Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1008 BGB – Miteigentum nach Bruchteilen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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