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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 985 BGB – Herausgabeanspruch

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

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„Was regelt § 985 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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