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Rechtsprechung · VG Köln

VG Köln, Urteil vom 05.03.2025 – 23 K 821/23

Spruchkörper
23. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGK:2025:0305.23K821.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer ihm erteilten Baugenehmigung.

Randnummer 3

Unter dem 27. Juni 2019 erteilte die Beklagte dem Kläger auf seinen Bauantrag vom 13. Mai 2019 die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladenlokales in eine Wettannahmestelle ohne Verweilmöglichkeit für die Räume im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück G01, Flur 00, Flurstück 0000/000 mit der Anschrift S.-straße 000 in 00000 T.. Nach dem grüngestempelten Grundriss ist die Räumlichkeit unter anderem mit acht elektronischen Quotentafeln, zwei Stehtischen und vier Kundenterminals ausgestattet. In der zum Bauantrag vorgelegten Betriebsbeschreibung wird zu den elektronischen Quotentafeln ausgeführt, dass auf zwei Quotenbildschirmen die „normalen, sich bis zum Abschluss einer Wette verändernden“ Quoten angezeigt werden.

Randnummer 4

Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans N01 in der Fassung der 3. Änderung. Dieser setzt für das Vorhabengrundstück „Kerngebiet“ fest. Nach der textlichen Festsetzung Ziffer 1 sind im Kerngebiet gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO von den nach § 7 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen unter anderem Vergnügungsstätten i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig.

Randnummer 5

Im Rahmen der Schlussabnahme des Vorhabens führte die Beklagte eine Ortsbesichtigung am Vorhabenstandort durch. Dabei stellte sie fest, dass die Quotentafeln dauernd ändernde Wettquoten anzeigten und auf einem Monitor ein Tennisspiel live ausgestrahlt wurde.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 18. Februar 2020 nahm die Beklagte die Baugenehmigung teilweise zurück und ergänzte zu dieser die folgende Nebenbestimmung Nr. 7:

Randnummer 7

„Die elektronischen Quotentafeln dürfen nicht dazu geeignet sein, dass die Platzierung von Livewetten stattfinden kann. Die elektronischen Quotentafeln sind so auszurichten, dass die Quoten sich nicht entsprechend des Spielverlaufes verändern.“

Randnummer 8

Zur Begründung führte sie aus, dass die dem Bauantrag beigefügte Betriebsbeschreibung impliziere, dass sich die Quoten entsprechend des Spielverlaufs änderten, sodass die Platzierung von Livewetten möglich sei. Wenn aber Live-Sportwetten angeboten würden, handele es sich um dynamische Quotentafeln und daher bei dem Vorhaben um eine Vergnügungsstätte. Die Zulassung einer solchen widerspreche den für das Vorhabengrundstück geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans N01, weshalb die ursprünglich erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei.

Randnummer 9

Im Juli 2022 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Rücknahme der Baugenehmigung vom 27. Juni 2019 und des Teilrücknahmebescheids vom 18. Februar 2020 an. Zur Begründung trug sie vor, dass diese rechtswidrig seien. Mit dem Bauantrag sei keine Wettannahmestelle beantragt worden, sondern ein im vorliegenden Kerngebiet nach der Festsetzung des Bebauungsplans unzulässiges Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte. Die Teilrücknahme sei rechtswidrig, da durch die Ergänzung der Nebenbestimmung ein Bauvorhaben genehmigt worden sei, für welches kein Bauantrag vorgelegen habe. Hierzu nahm sie auf einen Gerichtsbescheid der Kammer vom 6. Mai 2022 - ihr zugestellt am 10. Mai 2022 und rechtskräftig seit dem 10. Juni 2022 - im Verfahren 23 K 1290/20 Bezug, mit welchem die Kammer einen solchen von ihr erlassenen Teilrücknahmebescheid gegenüber einem anderen Kläger aufgehoben habe.

Randnummer 10

Darauf wandte der Kläger ein, dass entgegen der Entscheidung der Kammer vom 6. Mai 2022 eine Teilrücknahme möglich sei. Dies folge bereits daraus, dass dies den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre. Zudem dürfe die Beklagte nach einer Entscheidung des VGH München vom 18. März 2019 - 15 ZB 18.690 - durch eine Neben- bzw. Inhaltsbestimmung klarstellen, dass das vergnügungsstättenspezifische Anbieten von Live-Wetten von der Feststellungs- und Gestattungswirkung der Baugenehmigung nicht umfasst sei. Mit der Teilrücknahme verbliebe auch keine rechtswidrige Baugenehmigung. Denn damit und durch die Nebenbestimmung werde kein Aliud zu dem beantragten Vorhaben genehmigt, sondern lediglich der Regelungsgehalt der Baugenehmigung aus Juni 2019 abgesichert. Er habe seinen Bauantrag nicht auf den Betrieb einer Vergnügungsstätte ausgerichtet. Ferner folgten aus der Rücknahme erhebliche Schäden für ihn und das Wettveranstaltungsunternehmen, welche die Beklagte zu ersetzen habe.

Randnummer 11

Im Januar 2023 nahm der Kläger erneut zu der beabsichtigten Rücknahme Stellung. Er wiederholte die bereits geäußerten Einwendungen und machte ergänzend geltend, dass die Beklagte im Rahmen ihres Rücknahmeermessens den Vertrauensschutz zu berücksichtigen habe. Sie müsse zwischen der Möglichkeit des weiteren Bestands der Baugenehmigung und den öffentlichen Interessen abwägen. Gegen eine Rücknahme spreche, dass die Beklagte andernfalls die nicht unerheblich erbrachten finanziellen Aufwendungen ersetzen müsse.

Randnummer 12

Mit Bescheid vom 17. Januar 2023 nahm die Beklagte die Baugenehmigung vom 27. Juni 2019 (Ziffer 1) sowie die Teilrücknahme vom 18. Februar 2020 (Ziffer 2) vollumfänglich zurück. Zur Begründung nahm sie im Wesentlichen Bezug auf den Gerichtsbescheid der Kammer vom 6. Mai 2022 im Verfahren 23 K 1290/20 sowie den Gerichtsbescheid vom 10. November 2022 im weiteren Verfahren 23 K 4669/22. Sie wiederholte die bereits im Anhörungsschreiben getätigten Erwägungen und führte ergänzend aus, dass sich aus den Bauantragsunterlagen - dem Grundrissplan und der Betriebsbeschreibung - explizit ergebe, dass ein Angebot von Live-Wetten Genehmigungsgegenstand sei. Dies widerspreche der Einordnung als bloße Wettannahmestelle. Überdies stehe die Rücknahme der Baugenehmigung in ihrem Ermessen. Dabei sei zwischen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Vertrauensschutz des Klägers hinsichtlich des Bestands der Baugenehmigung abzuwägen. Im Ergebnis habe letzteres zurückzustehen. Aufgrund der unrichtigen, irreführenden Bezeichnung als „Wettannahmestelle“ trotz der jahrelangen Berufserfahrung des Klägers im einschlägigen Gewerbe sei sein Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung nicht schutzwürdig.

Randnummer 13

Der Kläger hat am 15. Februar 2023 Klage erhoben.

Randnummer 14

Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend im Wesentlichen geltend, dass eine Teilrücknahme mit Auflagen rechtlich möglich sei; insbesondere werde kein Aliud zu dem beantragten Vorhaben genehmigt, da er von Beginn an keine Vergnügungsstätte beantragt habe. Der Bauantrag sei nicht widersprüchlich. Er beschreibe genau, dass die Nutzung einer Wettannahmestelle beabsichtigt sei. Ferner folge aus einer vom OVG NRW zur Zulässigkeit der Wettbürosteuer getroffenen Entscheidung vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, dass nur dann ein als Vergnügungsstätte einzustufendes Wettbüro vorliege, wenn eine die Wettleidenschaft fördernde Aufenthaltsqualität vorliege. Nach der vorerwähnten Rechtsprechung müsse ein Mitverfolgensangebot vorliegen, welches geeignet sei, Wettatmosphäre und einen Treffpunkt für Wettinteressierte zu schaffen. Dies sei hier nicht der Fall.

Randnummer 15

Soweit die Kammer mit Gerichtsbescheid vom 10. November 2022 im Verfahren 23 K 4669/22 festgestellt habe, dass der Inhalt der Baugenehmigung unter Berücksichtigung der Nebenbestimmung in einer Art und Weise verändert worden sei, dass von einem „Aliud" auszugehen sei und dies grundsätzlich einer Konkretisierung über Nebenbestimmungen entgegenstehe, sei dies als Rechtssatz dem Gesetz nicht zu entnehmen und erscheine vielmehr als eine richterliche Rechtsfortbildung, die unter Berücksichtigung des hier grundrechtlich geschützten Anspruchs unzulässig sei. Jedenfalls verstoße die vollständige Aufhebung der Baugenehmigung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Teilrücknahme verbunden mit Auflagen stelle ein milderes Mittel dar. Ferner habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie Vertrauensgesichtspunkte nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW nicht berücksichtigt habe.

Randnummer 16

Der Kläger beantragt,

Randnummer 17

den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2023 aufzuheben.

Randnummer 18

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 19

die Klage abzuweisen.

Randnummer 20

Zur Begründung wiederholt sie die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründe und nimmt auf die erwähnten Gerichtsbescheide der Kammer aus den Verfahren 23 K 1290/20 und 23 K 4669/22 Bezug. Sie führt ergänzend aus, dass es sich bei der im Teilrücknahmebescheid vom 18. Februar 2020 als Ziffer 7 erlassenen Nebenbestimmung um eine Inhaltsbestimmung handele. Denn mit dem Einfügen dieser Ziffer sei ein anderes Vorhaben als das ursprünglich beantragte Bauvorhaben genehmigt worden. Allein deshalb stelle sich die Teilrücknahme als rechtswidrig dar.

Randnummer 21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und den Verfahren 23 K 1290/20 und 23 K 4669/22 sowie die im hiesigen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 23

Die Kammer kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Randnummer 24

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Randnummer 25

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Randnummer 26

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Baugenehmigung vom 27. Juni 2019 und des Teilrücknahmebescheids vom 18. Februar 2020 ist § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwVfG NRW.

Randnummer 27

Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden.

Randnummer 28

Diese Voraussetzungen sind zunächst hinsichtlich der in Ziffer 1 des Rücknahmebescheids angeordneten Aufhebung der Baugenehmigung vom 27. Juni 2019 - einem begünstigenden Verwaltungsakt - erfüllt.

Randnummer 29

Die Baugenehmigung ist rechtswidrig, da dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Randnummer 30

Das genehmigte Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Es liegt ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. Ziffer 1 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans N01 vor. Danach sind im festgesetzten Kerngebiet von den nach § 7 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen unter anderem Vergnügungsstätten i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig.

Randnummer 31

Bei der am 13. Mai 2019 beantragten Nutzungsänderung betreffend das im festgesetzten Kerngebiet gelegene Grundstück handelt es sich um eine unzulässige Umnutzung in eine Vergnügungsstätte i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in Gestalt eines Wettbüros. Dabei ist nicht erheblich, dass der Kläger das Vorhaben im Bauantragsformular als „Wettannahmestelle“ bezeichnet hat.

Randnummer 32

Maßgeblich für die baurechtliche Einordnung eines Vorhabens und die darauf basierende Entscheidung über einen möglichen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung sind die Angaben des Bauherrn im Bauantrag, mit denen er Art und Umfang des Vorhabens konkret bestimmt,

Randnummer 33

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 10 A 4614/18 -, juris Rn. 6.

Randnummer 34

Das Vorhaben ist hiernach als ein Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte und nicht bloß als eine „Wettannahmestelle" zu qualifizieren. Wettvermittlungsstellen können in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte sein. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird insoweit zwischen "Wettannahmestellen" und "Wettbüros" unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen.

Randnummer 35

Unter Wettbüros im Sinne dieser Rechtsprechung sind Räume zu verstehen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem Wettunternehmen Transaktionen in Form von Sportwetten oder Wetten auf diverse sonstige Ereignisse abgeschlossen werden. Im Regelfall bieten die Betreiber in den Räumen - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit, die Wettangebote beziehungsweise Wettergebnisse live mit zu verfolgen.

Randnummer 36

Live-Wetten solcher Art bieten, anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge von Wettmöglichkeiten. Sie sind ähnlich wie Geld- oder Glücksspielautomaten auf Unterhaltung an Ort und Stelle angelegt und sollen den Kunden zu einem Abwarten der jeweiligen Wettergebnisse animieren, während er die aktuellen Quoten und die Verläufe bzw. Ergebnisse der Sportereignisse auf Bildschirmen oder am Wettautomaten verfolgen und gegebenenfalls weitere, am Verlauf der Sportereignisse orientierte Wetten platzieren kann. Die Vermittlung von Live-Wetten dient daher überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Bildschirmen und Sitzgruppen ist ebenso wie das Bereitstellen von Getränken ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des jeweiligen Betriebs,

Randnummer 37

vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Februar 2020 - 10 A 3254/17 -, Rn. 25 -29, und vom 17. Juli 2019 - 10 A 895/17 -, Rn. 25 ff., jeweils juris m.w.N.

Randnummer 38

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen hat die Beklagte mit der Baugenehmigung vom 27. Juni 2019 eine Vergnügungsstätte genehmigt.

Randnummer 39

Aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 BGB) ist der Bauantrag des Klägers so zu verstehen, dass er beabsichtigt, auch Live-Wetten anzubieten.

Randnummer 40

In der vorgelegten Betriebsbeschreibung hat der Kläger angegeben, dass zwei Quotenbildschirme installiert werden sollen. Diese würden die bis zum Abschluss einer Wette sich verändernden Quoten anzeigen. Ein Verzicht auf die Anzeige von Live-Quoten oder das Angebot von Live- Wetten, die insbesondere typischerweise auch an Quotenbildschirmen platziert werden können, ergibt sich aus den Bauvorlagen nicht. Allein aus diesem Grunde musste davon ausgegangen werden, dass mithin auch Live-Wetten angeboten werden, weshalb der Bauantrag bei objektiver Auslegung auf ein Wettbüro als Vergnügungsstätte gerichtet war,

Randnummer 41

so in einem ähnlichen Fall auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 10 A 4614/18 -, juris Rn. 6.

Randnummer 42

Der Kläger wäre für den Fall, dass ausschließlich eine Wettannahmestelle Gegenstand des Bauantrags sein soll, demgemäß gehalten gewesen, bereits im Bauantragsverfahren ausdrücklich zu erklären, dass keine Live-Wetten angeboten werden sollen, da die Frage, ob Live-Wetten angeboten werden oder nicht, - wie dargelegt - aufgrund des Ausschlusses von Vergnügungsstätten planungsrechtlich von wesentlicher Bedeutung ist,

Randnummer 43

so auch Urteil der Kammer vom 30. September 2020 - 23 K 5051/18 -, juris Rn. 48, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2022 - 7 A 3271/20 -, juris Rn. 5.

Randnummer 44

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 - zitiert und meint, daraus folge, dass kein Wettbüro zur Genehmigung gestellt worden sei, verfängt dies nicht. Abgesehen davon, dass auch das Oberverwaltungsgericht NRW in dieser Entscheidung feststellt, erst ein vollständiger Verzicht auf die Präsentation live übertragener Wettereignisse schließe ein Wettbüro sicher aus, ist dieses Urteil bereits deshalb nicht auf das hiesige baurechtliche Verfahren übertragbar, weil Gegenstand des Verfahrens die Wettbürosteuer war.

Randnummer 45

Auch die Frist des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist vorliegend gewahrt.

Randnummer 46

Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig.

Randnummer 47

Nach dem Normzweck handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht.

Randnummer 48

Vgl. zur wortgleichen Norm im VwVfG Bund, BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230-240, juris Rn. 27.

Randnummer 49

Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts im Klaren ist. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass sie den Verwaltungsakt bislang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten hat.

Randnummer 50

Vgl. zur wortgleichen Norm im VwVfG Bund, BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230-240, juris Rn. 28.

Randnummer 51

Zum anderen setzt der Fristbeginn voraus, dass sich die zuständige Behörde darüber im Klaren ist, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG NRW gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW, d.h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht.

Randnummer 52

Vgl. zur wortgleichen Norm im VwVfG Bund, BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230-240, juris Rn. 29.

Randnummer 53

Die Behörde muss auf vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Grundlage über die Ausübung der Rücknahmebefugnis entscheiden können. Dies ist insbesondere dann abzulehnen, wenn die Behörde bei einer bereits ergangenen Rücknahmeentscheidung den vollständig aufgeklärten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt, das anzuwendende Recht verkannt oder ihr bekannte Tatsachen aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der der Behörde angelastete Rechtsanwendungsfehler die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts oder eine weitere gesetzliche Rücknahmevoraussetzung betrifft.

Randnummer 54

So das BVerwG im Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230-240, juris Rn. 30, 32 f., zu dem Beginn der Jahresfrist in einem Fall, bei dem nach Aufhebung eines ersten Rücknahmebescheids durch ein Verwaltungsgericht ein neuer Rücknahmebescheid erlassen wurde.

Randnummer 55

Daran gemessen war die Jahresfrist hier zum Zeitpunkt der Rücknahme der Baugenehmigung am 17. Januar 2023 noch nicht abgelaufen. Denn die Jahresfrist endete erst mit Ablauf des 13. Juni 2023, einem Montag.

Randnummer 56

Zwar wusste die Beklagte bereits seit Anfang 2020 von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung aufgrund der Tatsache, dass sie zu diesem Zeitpunkt bemerkt hat, dass ausweislich der Bauvorlagen ein im Kerngebiet unzulässiges Wettbüro zur Genehmigung gestellt worden ist.

Randnummer 57

Die Jahresfrist begann allerdings erst mit Ablauf des 10. Juni 2022 zu laufen. Denn die Beklagte unterlag bis zur Kenntnis vom rechtskräftigen Gerichtsbescheid der Kammer vom 6. Mai 2022 - 23 K 1290/20 - einem Rechtsirrtum hinsichtlich ihrer Befugnis zur vollständigen Rücknahme der Baugenehmigung. Sie hat den vollständig aufgeklärten Sachverhalt im Rahmen ihres ersten Teilrücknahmebescheids rechtsfehlerhaft gewürdigt, indem sie der Auffassung war, dass sie als milderes Mittel gegenüber einer vollumfänglichen Rücknahme der für ein Wettbüro erteilten Baugenehmigung vom 27. Juni 2019 deren Teilrücknahme unter Ergänzung einer Nebenbestimmung erlassen müsse. Dabei hat die Beklagte verkannt, dass Folge der Teilrücknahme die Änderung der ursprünglichen Baugenehmigung in eine solche für eine nicht beantragte Wettannahmestelle war. Dass diese Vorgehensweise rechtswidrig war, erfuhr die Beklagte verbindlich erst mit Rechtskraft des Gerichtsbescheids im Verfahren 23 K 1290/20 am 10. Juni 2022. Erst diese verlässliche Erkenntnis über ihren Rechtsanwendungsfehler ermöglichte es der Beklagten, auf vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Grundlage über die Ausübung der Rücknahmebefugnis zu entscheiden, d.h. hier den rechtswidrigen Teilrücknahmebescheid zurückzunehmen und zugleich die Rücknahme der dadurch „wiederaufgelebten“ Baugenehmigung für ein Wettbüro anzuordnen.

Randnummer 58

Die Beklagte hat das ihr betreffend die Rücknahme in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO.

Randnummer 59

Sie hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und die gesetzlichen Ermessensgrenzen, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gewahrt.

Randnummer 60

Entgegen der Auffassung des Klägers ist kein milderes Mittel als die vollständige Rücknahme der rechtswidrigen Baugenehmigung ersichtlich.

Randnummer 61

Denn es steht der Beklagten nicht zu, durch eine teilweise Rücknahme der Baugenehmigung mit Ergänzung einer einschränkenden Nebenbestimmung hinsichtlich des Angebots von Live-Wetten aus dem objektiv beantragten Wettbüro eine Wettannahmestelle zu machen. Die Ergänzung der Baugenehmigung um eine Nebenbestimmung, dass keine Live- Wetten angeboten werden, scheidet von vornherein aus, weil es sich hierbei im Vergleich zum beantragen Vorhaben um ein Aliud handeln würde. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, an der ausdrücklich festgehalten wird,

Randnummer 62

vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 10. November 2022 - 23 K 4669/22 -, juris Rn. 45 ff. sowie Urteil der Kammer vom 30. September 2020 - 23 K 5051/18 -, juris Rn. 51, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2022 - 7 A 3271/20 -, juris Rn. 7.

Randnummer 63

Soweit der Kläger in diesem Kontext auf eine Entscheidung des VGH München vom 18. März 2019 - 15 ZB 18.690 - rekurriert und meint, dass die Baugenehmigung mit einer Nebenbestimmung oder Auflage versehen werden könne, wonach bestimmte Live-Wetten nicht angeboten werden dürfen, geht dieser Einwand bereits deshalb ins Leere, weil der Kläger im hiesigen Fall im Bauantragsverfahren Live-Wetten von vornherein gerade nicht ausgeschlossen hat. Demgemäß ist der Fall, der der genannten Entscheidung des VGH München zugrunde lag, mit dem hiesigen Fall schon nicht vergleichbar. Es steht der Behörde nicht zu, ggf. einschränkende Auflagen/Nebenbestimmungen zu erlassen, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben von vornherein bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Insoweit besteht also entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des VGH München.

Randnummer 64

Vgl. auch dazu Gerichtsbescheid der Kammer vom 10. November 2022 - 23 K 4669/22 -, juris Rn. 47 und Urteil der Kammer vom 30. September 2020 - 23 K 5051/18 -, juris Rn. 51, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2022 - 7 A 3271/20 -, juris Rn. 7.

Randnummer 65

Ob der Kläger im Sinne von § 48 Abs. 3 VwVfG NRW schutzwürdig auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, ist im Rahmen der Ermessensentscheidung grundsätzlich unerheblich.

Randnummer 66

Aus der Systematik des Gesetzes in Gestalt der Einräumung von Ausgleichsansprüchen nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW folgt zunächst für den Regelfall, dass der damit verbundene Vermögensschutz als ausreichend anzusehen ist, um die berechtigten Bestandserwartungen des Betroffenen zu befriedigen. Nur im Ausnahmefall kann die Rücknahme im Ergebnis ermessensfehlerhaft sein, wenn dadurch ein immaterieller Schaden entsteht, der auch durch die Gewährung eines vermögensrechtlichen Ausgleichs nicht kompensiert werden kann.

Randnummer 67

Vgl. zur wortgleichen Norm im VwVfG Bund, Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 48 Rn. 181-183.

Randnummer 68

Ein solcher Ausnahmefall ist hier weder vom Kläger vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Randnummer 69

Nur vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass aufgrund der irreführenden Bezeichnung des Vorhabens in den Bauvorlagen als Wettannahmestelle die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW in den Bestand der rechtswidrigen Baugenehmigung fraglich ist.

Randnummer 70

Schließlich ist die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 17. Januar 2023 angeordnete Rücknahme des Teilrücknahmebescheids vom 18. Februar 2020 rechtmäßig. Die maßgeblichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sind erfüllt. Der Teilrücknahmebescheid ist rechtswidrig, weil wie vorstehend erwähnt durch die Teilrücknahme mit Ergänzung der Nebenbestimmung eine Baugenehmigung für ein nicht beantragtes Vorhaben entsteht. Ebenso sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Der Teilrücknahmebescheid stellt aufgrund der Beschränkung der dem Kläger erteilten Baugenehmigung einen belastenden Verwaltungsakt dar, sodass die weiteren Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis Abs. 4 VwVfG NRW nicht gelten, vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW.

Randnummer 71

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 72

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 74

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Randnummer 75

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Randnummer 76

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Randnummer 77

Beschluss

Randnummer 78

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Randnummer 79

15.000,- Euro

Randnummer 80

festgesetzt.

Randnummer 82

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 84

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 48 VwVfG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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