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Rechtsprechung · VG Regensburg

VG Regensburg, Beschluss vom 14.10.2026 – RO 13 S 26.34482

unzulässiger Folgeantrag, zur Notwendigkeit eines substantiierten und glaubhaften Vorbringens im Folgeantragsverfahren, Prüfung auf Ebene der Zulässigkeit eines Folgeantrags, Folgeantrag, Glaubhaftigkeit, sexuelle Orientierung, persönliche Anhörung, Abschiebungsschutz, Verfahrensrecht, Beweiswürdigung
Spruchkörper
13. Kammer
Normenkette
§ 29 Nr. 6 AsylG; § 36 AsylG; § 71 AsylG; VerfVO (VO (EU) 2024/1348) Art. 38 Abs. 2; VerfVO (VO (EU) 2024/1348) Art. 55

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung in den Irak.

Randnummer 2

Der am … geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 12. Oktober 2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Dezember 2021 einen förmlichen Asylantrag.

Randnummer 3

Bei der Anhörung am 12. April 2022 gab der Antragsteller zu seinen Asylgründen im Wesentlichen an, es habe eine Grundstücksstreitigkeit innerhalb der Familie gegeben, die eskaliert sei. Außerdem sei es in seinem Dorf aufgrund von Bombardierungen unsicher und gefährlich. Er sei mit seinem Bruder ausgereist.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 18. Mai 2022 (…) lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), und drohte die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 5). In Ziffer 6 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Das Bundesamt führte zur Begründung u.a. aus, dass der Antragsteller eine Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Auf den weiteren Inhalt des Bescheids wird verwiesen.

Randnummer 5

Die hiergegen erhobene Klage vor dem VG Regensburg (RN 13 K 22.30859) wurde mit Urteil vom 22. Februar 2024 abgewiesen. Rechtskraft trat am 9. April 2024 ein.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 16. September 2026 zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Bundesamt die beabsichtigte Stellung eines Folgeantrags gemäß § 71 AsylG i.V.m. Art. 55, 56 VO (EU) 2024/1348 an. Der Antragsteller mache mit dem vorliegenden Folgeantrag erstmals geltend, homosexuell zu sein und ihm drohe deshalb im Falle einer Rückkehr in den Irak eine Verfolgung. Die sexuelle Orientierung des Antragstellers sei bislang nicht Gegenstand einer inhaltlichen Prüfung durch das Bundesamt gewesen. Der Antragsteller habe sich nunmehr erstmals dazu in der Lage gesehen, seine sexuelle Orientierung gegenüber außenstehenden Personen offenzulegen und diesen bislang verschwiegenen Schutzgrund geltend zu machen. Bereits mit Schreiben vom 1. September 2026 habe er aus der Abschiebungshaft heraus selbst die beabsichtigte Stellung eines Folgeantrags angezeigt. Darin habe er ausdrücklich erklärt, homosexuell zu sein und seine sexuelle Orientierung bislang insbesondere aus Angst vor seiner Familie und seinem älteren Bruder nicht offenbart zu haben. Das nunmehrige Vorbringen werde zudem durch Unterlagen zu einem bereits seit längerer Zeit genutzten Profil des Antragstellers auf der Kontaktplattform … gestützt. Die vorgelegten Screenshots zeigten ein mit seinem persönlichen Foto versehenes Profil, die dazugehörige persönliche E-Mail-Adresse sowie eine Anzahl von 474 Likes. Ferner sei ersichtlich, dass bestimmte Funktionen nur im Rahmen einer kostenpflichtigen VIP-Mitgliedschaft zur Verfügung stünden. Von besonderer Bedeutung sei darüber hinaus die aktuelle Erkenntnislage zur Behandlung homosexueller Männer im Irak. Sowohl die neuere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als auch die aktuellen Erkenntnisse der EUAA zeigten, dass die homosexuelle Orientierung eines irakischen Staatsangehörigen die Wahrscheinlichkeit einer Zuerkennung internationalen Schutzes erheblich erhöhten. Dem Antragsteller sei bewusst, dass sich die Frage stelle, weshalb er seine Homosexualität nicht bereits im ursprünglichen Asylverfahren offenbart habe. Hierfür bestünden jedoch konkrete und nachvollziehbare Gründe. Die sexuelle Orientierung betreffe einen höchstpersönlichen und besonders intimen Bereich der menschlichen Identität. Der Antragsteller sei in einem familiären und gesellschaftlichen Umfeld aufgewachsen, in welchem Homosexualität in erheblichem Maße tabuisiert und stigmatisiert werde. Für ihn sei die Offenbarung seiner sexuellen Orientierung deshalb mit erheblicher Angst und Scham verbunden. Von besonderer Bedeutung sei hierbei die Angst vor seinem älteren Bruder gewesen. Dieser habe sich während des früheren Asylverfahrens ebenfalls in Deutschland aufgehalten. Der Antragsteller habe befürchtet, dass sein Bruder von seiner homosexuellen Orientierung erfahren könnte und diese Information anschließend auch innerhalb seiner Familie im Irak bekannt würde. Der Antragsteller habe diesen Umstand bereits in seinem eigenen Schreiben vom 1. September 2026 ausdrücklich erläutert. Zwischenzeitlich habe sich die Situation wesentlich verändert. Der ältere Bruder des Antragstellers befinde sich mittlerweile wieder im Irak. Damit sei gerade derjenige unmittelbare familiäre Druck entfallen, der den Antragsteller während des Aufenthalts seines Bruders in Deutschland in besonderem Maße davon abgehalten habe, seine Homosexualität gegenüber außenstehenden Personen zu offenbaren. Erst dies habe es dem Antragsteller erleichtert, sich nunmehr zu öffnen und seine sexuelle Orientierung gegenüber seinem Bevollmächtigten und den zuständigen Behörden offenzulegen. Aus der verspäteten Offenbarung dürfe nicht schematisch auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Homosexualität geschlossen werden. Das bisherige Schweigen des Antragstellers sei daher nicht isoliert zu betrachten. Maßgeblich sei vielmehr seine individuelle Erklärung hierfür. Das Vorbringen des Antragstellers werde durch die vorgelegten Screenshots seines Profils auf der Kontaktplattform … zusätzlich gestützt. Der Antragsteller nutze diese Plattform nach seinen Angaben seit August 2024. Nachdem sein Ausweis im August 2024 abgelaufen und nicht verlängert worden sei, habe der Antragsteller Clubs und Diskotheken nicht mehr in gleicher Weise besuchen können. Er habe deshalb begonnen, verstärkt über das Internet Kontakte zu knüpfen und Männer kennenzulernen. Die vorgelegten Screenshots zeigten sein persönliches Profil. Auf dem Profil befänden sich insbesondere sein persönliches Foto und seine persönliche E-Mail-Adresse. Die Screenshots erlaubten damit eine konkrete Zuordnung des Kontos zum Antragsteller. Ein weiterer Screenshot weise für das Profil 474 Likes aus. Dieser Umstand könne und soll für sich genommen selbstverständlich keinen abschließenden Beweis für die sexuelle Orientierung des Antragstellers darstellen. Er sei jedoch ein zusätzliches Indiz für eine über einen längeren Zeitraum erfolgte Nutzung des Profils. Von besonderer Bedeutung sei hierbei der zeitliche Zusammenhang. Nach den Angaben des Antragstellers bestehe die Nutzung bereits seit August 2024 und damit seit einem Zeitpunkt, der deutlich vor der nun unmittelbar bevorstehenden Abschiebung und dem vorliegenden Folgeantrag liege. Dies spreche gegen die Annahme, dass ein entsprechendes Profil lediglich kurzfristig zum Zweck der Begründung des Folgeantrags eingerichtet worden wäre. Soweit ältere Nachrichten nicht vorgelegt werden können, ist dies nach Angaben des Antragstellers durch die Funktionsweise der Plattform bedingt. Die vorgelegten Screenshots zeigten jedenfalls, dass der Antragsteller lediglich über einen kostenlosen Standard-Account verfüge und bestimmte Funktionen, darunter erweiterte Chatfunktionen, erst durch eine kostenpflichtige VIP-Mitgliedschaft freigeschaltet würden. Das …-Profil sei daher nicht isoliert zu betrachten, sondern stelle ein zusätzliches Indiz innerhalb der erforderlichen Gesamtwürdigung der Angaben des Antragstellers dar. Es könne vom Antragsteller nicht verlangt werden, im Irak seine sexuelle Orientierung weiter geheim zu halten. Internen Schutz gebe es nicht. Der Antragsteller habe eine entsprechende Folgeantragsanzeige bereits mit Schreiben vom 1. September 2026 vorgenommen und darin ausdrücklich um Übersendung des gesetzlich vorgesehenen Formblatts in die Haftanstalt gebeten. Eine persönliche Anhörung des Antragstellers bleibe ausdrücklich beantragt.

Randnummer 7

Dem Schriftsatz waren u.a. Screenshots von „…com“ und ein Schreiben des Antragstellers vom 1. September 2026 adressiert an das Bundesamt (Außenstelle München) beigefügt.

Randnummer 8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz und die Anlagen Bezug genommen.

Randnummer 9

Am 21. September 2026 forderte das Bundesamt den Bevollmächtigten des Antragstellers auf, die Anzeige der beabsichtigten Stellung und Einreichung des Folgeantrages mittels vorgeschriebenen Formblattes innerhalb einer Frist von 14 Tagen vorzunehmen. Als Anlage sei das Formblatt beigefügt. Am selben Tag ging das Formular ausgefüllt beim Bundesamt ein.

Randnummer 10

Am 21. September 2026 stellte der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (RN 13 E 26.34401). Zur Begründung wird vorgebracht, der Antragsteller befinde sich derzeit in Abschiebungshaft. Seine Abschiebung in den Irak sei bereits konkret für den 23. September 2026 vorgesehen. Der Antragsteller habe einen neuen und für die Gewährung internationalen Schutzes erheblichen Umstand substantiiert geltend gemacht. Er habe erstmals offenbart, homosexuell zu sein. Der Antragsteller habe zugleich substantiiert dargelegt, weshalb er seine sexuelle Orientierung im früheren Asylverfahren nicht offenbart habe. Maßgeblich hierfür seien insbesondere die erhebliche Scham und Angst des Antragstellers sowie seine konkrete Befürchtung, sein damals ebenfalls in Deutschland befindlicher älterer Bruder könne von seiner Homosexualität erfahren und diese Information an die im Irak lebende Familie weitergeben. Der ältere Bruder befinde sich zwischenzeitlich wieder im Irak. Erst dadurch habe sich der Antragsteller in der Lage gesehen, seine sexuelle Orientierung gegenüber Dritten offenzulegen. Das Vorbringen beschränke sich zudem nicht auf die bloße Behauptung einer homosexuellen Orientierung. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beigefügt:

- Beschluss Amtsgericht … vom 27. August 2026;

- Schreiben Antragsteller vom 1. September 2026 an die Antragsgegnerin;

- Schreiben des Bevollmächtigten vom 11. September 2026 und 17. September 2026 an die Antragsgegnerin;

- Bescheid der Zentralen Ausländerbehörde Niederbayern vom 18. September 2026.

Randnummer 11

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz und die beigefügten Anlagen verwiesen.

Randnummer 12

Die Abschiebung wurde von der Zentralen Ausländerbehörde storniert und das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (RN 13 E 26.34401) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.

Randnummer 13

In seiner schriftlichen Folgeantragsbegründung vom 22. September 2026 gab der Antragsteller an, dass er sich zur Begründung auf seine sexuelle Orientierung beziehe. Im Jahr 2021 sei er mit seinem älteren Bruder nach Deutschland gekommen. In seinem ersten Verfahren habe er wegen der Anwesenheit seines Bruders seine Sexualität nicht vortragen können. Er habe Angst davor gehabt, dass sein Bruder davon erfahre. Während seines Aufenthalts in Deutschland habe er Lokale aufgesucht, wo sich Homosexuelle träfen. Er habe Menschen kennengelernt, mit denen er eine sexuelle Beziehung gehabt habe. Sein Bruder habe von seiner Homosexualität erfahren und ihn verfolgt. Er sei verärgert gewesen und habe ihn in den Irak zurückbringen wollen. Sie hätten zuvor zusammen in einer Asylunterkunft gelebt. Er habe die Unterkunft verlassen und habe sich zu Freunden begeben. Er habe sich versteckt, um der Rückkehr in den Irak zu entgehen. Sein Bruder sei trotzdem freiwillig in den Irak gereist und habe die ganze Familie über seine Homosexualität informiert. Besonders sein Vater sei sehr konservativ und könne das nicht akzeptiert. Er müsse gesagt haben, dass er ihn aus der Familie ausstoße. Er habe gedroht, ihn zu töten, da er eine Schande für die Familie sei und ihren Ruf zerstört habe. Daher sei sein Leben im Irak in Gefahr. Sein Bruder habe im Mai 2024 davon erfahren. Sein Bruder sei vor fünf Monaten in den Irak ausgereist.

Randnummer 14

Mit Bescheid vom 22. September 2026 (…) lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 18. Mai 2022 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes werde abgelehnt (Ziffer 2).

Randnummer 15

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe keine neuen Umstände hinreichend geltend gemacht, die die Einleitung eines neuen Asylverfahrens rechtfertigen würden. Zunächst sei festzustellen, dass der Antragsteller mit seinem neuen Vortrag bereits präkludiert sei. Dem Antragsteller sei es durchaus möglich gewesen, den jetzt vorgetragenen Sachverhalt bereits zu einem Zeitpunkt geltend zu machen, zu dem das frühere Asylverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen gewesen sei. Weder der Antragsteller noch sein Verfahrensbevollmächtigter hätten schlüssig und überzeugend begründen können, weshalb der nunmehr geltend gemachte Sachverhalt nicht bereits im Asylerstverfahren oder spätestens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden sei. Das Verhalten des Antragstellers sei mit der behaupteten Angst im Rahmen des Asylerstverfahrens, sein älterer Bruder könne von seiner sexuellen Orientierung erfahren, nur schwer in Einklang zu bringen. Denn durch die Besuche entsprechender Lokale, die persönlichen Kontakte zu Männern sowie die Nutzung einer Kontaktplattform mit einem zuordenbaren Profil habe sich der Antragsteller bewusst dem Risiko einer Offenbarung seiner Homosexualität bereits in erheblichem Maße ausgesetzt, was letztendlich auch dazu geführt haben soll, dass der Bruder davon erfahren habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm einerseits möglich gewesen sei, seine Homosexualität im sozialen Umfeld tatsächlich auszuleben, er andererseits jedoch nicht in der Lage gewesen sein soll, diese gegenüber den mit seinem Asylverfahren befassten Stellen vertraulich offenzulegen. Selbst wenn er damals noch Bedenken gehabt habe, sich gegenüber dem Bundesamt im Rahmen der persönlichen Anhörung im Mai 2022 zu offenbaren, wäre es ihm jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, seine tatsächlichen Verfolgungsgründe seinem Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das erst am 9. April 2024 rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, vertraulich anzuvertrauen. Der Verfahrensbevollmächtigte hätte die geltend gemachten Gründe schriftlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen und gegebenenfalls um geeignete Vorkehrungen zum Schutz der persönlichen und höchstvertraulichen Angaben ersuchen können. Die behauptete Angst vor einer Kenntniserlangung durch den Bruder erkläre daher nicht, weshalb der Antragsteller auch gegenüber seinem eigenen Rechtsanwalt geschwiegen haben soll. Insofern vermöge auch die anwaltliche Begründung mit dem Hinweis auf die besondere Intimität der sexuellen Orientierung sowie auf die Angst vor familiärer Stigmatisierung und Ehrgewalt die verspätete Geltendmachung nicht schlüssig zu erklären. Hinzu komme, dass weder der Antragsteller noch sein Verfahrensbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren erschienen seien. Es sei damit eine weitere Gelegenheit ungenutzt geblieben, die behauptete sexuelle Orientierung und die damit verbundenen Rückkehrbefürchtungen in das Verfahren einzuführen. Weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus der anwaltlichen Begründung ergebe sich schlüssig, dass eine vertrauliche Offenbarung gegenüber dem Bevollmächtigten oder eine schriftliche Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich gewesen wäre. Im Übrigen sei die behauptete Homosexualität und die daraus resultierende neue Gefahr auch nicht schlüssig begründet worden. Der Antragsteller berufe sich sowohl selbst als auch durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einerseits darauf, seine sexuelle Orientierung aus Angst vor seinem älteren Bruder und aus Scham bislang verschwiegen zu haben. Andererseits gab der Antragsteller an, sein Bruder habe im Mai 2024 von seiner Homosexualität erfahren. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller die behauptete Homosexualität und die hieraus resultierende Gefährdung nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt gegenüber den deutschen Behörden geltend gemacht habe. Stattdessen habe der Antragsteller mehr als zwei Jahre gewartet und habe die Homosexualität erst im September 2026 ausgerechnet aus der Abschiebungshaft heraus vorgebracht. Die Begründung, die Angst vor einer Kenntniserlangung durch den Bruder habe ihn an einer Offenbarung gehindert, trage für diesen Zeitraum nicht. Denn der Bruder soll bereits seit Mai 2024 von der Homosexualität gewusst haben und sich anschließend seit Mai 2026 im Irak aufgehalten haben. Ein nachvollziehbarer Grund dafür, weshalb der Antragsteller gleichwohl bis zum Beginn der Abschiebungshaft von einem Folgeantrag abgesehen habe, werde nicht dargelegt. Die anwaltliche Erklärung, erst die zwischenzeitliche Rückkehr des Bruders in den Irak (laut Ausländerzentralregister im Mai 2026) habe es dem Antragsteller ermöglicht, sich zu öffnen, erscheine daher unschlüssig. Die vorgelegten Unterlagen zu dem …-Profil führten zu keiner anderen Bewertung. Selbst wenn das Profil dem Antragsteller zweifelsfrei zugeordnet werden könnte, belege dessen Existenz zunächst lediglich, dass er ein entsprechendes Nutzerkonto unter Verwendung eines persönlichen Fotos unterhalten habe. Daraus lasse sich weder die sexuelle Orientierung des Antragstellers noch das tatsächliche Zustandekommen homosexueller Kontakte ableiten. Bei … handele es sich zudem nicht um eine ausschließlich homosexuelle Kontaktplattform, sodass bereits die Nutzung der Plattform keinen eindeutigen Rückschluss auf die sexuelle Orientierung zulasse. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben.

Randnummer 16

Der Bescheid wurde an den Bevollmächtigten des Antragstellers adressiert und per Einschreiben am 24. September 2026 zur Post gegeben.

Randnummer 17

Am 1. Oktober 2026 erhob der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten Klage (RO 13 K 26.34483) und stellte den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei begründet, da die dem Antragsteller drohenden schwerwiegenden Nachteile im Falle einer Abschiebung irreversibel seien. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung müsse dahinter zurücktreten. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung. Auch soweit die Antragsgegnerin ein Wiederaufgreifen hinsichtlich § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ablehne, könne die Entscheidung keinen Bestand haben. Die Antragsgegnerin verkenne den Prüfungsmaßstab. Es sei lediglich eine Vorprüfung vorzunehmen und nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen sei. Die geltend gemachte sexuelle Orientierung des Antragstellers sei bislang nicht materiell geprüft worden. Die Glaubhaftigkeit vorausgesetzt, führe dies unmittelbar zur Zuerkennung des internationalen Schutzes. Die potenzielle Erheblichkeit des neuen Vorbringens sei daher im Sinne der Rechtsvorschriften gegeben. Die Annahme der Antragsgegnerin, das Vorbringen sei bereits wegen seiner verspäteten Geltendmachung präkludiert, verkenne die eigenständige Bedeutung des Art. 55 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348. Darüber hinaus begegne die Glaubhaftigkeitsbewertung der Antragsgegnerin erheblichen unionsrechtlichen Bedenken. Die Argumentation der Antragsgegnerin trage der Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 2. Dezember 2014 – C-148/13 bis C-150/13 nicht hinreichend Rechnung. Das Ausleben der eigenen sexuellen Orientierung gegenüber selbst ausgewählten Personen in einem selbst gewählten sozialen Umfeld sei qualitativ etwas anderes als die ausdrückliche und förmliche Offenbarung dieses höchstpersönlichen Merkmals gegenüber einer staatlichen Behörde oder auch gegenüber einem Rechtsanwalt, dem man nur selten freundschaftlich denn vielmehr professionell verbunden sei. Gerade bei einem Menschen, der aus einem familiären und gesellschaftlichen Umfeld stamme, in dem Homosexualität erheblich tabuisiert und stigmatisiert sei und nach seinem Vorbringen mit familiärer Gewalt verbunden sein könne, könne nicht ohne individualisierte Prüfung davon ausgegangen werden, dass die Fähigkeit zu homosexuellen Kontakten zugleich die Fähigkeit beinhalte, sich gegenüber staatlichen Stellen oder einem Verfahrensbevollmächtigten als homosexuell zu identifizieren. Die Scham, mit der Homosexuelle aus sich heraus konfrontiert sein können, vermöge selbst über dem Umstand zu stehen, dass die Offenbarung gegenüber dem früheren Rechtsanwalt hilfreich für den Kläger hätte sein können. Die Antragsgegnerin ersetze insoweit eine individuelle Würdigung durch eine unzulässige generalisierende und unreflektierte Plausibilitätsannahme.

Randnummer 18

Die Aussagen des Antragstellers zu den Umständen seiner verspäteten Offenbarung bedürfen zweifellos der weiteren Aufklärung, rechtfertige jedoch nicht ohne Weiteres die Schlussfolgerung, dass die behauptete sexuelle Orientierung nicht existiere. Insbesondere bedeute die Kenntnis des Bruders von der sexuellen Orientierung des Antragstellers nicht zwangsläufig, dass damit zugleich sämtliche psychischen, sozialen und familiären Hemmnisse einer förmlichen Offenbarung gegenüber deutschen Behörden entfallen seien. Hinzu komme, dass der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt gerade nicht in geordneten Verhältnissen gelebt habe, sondern die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen und sich bis zu seiner Festnahme im August 2026 dem Zugriff der Behörden entzogen habe. Dies zeige die Erschütterung, die die Kenntnis des Bruders des Klägers von dessen Homosexualität mit sich gebracht habe. Die Antragsgegnerin hätte den Kläger zwingend anhören müssen, um zu einer fundierten Entscheidung kommen zu können. Es liege keine derart eindeutige Situation vor, wonach die Vorprüfung allein aufgrund schriftlicher Angaben hätte erfolgen dürfen. Zudem nehme die Antragsgegnerin ersichtlich auch zumindest in Teilen eine Begründetheitsprüfung vor, vor der es dann auch eine persönliche Anhörung hätte geben müssen. Das Vorbringen, welches die Antragsgegnerin als unschlüssig und nicht glaubhaft bewerte, wäre einer persönlichen Erklärung zugänglich gewesen und hätte in einer solchen auch thematisiert werden müssen. Eine persönliche Anhörung hätte dem Antragsteller insbesondere Gelegenheit gegeben, die vom Bundesamt angenommenen Widersprüche zu erläutern und seine sexuelle Orientierung sowie deren Entwicklung und sein Verhältnis zu seiner Familie aus eigener Wahrnehmung zu schildern. Die Antragsgegnerin verkenne ferner die Funktion der vorgelegten Unterlagen zum …-Profil. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung verwiesen.

Randnummer 19

Der Antragsteller beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.

Randnummer 20

Die Antragsgegnerin hat die Behördenakten vorgelegt und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Akten des Bundesamts, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Randnummer 22

1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Randnummer 23

2. Der Antrag ist nach sachdienlicher Auslegung zulässig.

Randnummer 24

Die Klage hat in Fällen eines unzulässigen Folgeantrags nach § 75 AsylG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 b), Art. 38 Abs. 2 VerfVO keine aufschiebende Wirkung. Hat das Bundesamt von dem Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung abgesehen, ist zur vorläufigen Abwehr der Abschiebung regelmäßig statthaft und zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes ausreichend ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Zwar findet sich die Grundlage für den Vollzug der Abschiebung nicht in dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid. Eines Antrags nach § 123 VwGO zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung bedarf es aber regelmäßig nicht, weil schon von Gesetzes wegen (§ 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG) die Abschiebung grundsätzlich erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 VwGO erst nach Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses vollzogen werden darf, es sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 68 Abs. 6 VerfVO vor und das Bundesamt hat mitgeteilt, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird. Hat der Eilantrag Erfolg, wirkt das aufgrund des Folgeschutzgesuchs bestehende Vollzugshindernis bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung fort, ohne dass es einer vorläufigen gerichtlichen Regelung bedarf (vgl. insofern Art. 68 Abs. 7 VerfVO). § 83a AsylG eröffnet die Möglichkeit für die Verwaltungsgerichte, den für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden das Ergebnis des Eilverfahrens mitzuteilen.

Randnummer 25

Zur Sicherung von Ansprüchen auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, hinsichtlich derer in der Hauptsache weiterhin eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft ist, ist ergänzend ein Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen mit dem Ziel, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote im Hauptsachverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf.

Randnummer 26

Der Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO unterliegt der Wochenfrist des § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 b), Art. 38 Abs. 2 VerfVO, die vorliegend gewahrt ist. Ob die kurze Frist auch für das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO gilt, kann dahinstehen.

Randnummer 27

3. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Randnummer 28

Gemäß Art. 68 Abs. 4 VerfVO hat das Gericht „nach sowohl sachlicher als auch rechtlicher Prüfung zu entscheiden“. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bestimmt diesbezüglich, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig, § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 2 AsylG im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 1 AsylG, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde, § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG. Ob die Beschränkungen des richterlichen Prüfungsmaßstabs nach § 36 Abs. 3 AsylG mit Art. 68 Abs. 4 VerfVO vereinbar sind, kann vorliegend dahinstehen.

Randnummer 29

a) Die Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 38 Abs. 2, Art. 55 Abs. 7 VerfVO, § 29 Nr. 6, § 71 AsylG.

Randnummer 30

b) Das Bundesamt lehnt nach Art. 38 Abs. 2, Art. 55 Abs. 7 VerfVO, § 29 Nr. 6 AsylG einen Antrag (vgl. insofern Art. 3 Nr. 12 VerfVO) als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Art. 55 Abs. 3 und Abs. 5 VerfVO zu der Frage, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller oder der Antragstellerin vorgebracht worden sind.

Randnummer 31

Folgeantrag ist gemäß Art. 3 Nr. 19 VerfVO, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, wohingegen „weitere Angaben“ nach Art. 55 Abs. 1 VerfVO im laufenden Erstverfahren zu berücksichtigen sind. Eine endgültige Entscheidung setzt nach Art. 3 Nr. 8 VerfVO voraus, dass kein Rechtsbehelf nach Kapitel V VerfVO mehr eingelegt werden kann oder dass die Entscheidung nach einzelstaatlichem Recht endgültig geworden ist, unabhängig davon, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin nach der Verfahrensverordnung zum Verbleib berechtigt ist.

Randnummer 32

aa) Das Erstverfahren des Antragstellers war rechtskräftig abgeschlossen, als er einen weiteren Asylantrag stellte.

Randnummer 33

bb) Die vom Antragsteller oder der Antragstellerin vorgebrachten Umstände gelten nach Art. 55 Abs. 5 Satz 1 VerfVO nur dann als neu, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller oder die Antragstellerin früher hätte vorbringen können, müssen gemäß Art. 55 Abs. 5 Satz 2 VerfVO nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller oder die Antragstellerin Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Art. 41 VerfVO abgelehnt wurde.

Randnummer 34

(1) Zu der vor dem 12. Juni 2026 geltenden Rechtslage hat der Europäische Gerichtshof geklärt, nach welchem Maßstab zu beurteilen ist, ob neue Elemente oder Erkenntnisse „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“: Hierfür genügte es, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse von „Relevanz“ hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf internationalen Schutz sind bzw. für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags „maßgeblich erscheinen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22).

Randnummer 35

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung war bis zum 11. Juni 2026 anerkannt, dass die Annahme, neue Elemente oder Erkenntnisse trügen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 mit „erheblicher Wahrscheinlichkeit“ zu einer dem Ausländer günstigeren Entscheidung bei, einen glaubhaften und substantiierten Vortrag voraussetzt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. April 2024 – 17 K 8423/21.A mit Bezugnahme auf: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2019 ‒ 2 BvR 1600/19). Die Glaubhaftigkeit der neu geltend gemachten Elemente oder Tatsachen war bereits auf der Ebene der Zulässigkeit des Folgeantrages zu prüfen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 26. August 2024 – AN 4 S 24.31718), wobei es zunächst dem Antragsteller oblag, die seiner Meinung nach (nun erstmalig) zu berücksichtigende Sachlage glaubhaft und substantiiert vorzutragen (vgl. Stern, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, § 71 AsylG Rn. 10). Gelang ihm das nicht, trugen die (neu) vorgetragenen Umstände nicht zu der nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG erforderlichen „erheblichen Wahrscheinlichkeit“ bei, dass es zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung kommt (vgl. VG Bremen, Urteil vom 3. Februar 2025 – 2 K 1426/22).

Randnummer 36

Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch für die ab dem 12. Juni 2026 geltende Rechtslage (zum Erfordernis eines substantiierten Vorbringens neuer Umstände: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2026 – 41 L 2056/26). Aus dem Wortlaut des Art. 55 Abs. 3 lit. a) VerfVO ergibt sich nach wie vor die notwendige „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ für eine günstigere Entscheidung. Bei einem unsubstantiierten oder unglaubhaften Vortrag im Folgeverfahren scheidet die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aber bereits aus. Der Maßstab hat sich durch das Inkrafttreten der Asylverfahrensverordnung insoweit nicht geändert.

Randnummer 37

Auch die European Union Agency for Asylum (EUAA) geht davon aus, dass Glaubhaftigkeitsaspekte bereits auf der ersten Stufe der Prüfung des Zulässigkeit des Antrags zu berücksichtigen sind. Dies gilt sowohl für die Prüfung, weshalb Asylgründe nicht bereits im Erstverfahren vorgebacht worden sind als auch für die Prüfung, ob die neuen Elemente die Wahrscheinlichkeit, internationalen Schutz zu erhalten, tatsächlich erhöhen. Neue Elemente, die eindeutig unglaubhaft [Anm.: wörtlich „clearly fraudulent“] sind, erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass internationaler Schutz erforderlich ist, nicht wesentlich (vgl. EUAA, Practical Guide on Subsequent Applications, März 2026, S. 36, 40 ff.). Auch bei sexuellen und geschlechtsspezifischen Aspekten hält die EUAA es wie bei anderem neuen Vorbringen im Rahmen von Folgeanträgen für wichtig, die individuellen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen und zugleich festzustellen, ob er im ersten Asylverfahren die Möglichkeit hatte, das neue Vorbringen geltend zu machen, und aus welchen Gründen dies unterblieben ist. Dabei seien die Dauer des Verfahrens und der Grad der Integration zu berücksichtigen (vgl. EUAA, Practical Guide on Subsequent Applications, März 2026, S. 36).

Randnummer 38

(2) Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei der vorgebrachten Homosexualität des Antragstellers zwar grundsätzlich um ein neues Element, da die sexuelle Orientierung des Antragstellers nicht bereits Gegenstand des Erstverfahrens war. Da das Gericht den Vortrag des Antragstellers, er könne aufgrund seiner Homosexualität nicht in den Irak zurückkehren, nicht für glaubhaft hält, ist eine günstigere Entscheidung über seinen Asylantrag aber nicht einmal möglich. Der Antragsteller konnte weder substantiiert darlegen, dass er im Erstverfahren unverschuldet nicht in der Lage dazu war, seine Homosexualität offenzulegen, noch die Umstände glaubhaft darlegen, die ihn nun zur Offenlegung seiner sexuellen Identität veranlasst haben.

Randnummer 39

Die Angaben des Antragstellers, weshalb er erst jetzt dazu in der Lage war, seine Homosexualität offenzulegen, sind widersprüchlich. Die Antragstellerseite führte im Schreiben vom 1. September 2026 und im Schriftsatz vom 16. September 2026 zunächst aus, dass der Antragsteller Angst davor hatte, dass sein älterer Bruder davon erfahren könnte und über ihn auch seine Familie im Irak. Aufgrund der Ausreise seines Bruders in den Irak im Mai 2026 war es ihm nun möglich, sich zu offenbaren. Dieses Vorbringen steht im eklatanten Widerspruch zu seinen Einlassungen in der schriftlichen Folgeantragsbegründung vom 22. September 2026, wonach sein Bruder bereits im Mai 2024 von seiner Homosexualität erfahren haben und ihn deswegen bereits verfolgt haben soll. Es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte, die der Antragsteller im Folgeverfahren asylbegründend vorbringt.

Randnummer 40

Insbesondere bei Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers aus seiner schriftlichen Folgeantragsbegründung vom 22. September 2026 erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb sich der Antragsteller nicht zu einem früheren Zeitpunkt den deutschen Behörden offenbart hat. Als der Bruder des Antragstellers im Mai 2024 von der Homosexualität des Antragstellers erfahren hat, war dieser bereits seit ca. zweieinhalb Jahren in Deutschland und verfügte über Erfahrung im Asylverfahren und im Umgang mit Behörden. Das Gericht folgt daher der Begründung des Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung ab, vgl. § 77 Abs. 3 AsylG.

Randnummer 41

Zwar ist es richtig, dass die Aussagen des Antragstellers nicht allein deshalb als unglaubhaft bewertet werden dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 – C-148/13). Das bedeutet aber nicht, dass der Antragsteller davon befreit ist, substantiiert zu erklären, weshalb er bis zum letztmöglichen Zeitpunkt vor seiner unmittelbaren Abschiebung in den Irak und einem fast fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland damit gewartet hat. Dies kommt auch im Erwägungsgrund 28 der VO (EU) 2024/1347 (Statusverordnung – StatusVO) zum Ausdruck. Danach sollte die Asylbehörde nicht den Schluss ziehen, dass der Antragsteller nur deshalb nicht glaubwürdig ist, weil der Antragsteller sich nicht bei der ersten Gelegenheit, die ihm gegeben wurde, um die Gründe für seine Verfolgung darzulegen, auf die von ihm angegebene sexuelle Ausrichtung berief, es sei denn, es ist offensichtlich, dass der Antragsteller lediglich beabsichtigt, die Vollstreckung einer Entscheidung, die zu seiner Rückkehr führt, aufzuschieben oder zu verhindern.

Randnummer 42

Nach einem fast fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland, einem Folgeantrag aus der Abschiebehaft kurz vor der beabsichtigten Überstellung in den Irak und widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben im Folgeverfahren kommt das Gericht zur Überzeugung, dass der Folgeantrag lediglich gestellt wurde, um die beabsichtigte Überstellung in den Irak zu verhindern.

Randnummer 43

Den vorgelegten Screenshots aus dem …-Profil des Antragstellers kommt nach Auffassung des Gerichts nicht einmal eine Indizwirkung zu. Das Gericht folgt auch hier der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung insoweit ab, vgl. § 77 Abs. 3 AsylG. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass sich allein aus der Tatsache, dass der Antragsteller seit geraumer Zeit auf … aktiv ist, keine Rückschlüsse auf seine sexuelle Orientierung ziehen lassen. Mehr dokumentieren die vorgelegten Screenshots nicht.

Randnummer 44

c) Die Entscheidung der Behörde, keine persönliche Anhörung durchzuführen, begegnet nach dem Vorstehenden keinen rechtlichen Bedenken.

Randnummer 45

Das Verfahren zur Prüfung des Folgeantrags richtet sich nach Art. 55 f. VerfVO, § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Soweit dort sowie in § 71 AsylG keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen für den Asylantrag auch für den Folgeantrag, § 71 Abs. 1 Satz 3 AsylG. Gemäß Art. 13 Abs. 11 Unterabs. 1 lit. d) VerfVO kann auf die Anhörung zur Zulässigkeit oder gegebenenfalls zum Inhalt des Antrags verzichtet werden, wenn im Fall eines Folgeantrags (Art. 3 Nr. 19 VerfVO) die erste Prüfung – wie im Fall des Antragstellers – gemäß Art. 55 Abs. 4 VerfVO auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung erfolgt. Die persönliche Anhörung kann nach Art. 55 Abs. 4 Satz 2 VerfVO insbesondere entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Umstände gemäß Art. 55 Abs. 3 VerfVO enthält.

Randnummer 46

Das Bundesamt hat zurecht davon abgesehen, eine persönliche Anhörung durchzuführen. Die erste Prüfung hat ergeben, dass das Vorbringen des Antragstellers keine neuen Umstände gem. Art. 55 Abs. 3 VerfVO enthält. Wie bereits dargelegt, waren die schriftlichen Ausführungen des Antragstellers unsubstantiiert und widersprüchlich.

Randnummer 47

4. Der Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Abänderung des im Erstverfahren ergangenen Bescheids bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Auch Ermessensfehler des Bundesamtes sind insofern nicht erkennbar.

Randnummer 48

5. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Randnummer 49

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 55 VO (EU) 2024/1348

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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