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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1008 BGB – Miteigentum nach Bruchteilen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

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