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Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Urteil vom 04.07.2018 – 5 K 292/18

Fortsetzung eines wegen Nichtbetreibens eingestellten Klageverfahrens
Spruchkörper
5. Kammer

Leitsatz

Schriftsätze an ein anderes Gericht in einem Verfahren mit einem völlig anderen Streitgegenstand sind ungeeignet ein Klageverfahren im Sinne von § 92 Abs. 2 VwGO zu betreiben.(Rn.32)

Tenor

Die Klage auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Kläger begehren die Fortführung des mit Beschluss vom 16.02.2018 – 5 K 1325/17 – wegen Nichtbetreibens eingestellten Klageverfahrens.

Randnummer 2

In dem eingestellten Verfahren hatten sie am 21.08.2017 Klage gegen zwei auf § 6 Abs. 1 SVermKatG1„Die mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen und deren Hilfskräfte sind berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und dabei die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.“„Die mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen und deren Hilfskräfte sind berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und dabei die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.“ gestützte Verfügungen des Beklagten erhoben, mit denen die Duldung der Ermöglichung einer Fortführungsvermessung des Liegenschaftskatasters angeordnet wurde. Zur Begründung machten sie geltend, der Beklagte habe nachhaltig und schwerwiegend ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt. Weiterhin beantragten sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsbeistandes.

Randnummer 3

Der Grenztermin fand ausweislich der Stellungnahme des Beklagten vom 14.09. 2017 am 23.08.2017 statt. Mit Verfügung vom 15.09.2017 hat das Gericht die Kläger um Erklärung gebeten, ob die Klage gegen die erledigten Bescheide zurückgenommen werde, und darauf hingewiesen, dass der Beklagte Art. 103 GG nicht habe verletzen können, weil danach nur vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör habe.

Randnummer 4

Am 25.09.2017 haben die Kläger gegen die Vermessung und Grenzfeststellung Klage – 5 K 1571/17 – erhoben.

Randnummer 5

Am 29.09.2017 haben die Kläger im vorliegenden Verfahren die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Anlagen zu den Gerichtsakten gereicht.

Randnummer 6

Mit Beschluss vom 04.10.2017 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die beantragte Aufhebung der angegriffenen Bescheide komme von Rechts wegen nicht mehr in Betracht, weil sich die Bescheide mit der Durchführung der Vermessung am 23.08.2017 erledigt hätten.

Randnummer 7

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Verfahren 5 K 1325/17 wies das OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 08.12.2017 – 1 D 803/17 zurück:

Randnummer 8

„Nach dem Ergebnis der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des – fallbezogen fehlenden – Beschwerdevorbringens ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die gegen die Duldungsverfügungen des Beklagten vom 19.7.2017 erhobene Anfechtungsklage schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil die angefochtenen Verfügungen sich auf eine Maßnahme beziehen, die bereits stattgefunden hat, und hierdurch ihre Erledigung gefunden haben. Für eine Anfechtungsklage bestand danach kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das Verwaltungsgericht hat die Kläger mit Schreiben vom 15.9.2017 mit einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen auf die eingetretene Erledigung hingewiesen, ohne dass die Kläger diesem Umstand prozessual Rechnung getragen haben. Die von den Klägern in den Raum gestellte Fortführung der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage ist bislang weder dem Verwaltungsgericht gegenüber, noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren erklärt worden. Die Aufforderung des Senats, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob die „rein vorsorglich zur Fristwahrung“ eingelegte Beschwerde aufrechterhalten bleibt, gegebenenfalls innerhalb der genannten Frist die Beschwerde zu begründen, haben die Kläger unbeantwortet gelassen.“

Randnummer 9

Mit Verfügung vom 14.12.2017 hat das Gericht die Kläger im Hinblick darauf, dass das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der erledigten Duldungsverfügungen weggefallen ist, nach § 92 Abs. 2 VwGO um Erklärung binnen zwei Monaten gebeten, ob das Verfahren weiter betrieben werde. Gehe innerhalb dieser Frist keine das Verfahren betreibende Erklärung bei Gericht ein, gelte die Klage nach § 92 Abs. 2 VwGO und mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen. Diese Verfügung wurde dem Bevollmächtigten der Kläger ausweislich des am 15.12. 2017 per Fax bei Gericht eingegangenen Empfangsbekenntnisses am 15.12.2017 zugestellt.

Randnummer 10

Mit Beschluss vom 16.02.2018 wurde das Klageverfahren nach § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt.

Randnummer 11

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.02.2018 erklärten die Kläger „unter Bezugnahme auf die gerichtliche Verfügung vom 14. Dezember 2017 – zugestellt am 20. Dezember 2017 –“, dass das Klageverfahren weiterbetrieben werde. In der Sache seien sie der Auffassung, dass der Beklagte bei der Vermessung befangen gewesen sei.

Randnummer 12

Das Gericht übersandte dem Bevollmächtigten eine Kopie seines Empfangsbekenntnisses vom 15.12.2017 und wies darauf hin, dass das für den 20.12.2017 behauptete Zustellungsdatum nicht zutreffe.

Randnummer 13

Am 05.03.2018 haben die Kläger beantragt, dass Klageverfahren 5 K 1325/17 fortzuführen: Sie gingen davon aus, dass sie das Verfahren 5 K 1325/17 durch Schriftsätze an das OVG des Saarlandes im Beschwerdeverfahren 1 D 825/17 gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren gegen die durchgeführte Vermessung – 5 K 1571/17 – hinreichend weiterbetrieben hätten.

Randnummer 14

Im Klageverfahren 5 K 1571/17 hatte die Kammer den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten für die am 25.09.2017 erhobene Klage gegen die Bestimmung von Flurgrenzen und Abmarkung der Grenzpunkte mit Beschluss vom 30.11.2017 zurückgewiesen, weil (1.) die die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Anlagen nicht zu den Gerichtsakten gereicht wurden und (2.) die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum derzeitigen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Kläger hätten keinen noch so geringen Hinweis darauf dargetan, aus welchen Gründen die Bestimmung der Flurstücksgrenzen und die darauf beruhende Abmarkung fehlerhaft durchgeführt worden sein sollten. Bei dieser Sachlage handele es sich bei der angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens um einen unzulässigen Beweisantrag „ins Blaue hinein“.

Randnummer 15

Gegen den Beschluss im Verfahren 5 K 1571/17 erhoben die Kläger am 19.12.2017 Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren 1 D 852/17 vertieften sie mit Schreiben ihres Bevollmächtigten an das OVG des Saarlandes ihre Auffassung, dass dieses Klageverfahren Aussicht auf Erfolg habe. Am 05.02.2018 übersandten sie dem OVG die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und am 22.02. 2018 vervollständigten sie im Verfahren 1 D 852/17 die Anlagen.

Randnummer 16

Das OVG des Saarlandes bewilligte den Klägern mit Beschluss vom 27.02.2018 – 1 D 852/17 für das Klageverfahren 5 K 1571/17 ab dem 22.02.2018 Prozesskostenhilfe.

Randnummer 17

Das Gericht hat die Beteiligten mit der Eingangsverfügung vom 06.03.2018 darauf hingewiesen, dass die Verfahren 5 K 1325/17 und 5 K 1571/17 völlig unterschiedliche Streitgegenstände haben: Während es im Verfahren 5 K 1325/17 um die Anfechtung der Duldung einer Vermessung durch Bedienstete des Beklagten gehe, die bereits 2 Tage nach Klageeingang erfolgte, betreffe das Verfahren 5 K 1571/17 ausschließlich die Rechtmäßigkeit der erfolgten Vermessung.

Randnummer 18

Die Kläger beantragen,

Randnummer 19

das Klageverfahren fortzuführen.

Randnummer 20

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 21

den Fortsetzungsantrag zurückzuweisen.

Randnummer 22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war.

Gründe

Randnummer 23

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Randnummer 24

Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hat keinen Erfolg. Die Einstellung des Klageverfahrens 5 K 1325/17 durch den Beschluss vom 26.02.2018 war rechtmäßig.

Randnummer 25

Eine wirksame Klagerücknahme nach § 92 Abs. 1 oder 2 VwGO beseitigt die Rechtshängigkeit ex tunc (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der Einstellungsbeschluss nach § 92 Abs. 3 VwGO ist deklaratorisch und dient der Rechtsklarheit.2Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 28Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 28

Randnummer 26

Entsteht nach einem Einstellungsbeschluss Streit oder Unklarheit darüber, ob eine wirksame Klagerücknahme nach § 92 Abs. 1 oder 2 VwGO vorliegt, zeigt sich der deklaratorische Charakter des Einstellungsbeschlusses darin, dass das Verfahren vom Kläger fortgesetzt werden kann, indem er ein entsprechendes Begehren an das Gericht richtet.3Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 30 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 26.01.1981 – 6 C 70.80 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 5; VGH München, Beschluss vom 19.01.1999 – 1 C 97.1542 -, NVwZ 1999, 896; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.01.1999 – 3 Y 1/99 -, NVwZ 1999, 897Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 30 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 26.01.1981 – 6 C 70.80 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 5; VGH München, Beschluss vom 19.01.1999 – 1 C 97.1542 -, NVwZ 1999, 896; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.01.1999 – 3 Y 1/99 -, NVwZ 1999, 897 Dieses Verfahren ist zunächst auf die Wirksamkeit der Klagerücknahme beschränkt. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Rechtmäßigkeit der Betreibensaufforderung zu klären, da nur sie die Rücknahmefiktion auslösen kann. Prozessual findet eine Fortsetzung des Klageverfahrens statt, das formell mit der normalen Entscheidung durch Urteil zu beenden ist.4Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 30Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 30 Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass eine wirksame Rücknahme vorlag, ergeht ein entsprechendes Urteil; anderenfalls wird das Klageverfahren fortgesetzt.5Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 31Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 31

Randnummer 27

Vorliegend sind die Betreibensaufforderung vom 14.12.2017 und der Einstellungsbeschluss des Gerichts vom 26.02.2018 zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO waren gegeben.

Randnummer 28

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rechtmäßigkeit einer Betreibensaufforderung, dass sachlich begründete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, das Rechtsschutzinteresse der Kläger sei entfallen.6Stuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 20 mit NachweisenStuhlfahrt, in Bader, VwGO, § 92 Rdnr. 20 mit Nachweisen

Randnummer 29

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Betreibensaufforderung7vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2254/11 -, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005 – 10 BN 1.05 -, juris Rn. 4vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2254/11 -, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005 – 10 BN 1.05 -, juris Rn. 4 am 14.12.2017 bestanden sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei den Klägern. Nachdem sie am 21.08.2017 Klage gegen zwei Verfügungen erhoben hatten, mit denen sie zur Duldung der Ermöglichung einer Fortführungsvermessung durch Bedienstete des Beklagten verpflichtet wurden, und der Grenztermin bereits am 23.08.2017 stattgefunden hatte, war ein Rechtsschutzinteresse für eine Aufhebung der Duldungsbescheide nicht mehr erkennbar. Das wurde den Klägern mit den Prozesskostenhilfe versagenden Beschlüssen des Gerichts vom 04.10.2017 und des OVG des Saarlandes vom 08.12.2017 – 1 D 803/17 – jeweils schriftlich attestiert. Die Betreibensaufforderung ist deshalb ausdrücklich im Hinblick darauf ergangen, dass das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der erledigten Duldungsverfügungen weggefallen ist.

Randnummer 30

Die Kläger haben sodann das Klageverfahren 5 K 1325/17 innerhalb der Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Monaten nicht betrieben. Die Betreibensaufforderung wurde den Klägern ausweislich des noch am 15.12.2017 bei Gericht eingegangenen Empfangsbekenntnisses ihres Bevollmächtigten am 15.12.2017 zugestellt. Die Behauptung desselben im Schriftsatz vom 20.02.2018, die Verfügung sei ihm am 20.12.2017 zugestellt worden, ist nachweislich unzutreffend. Damit lief die Frist zum Betreiben des Klageverfahrens 5 K 1325/17 am 15.02.2018 ab, ohne dass dieses Verfahren von den Klägern betrieben wurde.

Randnummer 31

Folglich hat das Gericht das Klageverfahren 5 K 1325/17 am 16.02.2018 zu Recht eingestellt.

Randnummer 32

Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, ihrer Ansicht nach sei das beim Verwaltungsgericht anhängige Klageverfahren 5 K 1325/17, in dem zwei (aufgrund der durchgeführten Vermessung erledigte) Verfügungen angefochten wurden, mit denen sie zur Duldung einer Vermessung verpflichtet wurden, dadurch betrieben worden, dass sie dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Beschwerdeverfahren 1 D 852/17 gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss der Kammer vom 30.11.2017 im Verfahren 5 K 1571/17 gegen die stattgefundene Vermessung Unterlagen eingereicht und sich zur Sache geäußert haben.

Randnummer 33

Schriftverkehr in einem bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahren mit einem völlig anderen Streitgegenstand ist schlechthin ungeeignet, ein Klageverfahren im Sinne von § 92 Abs. 2 VwGO zu betreiben. Dort haben die Kläger im Übrigen auch nichts zu der sich – auch ohne die abgegriffenen Bescheide – unmittelbar aus dem Gesetz (§ 6 Abs. 1 SVermKatG) ergebenden Verpflichtung vorgetragen, das Betreten ihres Grundstücks durch Bedienstete des Beklagten zu dulden, um eine Fortführungsvermessung des Liegenschaftskatasters zu ermöglichen.

Randnummer 34

Die Klage ist daher abzuweisen.

Randnummer 35

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 36

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Randnummer 37

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 38

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.15 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 SVermKatG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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