Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 985 BGB – Herausgabeanspruch
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 985 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 985 BGB? Zitiere den Wortlaut.“