Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 05.01.2022 – 7 A 3271/20
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2022:0105.7A3271.20.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.641,00 Euro festgesetzt.
Gründe
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine "Wettannahmestelle". Ein ordnungsgemäßer Bauantrag liege nicht vor, weil der eingereichte Lageplan vom 19.6.2019 nicht die Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze beinhalte, diese Angaben seien trotz des rechnerischen Stellplatznachweises erforderlich, weil es sich um eine Nutzungsänderung handele. Ungeachtet dieses formellen Mangels sei die geplante Nutzungsänderung jedoch auch in materieller Hinsicht nicht genehmigungsfähig, da das Vorhaben als Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte und entgegen der wörtlichen Angabe im Bauantrag nicht lediglich als Wettannahmestelle zu qualifizieren sei. Die Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid für die Ablehnung des Bauantrags sei ebenso unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die unter den Nr. 1. bis 3. der Begründungsschrift vom 18.12.2020 aufgeführten Rügen des Klägers betreffen nur die erste Erwägung des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Verpflichtungsklage. Sie führen nicht zur Zulassung der Berufung, weil das Urteil selbständig von der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtswidrigkeit des Vorhabens des Klägers getragen wird.
Soweit der Kläger mit der unter Nr. 4 der Begründung vom 18.12.2020 ausgeführten Rüge in Bezug auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtswidrigkeit geltend macht, die Bezeichnung des Vorhabens als Sportwettenannahmestelle/Tippannahme sei hinreichend bestimmt, um klarzumachen, dass es sich um keine Vergnügungsstätte handele, greift dies nicht durch. Nach dem maßgeblichen Inhalt des Bauantrags, wie er nach seinem objektiven Erklärungswert zu verstehen ist, ist aus den Gründen des Urteils (vgl. Seite 8 letzter Absatz bis Seite 10 zweiter Absatz des Abdrucks) von einer Vergnügungsstätte im Sinne des Planungsrechts auszugehen.
Vgl. zur Abgrenzung von als Vergnügungsstätten zu wertenden Wettbüros einerseits und Wettannahmestellen andererseits OVG NRW, Urteil vom 19.2.2020 - 10 A 3254/17 -, juris sowie OVG NRW, Urteil vom 13.12.2017 - 7 A 880/16 -, juris, m. w. N.
Aus den vom Verwaltungsgericht im Urteil nachfolgend aufgezeigten Gründen (vgl. Seite 10 dritter und vierter Absatz des Abdrucks) rechtfertigt die während des Gerichtsverfahrens abgegebene Erklärung des Klägers, er beabsichtige nicht, Live-Wetten anzubieten, keine andere Beurteilung. Aus diesen Gründen konnte er auch nicht die begehrte Baugenehmigung mit einer einschränkenden Nebenbestimmung in Bezug auf Live-Wetten erhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 52 GkG NRW
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