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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 29.07.2026 – M 19L DA 26.2173

Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung (abgelehnt), Finanzbeamter (Steuerfahnder), strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt u.a., Vorläufige Dienstenthebung, Disziplinarverfahren, Strafvereitelung im Amt, Nötigung im Amt, Bestechlichkeitsverdacht, Dienstpflichtverletzung, Vertrauensverlust
Spruchkörper
19L. Kammer
Normenkette
Art. 39 Abs. 1 BayDG; Art. 61 BayDG

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine vorläufige Dienstenthebung.

Randnummer 2

Der … geborene Antragsteller ist Diplom- … (FH). Mit Wirkung vom 1. Januar … wurde er als Steuerinspektor z.A. an das Finanzamt … * bzw. nunmehr Finanzamt … versetzt und der Steuerfahndungsstelle, seit 1. Juli … für besonders schwierige Fälle, zugeteilt. Zum 1. Juni … wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Zuletzt wurde er zum 27. Januar … zum Regierungsrat (BesGr. A13) befördert und im Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 20** bis 31. Mai 20** mit 11 Punkten beurteilt. Der Antragsteller ist verheiratet. Er hat zwei erwachsene Kinder.

Randnummer 3

Die Staatsanwaltschaft München I informierte den Antragsgegner mit Schreiben vom 23. Januar 2026 über die Einleitung eines Vorermittlungsverfahrens gegenüber dem Beklagten „wegen Anzeige EG F. …2025“. Es bestehe ein Anfangsverdacht hinsichtlich Strafvereitelung im Amt, Bedrohung/Nötigung unter Missbrauch von Befugnissen als Amtsträger und Bestechlichkeit.

Randnummer 4

Das Bayerische Landesamt für Steuern als zuständige Disziplinarbehörde leitete mit Verfügung vom 3. März 2026 ein Disziplinarverfahren ein und setzte es zugleich aus. Zum Sachverhalt wurde im betreffenden Aktenvermerk ausgeführt:

Randnummer 5

„Der Beamte ist seit … als Bearbeiter in der Steuerfahndung am Finanzamt … eingesetzt. Seit 01.07. … ist er in der Steuerfahndung für besonders schwierige Fälle zuständig.

Randnummer 6

Nach Aktenlage führt die Staatsanwaltschaft München I gegen den Beamten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren unter dem Az.: … … … Laut der Einleitungsverfügung vom 23.01.2026 besteht ein Anfangsverdacht hinsichtlich Strafvereitelung im Amt, Bedrohung/Nö-tigung unter Missbrauch von Befugnissen als Amtsträger und Bestechlichkeit.

Randnummer 7

So soll der Beamte weitere steuerliche Überprüfungen bzw. Strafverfahren gegen ihm bekannte Bauunternehmer, die ihm u.a. als Tippgeber fungierten, trotz Vorliegen erheblicher Auffälligkeiten verhindert haben. Konkurrenten dieser Bauunternehmer soll er mit der Androhung strafprozessualer Maßnahmen eingeschüchtert bzw. (vorübergehend) aus dem Geschäft gedrängt haben. Weiterhin gibt es Anhaltspunkte dafür, dass für diese „Dienste“ Geld geflossen ist (unter Einbeziehung der Ehefrau des Beamten).“

Randnummer 8

Daneben sind die in Betracht kommenden Dienstpflichtverletzungen benannt.

Randnummer 9

In dem Schreiben vom 3. März 2026 an den Antragsteller, mit dem dieser über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die gleichzeitige Aussetzung unterrichtet, belehrt und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, wird auch der Anfangsverdacht der Staatsanwaltschaft dargelegt:

Randnummer 10

„A. Strafvereitelung im Amt

Randnummer 11

aa* A. . A.

Randnummer 12

Mit Verfügung vom 04.01.2021 erledigte StAR … …, mitgezeichnet vom Sachgebietsleiter RR … …, die Anzeige Az. … …2021 gegen A. (GF: … A. *) als ”offensichtlich unplausibel“ ohne weitere steuerliche Überprüfung. Aufgrund der gehobenen Stellung des Beschuldigten innerhalb der EG F. ist davon auszugehen, dass die Erledigung in Rücksprache mit ihm erfolgte.

Randnummer 13

Es bestehen starke Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, der Anzeige keine Folge zu geben. Die Vorprüfstelle wies auf die auffällige Lohnquote hin. Im Jahr 2023 waren nur 4 Arbeitnehmer gemeldet, bei einem Umsatz von ca. 6 Mio. EUR. In dem Verfahren … … waren aus dem gemeinsamen Fallverwaltungsprogramm der EG F. Hinweise auf Scheinrechnungen bei anderen Unternehmen abgelegt. Weiterhin wurde hinsichtlich der Fa. I**, ebenfalls Teil der Anzeige, ein Steuerstrafverfahren wegen Scheinrechnungen durchgeführt. Statt der weiteren Überprüfung der Anzeige gegen A. wurde versucht, die Identität des anonymen Tippgebers zu ermitteln.

Randnummer 14

Im Rahmen einer Besprechung am 05.12.2024 mit dem Leiter des FA München gab der Beschuldigte an, Herr … A. sei ein langjähriger Bekannter. Er habe hin und wieder als Tippgeber fungiert und würde seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Tipps wurden vom Beschuldigten als anonyme Anzeigen aufgenommen. Entgegen der Vorgaben bei der Aktenführung wurde die Identität des Anzeigers nicht dokumentiert. Der Beschuldigte gab außerdem wahrheitswidrig an, dass er eingehende Anzeigen zur A. nicht selbst bearbeite, was im Widerspruch zu der vom Beschuldigten erledigten Anzeige … …2013 am 30.01.2017 steht.

Randnummer 15

In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass bei der Erledigung der Anzeige … …2021 nicht einfach unsauber gearbeitet wurde, sondern wissentlich gehandelt wurde.

Randnummer 16

bb. N. … … … – … D.

Randnummer 17

In einem Verfahren gegen Verantwortliche der Fa. N. … … … betreffend den Zeitraum 2014 bis 2019 gibt es einen Bericht der EG F. vom …2021 betreffend u.a. die dortigen Beschuldigten … D. und … M. (Az. . . *).

Randnummer 18

Ihnen werden im Bericht Hinterziehungstaten zu Gunsten der N. … … … zwischen 2014 und 2019 zugerechnet. … D. wird lediglich als Zeuge geführt, obwohl sich aufgrund der im Bericht abgedruckten Vernehmungen aufdrängt, dass er auch nach seiner Abberufung als offizieller Geschäftsführer im Jahr 2013 die Geschäfte weitergeführt hat. Der Beschuldigte führte die Zeugenvernehmung des … D. am 07.08.2019 in … selbst durch, unter Außerachtlassung des innerhalb der Steuerfahndung vorgeschriebenen 4-Augen-Prinzips.

Randnummer 19

Verfasser des Berichts war laut Zeichnung StAR … … Aufgrund der Funktion des Beschuldigten als langjähriger Leiter der EG F. und dem Berichtsaufbau ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Ermittlungen in Sachen N. … … … insgesamt leitete und den Bericht tatsächlich verfasste. Dass der Beschuldigte tatsächlich davon ausging, dass … D. der faktische Geschäftsführer der N. … … … war, ergibt sich aus einem Schreiben des Beschuldigten vom 01.10.2021 an die Staatsanwaltschaft München I im Rahmen eines weiteren Verfahrens gegen … D. Dort ist ausgeführt, dass ”zwischen den Verteidigern und der Ermittlungsbehörde hinsichtlich des anderweitig Besch.

… D. vereinbart“ wurde, ”die Fa. N. … … … GmbH abzuwickeln und die Geschäfte einzustellen“. Eine solche Vereinbarung wäre sinnlos, würde man davon ausgehen, dass … D. kein faktischer Geschäftsführer der N. … … … GmbH ist.

Randnummer 20

In dem Verfahren gegen die Verantwortlichen der Fa. N. … … … betreffend den Zeitraum 2014 bis 2019 erging am 26.06.2024 ein Urteil gegen die eingetragenen Geschäftsführer der N. … … … … D. wurde für die Steuerstraftaten zu Gunsten der N. … … … für die Jahre 2014 bis 2019 nicht angeklagt.

Randnummer 21

Dass der Beschuldigte alles ihm Mögliche tat, den … D. als Verantwortlichen der Fa. N. … … … aus dem Verfahren zu halten, wird auch durch ein Schreiben des Beschuldigten vom 01.10.2021 an die StA München I deutlich. Unter dem Az. … … … wurden die Ermittlungen bzgl. der N. … … … und der A. … GmbH als einheitliches Ermittlungsverfahren bei der StA München I geführt. In dem Schreiben regte der Beschuldigte an, das Verfahren bzgl. der A. … GmbG an die StA O. und das Verfahren bzgl. der N. … … … an die StA B. abzugeben. Ausweislich der Chatauswertung berichtet der Beschuldigte dem … A. am 07.10.2021 von der eingefädelten Abtrennung der Verfahren. A. teilt dies … D. anschließend mit. Der Beschuldigte verfolgte hierbei eine ”Strategie“. Diese Strategie war offensichtlich erfolgreich. Aufgrund der Auftrennung der Verfahren hatte der ermittlungsführende Staatsanwalt der StA B. keine Kenntnis darüber, dass der … D. weiter aktiv in der Baubranche tätig gewesen ist. Die Zeugenstellung des … D. hätte er dann kritischer hinterfragt. Er habe nicht damit gerechnet, dass der Beschuldigte aktiv Personen aus der Ermittlungsakte heraushalten würde.

Randnummer 22

B. Bedrohung/Nötigung unter Missbrauch von Befugnissen als Amtsträger

Randnummer 23

Im Report ZH 05 (Chat zwischen … D. und seinem Geschäftspartner A. *). leitet A. am 16.08.2021 eine Nachricht des Beschuldigten weiter. Diese Nachricht enthält ein Schreiben des Beschuldigten an den Geschäftsführer der F. … GmbH, die offensichtlich ein Konkurrent des A. bzw. … D. ist. Der Beschuldigte droht in diesem Schreiben dem Geschäftsführer der F. … GmbH mit Ermittlungen wegen Schwarzarbeit, sollte dieser nicht binnen 2 Wochen ”alles aus[…]setzen“. Der Beschuldigte sei bei einer Besichtigung zum Schluss gekommen, dass es sich dabei um ”illegale Arbeit“ handele. Ausweislich des Fallverwaltungsprogramms rsTax gibt es jedoch keine Eintragungen zur F. … GmbH.

Randnummer 24

Hierdurch besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte Konkurrenten von … D. und seinem Geschäftspartner A. mit der Androhung strafprozessualer Maßnahmen einschüchterte bzw. (vorübergehend) aus dem Geschäft verdrängte. Bestärkt wird der Verdacht durch eine weitere Nachricht des Beschuldigten an A. , die dieser an … D. weiterleitet. Diese Nachricht beinhaltet den Entwurf einer Mail an den Bauträger K. Bau. Dort gibt der Beschuldigte wahrheitswidrig an, Vorermittlungen betreffend die F. … GmbH zu führen, da dort nichtangemeldete Arbeitnehmer eingesetzt würden.

Randnummer 25

C. Bestechlichkeit

Randnummer 26

Dieser Verdacht beruht insbesondere auf den Handyauswertungen des im Verfahren … … … der StA B. sichergestellten Handys des dort Beschuldigten … D.

Randnummer 27

Dieser Verdacht beruht insbesondere auf den Handyauswertungen des im Verfahren … … … der StA B. sichergestellten Handys des dort Beschuldigten … D.

Randnummer 28

Daraus ergibt sich, dass … K. , die Ehefrau des Bes. …, am …2023 und am …2024 Gemälde zu einem Preis von 40.300 EUR an ein Hotel des … D. in … … verkaufte. Die Äußerungen im Chat zwischen der Hoteldirektorin und … D. lassen darauf schließen, dass der Grund für den Kauf der Bilder nicht deren Schönheit war.

Randnummer 29

Aus der Handyauswertung ergibt sich weiterhin der Verdacht, dass es bereits im Jahr 2021 zu einem Kauf von Gemälden von … K. durch … D. gekommen ist.

Randnummer 30

Aus der Handyauswertung bestehen außerdem Hinweise auf Bargeldübergaben in Höhe von je 20.000 EUR am …2024 und am …2024 an eine nicht näher bekannte Person ” …“ auf Anweisung von … D. , jeweils in direktem Zusammenhang mit einem Aufenthalt der Ehefrau des Beschuldigten in einem Hotel von … D. (. 2024) sowie mit einer Dienstreise des Beschuldigten in Serbien (. 2024).

Randnummer 31

Aufgrund des Näheverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und … D. sowie den oben geschilderten Handlungen des Beschuldigten zu Gunsten von … D. besteht Grund zur Annahme, dass es sich bei dem Kauf der Gemälde und den Bargeldübergaben um einen Vorteil im Sinne von § 332 Abs. 1 S. I StGB handelt, auf den weder … K. noch der Beschuldigte einen Anspruch hatten.“

Randnummer 32

Weiter ist ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, der Antragsteller habe seine Dienstpflichten aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 35 Abs. 1 Satz 2, § 42 BeamtStG schuldhaft verletzt und dadurch ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen.

Randnummer 33

Am 4. März 2026 wurden im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Arbeitsplatz und die Wohnräume des Antragstellers durchsucht (Beschluss des Amtsgerichts … vom …*). Anschließend wurde dem Antragsteller die Bekanntgabe der Verfügung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausgehändigt. Außerdem wurde er persönlich angehört, wobei ihm auch Gelegenheit gegeben wurde, sich zu einer beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung zu äußern.

Randnummer 34

Der Antragsteller äußerte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, ihm sei klar, dass die Akten, wen man sie als Dritter lese, den gezogenen Schluss zuließen. Er wolle sich an der Aufklärung und hoffentlich Auflösung der Vorwürfe beteiligen.

Randnummer 35

Im Anschluss wurde dem Beklagten die Verfügung zur vorläufigen Dienstenthebung vom 4. März 2026 sowie ein Anhörungsschreiben vom selben Tag zur vorläufigen Dienstenthebung unter Einbehaltung von Bezügen ausgehändigt.

Randnummer 36

Zur Begründung der vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung vom 4. März 2026 wurde unter Darstellung des in der Unterrichtung des Beklagten zur Einleitungsverfügung geschilderten Anfangsverdachts im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgeführt, dass nach derzeitigem Stand der strafrechtlichen Ermittlungen und in Anbetracht der Strafrahmen für Vergehen der Strafvereitelung, Bedrohung/Nötigung und Bestechlichkeit voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Verlust der Beamtenrechte zu erwarten sei. Dass der Antragsteller die Dienstvergehen begangen habe, sei hinreichend wahrscheinlich. Außerdem sei zu befürchten, dass der Dienstbetrieb bis zur abschließenden Klärung der Vorwürfe durch eine Wiederaufnahme der Tätigkeit wesentlich beeinträchtigt würde. Bei den im Raum stehenden schweren Vorwürfen der Strafvereitelung im Amt sowie der Bedrohung/Nötigung unter Missbrauch von Befugnissen als Amtsträger und der Bestechlichkeit handele es sich jeweils um äußerst schwerwiegende vorsätzliche Amtsdelikte, die regelmäßig das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Integrität des Beamten in den Kernpflichten beträfen. Auch sei vorliegend eine enorme Vertrauensbeeinträchtigung beim Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetreten, wonach dem Antragsteller die bisherigen Dienstaufgaben bis zur endgültigen Klärung nicht mehr anvertraut werden könnten. Seine Anwesenheit würde den Betriebsfrieden so stark stören, dass dadurch die Aufgabenerledigung durch andere Bedienstete insgesamt wesentlich erschwert werden würde. Aufgrund der gehobenen Stellung als langjähriger Leiter der Ermittlungsgruppe F. bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller bei einem Verbleiben im Dienst Druck u.a. auf weitere Beschäftigte ausüben und diese in ihrer Bereitschaft zur Mitwirkung an der Aufklärung und Aufarbeitung der Vorwürfe beeinflussen könnte. Es sei somit auch zu befürchten, dass die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden.

Randnummer 37

Am … März 2026 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Randnummer 38

die Anordnung über die vorläufige Dienstenthebung vom 4. März 2026 auszusetzen.

Randnummer 39

Die Vorwürfe seien nicht zutreffend. Die Disziplinarakte (Stand: 9.4.2026) enthalte keine Ermittlungen oder Beweisstücke, ebenso nichts zu den (Vor-) Ermittlungen durch HSL M. (Steuerfahndung …*), die ausschlaggebend für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen seien.

Randnummer 40

Mit Schreiben vom 28. April 2026 legte der Antragsgegner die Disziplinarakte (Stand: 28.04.2026, Bl. 1 – 67) und die Personalakte zum Antragsteller vor.

Randnummer 41

Mit Schreiben vom 2. Juni 2026 erging ein richterlicher Hinweis.

Randnummer 42

Mit Schreiben vom 12. Juni 2026 legte der Antragsgegner die Disziplinarakte mit dem Stand 12. Juni 2026 (Blatt 1 – 294) vor und beantragte,

Randnummer 43

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 44

Die staatsanwaltschaftliche Einleitungsverfügung, die disziplinarische Einleitungsverfügung und die streitgegenständliche Anordnung stellten eine auf das Wesentliche komprimierte Darstellung des Ermittlungsstandes zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung dar. Hieraus resultiere bereits die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines schwerwiegenden Dienstvergehens.

Randnummer 45

Die Einleitungsverfügung der Staatsanwaltschaft und der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses durch den Ermittlungsrichter belegten einen Anfangsverdacht der Strafjustiz bezüglich der vorgeworfenen Handlungen. Schon deshalb seien die Voraussetzungen jedenfalls des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG ausreichend belegt. Im derzeitigen Ermittlungsstadium sei die weitere Aufklärung des Sachverhalts vorrangige Aufgabe der Strafjustiz.

Randnummer 46

Aufgrund der Durchsuchungsmaßnahmen am 4. März 2026 – insbesondere am Arbeitsplatz des Antragstellers am Finanzamt … – sei die Tatsache, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen diesen geführt wird, einem weiten Personenkreis bekannt geworden. Nicht zuletzt deshalb seien vorläufige Maßnahmen zu treffen gewesen. Nach dem richterlichen Hinweis seien zwecks Konkretisierung weitere Dokumente in die nunmehr vorgelegte Disziplinarakte aufgenommen worden.

Randnummer 47

Der Antragsteller sei langjähriger Leiter der am 27. Februar 2007 aufgrund der Vereinbarung der Zusammenarbeit zwischen dem Hauptzollamt (HZA) … und der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts … gegründeten Ermittlungsgruppe „EG F. “ zur Bekämpfung der Schwarzarbeit auf dem Bau- und Reinigungssektor gewesen, die in Bezug auf die Hinterziehung von Lohnsteuer und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ermittele. Bis zum Ausscheiden des Antragstellers habe die EG aus diesem und zwei weiteren Fahndungsprüfern (StAR …, StAR …*) bestanden. Sachgebietsleiter sei Regierungsrat … Die Ermittlungen der EG F. richteten sich vor allem gegen Personen und Firmen, die im Zusammenwirken als kriminelle Organisation in sehr großem Umfang Steuerhinterziehung und Sozialversicherungsbetrug begangen oder Beihilfe dazu geleistet haben, in dem Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern schwarz bezahlt und über Abdeckrechnungen als Fremdleistungen bei den Auftragsfirmen verbucht wurden. Die Tätigkeit sei geprägt von der Zusammenarbeit mit den Ermittlern des HZA … und der Staatsanwaltschaft. Der Antragsteller habe über hervorragende Erkenntnisse über die Personen und Abläufe innerhalb der Baubranche verfügt, habe als Ermittler großes Ansehen genossen und sei regelmäßig – auch deutschlandweit – als Zeuge aufgetreten.

Randnummer 48

Ab Juni 2023 seien wiederholt anonyme Anzeigen gegen den Antragsteller eingegangen in welchen er der Erpressung und Vergewaltigung, später auch der Korruption bezichtigt worden sei. Seitens der Staatsanwaltschaft München I seien entsprechende Verfahren geführt, im Mai 2024 jedoch mangels Tatnachweises nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Es seien weiterhin anonyme, allerdings unkonkrete Anzeigen gegen den Antragsteller eingegangen, weshalb er im Dezember 2024 aus der EG F. herausgenommen worden sei. Seither sei er krankgeschrieben gewesen. Mit Bericht vom 19. August 2025 und Aktenvermerken vom 13. bzw. 20. November 2025 habe das Finanzamt … der zuständigen Staatsanwaltschaft neue Erkenntnisse vorgelegt, welche den Verdacht einer Strafvereitelung im Amt und der Bestechlichkeit begründeten. Hintergrund sei ein Verfahren vor dem Landgericht B. I (. … …*) gewesen, in dem sich ein Bezug zum Antragsteller ergeben habe. Nach Anforderung der entsprechenden Unterlagen und Ermittlungsergebnisse durch die Steuerfahndung … habe eine Auswertung der Chat-Verläufe des Handys des dortigen Beschuldigten … D. mit seinem Geschäftspartner … A. sowie mit der Hoteldirektorin seines Hotels … … in … … (Serbien), … N. , Vorwürfe gegen den Antragsteller ergeben.

Randnummer 49

Der Verdacht der Strafvereitelung im Amt in Bezug auf … A. , Fa. A. , ergebe sich aus den Berichten „Neue Erkenntnisse in Sachen … …“ vom 12. August 2025 und „Diverse Anzeigen gegen Herrn RR … … und weitere Mitglieder der EG F. “ vom 19. August 2025. In diesen Berichten werde näher zur Funktion des … A. , Fa A. , als Tippgeber gegen andere Bauunternehmer, zur persönlichen Beziehung des Antragstellers mit ihm und der wahrheitswidrigen Aussage des Antragstellers, er würde aufgrund dieser persönlichen Beziehung eingehende Anzeigen zur A. nicht selbst bearbeiten, ausgeführt. Die Erledigung der Anzeige … …2021 als „offensichtlich unplausibel“ sei in Anbetracht der auffälligen Lohnquote und eines expliziten Hinweises der Vorprüfstelle zweifelhaft.

Randnummer 50

Der Tatverdacht der Strafvereitelung im Amt zugunsten des … D. , Fa. N. … … …, ergebe sich bereits aus dem Bericht vom 12. August 2025 und sei aufgrund neuer Erkenntnisse, die sich aus dem Aktenvermerk „Über eine mögliche Strafvereitelung des Antragstellers zugunsten des … D. “ vom 20. November 2025 ergeben, weiter bestätigt. Bei der Steuerfahndung … seien drei Verfahren (Az. . und . . , jeweils zur N. … … … GmbH, Az. . + … zur A. … GmbH) mit Bezug zu … D. geführt worden. Das Verfahren . sei gegen Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt worden. Beim Verfahren . . sei … D. laut Ermittlungsbericht lediglich als Zeuge behandelt worden. Im Rahmen der betreffenden Hauptverhandlung und dem schriftlichen Urteil des LG B. I habe sich jedoch die führende Position des … D. und seine Stellung als faktischer Geschäftsführer herausgestellt. Aus den Chatverläufen ergebe sich, dass der Antragsteller die bei ihm vorliegenden Informationen bewusst nur bruchstückhaft an den jeweils zuständigen Staatsanwalt weitergegeben habe. Dies habe dazu gedient, die Sachverhaltskenntnisse und Zusammenhänge bei den Staatsanwaltschaften klein zu halten, damit berichtete Ermittlungsergebnisse nicht hinterfragt würden. Zu diesem Zweck habe der Antragsteller mit seinen Berichten auch erfolgreich auf eine Abgabe des zunächst einheitlich bei der Staatsanwaltschaft München I geführten Ermittlungsverfahrens an verschiedene Staatsanwaltschaften hingewirkt. Das Verfahren bezüglich der A. … GmbH, bei dem … D. als Beihelfer geführt worden sei, sei an die Staatsanwaltschaft O. und das Verfahren bezüglich der N. … … … GmbH sei an die Staatsanwaltschaft B. abgegeben worden. Aus dem Chat-Verlauf zwischen … D. und seinem Geschäftspartner … A. ergebe sich, dass der Antragsteller die Abtrennung strategisch eingefädelt habe. … A. schreibe an … D. „das ist seine Strategie“. Wie der Aktenvermerk „Chatauswertung A. – D. “ vom 13. November 2025 insgesamt zeige, bestehe zwischen dem Antragsteller und … A. ein sehr enges und freundschaftliches Verhältnis, was dafür spreche, dass der Antragsteller diesem von seiner Strategie berichtete.

Randnummer 51

Der Antragsteller habe den Beschuldigten … D. im Verfahren vor dem LG B. I als faktischen Geschäftsführer angesehen. Dennoch sei er in Berichten an die Staatsanwaltschaft B. von dessen Zeugenstellung ausgegangen. Das planvolle Vorgehen und das bewusste Zurückhalten von Informationen begründe den Verdacht der Strafvereitelung im Amt.

Randnummer 52

Das auffällige Näheverhältnis zwischen dem Antragsteller und … D. ergebe sich auch aus der Auswertung des Handys des … D. im Verfahren vor dem Landgericht B. I (. … …*), das gegen die Verantwortlichen der Firma J. … GmbH geführt worden sei. Neben den hierfür sprechenden Chat-Verläufen fänden sich zwei Fotos von einem Treffen. Auf einem der Fotos umarmten sich beide lachend.

Randnummer 53

Auch der Verdacht des Dienstvergehens der Bedrohung/Nötigung unter Missbrauch von Befugnissen als Amtsträger ergebe sich aus den Chat-Verläufen. Unter „Report ZH 05“ finde sich die Nachricht: „Guten Tag, Herr K. Wir haben uns schon einmal unterhalten, aber Sie nehmen unser Gespräch nicht ernst. Nach meiner Besichtigung Ihrer Einrichtungen, in denen Sie arbeiten, bin ich zu dem Schluss gekommen, dass es sich um illegale Arbeit handelt. Dies ist die letzte Warnung und Sie haben 2 Wochen Zeit, um alles auszusetzen. Wenn Sie beharrlich alleine weitermachen, werde ich über die Staatsanwaltschaft folgende Maßnahmen ergreifen. … …“. Der Antragsteller habe somit bewusst Druck ausgeübt, anstatt dem Legalitätsprinzip entsprechend zu ermitteln. Ausweislich des Fallverwaltungsprogramms rsTax fände sich keine Eintragung zu … K. oder dessen F. … GmbH. Der Verdacht der Einschüchterung von Konkurrenten des … D. ergebe sich auch aus einer zweiten Nachricht im selben Chat-Verlauf, nämlich dem Entwurf einer E-Mail vom dienstlichen E-Mail Account des Antragstellers an … H. vom Bauträger K. Bau. Demnach würden Vorermittlungen geführt und Informationen zu den eingesetzten Arbeitnehmern des Nachunternehmens F. … GmbH benötigt. Es würden nicht angemeldete Arbeitnehmer eingesetzt. Die interne Fallverwaltung der Steuerfahndung München ergebe wiederum keine Hinweise auf tatsächliche Vorermittlungen.

Randnummer 54

Aus dem Chat-Verläufen ergäben sich zudem schlüssige und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass für „Dienste“ des Antragstellers zugunsten von … D. Geld floss, weshalb auch der Verdacht der Bestechlichkeit bestehe. Eine umfassende Darstellung der Geldflüsse erfolge im Aktenvermerk „Chatauswertung bzgl. möglicher Geldflüsse“.

Randnummer 55

In dem Dokument-Chat-Verläufe seien auch solche über verschiedene Kanäle (WhatsApp, Viper, SMS) des … D. mit einer K. (gespeichert als „Direktor K. “ oder „K. V. “), also der Direktorin des Hotels … … in … … enthalten. Hiernach habe … K. , die Ehefrau des Antragstellers mit Rechnungen vom 21. September 2023 und 17. September 2024 Gemälde an das genannte Hotel zum Gesamtpreis von ca. 40.000 Euro verkauft. Den Chatverläufen lasse sich entnehmen, dass der Grund für den Ankauf der Bilder nicht deren Schönheit war. So schreibe die Hoteldirektorin an … D. in einer Nachricht: „Ich habe mir ihre Webseite angesehen und sechs Bilder angefragt. Ich warte bis morgen auf ihre Antwort. Wenn nicht, rufe ich an. Die Bilder sind…künstlerisch…“. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungsstellung sei dem Antragsteller bekannt gewesen, dass erneut ein Strafverfahren gegen … D. bei der Staatsanwaltschaft B. in Sachen J. … GmbH anhängig gewesen sei. Es sei fragwürdig, dass die Ehefrau des leitenden Ermittlers der EG F. mit … D. eine Geschäftsbeziehung unterhalte. Der in der Einleitungsverfügung angesprochene Verdacht, dass es bereits im Jahr 2021 zu einem solchen Gemäldeankauf unter Mitwirkung der Kunstgalerie V. gekommen sei, gründe sich auf einen Screenshot vom 29. April 2021.

Randnummer 56

Aus den Chat-Verläufen ergäben sich zudem Hinweise darauf, dass … D. die Hoteldirektorin … N. jeweils mit dem Text „Gib … 20.000“ am … … 2024 (DA Bl. 273) und am … … 2024 (DA Bl. 282) anweise, jeweils 20.000 EUR an einen „…“ bzw. „…“ zu übergeben. Es sei zwar nicht feststellbar, um wen es sich dabei handele. Es sei aber zu vermuten, dass es der Antragsteller sei. Zum einen unterhielten sich die Chatpartner im jeweiligen Kontext mit den Anweisungen der Geldübergabe über den Antragsteller. Zudem habe sich der Antragsteller ausweislich seines Arbeits-Outlook-Kalenders zu beiden Terminen in Serbien aufgehalten. Vor der Anweisung am … … 2024 sei es im Chat ausschließlich um die Anreise und Empfangnahme von „S. “, also der Ehefrau des Antragstellers gegangen. Anhand des weiteren Chat-Verlaufs und weiterer Anhaltspunkte, wie dem Urlaub des Antragstellers vom … … … … 2024, sei davon auszugehen, dass der Antragsteller am … … 2024 zu seiner Frau nach Serbien gereist sei. Ebenso ergebe sich aus dem Chat-Verlauf, dass der Antragsteller ausweislich seines dienstlichen Outlook-Kalenders vom … … bis … … 2024 in Serbien auf Dienstreise gewesen sei.

Randnummer 57

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Antragserwiderung des Antragsgegners wird auf das Schreiben vom 12. Juni 2026 verwiesen.

Randnummer 58

Dem Antragsteller wurde antragsgemäß Akteneinsicht in die digitale Disziplinarakte (Stand: 12.6.2026) durch Bereitstellung zum Abruf (vom 15.6. bis 15.7.2026) gewährt. Eine Antragsbegründung ging anschließend nicht ein.

Randnummer 59

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die übermittelten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Randnummer 60

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Randnummer 61

Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Sie kann den Beamten oder die Beamtin außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Nach Art. 61 Abs. 1 BayDG kann der Beamte bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen beantragen. Über den Antrag ist durch Beschluss zu entscheiden (vgl. Art. 61 Abs. 3 BayDG).

Randnummer 62

Die vorläufige Dienstenthebung und die ggf. erfolgte Einbehaltung von Bezügen sind nach Art. 61 Abs. 2 BayDG ganz oder zum Teil auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

Randnummer 63

Hier ist die von der Disziplinarbehörde getroffene Ermessensentscheidung, den Antragsteller vorläufig des Dienstes zu entheben, rechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 64

1. Die gegenständliche Verfügung ist formell rechtmäßig ergangen.

Randnummer 65

a) Gegen den Beklagten war am 3. März 2026 wirksam ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Im Anschluss an die Unterrichtung über die Einleitung am Folgetag war dem Antragsteller gegenüber die streitgegenständliche Dienstenthebung vom 4. März 2026 ausgesprochen worden (vgl. Art. 39 Abs. 1 BayDG). Mit dem Schreiben an den Antragsteller zur Verfahrenseinleitung sind die tatsächlichen Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen sollen, aktenkundig gemacht. Der zu verfolgende Verdacht eines Dienstvergehens ist hinsichtlich des Sachverhalts nach Zeit, Ort und Einzelheiten des vorzuwerfenden Verhaltens wie auch der disziplinaren Beurteilung so konkret dargelegt worden, wie es der gegebene Ermittlungsstand und der sich hieraus ergebende Verdacht zuließen (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.1992 – 1 DB 5.92 – juris Rn. 8; OVG NW, U.v. 1.12.2004 – 22d A 1663/03.O – juris Rn. 43).

Insbesondere war damit dem Antragsteller angesichts der zwar komprimierten, aber doch konkreten Sachverhaltsdarstellungen bereits die Möglichkeit gegeben, sich substantiiert und zweckgerecht hiergegen zu verteidigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.2025 – 2 C 11.24 – juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 10.10.1977 – I DB 9.77 – juris Ls 1).

Randnummer 66

b) Der Antragsteller ist vor der Dienstenthebung ordnungsgemäß angehört worden. Es wurde ihm gemäß Art. 3 BayDG i.V.m. Art. 28 BayVwVfG vor der der Einleitung des Disziplinarverfahrens unmittelbar nachfolgenden Dienstenthebung im Rahmen einer persönlichen Anhörung Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. Anhörungsprotokoll vom 4.3.2026, Bl. 40 der Disziplinarakte – DA; vgl. auch VG München, B.v. 10.8.2023 – M 13L DA 23.3048 – juris Rn. 31 f. m.w.N.).

Randnummer 67

2. Die vorläufige Dienstenthebung vom 4. März 2026 ist auch materiell rechtmäßig. Es besteht der hinreichend begründete und nach der Vervollständigung der Disziplinarakte durch den Antragsgegner anhand der Aktenlage auch ausreichend nachvollziehbare Verdacht, dass der Antragsteller ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat, welches so schwer wiegt, dass nach den bislang bekannten Gesamtumständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgen wird (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Außerdem ist die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers gerechtfertigt, weil durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG).

Randnummer 68

a) Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, was dann der Fall ist, wenn nach dem Kenntnisstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind insoweit ernstliche Zweifel im Sinne des Art. 61 Abs. 2 BayDG zu bejahen. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist. Da im gerichtlichen Verfahren nach Art. 61 BayDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage entscheiden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706 – juris Rn. 18).

Randnummer 69

aa) Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die Gesetze verstoßen hat, indem er (innerdienstlich) Strafvereitelungen im Amt begangen hat (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 258 Abs. 1 StGB).

Randnummer 70

(1) Auch wenn die Staatsanwaltschaft München I gegen den Antragsteller nach einem Vorermittlungsverfahren, basierend auf der Annahme eines Anfangsverdachts, bisher lediglich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet sowie einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München erwirkt hat (vgl. B.v. …, Bl. 34 DA) spricht nach derzeitigem Sachstand Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller als Leiter der EG F. im Januar 2021 absichtlich oder wissentlich vereitelte, dass einer der EG zugeleiteten Anzeige gegen den Geschäftsführer der Fa. A. , Herrn … A. nachgegangen wurde. Insoweit ist der Verdacht, dass die übermittelte Anzeige nicht als „offensichtlich unplausibel“ hätte erledigt werden dürfen, sondern dies auf eine sachwidrige Einflussnahme des Antragstellers zurückzuführen war, plausibel. Sowohl die in Aktenvermerken ausführlich dargelegte, von der Vorprüfstelle festgestellte auffällige Lohnquote als auch der Umstand, dass auf die Anzeige in Bezug auf zugleich mitgeteilte Vorwürfe gegenüber der Fa. I** ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, sprechen gegen die Einschätzung als „unplausibel“. Die vom Antragsgegner benannten weiteren Details, die auf eine besondere Beziehung des Antragstellers zu … A. bzw. weiteren Angehörigen der Familie A. hinweisen, sprechen dafür, dass der Antragsteller sachlich ungerechtfertigt auf die Einstellung des Verfahrens hinwirkte, um … A. , der nach eigenem Bekunden ein langjähriger Bekannter sei, ein Verfahren zu ersparen (s. ausführlich Bl. 90 ff., 96 ff; vgl. auch Bl. 113 ff., 142 DA).

Randnummer 71

(2) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich einer weiteren Strafvereitelung im Amt durch den Antragsteller besteht auch hinsichtlich des dem Antragsteller anscheinend ebenfalls vertrauten … D. Insbesondere wurde dieser im Strafverfahren vor dem Landgericht B. (Az. der EG F. : . . ; Az. Der Staatsanwaltschaft B. : … … …*) auf den Bericht der EG hin trotz seiner weiterhin bestehenden faktischen Geschäftsführereigenschaft bezüglich der Fa. N. … … … nach seiner offiziellen Abberufung im Jahr 2013 nur als Zeuge geführt und für Steuerstraftaten, anders als die amtierenden Geschäftsführer, somit nicht belangt. Nach Aktenlage besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsteller nicht nur von der Rolle des … D. als weiterhin faktischer Geschäftsführer wusste, sondern diese Information und solche zu dessen weiteren Aktivitäten in der Baubranche, die insbesondere die Eigenschaft als Zeuge und nicht Beschuldigter oder zumindest Beihelfer in Frage gestellt hätten, gegenüber der Staatsanwaltschaft B. bewusst und zielgerichtet zurückhielt oder vertuschte (s. Bl. 101 ff. bzw. 120 ff., 126 ff. DA; zur Beziehung zwischen dem Antragsteller und D. vgl. auch Bl. 131 ff. DA).

Randnummer 72

bb) Zudem besteht der dringende Verdacht der Nötigung (§ 240 Abs. 1, 2 StGB) im Sinne einer Drohung mit einem empfindlichen Übel, um einen anderen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen, wobei der Antragsteller seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht haben dürfte (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB). Hierin ist nach dem Strafrahmen von drei bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe (vgl. § 240 Abs. 1 und Abs. 4 StGB; vgl. auch BVerwG, B.v. 18.6.2014 – 2 B 55.13 – juris Rn. 11) und dem Bezug zum Amt des Antragstellers als Finanzbeamten ein ahndungswürdiges vorsätzliches und schuldhaftes Dienstvergehen jedenfalls im Sinn des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu sehen. Der Beklagte hat dem Geschäftsführer der Fa. F. … GmbH, Herrn K. , einem Konkurrenten des A. bzw. D. , in seiner Eigenschaft als Steuerfahnder gedroht, Ermittlungen gegen ihn wegen Schwarzarbeit anzustoßen, wenn er seine geschäftlichen Aktivitäten „alleine“ fortsetzt, anstatt, entsprechend seiner dienstlichen Pflichten, wegen seiner Verdachtsmomente tatsächlich Ermittlungen gegen diesen einzuleiten (vgl. Bl. 134 f. DA: Report ZH 05 und 07; vgl. auch Sinn in Münchener Kommentar, StGB, 5. Aufl. 2025, § 240 Rn. 173).

Randnummer 73

cc) Inwieweit anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ebenfalls der Verdacht der Bestechlichkeit naheliegt, kann daneben dahingestellt bleiben, da schon in Anbetracht der im Raum stehenden Strafvereitelungen sowie Nötigung unter Ausnutzung der Stellung eines Amtsträgers die Prognose der überwiegend wahrscheinlichen Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst zu stellen ist.

Randnummer 74

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten. Beamte und Beamtinnen, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Randnummer 75

(1) Hier ist für den Fall der Erweisbarkeit der Straftaten von einem äußerst schwerwiegenden Dienstvergehen auszugehen. Sieht das Strafgesetz für das betreffende Dienstvergehen als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris). Bei Strafvereitelung im Amt sieht das Strafgesetz einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vor (vgl. § 258 Abs. 1 StGB). Bei Nötigung ist ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren bzw. im Fall der Nötigung unter Missbrauch von Befugnissen als Amtsträger sind bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen.

Randnummer 76

Die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens überwiegend wahrscheinlich. Denn besonders erschwerend wirkt sich aus, wenn der Antragsteller, noch dazu in einer Leitungsfunktion, in einem Kernbereich seiner dienstlichen Obliegenheiten versagt hat und als Steuerfahnder, der gerade mit der Verfolgung von Straftätern im Bereich der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung und Sozialversicherungsbetrug betraut war, deren Begünstigung, nicht zuletzt im Sinne der Verhinderung ihrer Strafverfolgung betrieben hat.

Randnummer 77

(2) Zugunsten des Antragstellers ist in die Betrachtung zwar einzustellen, dass er strafrechtlich und disziplinarisch nicht vorbelastet ist. Dies könnte sich in Bezug auf einen einmal eingetretenen endgültigen Vertrauensbruch, der hier in Anbetracht der schwerwiegenden Straftaten anzunehmen wäre, aber nicht zu seinen Gunsten auswirken (vgl. BayVGH, U.v. 26.10.2022 – 16a D 21.2136 – juris Rn. 43).

Randnummer 78

Es ist überdies nicht erkennbar, dass sich der Beklagte sonst auf in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe berufen könnte oder dass hier weitere Umstände zu berücksichtigen sind, die zu einer Relativierung des Tatvorwurfs führen könnten.

Randnummer 79

(3) In einer Gesamtschau der derzeit bekannten Umstände ist daher die Prognose der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als verhältnismäßiger Disziplinarmaßnahme zu treffen.

Randnummer 80

b) Darüber hinaus ist im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BayDG jedenfalls davon auszugehen, dass durch das Verbleiben des Antragstellers im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Ob auch die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayDG) kann somit dahingestellt bleiben.

Randnummer 81

aa) Durch das Verbleiben des Antragstellers im Dienst würde der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt werden.

Randnummer 82

Der Dienstbetrieb wird durch das Verbleiben eines Beamten im Dienst dann wesentlich beeinträchtigt, wenn durch dessen Anwesenheit der Betriebsfrieden so stark gestört wird, dass sich dadurch die Aufgabenerledigung durch andere Bedienstete oder der Dienststelle insgesamt wesentlich erschwert, wobei es auch denkbar ist, dass Druck auf andere Bedienstete der Beschäftigungsdienststelle ausgeübt wird. Es muss mithin zu befürchten sein, dass sich die dienstliche Tätigkeit des Beamten negativ auf den Dienstbetrieb auswirken würde. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn mit einer Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens zu rechnen wäre. Zu besorgen ist eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vor allem dann, wenn aufgrund von Umständen, die mit dem mutmaßlich begangenen Dienstvergehen in Zusammenhang stehen, eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet ist und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden kann (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706 – juris Rn. 87 m.w.N.).

Randnummer 83

Aufgrund der nach Aktenlage ersichtlichen aussagekräftigen Indizien für zumindest Strafvereitelungen im Amt sowie eine Nötigung, die der Antragsteller jeweils nicht substantiiert in Frage gestellt hat, kann dem Dienstherrn derzeit nicht zugemutet werden, ihn weiterhin in der Finanzverwaltung (amtsangemessen) zu beschäftigen (vgl. zur anderweitigen Verwendung als ggf. milderer Maßnahme gegenüber einer Dienstenthebung BayVGH, B.v. 21.11. 2023 – 16b DS 23.1623 – juris Rn. 6 ff.). Der enge Zusammenhang der im Raum stehenden Straftaten mit den bisherigen Aufgaben des Antragstellers als Leiter einer Ermittlungsgruppe, die gerade der Aufdeckung und Verfolgung organisierter Kriminalität im Steuerwesen nachzugehen hat, lässt das erforderliche Vertrauen der Vorgesetzten, Kollegen und ggf. Untergebenen des Antragstellers sowie der Öffentlichkeit in eine gesetzmäßige und uneigennützige Aufgabenerfüllung umfänglich entfallen.

Randnummer 84

bb) Die vorläufige Dienstenthebung steht im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis.

Randnummer 85

Dem Antragsteller wird ein gravierendes Dienstvergehen mit erheblichen Auswirkungen auf das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit vorgeworfen. Sollte es sich als gegeben erweisen, ist auch zum Schutz des Ansehens des öffentlichen Dienstes im Allgemeinen und der Finanzverwaltung im Besonderen voraussichtlich die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis angezeigt, sofern nicht schon aufgrund strafrechtlicher Verurteilung ein Verlust der Beamtenrechte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG eintritt. Auf die obigen Ausführungen zu Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG wird verwiesen.

Randnummer 86

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtskostenfrei.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 39 BayDG, Art. 61 BayDG, Art. 14 BayDG, Art. 3 BayDG, Art. 72 BayDG, Art. 73 BayDG, Art. 47 BeamtStG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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