Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2026 – 15 A 222/24
- Spruchkörper
- 15. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSH:2026:0629.15A222.24.00
Leitsatz
Die Norm des § 103 Abs. 1 HSG SH findet nach ihrem Sinn und Zweck keine Anwendung, wenn der Studierende sich im Sommersemester 2020 nicht mehr innerhalb der Regelstudienzeit befand.
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 5. März 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2024 verpflichtet, den Bescheid vom 22. September 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2020 sowie den Bescheid vom 23. September 2020 zurückzunehmen, soweit darin der Bescheid vom 18. September 2019 aufgehoben und der Kläger zur Rückerstattung von 384,00 Euro verpflichtet wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X die Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids sowie die Bewilligung von Regel-Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über die Förderungshöchstdauer hinaus für die Monate April und Mai 2020.
Der Kläger nahm zum Wintersemester 2017/2018 ein Master-Studium mit der Fächerkombination Geschichte und Politikwissenschaften an der … zu … auf. Für diese Ausbildung gewährte ihm der Beklagte auf Antrag zunächst von Oktober 2017 bis einschließlich Dezember 2018 Ausbildungsförderung (vgl. Bl. 1 ff. d. BA Bd. A und Bl. 71 ff. d. BA Bd. A).
Im Anschluss daran erhielt der Kläger zunächst für die Zeit von Januar 2019 bis Juni 2019 Auslandsförderung vom Studierendenwerk Rostock-Wismar für ein Auslandssemester an der …, … (vgl. Bl. 138 ff. d. BA Bd. C).
Auf weiteren Antrag des Klägers bewilligte der Beklagte für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum von Juli 2019 bis März 2020 unter Festsetzung der Förderungshöchstdauer ebenfalls bis März 2020 zuletzt mit Bescheid vom 18. September 2019 weitere Ausbildungsförderung (vgl. Bl. 187 ff. d. BA Bd. A).
Nachdem der Kläger bei dem Studierendenwerk Rostock-Wismar eine Studienbescheinigung einreichte, die eine Studiendauer an der Universität …, …, vom 21. Januar 2019 bis 26. März 2019 auswies, hob das Studierendenwerk Rostock-Wismar seinen ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. März 2019 teilweise auf und verkürzte den Bewilligungszeitraum rückwirkend auf den Zeitraum von Januar 2019 bis März 2019 (vgl. Bl. 151 ff. d. BA Bd. C).
Im April 2020 beantragte der Kläger erneut Ausbildungsförderung bei dem Beklagten, nunmehr für die Zeit von April 2020 bis Juni 2020 (vgl. Bl. 199 und 201 ff. d. BA Bd. A; zum beantragten Bewilligungszeitraum vgl. insbesondere Bl. 203 d. BA Bd. A). Als Gründe für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer führte der Kläger an, das Auslandssemester in … habe einen ordnungsgemäßen Studienverlauf erschwert, zudem habe er im Sommersemester 2018 im Heimrat des … verschiedene Ämter wahrgenommen. Weiterhin sei es durch die durch die Coronapandemie bedingten Einschränkungen ab März 2020 zu Verzögerungen gekommen (vgl. Bl. 206 d. BA Bd. A).
Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 informierte der Kläger den Beklagten über die nachträgliche Verkürzung des entsprechenden Bewilligungszeitraums durch das Studierendenwerk Rostock-Wismar (vgl. Bl. 191 d. BA Bd. A).
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. September 2020 lehnte der Beklagte den Antrag auf weitere Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ab. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG seien nicht erfüllt. Darüber hinaus hob er den Bescheid vom 18. September 2019 teilweise auf und setzte den Bewilligungszeitraum nunmehr auf den Zeitraum von April 2019 bis Dezember 2019 fest. Als Ende der Förderungshöchstdauer setzte er ebenfalls Dezember 2019 fest (vgl. Bl. 236 ff. d. BA Bd. A). Zur Begründung führte er die nachträgliche Kürzung des Bewilligungszeitraums der Auslandsförderung durch das Studierendenwerk Rostock-Wismar an.
Zudem erließ der Beklagte einen weiteren – bestandskräftigen – Bescheid vom 23. September 2020, mit im Wesentlichen gleichem Inhalt, in welchem er den Kläger zusätzlich zur Rückforderung von 384,00 Euro aufforderte (Bl. 196 ff. d. BA Bd. A).
Gegen den Bescheid vom 22. September 2020 erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 Widerspruch (vgl. Bl. 239 d. BA Bd. A), den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2020 zurückwies. In dem Widerspruchsbescheid ergänzte der Beklagte seine Begründung dahingehend, dem Kläger könne auch nach § 15 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 103 Abs. 3 HSG SH keine Förderung bewilligt werden. Es werde eine Studienabschlusshilfe in Aussicht gestellt, sofern der Kläger einen Beleg über den Zeitpunkt der letzten Prüfungsleistung vorlege.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. März 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag hin Förderungsleistungen für die Zeit von Januar 2020 bis Mai 2020 gem. § 15 Abs. 3a BAföG a.F. in Form einer Studienabschlusshilfe als Volldarlehen. Als Förderungshöchstdauer wies der Bescheid ebenfalls Dezember 2019 aus (vgl. Bl. 252 d. BA Bd. A).
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und verwies erneut auf die Prüfung von § 103 Abs. 3 HSG SH (vgl. Bl. 256 d. BA Bd. A). Durch die Erbringung einer Studienleistung, der Master-Arbeit, sei er von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen gewesen. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2021 zurück (vgl. Bl. 259 d. BA Bd. A).
Hiergegen erhob der Kläger Klage, die mit Gerichtsbescheid der Kammer vom 16. Dezember 2021 (Az. 15 A 178/21) mangels Einhaltung der Klagefrist und fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen wurde. Der Kläger könne sich in diesem Verfahren nicht gegen die Neufestsetzung der Förderungshöchstdauer wenden. Der Gerichtsbescheid ist seit dem 21. Januar 2022 rechtskräftig.
Mit Fax vom 18. Februar 2024 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Überprüfung der Bescheide vom 22. September 2020 und 23. September 2020 unter Verweis darauf, dass die Regelung des § 103 HSG SH nicht richtig berücksichtigt worden sei. Zudem habe Vertrauensschutz bestanden. Die Überprüfung des Bescheids des Studierendenwerks Rostock-Wismar sei ebenfalls beantragt worden (vgl. Bl. 262 d. BA Bd. A).
Mit nunmehr streitgegenständlichem Bescheid vom 5. März 2024 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Es seien keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder einen unrichtigen Sachverhalt erkennbar. Zudem seien keine neuen Umstände vorgetragen worden, die eine andere Beurteilung des Sachverhalts zwingend notwendig machen würden (vgl. Bl. 265 f. d. BA Bd. A).
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. März 2024 Widerspruch, den er damit begründete, der Beklagte habe den Bescheid des Studierendenwerks Rostock-Wismar hinsichtlich der Verkürzung des Bewilligungszeitraumes zugrunde gelegt, obwohl dieser möglicherweise rechtswidrig sei oder unter sonstigen Mängeln leide. Zudem wiederholte er seine Argumente aus den vorherigen Widerspruchsverfahren (vgl. Bl. 267 und 272 d. BA Bd. A).
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2024 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und verwies im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen. Insbesondere sei unter keinen Umständen erkennbar, weshalb dem Kläger Vertrauensschutz hätte zuerkannt werden sollen. Dies gelte vor allem, weil der Kläger dem Studierendenwerk Rostock-Wismar verspätet mitgeteilt habe, dass er lediglich drei Monate im Ausland verbracht habe.
Hiergegen hat der Kläger am 29. September 2024 Klage erhoben.
Er wiederholt im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Zudem ergänzt er, er sei von einem semesterweisen Aufenthalt an der Universität Göteborg ausgegangen. Die von ihm übersandte Kursbescheinigung weise lediglich die Kursdauer aus. Dieser Umstand sei auch Gegenstand des anhängigen Überprüfungsverfahrens beim Studierendenwerk Rostock-Wismar.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt seine bisherigen Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da er ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne sein Erscheinen verhandelt und entschieden werden kann.
Das Begehren des Klägers war entsprechend seines Rechtsschutzbegehrens (vgl. § 88 VwGO) dergestalt auszulegen, dass dieser begehrt, den Bescheid des Beklagten vom 5. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 22. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2020 sowie den Bescheid vom 23. September 2020 zurückzunehmen und ihm Leistungen nach dem BAföG für die Zeit von April 2020 bis Mai 2020 in gesetzlicher Höhe als Regelförderung zu gewähren.
Die so verstandene Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid vom 5. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2024 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 22. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2020 sowie des Bescheids vom 23. September 2020, soweit darin der Bescheid vom 18. September 2019 aufgehoben und ein Betrag in Höhe von 384,00 Euro zurückgefordert wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme der Bescheide ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (analog) (vgl. zur analogen Anwendung der Norm hinsichtlich der Überprüfung von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden BSG, Urteil vom 3. Februar 2022 – B 5 R 26/21 R –, juris Rn. 11). Diese Vorschrift gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt wird, zu dessen besonderem Teil auch das BAföG gehört, § 68 Nr. 1 SGB I (BVerwG, Urteil vom 25. August 2016 – 5 C 54.15 –, juris Rn. 15).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen im tenorierten Umfang vor.
Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheids vom 22. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2020 sowie des Bescheids vom 23. September 2020 das Recht in Teilen unrichtig angewandt. Die Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2019 und die damit verbundene Verkürzung des Bewilligungszeitraums und Festsetzung der Förderungshöchstdauer sowie die Rückforderung waren rechtswidrig (dazu unter I.). Dem Kläger stand jedoch kein Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für den Zeitraum von April 2020 bis Mai 2020 zu (dazu unter II.).
I.
Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2019 war, wie der Beklagte zutreffend ausführt, § 45 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Norm darf, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, dieser auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Ob die Aufhebung formell rechtswidrig war, weil die nach § 24 Abs. 1 SGB X grundsätzlich erforderliche Anhörung nicht durchgeführt wurde und die Pflicht zur Anhörung mangels entsprechender Ermessenserwägungen auch nicht nach § 24 Abs. 2 SGB X entfallen sein dürfte, oder ob der Anhörungsmangel durch das Widerspruchsverfahren geheilt wurde, § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X (vgl. die divergierenden Ansichten zu den Voraussetzungen der Heilung BSG, Urteil vom 5. Juni 2025 – B 5 R 17/23 R –, juris Rn. 8 m.w.N. und BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 –, juris Rn. 17 m.w.N.), kann vorliegend dahinstehen. Denn die formelle Rechtswidrigkeit der Aufhebungsbescheide ist jedenfalls im Rahmen des hier streitgegenständlichen Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X unbeachtlich (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 3/17 R –, juris Rn. 18 ff.).
Die Bescheide waren jedoch – betreffend die Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2019 – materiell rechtswidrig. Zwar handelte es sich bei dem Bescheid vom 18. September 2019 um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt. Die Rechtswidrigkeit folgte daraus, dass aufgrund des kürzeren Auslandssemesters der Bewilligungszeitraum bereits vor Erlass des Bescheids auf den Zeitraum April 2019 bis Dezember 2019 hätte festgelegt werden müssen. Nach § 5a BAföG in der maßgeblichen Fassung vom 23. Dezember 2014 bleibt bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist. Vorliegend hat der Kläger laut der von ihm vorgelegten endgültigen Studienbescheinigung (Bl. 146 d. BA Bd. C) jedoch nur bis Ende März 2019 an der Universität Göteborg, Schweden, studiert, also nur in diesem Zeitraum dort eine Ausbildung durchgeführt. Zudem hat der Kläger selbst angegeben, sich nach Rücksprache mit dem AStA zu April 2019 aus dem Auslandssemester zurückmeldet zu haben (vgl. Bl. 29 d. GA).
Auch die Festsetzung der Förderungshöchstdauer bis März 2020 war demnach rechtswidrig. Die Förderungshöchstdauer endete nach § 15a Abs. 1 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung vom 7. Dezember 2010 mit Ablauf des Monats Dezember 2019. Nach § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Hochschulrahmengesetz sind in den Prüfungsordnungen die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit).
Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Gemeinsamen Prüfungsordnung (Satzung) der … zu … für Studierende der Zwei-Fächer-Bachelor- und Masterstudiengänge – 2018 vom 17. Mai 2018 beträgt die Regelstudienzeit im Falle eines Abschlusses Master of Arts (M.A.) vier Semester. Die Förderungshöchstdauer wäre somit im Fall des Klägers eigentlich mit Ablauf des Monats September 2019 geendet. Gemäß § 5a BAföG in der maßgeblichen Fassung vom 23. Dezember 2014 verlängerte sie sich jedoch um drei Monate bis zum Ablauf des Monats Dezember 2019 (s.o.).
Entgegen der Auffassung des Klägers ergab sich etwas anderes auch nicht aus § 103 Abs. 1 HSG SH in der maßgeblichen Fassung vom 8. Mai 2020. Nach dieser Norm wertet die Hochschule das Sommersemester 2020 nicht als Fachsemester für hochschulrechtliche Regelungen, die an die Regelstudienzeit oder an die Fachsemesterzahl anknüpfen.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei den – wie hier – von dem Landesgesetzgeber während der Corona-Pandemie festgelegten Verlängerungen der hochschulrechtlichen Regelstudienzeiten überhaupt um solche im Sinne des § 15a Abs. 1 BAföG handelt (vgl. verneinend ausführlich VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2024 – 18 K 249/21 –, juris Rn. 25 ff. m.w.N.).
Der Kläger befand sich im Sommersemester 2020 jedenfalls bereits nicht mehr innerhalb der Regelstudienzeit, sodass die Norm, § 103 Abs. 1 HSG SH, bereits von ihrem Anwendungsbereich her nach ihrem Sinn und Zweck keine Anwendung findet. Dieser liegt darin, die Sondersituation der Coronapandemie auch dahingehend zu berücksichtigen, dass Auszubildende ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können (vgl. zu den entsprechenden landeseigenen Regelungen VG Ansbach, Urteil vom 28. September 2023 – 2 K 20.2092 –, beck-online Rn. 45; VG Bayreuth, Urteil vom 25. Juni 2025 – B 8 K 23.187 –, juris Rn. 100 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von dem Kläger angeführten Gesetzgebungsmaterialien. Darin heißt es gerade: „Das Sommersemester 2020 ist auch mit Blick auf den Erwerb eines Studienabschlusses innerhalb der Regelstudienzeit [Hervorhebung durch das Gericht] trotz der zügigen Umstellung eines großen Teils des Lehrangebots auf den Online-Betrieb für die Studierenden kein normales Studiensemester.“ (vgl. Drucksache 19/2339, S. 2). Die von dem Kläger genannte Textpassage „Um Nachteile für die Studierenden durch die geänderte Rechtslage zu vermeiden, soll – wie dies in anderen Bundesländern derzeit ebenfalls geschieht – eine individuelle Regelstudienzeit eingeführt werden, um eine pauschale Verlängerung der Förderungshöchstdauer unter Anknüpfung an die landesrechtlichen Regelungen zur Regelstudienzeit zu erreichen.“, zeigt – nicht zuletzt auch im Kontext mit dem vorgenannten Zitat –, dass es dem Gesetzgeber darum ging, coronapandemiebedingte Nachteile und Verzögerungen für Studenten, die sich im Sommersemester 2020 (gerade noch) innerhalb der Regelstudienzeit befanden, auszugleichen.
Ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von § 45 Abs. 1 SGB X vorlagen, insbesondere ob das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Ausgangsbescheids schutzwürdig bzw. nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausgeschlossen war – nur dann bzw. bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 ZPO – wäre eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit möglich, vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X, kann vorliegend jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage danach, ob der Beklagte den Ausgangsbescheid innerhalb der Fristen des § 45 Abs. 3 und 4 SGB X aufgehoben hat.
Denn der Beklagte hat jedenfalls keine, nach § 45 SGB X jedoch erforderliche (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 – 5 C 75/84 –, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 – B 13 R 13/19 R –, juris Rn. 34), Ermessenserwägungen angestellt. Dabei steht insbesondere auch die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Der Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X vermag hieran nichts zu ändern (vgl. VG München, Urteil vom 18. Juli 2024 – M 15 K 21.2607 –, juris Rn. 31). Die Ermessensentscheidung ist nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Das Gericht prüft lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen gar keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23. August 2022 – 5 LB 9/20 –, juris Rn. 89). Letzteres war vorliegend der Fall. Dem Beklagten ist ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs unterlaufen. Weder die Ausgangsbescheide noch der Widerspruchsbescheid enthalten überhaupt das Wort „Ermessen“. Es fehlt diesbezüglich in den Bescheiden an jedweder Auseinandersetzung mit der gesetzlich geforderten Prüfung. Es wird nicht einmal deutlich, dass der Beklagte überhaupt erkannt hat, dass ihm ein Ermessen zusteht. Eine Ermessensbetätigung ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Inhalten der Bescheide oder dem Inhalt der Verwaltungsakte. Der Beklagte hat schlicht kein Ermessen ausgeübt.
Es besteht insbesondere auch, selbst bei der Rücknahme nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X, kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 – 5 C 10.12 –, juris Ls. und Rn. 28).
Die Ermessenserwägungen waren, anders als der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Eine hierfür erforderliche Ermessensreduzierung "auf null" kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ermessensrelevante Gesichtspunkte weder vom Betroffenen geltend gemacht noch sonst wie ersichtlich sind. Dies ist hier bereits aufgrund der im Rahmen des Widerspruchs getätigten Ausführungen des Klägers nicht der Fall.
Der Anspruch des Klägers auf Rücknahme der Bescheide besteht auch, obwohl dem Kläger die Leistung nach materiellem Recht nicht zusteht (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 – B 13 R 13/19 R –, juris Rn. 35 ff.).
Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids entfällt auch die Grundlage für die Neufestsetzung des Bewilligungszeitraumes und der Förderungshöchstdauer.
Der Bescheid vom 23. September 2020 ist zudem zurückzunehmen, soweit der Kläger darin zur Rückzahlung von 384,00 Euro aufgefordert wurde. Denn infolge der Rechtswidrigkeit der Aufhebungsentscheidung entfällt zudem die Rechtsgrundlage für die hierauf gestützte Rückforderung.
Die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X gilt nicht bei der Rücknahme von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 19/13 R –, juris Rn. 20 ff.). Im Übrigen wäre die Frist vorliegend aber auch nicht verstrichen, vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X.
II.
Der Kläger hatte jedoch keinen Anspruch auf Regelausbildungsförderung für die beantragten Monate April und Mai 2020.
Nach § 15 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet.
Die Förderungshöchstdauer endete im Fall des Klägers aber mit Ablauf des Monats Dezember 2019 (s.o.).
Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Es kann dahinstehen, ob etwaige zum Ende des Wintersemesters 2019/2020 aufgetretene coronapandemiebedingte Verzögerungen des Studiums grundsätzlich einen solchen schwerwiegenden Grund darstellen (bejahend VG Bayreuth, Urteil vom 25. Juni 2025 – B 8 K 23.187 –, juris Rn. 100 ff.), denn diesbezüglich hat der Kläger jedenfalls nicht substantiiert, sondern höchstens pauschal, vage und detailarm, vorgetragen. Gleiches gilt für etwaige Verzögerungen durch das Auslandsstudium des Klägers. Insbesondere wurde dieser Zeitraum bereits bei der Festlegung der Förderungshöchstdauer berücksichtigt.
Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. c BAföG wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen der Studentenwerke überschritten worden ist. Bei dem Heimrat … handelte es sich jedoch nicht um ein solch gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenes Gremium oder Organ des Studentenwerkes Schleswig-Holstein.
Zitierte Vorschriften
- § 15 BAföG
- § 113 VwGO
- § 102 VwGO
- § 114 VwGO
- § 45 SGB X
- § 44 SGB X
- § 15a BAföG
- § 5a BAföG
- § 24 SGB X
- § 68 SGB I
- § 1 SGB X
- § 41 SGB X
- § 155 VwGO
- § 167 VwGO
- § 188 VwGO
- § 88 VwGO
- § 580 ZPO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 103 HSG SH
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