Rechtsprechung · VG Münster
VG Münster, Beschluss vom 19.11.2025 – 5 L 1120/25
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGMS:2025:1119.5L1120.25.00
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, dem Antragsteller abzuverlangen, die Anordnung vom 00. September 0000 hinsichtlich der polizeiärztlichen Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit zu befolgen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihm abzuverlangen, die Anordnung vom 00. September 0000 zur amtsärztlichen Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit und ggf. nachfolgend seiner allgemeinen Dienstfähigkeit zu befolgen,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.), aber nur teilweise begründet (2.).
1. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber einem Beamten, sich zur Klärung seiner (Polizei-)Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht um einen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu überprüfenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris, Rn. 4 ff., m.w.N.
Der Zulässigkeit des Eilantrags steht nicht § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Zwar stellt die verfahrensgegenständliche Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO dar. Allerdings ist § 44a VwGO im Lichte des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift der Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsanordnung nicht entgegensteht, weil die angeordnete ärztliche Untersuchung zu Verletzungen materieller Rechtspositionen führen könnte, die nicht mit den durch die abschließende Sachentscheidung berührten materiellen Rechtspositionen identisch sind und die im Rechtsschutzverfahren gegen eine etwaige Zurruhesetzungsverfügung nicht vollständig beseitigt werden können.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris, Rn 24; BayVGH, Beschluss vom 24. März 2022 - 6 CE 21.2753 -, juris, Rn. 10; anders noch zuvor BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris, Rn. 22 ff.
Ferner ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der begehrten einstweiligen Anordnung nicht dadurch entfallen, dass der (zunächst) auf den 00. Oktober 0000 bestimmte Termin zur amtsärztlichen Untersuchung mittlerweile verstrichen ist. Die Untersuchungsanordnung hat sich dadurch nicht erledigt. Denn die Mitteilung des Untersuchungstermins dient allein der „technischen Abwicklung“ der Untersuchungsanordnung, sodass diese auch Grundlage für die Bestimmung eines neuen Untersuchungstermins sein kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 6 B 1397/15 -, juris, Rn. 9 ff., m.w.N.
2. Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
a) Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, soweit die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 00. September 0000 die Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit betrifft. Insoweit ist die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 115 Abs. 2, Abs. 1 LBG NRW (in der Fassung vom 27. Mai 2025) i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Nach § 115 Abs. 2 LBG NRW ist ein Polizeivollzugsbeamter bei bestehenden Zweifeln über seine Dienstunfähigkeit
- gemeint: Dienstfähigkeit, vgl. Schrapper/Günther, 3. Aufl. 2021, § 115 LBG NRW, Rn. 3 -
verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch eine Polizeiärztin oder einen Polizeiarzt oder eine Ärztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die Untersuchungsanordnung auf solche Umstände beziehen, die bei lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, welche die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben, so dass der Beamte anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen kann, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Zudem muss die Untersuchungsanordnung grundsätzlich Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, die den Betroffenen in die Lage versetzen, nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rn. 19 ff., und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rn.19 ff., sowie Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rn. 9 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 6 B 1293/14 -, juris, Rn. 15 ff., und vom 23. Oktober 2017 - 6 B 1103/17 -, juris, Rn. 7 f., m.w.N.
Diesen Anforderungen wird die die an den Antragsteller gerichtete Untersuchungsanordnung vom 00. September 0000 des Antragsgegners, soweit sie die Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit betrifft, gerecht.
aa) Die Untersuchungsanordnung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere wurden Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat vor Erlass der beabsichtigten Untersuchungsanordnung ordnungsgemäß beteiligt.
bb) Die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung erweist sich in dem oben dargelegten Umfang auch als materiell rechtmäßig.
(1) Der Antragsgegner hat der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung in schlüssiger Weise tatsächliche Umstände zugrunde gelegt, die hinreichende Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers im Sinne des § 115 Abs. 2 LBG NRW begründen.
Der Antragsteller machte gegenüber seinem Dienstherrn mehrere Verwendungseinschränkungen dahingehend geltend, allein im Innendienst eingesetzt werden zu können. Die hierzu vorgelegten privatärztlichen Atteste bezogen sich auf den Zeitraum vom 8. Mai 2023 bis zum 14. November 2024 (mit einer zwischenzeitlichen Unterbrechung von wenigen Tagen). Ein weiteres Attest, das ihm eine zweimonatige Verwendungseinschränkung bezogen auf den Innendienst bescheinigte, legte er am 17. Februar 2025 vor. Vor diesem Hintergrund setzte ihn der Antragsgegner vorübergehend als Wachhabenden im Innendienst ein und bot ihm zudem sowohl im August 2024 als auch im März 2025 Fürsorgegespräche an, die der Antragsteller jedoch nicht wahrnahm. Ein Angebot zum betrieblichen Eingliederungsmanagement lehnte er unter dem 15. April 2025 ab. In einem Personalgespräch am 16. Juli 2025, in dem der Antragsteller darüber informiert wurde, künftig auch wieder im Außendienst eingesetzt zu werden, machte dieser mündlich eine weitere Außendienstbefreiung geltend. Ob er ein diesbezügliches ärztliches Attest bereits vorgelegt hatte, steht zwischen den Beteiligten in Streit. Während der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vortrug, er habe ein solches bereits im Mai 2025 eingereicht, bestreitet der Antragsgegner dies. Es findet sich auch kein entsprechendes Attest in den Verwaltungsvorgängen. Den mehrfachen Aufforderungen durch seinen Dienstherrn, eine Bescheinigung über die im Personalgespräch geltend gemachte Außendienstbefreiung vorzulegen, verweigerte der Antragsteller sich.
Diesen Sachverhalt hat der Antragsgegner seiner Untersuchungsanordnung vom 00. September 0000 zugrunde gelegt. Bei Betrachtung der gesamten in Bezug genommenen Umstände ist die ernsthafte Besorgnis begründet, der Antragsteller sei polizeidienstunfähig. Entgegen des vom Antragsteller vorgebrachten Einwandes lässt sich der Untersuchungsanordnung nicht entnehmen, dass der Antragsgegner die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit (auch) allein aus dem Personalgespräch hergeleitet hat. Denn der Antragsgegner hat zur Begründung seiner Anordnung nicht einzelne Vorfälle oder Ereignisse herangezogen, sondern die Umstände vielmehr zusammenhängend und ausgehend von den geltend gemachten Verwendungseinschränkungen beschrieben. Auch wenn die zuletzt - nach Aussage der Verwaltungsvorgänge - durch ärztliches Attest bescheinigte Verwendungseinschränkung mit dem 16. April 2025 auslief, gab die - jedenfalls mündlich - im Juli 2025 geltend gemachte erneute Verwendungseinschränkung hinreichend Anlass zu Zweifeln an der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers. Insoweit geht der vom Antragsteller vorgebrachte Einwand, es gäbe keine Anhaltspunkte für eine Fortwirkung der Verwendungseinschränkung, schon seinem eigenen Vortrag zufolge fehl. Angesichts der stetig verlängerten Atteste sowie der laut Vorbringen des Antragstellers im Mai 2025 vorgelegten aktuellen Bescheinigung seiner Verwendungseinschränkung beziehungsweise zumindest mit Blick auf die diesbezügliche mündliche Geltendmachung besteht ein nachvollziehbares Bedürfnis des Dienstherrn an der Klärung der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers. Trotz kürzerer zeitlicher Unterbrechungen der ärztlichen Bescheinigungen handelt es sich um einen erheblichen, insgesamt seit mehr als zwei Jahren andauernden Zeitraum im Sinne einer „dauerhafte[n] Einschränkung[…] bezüglich der Verwendungsfähigkeit“ nach Ziffer 3.2 des aktuellen sog. PDU-Erlasses,
Runderlass des Ministeriums des Innern - 403-21.42.02.05 - vom 4. Juni 2024 („Landeseinheitliches Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit“),
bei der ein Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und/oder der allgemeinen Dienstfähigkeit eingeleitet werden soll. Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausginge, dass es sich hier aufgrund der vorgelegten befristeten, von kürzeren Zeitabschnitten unterbrochenen Atteste um keine „dauerhafte“ Einschränkung handeln sollte, stellen die gesamten vom Antragsgegner aufgeführten Umstände zumindest einen dem gleichzustellenden Fall dar. Denn nach wertender Betrachtung besteht bei einer durch mehrere, im Wesentlichen zeitlich aneinander anknüpfende Atteste bescheinigten Verwendungseinschränkung dasselbe Bedürfnis einer amtsärztlichen Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit wie im Falle eines von vornherein für zwei Jahre ausgestellten Attestes. Dies gilt gerade auch, um Möglichkeiten des Missbrauchs zu erschweren. Denn ansonsten könnte der Beamte bzw. sein behandelnder Arzt beeinflussen, ob geltend gemachte Verwendungseinschränkungen zur Begründung hinreichender Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit genügen.
(2) Die Untersuchungsanordnung ist hinreichend bestimmt. Der Antragsgegner hat nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB) hinreichend deutlich gemacht, dass die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung sowohl Grundlage zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit als auch gegebenenfalls nachrangig zur Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit ist. Dies zeigt sich an folgenden Formulierungen:
„Sofern die Begutachtung ergeben sollte, dass eine Polizeidienstunfähigkeit gem. § 115 Absatz 1 LBG NRW vorliegt, ordne ich bereits jetzt zudem die Überprüfung Ihrer allgemeinen Dienstfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) an.“
„Diese Untersuchungsanordnung gilt sowohl für den Ersttermin als auch für mögliche Folgetermine.“
(Seiten 1 und 3 der Untersuchungsanordnung, Hervorhebungen durch das Gericht)
Auch hat der Antragsgegner den Umfang der Untersuchung hinreichend genau festgelegt und damit den Anforderungen an die Bestimmtheit der Untersuchungsanordnung genüge getan. Insbesondere wurde die Entscheidung über die Untersuchung der allgemeinen Dienstfähigkeit nicht in das Belieben des Amtsarztes gestellt. Die Formulierung des Antragsgegners, neben der Polizeidienstfähigkeit „gegebenenfalls nachfolgend die allgemeine Dienstfähigkeit“ überprüfen zu lassen, beruht ersichtlich auf der Erkenntnis, dass zwischen der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit ein Stufenverhältnis besteht und nur dann, wenn die Polizeidienstfähigkeit nicht mehr anzunehmen ist, Anlass besteht zu überprüfen, ob der Polizeivollzugsbeamte über die vorliegende Polizeidienstunfähigkeit hinaus auch allgemein dienstunfähig ist.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rn. 8, und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rn. 23, sowie Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 6 B 859/18 -, juris, Rn. 12; ausdrücklich zum Stufenverhältnis auch der - mittlerweile außer Kraft getretene, aber in dieser Hinsicht wohl nicht inhaltlich überholte - Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401/403-42.01.05 - vom 22. Mai 2017 („Landeseinheitliches Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit gemäß § 26 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 115 des Landesbeamtengesetzes bei Vorliegen von Verwendungseinschränkungen“), Ziffer 2.1.1.
Eine dieses Stufenverhältnis berücksichtigende Vorgehensweise ist ersichtlich von dem Gedanken getragen, dass es nur dann einer Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit bedarf, wenn es an der Polizeidienstfähigkeit fehlt. Dadurch wird der äußere Rahmen der Untersuchung hinreichend bestimmt vorgegeben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 6 B 563/18 -, juris, Rn. 16.
(3) Soweit der Antragsteller die örtliche Zuständigkeit der vom Antragsgegner ausgewählten Amtsärztin rügt, kann dahinstehen, ob ihm als weisungsgebundener Beamter überhaupt ein Rügerecht hinsichtlich der Auswahl der örtlich zuständigen Begutachtungsstelle zur Seite steht. Denn jedenfalls ist die Auswahl der vom Antragsgegner bestimmten Polizeiärztin in Dortmund rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erweist sich nach dem Erlass vom 10. Juni 2025 des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. 403-22.58.08.05 2025-0010500), Anlage 1, unter Berücksichtigung des Geburtsdatums des Antragstellers am 00. August 0000 als örtlich zuständig.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Antragsgegner auch nicht durch höherrangiges Recht beziehungsweise den Grundsatz des „bürgerfreundlichen Grundrechtsschutzes“ an der im genannten Erlass geregelten Zuständigkeitspraxis gehindert. Denn die Auswahl des untersuchenden Arztes steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 6 B 1320/22 -, juris, Rn. 12; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 17. Mai 2016 - 1 M 48/196 -, BeckRS 2016, 46928, Rn. 7.
Es begegnet nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 6 B 1320/22 -, juris, Rn. 14,
nicht einmal Bedenken, wenn keine gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit des zu beauftragenden Arztes bestehen.
Zwar müssen bei der Bestimmung des Arztes wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch die Interessen des Betroffenen berücksichtigt werden, was beispielsweise dazu führen kann, dass nicht ein Polizeiarzt, sondern ein Amtsarzt oder ein anderer beamteter Arzt mit der Untersuchung zu beauftragen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -, juris, Rn. 16.
Der Antragsteller hat hier jedoch weder im Vorfeld der Untersuchungsanordnung noch im hiesigen Verfahren - ungeachtet der Frage, inwieweit das hier noch Berücksichtigung finden könnte - substantiierte Einwände gegen die Auswahl der vom Antragsgegner beauftragten Polizeiärztin erhoben. Insbesondere vermag allein ein längerer Anfahrtsweg nicht den Grundsatz zu durchbrechen, dass die Auswahl des Amtsarztes im internen Organisationsermessens der Behörde steht. Auch soweit der Antragsteller vorträgt, die im genannten Erlass getroffene Zuständigkeitsregelung entspreche nicht dem Grundsatz eines „bürgerfreundlichen Grundrechtsschutzes“ und sei daher rechtswidrig, dringt er mit diesem Vorbringen nicht durch. Denn vom Anwendungsbereich des Erlasses ist nicht allgemein das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern erfasst, sondern es wird vielmehr eine Regelung gegenüber den weisungsgebundenen Beamten getroffen. In seinem Status als Beamter kann der Antragsteller sich daher nicht auf eine „bürgerfreundlichere“ Auswahl des örtlich ggf. für ihn schneller erreichbaren Polizeiarztes berufen.
Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Antragsgegner hier verwehrt gewesen wäre, den örtlich zuständigen Polizeiarzt nach den Maßgaben des oben genannten Erlasses vom 10. Juni 2025 auszuwählen.
(4) Schließlich ist die Untersuchungsanordnung vom 00. September 0000 hinsichtlich der zu überprüfenden Polizeidienstfähigkeit auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere sind die angeordneten Untersuchungen nicht zu weitreichend. Sie erschöpfen sich im Wesentlichen in einer anfänglichen Erhebung der Anamnese und körperlichen Untersuchungen, die regelmäßig Inhalt einer gewöhnlichen hausärztlichen Vorsorgeuntersuchung sind.
b) Soweit der Antragsgegner über die Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit hinaus nachrangig, nur für den Fall einer sich aus der Begutachtung ergebenden Polizeidienstunfähigkeit, eine Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angeordnet hat, hat der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Denn insoweit genügen die in der Untersuchungsanordnung niedergelegten tatsächlichen Umstände nicht zur Begründung hinreichender Zweifel (auch) hinsichtlich der allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers.
So deutet schon die vom Antragsgegner gewählte Formulierung „Die Zweifel an Ihrer Polizeidienstfähigkeit ergeben sich aus den im Folgenden dargestellten Umständen:“ darauf hin, dass der Dienstherr bei Erlass der Untersuchungsanordnung (noch) keine Zweifel auch an der allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers hatte. Zudem sind die zur Begründung der Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit herangezogenen Verwendungseinschränkungen nicht geeignet, darüberhinausgehend zugleich auch Zweifel an der allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers zu wecken. Denn Verwendungseinschränkungen beziehen sich - im Gegensatz zu längeren Ausfallzeiten (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) - immer in direktem Zusammenhang nur auf die Polizeidienstfähigkeit.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 19 L 124/16 -, juris Rn. 11.
Den hier konkret geltend gemachten Einschränkungen bezogen auf die Innendiensttätigkeit lässt sich keinerlei Aussage hinsichtlich der allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entnehmen. Es handelt sich vielmehr um eine allein den besonderen Umständen des Polizeidienstes geschuldete Modalität der Dienstausübung.
Selbst wenn polizeiärztlich die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers festgestellt würde, erlaubt dies nicht in jedem Fall den Schluss auf eine Untersuchungsaufforderung tragende Anhaltspunkte für eine allgemeine Dienstunfähigkeit. Ein in irgendeiner Weise zwingender Zusammenhang zwischen Polizeidienstunfähigkeit und allgemeines Dienstunfähigkeit existiert nicht.
Anderes folgt auch nicht etwa aus der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris, Rn. 58 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 - 6 B 54/22 -, juris, Rn. 5 ff., und vom 7. März 2024 - 6 B 123/24 -, juris, Rn. 13,
wonach der Dienstherr seine Untersuchungsanordnung hinsichtlich ihres Umfangs darauf erstrecken kann, dass der Beamte sich - neben der generellen Untersuchung der allgemeinen Dienstfähigkeit - auch einer vom untersuchenden (Amts-)Arzt ggf. für erforderlich erachteten weiteren fachärztlichen Zusatzbegutachtung, beispielsweise (auch) einer fachpsychiatrischen Untersuchung, zu unterziehen habe. Denn im Unterschied zur vorgenannten Rechtsprechung handelt es sich bei der im vorliegenden Fall nachrangig angeordneten Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit nicht nur um eine andere fachmedizinische Untersuchung hinsichtlich derselben Ausgangsfrage. Der Antragsgegner hat indes der Anordnung der Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit, sollte die polizeiärztliche Untersuchung die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers ergeben, eine weitere, davon unabhängige Ermächtigungsgrundlage mit anderer Zielrichtung zugrunde gelegt. Die Tatbestandsvoraussetzungen ebendieser Ermächtigungsgrundlage (hier: § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) sind gesondert zu prüfen und nicht schon durch die Annahme vorliegender Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erfüllt.
Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller jederzeit mit der Vorgabe eines neuen Untersuchungstermins beim Polizeiärztlichen Dienst Westfalen-Lippe zu rechnen und sich damit der polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt den Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG, wobei mit Blick auf Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,- Euro festzusetzen ist. Der (teilweise) Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bedeutet auch mit Blick auf den anberaumten Untersuchungstermin keine Vorwegnahme der Hauptsache. Wie oben dargelegt, ist die Bestimmung eines Untersuchungstermins nicht Bestandteil der hier streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung, sondern dient lediglich der „technischen Abwicklung“ der Untersuchungsanordnung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - 6 B 1323/12 -, juris, Rn. 13, und vom 4. August 2011 - 6 A 2197/10 -, juris, Rn. 4.
Zitierte Vorschriften
- § 26 BeamtStG
- § 123 VwGO
- § 44a VwGO
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- Art. 19 GG
- § 53 GKG
- § 155 VwGO
- § 80 VwGO
- § 294 ZPO
- § 920 ZPO
Außerdem: § 115 LBG NRW, § 33 LBG NRW, § 35 VwVfG NRW
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