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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 741 BGB – Gemeinschaft nach Bruchteilen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

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