Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 02.09.2026 – M 24 E 26.6301
- Spruchkörper
- 24. Kammer
- Normenkette
- § 123 VwGO; § 60a Abs. 2 AufenthG
Tenor
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ein (amts-)ärztliches Gutachten zur Frage der Reise- und Transportfähigkeit einzuholen, das bewertet, ob auf Grund einer Abschiebung der Antragstellerin die Gefahr besteht, dass sich ihr Gesundheitszustand infolge ernsthafter suizidaler Handlungen wesentlich verschlechtert, und mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann. Bis zur Vorlage des (amts-)ärztlichen Gutachtens wird der Antragsgegner verpflichtet, die Abschiebung der Antragstellerin zu unterlassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt 2/3 und der Antragsgegner 1/3 der Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1990 geborene Antragstellerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt die Aussetzung ihrer Abschiebung aus gesundheitlichen Gründen sowie hilfsweise die amtsärztliche Abklärung ihrer Reisefähigkeit. Ihren am 6. Mai 2024 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 23. März 2026 als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte sie die Ausreisefrist nicht einhalten, wurde die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat angedroht. Mit den unanfechtbaren Beschlüssen vom 17. April 2026 (M 15 S 26.31048) und vom 2. Juni 2026 (M 15 S7 26.31656) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den dagegen erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowie den anschließend gestellten Abänderungsantrag ab. Über das Klageverfahren der Antragstellerin (M 15 K 26.31047) wurde bisher nicht entschieden.
Die Antragstellerin wurde vom Antragsgegner mehrfach aufgefordert, ihrer Passpflicht nachzukommen und das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Mit Bescheid vom 20. August 2026 lehnte der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG vom 23. Juni 2026 ab.
Am 13. August 2026 beantragte die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München,
1.dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, vorläufig von der Durchführung bzw. weiteren Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Antragstellerin, insbesondere von Abschiebungsmaßnahmen und Abschiebungsvorbereitungen, abzusehen, solange die festgestellte und glaubhaft gemachte Reiseunfähigkeit der Antragstellerin fortbesteht;
2.für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht vollständig entsprochen wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ein behördliches/amtsärztliches Gesundheitsgutachten zur Frage der Reise- und Transportfähigkeit der Antragstellerin einzuholen, welches insbesondere die Auswirkungen der bestehenden Gesundheitsstörungen auf eine Abschiebung (Flug-/Transportfähigkeit, Risiko einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung, Notwendigkeit begleitender bzw. stabilisierender Maßnahmen) unter Berücksichtigung der vorliegenden fachärztlichen Atteste umfassend und nachvollziehbar bewertet.
Zur Begründung wird unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 22. Juni 2026, eines Entlassungsberichts vom 4. August 2026, einer Aufenthaltsbescheinigung vom 3. August 2026 sowie einer Verwaltungsbescheinigung vom 12. August 2026 ausgeführt, die Antragstellerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome. Bei einer Rückkehr in das Heimatland bestünden für die Antragstellerin massive psychische Gesundheitsrisiken, unter anderem ein erhebliches Risiko für Suizidversuche. Sie sei daher nicht transport- und reisefähig. Zudem sei anzuzweifeln, ob sie in der Türkei Zugang zu der erforderlichen Behandlung habe.
Das Landratsamt ... beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der nach § 123 VwGO statthafte und im Übrigen zulässige Antrag bleibt mit dem auf die Unterlassung weiterer aufenthaltsbeendigender Maßnahmen gerichteten Hauptantrag ohne Erfolg, hat aber mit dem hilfsweise geltend gemachten Begehren auf weitere behördliche Untersuchungsmaßnahmen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauerhaften Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 1 und 2 ZPO sind hierzu ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
1. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen aufgrund einer bestehenden Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht.
Seit dem ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2026 ist die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die im Bescheid vom 23. März 2026 bestimmte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung endete mit der Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags. Demzufolge steht auch § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG a.F. einer Abschiebung nicht entgegen.
1.1. Soweit die Antragstellerin anzweifelt, ob sie in der Türkei Zugang zu der erforderlichen medizinischen Behandlung hat, macht sie ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend. Diesbezüglich findet eine erneute Prüfung durch das Gericht aufgrund der Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylG nicht statt. Demnach obliegt allein dem Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote. Im Bescheid vom 23. März 2026 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die gegen die Abschiebungsandrohung gestellten Eilanträge wurden abgelehnt.
1.2. Ebenso wenig wurde ein Duldungsanspruch aufgrund eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG durch die Antragstellerin glaubhaft gemacht.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG prüft das Bundesamt im Asylverfahren auch die vorliegend geltend gemachte Reise- und Transportunfähigkeit der Antragstellerin. Ob daneben vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine Zuständigkeit des Antragsgegners eröffnet ist, kann vorliegen dahinstehen, da eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus gesundheitlichen Gründen jedenfalls nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht wurde. Die Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG), wurde nicht widerlegt.
Ein rechtliches Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands für den betroffenen Ausländer konkret droht. Eine bestehende Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fällen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2017 – 10 CE 17.750 – juris Rn. 3, B.v. 28.11.2022 – 10 CE 22.2250, 10 C 22.2252 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Eine solche Erkrankung ist nicht mit den Anforderungen nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG entsprechenden ärztlichen Unterlagen nachgewiesen. Danach soll die vorzulegende ärztliche Bescheinigung (unter anderem) die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (vgl. grundlegend: BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8/07 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 8.10.2019 – 7 B 19.31952 – juris Rn. 17; VG München, B.v. 14.11. 2023 – M 28 E 23.32509 – BA Rn. 43).
Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 22. Juni 2026 erfüllt diese Anforderungen nicht. So fehlt es jedenfalls an einer Darstellung, auf welcher Grundlage die ärztliche Einschätzung zur Reiseunfähigkeit erfolgte, und dementsprechend an einer nachvollziehbaren Begründung der ärztlichen Einschätzung, dass eine Rückführung in das Herkunftsland eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands herbeiführen würde. Überdies gibt die ärztliche Bescheinigung keinen Aufschluss über die aktuelle Reise- und Transportfähigkeit der Antragstellerin nach Beendigung der stationären Behandlung im Klinikum rechts der Isar am 30. Juli 2026 sowie dem kurzzeitigen stationären Aufenthalt in der …-Klinik vom 1. August bis zum 4. August 2026; vielmehr wird ausdrücklich lediglich empfohlen, von Reisen und Überstellungen während der laufenden stationären Behandlung abzusehen. Darüber hinaus hat sich die Antragstellerin laut dem Entlassungsbericht vom 4. August 2026 inzwischen von einer akuten Suizidalität glaubhaft distanziert, zeigt sich infolge der durchgeführten Krisenintervention sowohl entlastet als auch stabilisiert und blickt selbstwirksam auf die weiteren Herausforderungen. Zur Reise- und Transportfähigkeit im Rahmen einer Abschiebung der Antragstellerin verhält sich dieser Bericht nicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Aufenthaltsbescheinigung vom 3. August 2026 sowie der Verwaltungsbescheinigung vom 12. August 2026, die ebenfalls den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2, Satz 3 AufenthG nicht genügen. Hierin werden lediglich der stationäre Aufenthalt der Antragstellerin vom 1. August 2026 bis zum 4. August 2026 sowie ihre ambulante Behandlung am 12. August 2026 bestätigt, ohne Angaben zum Gesundheitszustand der Antragstellerin zu machen.
2. Soweit die Antragstellerin hilfsweise beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ein behördliches bzw. amtsärztliches Gesundheitsgutachten zur Frage der Reise- und Transportfähigkeit der Antragstellerin einzuholen, ist der Antrag begründet.
Dass die Reiseunfähigkeit ausgehend von den vorgelegten ärztlichen Fachberichten nicht glaubhaft gemacht wurde bedeutet nicht zwangsläufig, dass kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Die Ausländerbehörde bleibt nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den ihr vorliegenden ärztlichen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben (vgl. VGH BW, B.v. 6.2.2008 – 11 S 2439/07 – juris Rn. 9). Diese Berücksichtigung anderweitiger tatsächlicher Anhaltspunkte i.S.d. § 60 Abs. 2d Satz 2 AufenthG gebietet der verfassungsrechtliche Schutz von Gesundheit und Leben des Ausländers (vgl. VG Bayreuth, B.v. 2.5.2022 – B 6 E 22.184 – juris Rn. 28; VG München, B.v. 6.2.2017 – M 10 S 16.2192 – juris Rn. 28).
Im vorliegenden Einzelfall besteht anhand der Gesamtschau der vorgelegten ärztlichen Einschätzungen, der unstreitig bestehenden schwerwiegenden psychischen Erkrankung und mehrerer stationärer Aufenthalte der Antragstellerin eine solche weitere Aufklärungspflicht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin laut dem Entlassungsbericht vom 4. August 2026 im August 2025 sowie möglicherweise aufgrund einer akuten Krise auch im August 2026 einen Suizidversuch unternommen hat und die behandelnden Ärzte dem Attest vom 22. Juni 2026 zufolge jedenfalls zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres Gesundheitszustands von einer Reiseunfähigkeit ausgingen. Obwohl sie erst am 30. Juli 2026 aus der stationären Behandlung im Klinikum rechts der Isar entlassen worden und bereits für den 4. August 2026 eine Vorstellung in der dortigen türkischsprachigen Ambulanz – wohl zwecks einer erneuten stationären Aufnahme – geplant war, musste sie schon am 1. August 2026 erneut notfallmäßig stationär in der …-Klinik aufgenommen werden. Momentan befindet die Antragstellerin sich weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behandlung.
Aufgrund der Eigenart und Schwere der Erkrankung der Antragstellerin erscheint trotz der aus dem Entlassungsbericht vom 4. August 2026 hervorgehenden Stabilisierung eine erneute Verschlechterung ihres Zustands konkret möglich, sodass nach dem Amtsermittlungsgrundsatz weitere Sachaufklärung zum aktuellen Gesundheitszustand erforderlich ist. Bei einer substantiiert vorgetragenen Suizidgefahr oder sonst bekannt gewordenen Anhaltspunkten für eine Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung ist im Regelfall vor der Abschiebung eine amtsärztliche Untersuchung oder die Einholung einer ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme oder eines fachärztlichen Gutachtens angezeigt (vgl. VGH BW, B.v. 6.2.2008 – 11 S 2439/07 – juris Rn. 9).
4. Die Beschwerde ist nach § 80 AsylG ausgeschlossen, da sich die Antragstellerin mit ihrem Eilrechtsschutzbegehren gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen sie gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wendet (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2025 – 10 CS 24.2008 – juris Rn. 3, 4 a.E.).
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