2599/10 – juris Rn. 5).
Gemessen an diesem Maßstab, dem der in § 11 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024 verwendete Erschließungsbegriff vollumfänglich Rechnung trägt, wird das veranlagte Grundstück von der unstreitig öffentlichen und innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden … erschlossen.
Das Grundstück ist für den Kläger tatsächlich sowie rechtlich von der Straße aus zu erreichen und ermöglicht dadurch eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle Nutzung als Gartengrundstück.
Zutreffend ist, dass zwischen dem Vorderliegergrundstück und dem streitgegenständlichen Hinterliegergrundstück keine vollständige Eigentümeridentität besteht. Hierfür müsste das Eigentum an den beteiligten Grundstücken identisch, mithin vollständig kongruent sein. Eingetragen sein müssten dieselben natürlichen oder juristischen Personen in identischem Anteils- oder Berechtigungsverhältnis (Wilsch, in: Wilsch, GBO, 3. Aufl. 2024, § 13 Rn. 8). Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, ob dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks aufgrund einer anderweitigen Rechtsposition während des Veranlagungszeitraums ein rechtlich und tatsächlich gesicherter Zugang zur gereinigten Straße eröffnet ist.
Eine solche Rechtsposition steht dem Kläger zur Seite. Er ist hälftiger Miteigentümer des Vorderliegergrundstücks. Das Miteigentum ist in §§ 1008 ff. BGB geregelt; auf die Gemeinschaft nach Bruchteilen finden zudem §§ 741 ff. BGB Anwendung. Nach § 1008 BGB steht das Eigentum an einer Sache mehreren Personen nach Bruchteilen zu. Der einzelne Miteigentumsanteil ist dabei kein bloßes Recht an einem Recht, sondern vermittelt seinem Inhaber eine eigene Eigentumsposition mit derselben Rechtsnatur wie das Alleineigentum. Der Kläger ist daher nicht lediglich mittelbar an der Nutzung des Vorderliegergrundstücks beteiligt, sondern selbst Mitberechtigter am Eigentum des erschließenden Grundstücks.
Zwar enthalten die §§ 1008 ff. BGB keine ausdrückliche Regelung über die Besitzverhältnisse der Miteigentümer. Sowohl § 985 BGB als auch § 743 Abs. 2 BGB setzen jedoch voraus, dass jedem Miteigentümer grundsätzlich ein Recht zum Mitbesitz und Mitgebrauch der gemeinschaftlichen Sache zusteht. Nach § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands berechtigt, soweit nicht die Rechte der übrigen Teilhaber entgegenstehen. Dieses Mitgebrauchsrecht besteht unmittelbar kraft Gesetzes und vermittelt dem Kläger eine eigene dinglich abgesicherte Rechtsposition. Er ist daher weder auf die Einräumung eines Wegerechts noch auf die Zustimmung eines Dritten oder eine lediglich tatsächliche Duldung angewiesen. Seine Befugnis, das Vorderliegergrundstück zum Erreichen des Hinterliegergrundstücks zu nutzen, folgt bereits aus seiner Stellung als Miteigentümer (so im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2026 – 14 A 2130/22 – juris Rn. 12 im Hinblick auf das Innehaben einer Zweitwohnung bei Miteigentum, vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013 – 17 K 3920/13 – juris Rn. 29). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an der Ausübung seines Mitgebrauchsrechts gehindert wäre oder dieses nur eingeschränkt wahrnehmen könnte, bestehen weder nach dem Vortrag der Beteiligten noch im Übrigen. Zwischen den beiden Grundstücken bestehen unstreitig auch keine tatsächlichen Barrieren.
Insgesamt geht die Rechtsstellung des Klägers damit sogar über diejenige eines lediglich dinglich Wegberechtigten hinaus. Während eine Grunddienstbarkeit ein von der Eigentümerstellung unabhängiges beschränkt dingliches Nutzungsrecht vermittelt, ist der Kläger selbst Mitberechtigter am Eigentum des erschließenden Grundstücks. Seine rechtliche Beziehung zur … ist daher jedenfalls nicht schwächer als diejenige eines Hinterliegereigentümers, dessen Zugang über ein dinglich gesichertes Wegerecht vermittelt wird. Vor diesem Hintergrund wäre es widersprüchlich, eine gebührenrechtliche Erschließung bei einem dinglich gesicherten Wegerecht anzunehmen, sie bei einem Miteigentümer des Vorderliegergrundstücks hingegen zu verneinen.
Das 510 qm große Grundstück ermöglicht infolge der dargelegten Zugangsmöglichkeit auch eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung als Gartenland.
Das Gericht geht zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung u. a. des Oberverwaltungsgerichts Münster davon aus, dass sehr kleine Flurstücke im Einzelfall nicht selbständig – sei es durch den Eigentümer, sei es durch einen Dritten – wirtschaftlich sinnvoll als Gartenland nutzbar sein können (so OVG Münster, Beschluss vom 17. November 2014 – 9 A 209/12 – juris Rn. 31 mit der Annahme einer Mindestgröße von 200 qm; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 – 17 K 5488/11 – juris Rn. 33 zur Ungeeignetheit von Grundstücken zur Gartennutzung von deutlich unter 100 qm und sonstigen Beschaffenheitskriterien). Angesichts der Grundstücksgröße von 510 qm steht die selbständige Nutzbarkeit des Grundstücks als Gartenbzw. Wiesenland hier aber außer Zweifel.
Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, eine Gebührenpflicht scheide bereits deshalb aus, weil zwischen Vorder- und Hinterliegergrundstück keine vollständige Eigentümeridentität bestehe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Eigentümeridentität bildet im vorliegenden Zusammenhang keinen eigenständigen Tatbestand der Gebührenpflicht. Weder § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG noch die Straßenreinigungssatzung stellen auf ein solches Erfordernis ab. Die Eigentümeridentität stellt vielmehr lediglich einen Regelfall dar, in dem die für den gebührenrechtlichen Sondervorteil erforderliche rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit ohne weiteres gegeben ist. Fehlt es an einer vollständigen Eigentümeridentität, schließt dies einen gebührenrechtlichen Vorteil daher nicht aus, sondern gibt lediglich Anlass zu der vorstehend dargestellten Prüfung im Sinne einer in Ausnahmefällen zulässigen Zusammenfassung verschiedener Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2018 – 2 LB 83/18 – juris Rn. 39).
Auch der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihrer Entscheidung einen unzutreffenden Grundstücksbegriff zugrunde gelegt, greift nicht durch. Der Kläger verweist insoweit auf § 8 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024, wonach als Grundstück jeder zusammenhängende Grundbesitz gilt, der unabhängig von der Grundbuch- oder Katasterbezeichnung eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet.
Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid jedoch ersichtlich nicht auf die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit mehrerer Flurstücke gestützt, sondern im Einklang mit dem formellen Grundstücksbegriff der Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG jedes Buchgrundstück einzeln betrachtet. Veranlagt wurde ausschließlich das im Alleineigentum des Klägers stehende Hinterliegergrundstück (Flurstück …) als eigenständige wirtschaftliche Einheit. Die Gebührenpflicht des Klägers folgt – wie ausgeführt – daraus, dass sein Grundstück durch die … erschlossen wird.
Soweit der Kläger im vorliegenden Zusammenhang weiter darauf abstellt, dass von dem Grundsatz des formellen Grundstücksbegriffes in dem bereits dargelegten Ausnahmefall eigentümeridentischer Buchgrundstücke gegebenenfalls im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtung abzuweichen sei, hat der Kläger diesen Ausnahmefall nicht dargetan. Notwendig hierfür ist, dass die einzelnen Buchgrundstücke im Eigentum derselben Person bzw. derselben Personen stehen und nach dem Bewertungsgesetz zusammen veranlagt werden können (OVG Schleswig, Urteil vom 7. Mai 2015 – 4 LB 17/14 – juris Rn. 44; vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 – IV C 24.74 – juris Rn. 13).
Im Übrigen hat die Beklagte die Bemessungsgrundlagen des § 11 Abs. 1 und 4 der Straßenreinigungssatzung für das Jahr 2024 ordnungsgemäß angewendet und die Gebühr zutreffend berechnet. Maßgeblich für die Gebühr sind die Straßenfrontlänge sowie die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Die Straßenreinigungsgebühr betrug bei wöchentlicher Straßenreinigung im Jahr 2024 je Frontmeter …€. Die Hälfte der längsten Ausdehnung des streitgegenständlichen Grundstücks beträgt nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten 8 Meter. Daraus errechnet sich für das Jahr 2024 eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 8 Metern × …€ = …€. Auch die Ausgestaltung des Bescheids als Dauerverwaltungsakt ist gemäß § 12 KAG zulässig.
(2) Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits unzulässig. Da sich die Festsetzung der Vorauszahlung 2024 nicht durch die endgültige Festsetzung erledigt hat (s.o), ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht statthaft.
(3) Die Klage hat jedoch mit dem Antrag zu 2. Erfolg.
Die zulässige Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gegen die (endgültige) Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2023 in Höhe von … € ist begründet. Der angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 5. Januar 2024 ist, soweit darin eine Straßenreinigungsgebühr für das Jahr 2023 (endgültig) festgesetzt worden ist, nichtig im Sinne des § 113 Abs. 1 LVwG. Dieser unterliegt den bereits zum Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 2025 dargestellten durchgreifenden Bestimmtheitsmängeln. Es ist für den Adressaten nicht ausreichend erkennbar, ob und in welcher Höhe eine Gebührenfestsetzung durch die Beklagte erfolgte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Zitierte Vorschriften
- § 1008 BGB
- § 743 BGB
- § 133 BGB
- Art. 3 GG
- § 741 BGB
- § 985 BGB
- § 4 GO SH
- § 113 VwGO
- § 155 VwGO
- § 167 VwGO
- § 43 VwGO
- § 37 VwVfG
- § 708 ZPO
Außerdem: § 157 AO SH, § 11 KAG SH, § 45 StrWG SH, § 113 LVwG SH, § 4 KAG SH, § 6 KAG SH, § 1 KAG SH, § 12 KAG SH, § 2 KAG SH, § 38 AO SH, § 8 KAG SH, § 108 LVwG SH, § 66 LVwG SH
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