Rechtsprechung · VG Köln
VG Köln, Urteil vom 17.09.2026 – 13 K 46/22.A
- Spruchkörper
- 13. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGK:2026:0917.13K46.22A.00
- Normenkette
- StatusVO Art. 3, 6, 8, 15, 18, 19; AsylG § 87e; AufenthG § 60; VwGO § 86; EMRK Art. 3
Leitsatz
1. Eine falsche Darstellung von Tatsachen ist für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes bereits dann ausschlaggebend i. S. d. Art. 19 Abs. 1 Buchst. c StatusVO, wenn der durch sie bewirkte Irrtum notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung war. Ob diese auch aus anderen Gründen hätte unterbleiben müssen, ist nicht maßgeblich.
2. Der Tatbestand des Art. 19 Abs. 1 Buchst. c StatusVO setzt nicht voraus, dass die falsche Darstellung von Tatsachen dem Schutzsuchenden vorwerfbar ist. Sie muss ihm lediglich zurechenbar sein. Unter anderem müssen minderjährige Kinder sich das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen.
3. Das Gericht prüft im Rahmen seiner Amtsermittlung das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO eigenständig nach. Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, begründet Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 StatusVO insofern lediglich eine widerlegbare Vermutung für das Fehlen einer solchen Fluchtalternative.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern ist nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen den Entzug des Status subsidiären Schutzes im Hinblick auf Syrien. Sie reisten im Jahre 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 23. November 2016 Asylanträge.
Im Laufe des Asylverfahrens legten der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 als vorläufige syrische Aufenthaltsausweise für Palästinenser überschriebene Urkunden vor, die vom syrischen Innenministerium stammen sollten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) veranlasste unter dem 28. November 2016 eine physikalisch-technische Urkundenuntersuchung.
Die persönliche Anhörung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 bei dem Bundesamt erfolgte am 20. Dezember 2016. Zur Begründung der Asylanträge führte der Kläger zu 1 im Wesentlichen aus: Bis zur Ausreise aus seinem Heimatland Syrien habe er sich im A’ideen-Flüchtlingslager - ein vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency für Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) anerkanntes Palästinenserlager - in Homs aufgehalten. Von dort sei er ungefähr vor vier Jahren - im Jahre 2012 - in den Libanon geflohen, habe sich dort drei Jahre lang aufgehalten, sei dann vom Libanon aus mit dem Schiff in die Türkei und von dort aus über diverse Länder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Im Libanon sei er illegal gewesen; er habe keine Verwandten dort. Seine Mutter lebe in Aleppo. Eine Schule habe er nicht besucht, aber im Energiebereich gearbeitet. Er sei aus Syrien ausgereist, weil er Angst um seine Kinder gehabt habe. Weil sie Palästinenser seien, würden sie in vielen arabischen Staaten nicht akzeptiert. In Syrien habe es ziellose Bombardierungen gegeben. Persönliche Probleme mit staatlichen Behörden oder anderen Personen habe er nicht gehabt. Auch sei er nicht politisch aktiv gewesen. Er habe Syrien wegen der allgemeinen Kriegslage verlassen.
Die Klägerin zu 2 führte im Rahmen ihrer Anhörung aus: Sie habe sich bis zur Ausreise aus Syrien ebenfalls im A’ideen-Flüchtlingslager aufgehalten und sei vor vier Jahren ausgereist. Von Syrien aus sei sie in den Libanon, von dort aus in die Türkei und über verschiedene weitere Länder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihre Mutter und ihr Vater seien beide noch im Libanon. Sie habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und Privatunterricht für Kinder gegeben. Aus Syrien sei sie ausgereist, weil sie Angst um ihre Kinder gehabt habe. In Syrien hätten sie und ihre Familie wegen des Krieges nicht mehr leben können; im Libanon hätten sie nicht mehr leben können, weil das nicht ihr Land sei. Sie habe ebenfalls weder Probleme mit staatlichen Behörden oder Privatpersonen gehabt noch sei sie politisch aktiv gewesen. Sie habe Syrien wegen der allgemeinen Kriegslage verlassen.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 erkannte das Bundesamt - Ziffer 1 - den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte - Ziffer 2 - die Asylanträge im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Die Kläger seien ungeklärter Staatsangehörigkeit. Aufgrund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Asylgesetzes (AsylG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zum damaligen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460), drohe. Am 17. Januar 2017 erhoben die Kläger in dem Verfahren 4 K 641/17.A, nach Übernahme durch die 21. Kammer 21 K 641/17.A, Klage vor dem erkennenden Gericht.
Unter dem 6. März 2017 erstattete das Bundesamt die Gutachten zur physikalisch-technischen Untersuchung der vorgelegten syrischen Ausweisdokumente des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2. Dort wurde ausgeführt: Die fraglichen Formulare wichen in Untergrunddruck, Formulardruck sowie in sicherungstechnischen Merkmalen vom vorliegenden Vergleichsmaterial ab. Es handle sich um Totalfälschungen.
Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018 machte der Kläger zu 1 in dem Verfahren 21 K 641/17.A geltend, von der UNRWA anerkannter Flüchtling zu sein. Die UNRWA teilte mit E-Mail vom 23. Dezember 2018 mit, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 dort nicht registriert seien. Mit Urteil vom 23. Januar 2019 wies das erkennende Gericht die Klage ab.
Im selben Jahre leitete das Bundesamt ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren für die Kläger zu 1 - 6 und ein paralleles Verfahren für den unterdessen volljährigen Kläger zu 7 ein. Am 25. Juni 2021 fand eine Befragung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 beim Bundesamt statt. Der Kläger zu 1 führte im Wesentlichen aus: Die Papiere könnten nicht gefälscht sein. Als er geboren sei, habe er ein Papier mit Foto bekommen. Nachdem der Krieg angefangen habe, habe er einen Mann gefragt, ob er ihm eine Identitätskarte (ID-Karte) ausstellen könne. Mit dem Papier und dem Foto habe der Mann ihm eine solche beschafft. Eine syrische Behörde habe er nie besucht. Im Libanon habe er bei einem Mann gearbeitet, der Sanitäreinrichtungen erstellt habe. Im Jahr 2015 sei er zunächst nach Syrien zurückgekehrt, weil er im Libanon von Mitgliedern der Partei Gottes (Hisbollah) mehrmals geschlagen worden sei; sie hätten ihn auch bestohlen und versucht, ihn zu zwingen, sich ihnen anzuschließen. In Syrien habe er als Fliesenleger, Maler und im Sanitärbereich gearbeitet. Die Klägerin zu 2 schilderte im Rahmen der Anhörung: Ob die ID-Karten gefälscht seien, könne sie nicht sagen; ihr Mann habe sich darum gekümmert. Sie habe Fotos abgegeben. Ob der Mann, der die ID-Karten beschafft habe, bei einer Behörde gearbeitet habe, wisse sie nicht.
Im parallelen Verfahren wurde der Kläger zu 7 am 1. Juli 2021 befragt. Er führte im Wesentlichen aus: Sein Geburtsland sei Syrien. In den letzten drei Jahren habe er sich mit seiner Familie im Libanon aufgehalten. Sein Vater habe dort gearbeitet; von Syrien seien sie damals in den Libanon geflüchtet und von dort aus nach Deutschland. Da er in Syrien geboren sei, glaube er, die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Bis zur Ausreise habe er sich dort im Flüchtlingslager in Homs aufgehalten.
Am 1. Oktober 2021 fand eine weitere Befragung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 statt. Der Kläger zu 1 führte u. a. aus: Im Libanon habe er an verschiedenen Orten gelebt, etwa im Flüchtlingslager Burj al-Shemali und in Bchamoun. Es seien neun bewaffnete Mitglieder der Hisbollah gewesen, die ihn im Jahr 2014 im Libanon bedroht hätten, woraufhin er nach Syrien zurückgekehrt und dann über die Türkei geflohen sei. Die Klägerin zu 2 vertiefte im Rahmen der Befragung ihre bisherigen Ausführungen.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2021 widerrief das Bundesamt - Ziffer 1 - die Zuerkennung subsidiären Schutzes für die Kläger zu 1 - 6, erkannte - Ziffer 2 - den subsidiären Schutzstatus nicht zu und - Ziffer 3 - stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorlägen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Die Kläger seien ungeklärter Staatsangehörigkeit. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes sei gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 AsylG i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), seinerzeit zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), zu widerrufen. Es werde eine Sachlagenänderung angenommen, da die Zuerkennung auf der Verwendung gefälschter Dokumente beruht habe. Die Kläger hätten syrische ID-Karten vorgelegt, die sich als Totalfälschungen herausgestellt hätten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG in der genannten Fassung lägen nicht vor. Anhaltspunkte, dass den Klägern bei der Rückkehr in den Libanon ein ernsthafter Schaden drohe, seien nicht ersichtlich. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG sei auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1198) - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - nicht beachtlich. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Kläger zu 1 nicht erneut eine Tätigkeit im Sanitärbereich aufnehmen könne. Es sei davon auszugehen, dass er imstande sein werde, das notwendige Existenzminimum für sich und seine Familie, ggf. mit Unterstützung seiner Ehefrau und seines volljährigen Sohnes, zu erwirtschaften. Darüber hinaus lebten noch Geschwister der Klägerin zu 2 im Libanon. Im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien gefahrerhöhende Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bescheid wurde am 21. Dezember 2021 zugestellt.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2022 nahm das Bundesamt - Ziffer 1 - die Zuerkennung subsidiären Schutzes für den Kläger zu 7 zurück, erkannte - Ziffer 2 - den subsidiären Schutzstatus nicht zu und - Ziffer 3 - stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Der Kläger zu 7 sei ungeklärter Staatsangehörigkeit. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei nach § 73b Abs. 3 AsylG in der genannten Fassung zurückzunehmen. Es werde eine in der Person des Ausländers liegende Sachlagenänderung i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG in vorgenannter Fassung angenommen, da die Zuerkennung auf der Verwendung gefälschter Dokumente beruht habe. Die Eltern des Klägers zu 7 hätten seine und ihre syrischen ID-Karten vorgelegt, die sich als Totalfälschungen herausgestellt hätten. Die Rücknahme erfolge mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG in der genannten Fassung lägen nicht vor. Anhaltspunkte, dass dem Kläger zu 7 bei der Rückkehr in den Libanon ein ernsthafter Schaden drohe, seien nicht ersichtlich. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG sei auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers zu 7 die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht beachtlich. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 7 als volljähriger, gesunder Mann auch ohne nennenswertes Vermögen im Falle einer gemeinsamen Einreise in den Libanon mit den Klägern zu 1 - 6 in der Lage sein werde, mit Unterstützung seines Vaters durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, um sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Darüber hinaus lebten noch Tanten und Onkel mütterlicherseits im Libanon, auf deren Hilfe er mit seinen Eltern im finanziellen Notfall zu verweisen sei. Im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien gefahrerhöhende Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bescheid wurde am 13. Januar 2022 zugestellt.
Die Kläger zu 1 - 6 haben am 4. Januar 2022 Klage in dem Verfahren 20 K 46/22.A erhoben und zunächst beantragt, den Bescheid vom 14. Dezember 2021 aufzuheben, hilfsweise, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides die Beklagte zu verpflichten, ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG zuzusprechen. Am 27. Januar 2022 hat der Kläger zu 7 Klage in dem Verfahren 20 K 788/22.A erhoben und zunächst beantragt, den Bescheid vom 10. Januar 2022 aufzuheben, hilfsweise, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides die Beklagte zu verpflichten, den subsidiären Schutz bzw. ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG zuzusprechen. Die erkennende Kammer hat die Verfahren am 3. Januar 2023 übernommen und mit Beschluss vom 22. Juli 2026 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zum hiesigen Aktenzeichen verbunden.
Zur Begründung der Klage tragen die Kläger vor: Sie stammten zwar tatsächlich nicht aus Syrien, sondern aus dem Libanon. Aber auch bei Rückkehr in den Libanon drohe den bei Einreise nach Deutschland minderjährigen Kindern Verfolgung aufgrund westlicher Prägung. Das gelte insbesondere für die Klägerin zu 6 und einen ihrer Brüder, der in Deutschland eine außereheliche Beziehung mit seiner aus Europa stammenden Freundin führe, mit der er zusammenlebe. In Beirut wären die Kläger gezwungen, sich in einem sunnitischen Stadtteil niederzulassen, was das Führen eines „westlichen Lebens“ unmöglich machte.
Die Kläger beantragen zuletzt,
18die Bescheide vom 14. Dezember 2021 und 10. Januar 2022 aufzuheben,
19hilfsweise, unter entsprechender Aufhebung der Bescheide die Beklagte zu verpflichten,
21den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
22hilfsweise für den Fall des Teilerfolgs des Antrags zu 1 oder 2a, den Klägern, in Bezug auf welche die Bescheide nicht aufzuheben sind und denen der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen ist, festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorlägen,
24weiter hilfsweise, festzustellen, ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG im Hinblick auf Libanon bestehe.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidungen schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Kläger zu 1, 2, 4 und 6 in der mündlichen Verhandlung am 17. September 2026 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Verhandlungsprotokoll vom selben Tage und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden. Bei der Ladung ist gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung trotz ihres Ausbleibens hingewiesen.
Soweit bei Klageerhebung in dem Verfahren 13 K 46/22.A zunächst nicht ausdrücklich hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung subsidiären Schutzes beantragt wurde, ging die Stellung des entsprechenden Antrages in der mündlichen Verhandlung nicht mit einer Klageänderung i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO einher. Nach dieser Vorschrift ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Unter einer Klageänderung ist die Änderung des Streitgegenstands nach Rechtshängigkeit der Klage zu verstehen, wobei der Streitgegenstand durch den prozessualen Anspruch (Klagebegehren) sowie den ihm zugrunde gelegten Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Mai 1999 - 7 B 16.99 -, juris Rn. 9.
Keine Änderung des Streitgegenstandes liegt bei bloßer Präzisierung des Klagebegehrens vor. Von einer solchen Präzisierung ist auszugehen, wenn das zuletzt geltend gemachte Klagebegehren im Wege der Auslegung ohnehin bereits dem ursprünglichen Vorbringen zu entnehmen war. Für das Verständnis der Klageanträge ist dabei gemäß § 88 VwGO nicht deren wörtliche Fassung maßgeblich, sondern das ihnen zugrunde liegende Klagebegehren. Es ist deshalb das wirkliche Rechtsschutzziel des Klägers durch Auslegung zu ermitteln. Dies geschieht nach den für die Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltenden Grundsätzen. Dabei ist neben dem Klageantrag und der Klagebegründung auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Klägervortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Adressat des Klageantrags erkennbaren Umständen ergibt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 -, juris Rn. 13.
Nach diesen Maßgaben ließ sich im Wege der Auslegung bereits der Klageschrift in dem Verfahren 13 K 46/22.A - noch - entnehmen, dass hilfsweise auch die Gewährung subsidiären Schutzes unter Aufhebung des Verwaltungsakts zu Ziffer 2 des Bescheides vom 10. Januar 2022 beantragt werden sollte. Das entspricht der ersichtlichen Interessenlage der Kläger für den Fall, dass der Entzug des Status subsidiären Schutzes rechtmäßig gewesen sein, gleichwohl aber ein Anspruch auf dessen (Wieder-)Gewährung bestehen sollte. Deshalb ist in aller Regel sachdienlich, einen solchen Hilfsantrag zu stellen.
Vgl. Dietz, Ausländer- und Asylrecht, 6. Aufl. 2025, § 9 Rn. 124.
Daran orientierte sich auch die Klageschrift des Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem Verfahren 13 K 788/22.A. Ohne nähere Erläuterung, aus welchem Grunde ein solcher Antrag ausnahmsweise nicht hätte gestellt werden sollen, war im Zweifel auch im Hinblick auf die Klageschrift in dem Verfahren 13 K 46/22.A zugunsten der Kläger davon auszugehen, dass hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung subsidiären Schutzes beantragt werden sollte und die Beschränkung des Hilfsantrags auf die Feststellung von Abschiebungsverboten auf einem Versehen beruhte.
Soweit in der mündlichen Verhandlung hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung beantragt wurde, dass im Falle der Zuerkennung subsidiären Schutzes zugunsten einzelner Kläger im Hinblick auf die übrigen die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 2024/1347) - Statusverordnung (StatusVO) - vorlägen, mag dahinstehen, ob damit eine Klageänderung im obigen Sinne verbunden war. Eine Klageänderung unterstellt, ist diese jedenfalls gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Eine Klageänderung ist regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen. Der Streitstoff muss lediglich im Wesentlichen derselbe bleiben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 61.77 -, juris Rn. 23.
So liegt es hier: Die Einführung des auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 StatusVO gerichteten Hilfsantrags bietet die Möglichkeit, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen, wobei der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Sie beruht auf einer Änderung der Rechtslage. Nach Inkrafttreten der Statusverordnung haben Familienangehörige nicht mehr - wie bisher unter den Voraussetzungen des § 26 AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung - selbst Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes, sondern lediglich - allerdings weitgehend unter denselben Voraussetzungen - Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 StatusVO vorliegen. Der Streitstoff bleibt jedenfalls weitgehend derselbe; im Wesentlichen ist die sich aus der familiären Verbindung ergebende Rechtsfolge eine andere. Die Änderung der Rechtslage hat insofern lediglich die Stellung eines gesonderten Klageantrags erforderlich gemacht.
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt, Urteil vom 29. Juni 2026 - 11 K 192/26.F.A -, juris Rn. 11.
Im Hauptantrag ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet (nachfolgend I.). Die mit den Hilfsanträgen erhobene Verpflichtungsklage ist sowohl im Hinblick auf die begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes (nachfolgend II.) als auch die Feststellung von Abschiebungsverboten (nachfolgend III.) ebenfalls zulässig, aber nicht begründet.
I. Im Hauptantrag zu 1 ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet. Das Gericht hebt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Bescheide vom 14. Dezember 2021 und 10. Januar 2022 sind rechtmäßig. Der Entzug des Status subsidiären Schutzes richtet sich vorliegend nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. c StatusVO. Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den Status subsidiären Schutzes danach u. a., wenn für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war. Die Asylbehörde, die den Status subsidiären Schutzes zuerkannt hat, weist gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 1 StatusVO im Einzelfall nach, dass die Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, aus den in Abs. 19 Abs. 1 StatusVO genannten Gründen nicht länger einen Anspruch auf subsidiären Schutz hat oder ihr der Status subsidiären Schutzes nie hätte zuerkannt werden dürfen oder sie nicht länger den Status subsidiären Schutzes genießen sollte.
Die Statusverordnung ist anwendbar (dazu 1.). Für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes war eine falsche Darstellung von Tatsachen i. S. d. Art. 19 Abs. 1 Buchst. c StatusVO ausschlaggebend (dazu 2.).
1. Die Statusverordnung ist anwendbar. Sie gilt gemäß ihrem Art. 42 Abs. 2 seit dem 12. Juni 2026. Soweit § 87e Abs. 2 Satz 2 AsylG i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111), demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Überprüfung des Entzugs internationalen Schutzes lediglich für alle Entzugsverfahren gilt, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen wurden, ist diese Einschränkung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Die Statusverordnung hat gemäß Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. 2016 C 202 S. 47) allgemeine Geltung; sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Als unionsrechtlicher Rechtsakt genießt sie Anwendungsvorrang gegenüber nationalen Vorschriften.
Vgl. - allgemein zum Anwendungsvorrang - Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 15. Juli 1964 - C-6/64 -, juris.
Die Statusverordnung enthält keine § 87e Abs. 2 Satz 2 AsylG entsprechende Übergangsvorschrift und sieht damit keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Entzugsverfahren vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Sie findet deshalb auf alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen als auch auf alle danach eingeleiteten Asylverfahren - einschließlich der Verfahren des Entzugs internationalen Schutzes - Anwendung.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2026 - 3 L 1208/26.A -, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 21a L 894/26.A -, juris Rn. 19; zu Asylantragsverfahren: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris Rn. 32.
Anderes folgt auch nicht aus der Stichtagsregelung des Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 3, 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348) - Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO). Nach Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 3 AsylVfVO gilt diese Verordnung für das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, wenn die Überprüfung ab dem 12. Juni 2026 begonnen wurde. Wurde die Überprüfung vor dem 12. Juni 2026 begonnen, unterliegt das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes nach Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 4 AsylVfVO der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60). Diese - schon ihrem Wortlaut nach - allein auf die Asylverfahrensverordnung bezogene und rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung sagt nichts über den zeitlichen Anwendungsbereich der Statusverordnung aus. Angesichts dessen beinhaltet § 87e Abs. 2 Satz 2 AsylG einen Widerspruch zu Art. 42 Abs. 2 StatusVO und, anders als vom nationalen Gesetzgeber beabsichtigt, keine bloße „Klarstellung“.
Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 21/1848, S. 126; VG Köln, a. a. O. Rn. 6, 13; VG Gelsenkirchen, a. a. O. Rn. 21.
2. Für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes war gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. c StatusVO eine falsche Darstellung von Tatsachen ausschlaggebend. Die Vorschrift entspricht inhaltlich der Vorgängerregelung des Art. 19 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) - Qualifikationsrichtlinie (QRL). Danach erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Die hierzu ergangene Rechtsprechung kann herangezogen werden.
Eine falsche Darstellung von Tatsachen schließt nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. c StatusVO wie nach der Vorgängerregelung die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente ein. Ausschlaggebend für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist die Vorlage solcher Dokumente, wenn das Bundesamt den Status subsidiären Schutzes zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, weil es sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben.
Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - C-720/17 - Rn. 65; VG Berlin, Urteil vom 29. Juni 2022 - 34 K 74/21 A -, juris Rn. 24.
Die Vorlage eines falschen oder gefälschten Dokuments rechtfertigt den Entzug des subsidiären Schutzes für sich betrachtet also nicht. Der Tatbestand setzt eine Kausalbeziehung zwischen der Verwendung eines falschen oder gefälschten Dokuments und der inhaltlich falschen Zuerkennungsentscheidung voraus. Nur, wenn diese ohne die Täuschung unterblieben wäre, kann der Status subsidiären Schutzes entzogen werden.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2024 - 26 K 29/22.A -, juris Rn. 32; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 73b AsylG Rn. 16.
Die Vorlage des falschen oder gefälschten Dokuments muss also dazu geführt haben, dass dem Ausländer zu Unrecht Schutz zugesprochen worden ist. Stellt sich heraus, dass der Schutzsuchende falsche oder gefälschte Dokumente vorgelegt hat, ohne dass dies an seiner Schutzbedürftigkeit indessen etwas ändern würde, kann ihre Verwendung den Entzug des subsidiären Schutzes nicht tragen.
Vgl. VG Düsseldorf, a. a. O. Rn. 34; Keßler, a. a. O. Rn. 17.
Die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente ist allerdings bereits dann im vorstehenden Sinne kausal für die Zuerkennung subsidiären Schutzes, wenn der durch sie bewirkte Irrtum notwendige, wenngleich nicht hinreichende Voraussetzung hierfür ist. Mit anderen Worten ist unerheblich, ob die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ausschließlich aufgrund der durch die Täuschung hervorgerufenen Fehlvorstellung über Tatsachen seitens des Bundesamts oder unabhängig davon auch aus anderen Gründen rechtswidrig war.
Vgl. VG Berlin, a. a. O. Rn. 24 f.
In Betracht kommt u. a. eine Täuschung des Schutzsuchenden über den Staat seiner Staatsangehörigkeit bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts. Denn auf diesen Staat ist der Anspruch auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes bezogen. Anspruch auf subsidiären Schutz hat unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen gemäß Art. 3 Nr. 6 StatusVO, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Täuscht der Ausländer durch Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente über sein Herkunftsland bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts und erkennt das Bundesamt ihm deshalb den Status subsidiären Schutzes im Hinblick auf ein Land zu, das als Herkunftsland bzw. Land des gewöhnlichen Aufenthalts gar nicht hätte in Betracht gezogen werden dürfen, ist die Vorlage der falschen oder gefälschten Dokumente für die Schutzgewährung ohne Rücksicht darauf kausal, ob bei unterstellter Herkunft aus diesem Land bzw. unterstelltem dortigem gewöhnlichen Aufenthalt die übrigen Voraussetzungen der Gewährung subsidiären Schutzes vorgelegen hätten.
Vgl. ebd.
Ohne Bedeutung ist für den Tatbestand des Art. 19 Abs. 1 Buchst. c StatusVO, ob dem Schutzsuchenden die falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen vorwerfbar ist, ob ihn daran ein Verschulden trifft oder gar eine arglistige Täuschung vorliegt. Es genügt, dass ihm dies zuzurechnen ist. Unter anderem müssen minderjährige Kinder sich das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen.
Vgl. EuGH, a. a. O., BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 - 10 C 27.12 -, juris Rn. 17; VG Berlin, a. a. O. Rn. 26.
In Anwendung dieser Maßstäbe war für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 eine falsche Darstellung von Tatsachen unter Verwendung gefälschter Dokumente seitens der Kläger ausschlaggebend. Die Kläger zu 1 und 2 behaupteten im Rahmen des Erstantragsverfahrens, ebenso wie ihre Kinder aus Syrien zu stammen, und legten als vorläufige Aufenthaltsausweise für Palästinenser überschriebene Urkunden vor, die vom syrischen Innenministerium stammen sollten. Bei diesen Ausweisen handelte es sich nach den Gutachten des Bundesamts zur physikalisch-Technischen Urkundenuntersuchung vom 6. März 2017 um Totalfälschungen. Das stellen die Kläger unterdessen auch nicht mehr in Abrede. Sie haben vielmehr mit Schriftsatz vom 8. September 2026 unter Vorlage libanesischer Dokumente, nämlich eines Auszugs aus dem Familienbuche sowie Ehe- und Geburtsurkunden, und in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, nicht aus Syrien, sondern aus dem Libanon zu stammen und jederzeit ebendort ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt zu haben.
Vor diesem Hintergrund war die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes im Hinblick auf Syrien rechtswidrig, weil Syrien weder als Herkunftsland noch als Land des gewöhnlichen Aufenthalts infrage kam. Dabei bedarf nicht der Aufklärung, ob die Kläger libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon sind, was sich nach den Ausführungen des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung den vorgelegten Urkunden nicht mit Gewissheit entnehmen ließ. In jedem Fall kam die Gewährung subsidiären Schutzes nicht mit Blick auf Syrien, sondern ausschließlich bezüglich Libanons, entweder als Staat der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts, in Betracht.
Für die Schutzgewährung waren die unrichtigen Angaben der Kläger sowie die Vorlage der gefälschten Aufenthaltsausweise auch kausal, weil das Bundesamt aufgrund dieser Angaben und Dokumente unzutreffend Syrien als Herkunftsland bzw. Land des gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht zog und subsidiären Schutz im Hinblick auf Syrien zusprach. Ob die Schutzgewährung auch aus anderen Gründen rechtswidrig war, namentlich deshalb, weil bei - hier seitens des Bundesamts angenommener - ungeklärter Staatsangehörigkeit der Status subsidiären Schutzes nur dann zuerkannt werden darf, wenn die Voraussetzungen hierfür hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht kommenden Staaten einheitlich bejaht werden können,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2005 - 1 C 22.04 -, juris Rn. 10,
sodass bereits im Erstantragsverfahren ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes jedenfalls auch im Hinblick auf Libanon zu prüfen gewesen sein könnte, bedarf nicht der Vertiefung. Nach den oben dargestellten Maßgaben genügt, dass die Täuschung über die Herkunft der Kläger aus Syrien notwendige Bedingung für eine diesbezügliche Schutzgewährung war. Die Täuschung ihrer gesetzlichen Vertreter müssen sich nach den aufgezeigten Maßstäben auch die während des Erstantragsverfahrens noch minderjährigen Kläger zu 3 - 7 entgegenhalten lassen.
II. Im Hilfsantrag zu 2 ist die auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichtete Verpflichtungsklage zulässig, aber ebenfalls nicht begründet. Das Gericht spricht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Nach Art. 18 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V der Statusverordnung erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. Der Status subsidiären Schutzes bezeichnet gemäß Art. 3 Nr. 2 StatusVO die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ist laut Art. 3 Nr. 6 Status VO ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1, 2 StatusVO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Der Maßstab für das Vorbringen stichhaltiger Gründe i. S. d. Art. 3 Nr. 6 StatusVO entspricht demjenigen für die Begründung der Furcht vor Verfolgung nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO. Danach ist Flüchtling, wer sich unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb des Staates seiner Staatsangehörigkeit bzw. Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt,
vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 14038/88, Soering/Großbritannien - Rn. 91; vom 15. November 1996 - Nr. 22414/93, Chahal / Vereinigtes Königreich - Rn. 74; vom 29. April 1997 - Nr. 24573/94, H. L. R / Frankreich - Rn. 34; vom 11. Juli 2000 - Nr. 40035/98, Jabari/Türkei - Rn. 38; vom 13. Dezember 2012 - Nr. 39630/09, El-Masri/Mazedonien - Rn. 212,
was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Diese Maßstäbe der bisherigen ständigen Rechtsprechung,
vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17; vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15; vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37; vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79/19 -, juris Rn. 15,
gelten unverändert. Weder die Statusverordnung noch die Genfer Flüchtlingskonvention legen ausdrücklich fest, unter welchen Umständen die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Das Tatbestandsmerkmal der begründeten Furcht vor Verfolgung beinhaltete wortlautgleich Art. 2 Buchst. d QRL als Vorgängerregelung des Art. 3 Nr. 5 StatusVO. Die bisherige Rechtsprechung ist also übertragbar.
Im Hinblick auf die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes greift Art. 3 Nr. 6 StatusVO den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht gebildeten Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) sogar ausdrücklich auf. Der Maßstab für das Vorbringen stichhaltiger Gründe i. S. d. Art. 3 Nr. 6 StatusVO orientiert sich also ebenfalls an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK. Auch dies entspricht der Rechtslage unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 18 ff.,
und gilt unverändert. Das Tatbestandsmerkmal des Vorbringens stichhaltiger Gründe in Art. 3 Nr. 6 StatusVO war wortlautgleich bereits in Art. 2 Buchst. f QRL enthalten. Angesichts anpassungsloser Übernahme des Wortlauts der Richtlinie ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den bisherigen Maßstab übernehmen wollte. Dem entspricht, dass nach Erwägungsgrund 49 zur Statusverordnung die Kriterien, nach denen Person subsidiärer Schutz zuerkannt wird, aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Menschenrechtsinstrumente und aus den in den Mitgliedstaaten bestehenden Gepflogenheiten abgeleitet werden sollen.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 25. Juni 2026 - 15 K 950/26.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juli 2026 - 1a K 6251/25.A -, juris Rn. 100 ff.
Bei der Prüfung sind nach der Wertung des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 AsylVfVO insbesondere - Buchst. a - die vom Antragsteller gemäß Art. 4 Abs. 1, 2 StatusVO gemachten maßgeblichen Angaben und vorgelegten Unterlagen heranzuziehen. Daneben sind - Buchst. b - sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, aus einschlägigen und verfügbaren nationalen, unionseigenen und internationalen Quellen, einschließlich Kinderrechtsorganisationen sowie - sofern verfügbar - der gemeinsamen Analyse der Lage in bestimmten Herkunftsländern und der Leitfäden gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 S. 1) zu berücksichtigen.
Als ernsthafter Schaden gelten gemäß Art. 15 StatusVO neben - Buchst. a - der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe auch - Buchst. b - Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland. Schließlich gilt als ernsthafter Schaden - Buchst. c - eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vorliegend kommen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung und eine ernsthafte individuelle Bedrohung durch willkürliche Gewalt infrage.
Die Bestimmung des Art. 15 Buchst. b StatusVO entspricht im Wesentlichen Art. 3 EMRK. Danach darf niemand u. a. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 - Rn. 28.
Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. Bestrafung als ernsthafter Schaden ist deshalb auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Eine schwerwiegende erniedrigende Behandlung hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen bei den Opfern Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht wurden, die geeignet waren, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Die Kriterien hierfür sind jeweils aus den Umständen des Einzelfalls abzuleiten.
Vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 - Nr. 14038/88, Soering/Großbritannien - Rn. 100; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 10.
Für den Zweck der Prüfung eines ernsthaften Schadens nach Art. 15 Buchst. c StatusVO soll der Begriff der willkürlichen Gewalt nach dieser Vorschrift laut Erwägungsgrund 50 zur Statusverordnung Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden könnte. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist nach Erwägungsgrund 51 zur Statusverordnung auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, i. S. d. humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist.
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson erforderlich ist, sollte von den Antragstellern nach Erwägungsgrund 52 zur Statusverordnung nicht verlangt werden, zu beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist danach jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus sollte nach dem Erwägungsgrund eine ernsthafte individuelle Bedrohung ausnahmsweise festgestellt werden, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden.
Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung: Danach ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung einerseits anzunehmen, wenn sich eine Individualisierung bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergibt. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18 m. w. Nachw. - zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 31.
Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich.
Vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 19 m. w. Nachw.; OVG NRW, a. a. O. Rn. 32.
In jedem Fall setzt Art. 15 Buchst. c StatusVO für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung voraus, dass dem Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich daraus, dass Art. 3 Nr. 6 StatusVO die Gewährung subsidiären Schutzes an die Annahme knüpft, dass der Schutzsuchende „tatsächlich Gefahr liefe“, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Damit orientiert die Vorschrift sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt, wie bereits ausgeführt, bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) ab.
Für die Frage, ob eine Person durch den bewaffneten Konflikt individuell gefährdet ist, bedarf es danach zunächst einer Feststellung zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung, d. h. über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dies umfasst eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Erforderlich ist die Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Erst auf dieser Grundlage ist - mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung - eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Schutzsuchenden möglich. Zu dieser wertenden Gesamtbetrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; OVG NRW, a. a. O. Rn. 34 f.; jeweils m. w. Nachw.
Bezugspunkt für die gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 17 m. w. Nachw.
Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 Alt. 2 StatusVO als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut ein solcher Schaden droht. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Schutzsuchenden von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die die Gefahr des Eintritts eines ernsthaften Schadens begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 15 m. w. Nachw.
Die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann gemäß Art. 5 Abs. 1 Alt. 2 StatusVO beruhen auf - Buchst. a - Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Sie kann aber auch - Buchst. b - auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind.
Akteure, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 Alt. 2 StatusVO - Buchst. a - der Staat, - Buchst. b - Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen sowie - Buchst. c - nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. In Betracht kommen gemäß Art. 7 Abs. 1 StatusVO zum einen - Buchst. a - der Staat und zum anderen - Buchst. b - stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen.
Geht der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so prüft die Asylbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1 Alt. 2 StatusVO im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, ob ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes - Buchst. a - keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, oder - Buchst. b - Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat. Geht der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so geht die Asylbehörde gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 Alt. 2 StatusVO davon aus, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann, und es wird keine Prüfung nach Art. 8 Abs. 1 Alt. 2 StatusVO durchgeführt. Die Asylbehörde darf gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Alt. 2 StatusVO nur dann eine solche Prüfung durchführen, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht. Anderenfalls wird - so formuliert es auch Erwägungsgrund 35 zur Statusverordnung - vermutet, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung stehe.
Diese - widerlegbare - Vermutung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung, wonach das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative regelmäßig nur bei einer Drittverfolgung in Betracht zu ziehen ist, während es bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme darstellt. Ist der Schutzsuchende von unmittelbarer staatlicher Verfolgung betroffen, so ist das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative somit nur dann zu prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verfolgerstaat „mehrgesichtig“ ist, er also Personen, die er in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil unbehelligt lässt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, juris Rn. 11, und eingehend Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 27. August 2026 - 16 A 159/25 -, juris Rn. 51 ff.
Den Nachweis dafür, dass dem Antragsteller eine Alternative des internen Schutzes zur Verfügung steht, hat nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 StatusVO die Asylbehörde zu erbringen. Nichtsdestotrotz ist das Gericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO gehalten, den anspruchsausschließenden Tatbestand eigenständig nachzuprüfen.
Vgl. VG Minden, Urteil vom 22. Juni 2026 - 15 K 5445/25.A -, juris Rn. 86.
In Anwendung dieser Maßstäbe haben die Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung des Status subsidiären Schutzes. Zunächst greift nicht die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Alt. 2 StatusVO. Der Einzelrichter vermochte sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die Kläger bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hätten oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht gewesen wären (dazu 1.). Auch haben sie keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, unabhängig davon bei einer Rückkehr in den Libanon tatsächlich Gefahr zu laufen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (dazu 2.). Jedenfalls sind die Kläger auf eine interne Schutzalternative zu verweisen (dazu 3.).
1. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Alt. 2 StatusVO greift nicht. Der Einzelrichter konnte aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Kläger im Libanon bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hätten oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht gewesen wären. Die Kläger behaupten insoweit eine Bedrohung durch die Hisbollah und beziehen sich damit auf Ereignisse aus dem Jahre 2015.
Die schiitische Hisbollah wurde 1982 als bewaffnete Widerstandsbewegung gegen die israelische Besatzung gegründet. Ihr „militärischer Arm“ ist von der Europäischen Union bereits seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hisbollah bildete im maßgeblichen Zeitraum zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) eine Art Staat im Staate und übernahm nach der seinerzeitigen Erkenntnislage dort neben sozialen und politischen faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden, war also ein Akteur, von dem ein ernsthafter Schaden gemäß Art. 6 Buchst. b StatusVO ausgehen konnte.
Vgl. etwa VG Augsburg, Urteil vom 8. Mai 2019 - Au 6 K 18.31794 -, juris Rn. 52.
Nach der Erkenntnislage ist aber nichts für Zwangsrekrutierungen ersichtlich. Zwar gab es Anhaltspunkte dafür, dass die Hisbollah vornehmlich im Süden Libanons insbesondere junge Männer als Mitglieder bzw. Kämpfer warb. Dabei bediente sie sich jedoch nicht des Zwanges, sondern lockte die Betreffenden mit einer vergleichsweise guten Bezahlung sowie der sozialen Absicherung ihrer Familien, womit sie angesichts der im Libanon bestehenden hohen Arbeitslosigkeit und Perspektivlosigkeit gerade junger Menschen durchaus erfolgreich war. Auf Personen, die die Hisbollah nicht mit Spenden oder anderen Leistungen unterstützen wollten oder nicht mit ihr sympathisierten, wurde zwar mitunter (sozialer) Druck ausgeübt. Von Rekrutierungen mittels Zwangs ist jedoch nicht die Rede. Nach der seinerzeitigen Erkenntnislage beruhten Rekrutierungen durch die Hisbollah vielmehr auf Freiwilligkeit. Die Partei suchte nur diejenigen, die sich uneingeschränkt mit ihrer Ideologie identifizierten, d. h. namentlich Schiiten. Allein eine nichtschiitische Religionszugehörigkeit schloss eine Rekrutierung durch die Hisbollah dabei allerdings nicht aus. Bereits im Jahre 1997 gründete die Hisbollah z. B. die sog. „Widerstandsbrigaden“ als eine sunnitische Bewegung. Ihr gehörten einst auch Christen und Drusen an, die die Gruppe allerdings wieder verließen. Ziel der Gründung der „Widerstandsbrigaden“ war es gerade, der Vorstellung entgegenzuwirken, die Hisbollah sei eine ausschließlich schiitische Organisation. Außerdem kommt die Rekrutierung nichtschiitischer Personen infrage, wenn jemand für die Hisbollah gewonnen werden soll, der ganz spezielle, anderweitig nicht verfügbare Kenntnisse, Fähigkeiten oder Verbindungen besitzt.
Vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2018 - 34 K 994.17 A -, juris Rn. 35; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2019 - 20 K 11730/17.A -, juris Rn. 36 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon - Auswirkungen des Gaza-Kriegs auf die Lebensumstände im Libanon; Rekrutierungspraxis der Hisbollah und anderer bewaffneter Gruppierungen seit Oktober 2023; Informationen zu Zwangsrekrutierungen libanesischer Staatsbürger; insbesondere in Tripoli - vom 19. April 2024, S. 4 f., 7 f.; jeweils m. w. Nachw.
Ungeachtet sich aufdrängender Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Kläger zu 1, 2 und 7, die in den Verwaltungsverfahren - wie sie unterdessen einräumen - umfangreiche Falschangaben gemacht haben, erscheint dem Einzelrichter, ausgehend von dieser Erkenntnislage, das Vorbringen des Klägers zu 1 zwar trotz seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit insoweit plausibel, als danach Mitglieder der Hisbollah an ihn herantraten und ihm wiederholt die Frage stellten, ob er in der Lage sei, seine Familie selbst zu schützen, um ihn bzw. seine Kinder zu motivieren, sich dem bewaffneten Kampf gegen Israel anzuschließen. Damit ist aber noch keine (unmittelbar drohende) unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung aufgezeigt.
Soweit der Kläger zu 1 darüber hinaus behauptet hat, Mitglieder der Hisbollah hätten versucht, ihn bzw. seine Kinder zu zwingen, sich ihnen anzuschließen, steht das im Widerspruch zur dargestellten Erkenntnislage und erscheint angesichts dessen unwahrscheinlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger besondere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Verbindungen besessen hätten, die von besonderem Interesse für die Hisbollah gewesen sein könnten. Insofern erschließt sich auch nicht, weshalb gerade die Familie des Klägers derart in das Visier der Hisbollah geraten sein sollte, dass deren Mitglieder - entgegen ihrer sonstigen Rekrutierungspraxis - Zwang ausgeübt haben könnten. Diesbezüglich bleiben die Ausführungen des Klägers zu 1 zudem in weiten Teilen vage. Er hat im Wesentlichen angegeben, dass Mitglieder der Hisbollah ihn mehrfach zuhause aufgesucht und bedroht hätten. Die Art und Weise dieser Bedrohung hat er indes mit Ausnahme der nicht weiter substantiierten Behauptungen, die Hisbollah habe sein Fahrzeug beschlagnahmt und einmal habe er Schläge bekommen, nicht näher dargelegt. Auch auf diesbezügliche Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten blieben die Ausführungen des Klägers zu 1 - auch im Hinblick auf Schwierigkeiten mit Arbeitskollegen - oberflächlich. Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Klägers zu 1 begründet zudem, dass die Klägerin zu 2 auf die Nachfrage des Gerichts, wie die Hisbollah die Kläger konkret bedroht habe, lediglich angegeben hat, ihr Mann sei auf der Arbeit belästigt worden. Dass Mitglieder der Hisbollah die Kläger mehrfach zuhause aufgesucht hätten, erwähnte die Klägerin zu 2 dagegen nicht. Insoweit ist das Vorbringen der Kläger auch nicht in jeder Hinsicht konsistent. In der Gesamtwürdigung verbleiben vor diesem Hintergrund eine Überzeugungsbildung ausschließende Zweifel am Wahrheitsgehalt der klägerischen Ausführungen jedenfalls und gerade insoweit, als die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung überschreitende Handlungen von Mitgliedern der Hisbollah vorgetragen wurden.
2. Auch sonst haben die Kläger keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, bei einer Rückkehr in den Libanon tatsächlich Gefahr zu laufen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Solche Schäden sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Das gilt zum einen wiederum für Bedrohungen durch die Hisbollah [nachfolgend a)], zum anderen auch im Hinblick auf eine zwischenzeitliche „Verwestlichung“ der Kläger [nachfolgend b)]. Schließlich ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung der Kläger durch willkürliche Gewalt im Rahmen des Konflikts zwischen Israel und Libanon nicht beachtlich wahrscheinlich [nachfolgend c)].
a) Zunächst ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass den Klägern bei einer Rückkehr in den Libanon eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i. S. d. Art. 15 Buchst. b StatusVO seitens der Hisbollah drohen würde. Die Hisbollah ist allerdings weiterhin ein Akteur nach Art. 6 Buchst. b StatusVO. Zwar ist sie seit Ende 2024 militärisch geschwächt. Dies ist Folge des Eingreifens der Hisbollah in den Konflikt zwischen Israel und der HAMAS ab dem 8. Oktober 2023 und insbesondere der schweren Eskalation des Konflikts zwischen Israel und Hisbollah im Herbst 2024. Hinzu kommt der Sturz des mit der Hisbollah verbündeten Assad-Regimes in Syrien. Die Hisbollah bildet aber immer noch einen innenpolitischen Faktor. Die politische und militärische Rolle der Hisbollah bleibt ein struktureller Streitpunkt in Libanon. Sie hat 13 Abgeordnete im Parlament, zwei Minister sind auf Vorschlag der Hisbollah ins Kabinett Salam eingetreten. Der Hisbollah ist es zumindest in ihren o. g. Hochburgen gelungen, den immer weniger präsenten Staat weiterhin zu ersetzen. Während sie früher dort neben sozialen und politischen Aufgaben faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde wahrnahm, agiert sie seit Ende 2024 - aufgrund verminderter Finanzkraft - zwar eingeschränkt. Auch unter Berücksichtigung dessen ist nach dieser Erkenntnislage jedoch weiterhin anzunehmen, dass die Hisbollah im Hinblick auf die genannten Gebiete einen Staat im Staate bildet.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 29. April 2026 - 20 K 2994/24.A -, juris Rn. 34; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2026 - 17 K 3671/24.A -, juris; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 3. Februar 2026, S. 8.
Allerdings fehlen Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern vonseiten der Hisbollah eine Art. 15 Buchst. b StatusVO unterfallende Behandlung oder Bestrafung drohen könnte. Insbesondere liegen nach wie vor keine Erkenntnisse zu Zwangsrekrutierungen vor. Rekrutierungen durch die Hisbollah beruhen weiterhin - jedenfalls in aller Regel - auf Freiwilligkeit.
Vgl. zuletzt etwa VG Lüneburg, Urteil vom 25. Februar 2025 - 4 A 174/24 -, juris; ACCORD, a. a. O.
b) Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung der Kläger im Libanon erscheint auch nicht mit Blick auf ihre zwischenzeitliche „Verwestlichung“ beachtlich wahrscheinlich. Solche droht einem Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dann, wenn er infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in seiner Identität westlich geprägt worden ist, dass er entweder nicht mehr dazu in der Lage wäre, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland seinen Lebensstil dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder ihm dies infolge des erlangten Grads seiner westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann, und im Herkunftsland aufgrund der fehlenden Anpassung etwa an ein traditionelles Sitten- oder Rollenbild mit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu rechnen ist.
Vgl. - zum Flüchtlingsschutz in Bezug auf Afghanistan - etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 26.
Die Kläger zeigen nicht auf, die Anpassung an welche im Libanon erwarteten Verhaltensweisen oder Traditionen, deren Missachtung eine solche Behandlung oder Bestrafung zur Folge hätte, ihnen aufgrund einer „westlichen Prägung“ nicht mehr zumutbar sein sollte. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger macht eine „Verwestlichung“ namentlich für die Klägerin zu 6 und den Kläger zu 4 geltend.
Die Klägerin zu 6 hat hierzu in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgebracht, sie dürfe sich im Libanon nicht so anziehen, wie sie wolle. Auf den Vorhalt, dass dort keine strikten Bekleidungsvorschriften herrschten, erklärte sie, man müsse z. B. in der Schule Uniform tragen. Ungeachtet der Frage, ob - was zweifelhaft ist - das Tragen einer Schuluniform aufgrund einer „westlichen Prägung“ für unzumutbar gehalten werden kann, ist jedenfalls nach der Erkenntnislage nichts dafür ersichtlich, dass die Missachtung derartiger Bekleidungsvorschriften eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zur Folge haben könnte. Hierfür fehlen schlicht jedwede Anhaltspunkte.
Der Kläger zu 4 hat im Hinblick auf eine „Verwestlichung“ im Wesentlichen ausgeführt, hierzulande mit seiner Freundin zusammenzuleben, was im Libanon nicht üblich sei. Wiederum ist nach der Erkenntnislage jedenfalls nicht erkennbar, dass unverheiratet zusammenwohnende bzw. sich als solche in der Öffentlichkeit zeigende Paare vonseiten eines relevanten Akteurs mit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu rechnen hätten. So bestätigten auch die Kläger zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung, dass namentlich keine Strafe zu befürchten sei. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass das Zusammenleben unverheirateter Paare in weiten Teilen Libanons sicherlich verpönt ist. Es spricht aber nichts dafür, dass über etwa die Ausübung moralischen Drucks und ggf. personenstandsrechtliche Nachteile hinaus eine Art. 15 Buchst. b StatusVO unterfallende Behandlung oder Bestrafung zu erwarten wäre.
c) Schließlich ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung der Kläger durch willkürliche Gewalt im Rahmen des Konflikts zwischen Israel und Libanon nicht beachtlich wahrscheinlich. Weder ist nach derzeitiger Erkenntnislage dieser Konflikt von einem solch hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, noch ergibt sich eine Individualisierung der Bedrohung aus in der Person der Kläger liegenden Umständen.
Die Kampfhandlungen zwischen der Hisbollah und der israelischen Armee, die seit dem 2. März 2026 stattgefunden haben, waren seit dem am 16. April 2026 in Kraft getretenen zehntägigen Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und dem Libanon weitestgehend zum Erliegen gekommen. Das Abkommen sieht die Anerkennung beider Staaten vor, sich nicht miteinander im Krieg zu befinden, die erste derartige Aussage seit dem ersten arabisch-israelischen Krieg von 1948. In sechs Artikeln wurde festgelegt, dass die Kampfhandlungen vorerst eingestellt werden. Israel behält sich dabei das Recht vor, auf Bedrohungen durch die Hisbollah und ihre Verbündeten zu reagieren sowie sich auf eventuelle Angriffe vorzubereiten. Libanon verpflichtet sich, gegen bewaffnete Akteure im eigenen Land vorzugehen.
Vgl. Bundesamt, Briefing Notes Zusammenfassung - Libanon - Januar bis Juni 2026 - vom 30 Juni 2026, S. 6; VG Köln, Urteil vom 22. April 2026 - 20 K 2944/24.A -, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2026 - 17 K 3671/24.A -, juris.
Unter Vermittlung der USA wurde am 26. Juni 2026 in Washington von Vertretern Israels und Libanons ein Abkommen mit einem zunächst weitgehend vertraulichen Anhang unterzeichnet. In insgesamt 14 Punkten wurde der Rahmen für weitergehende Verhandlungen festgelegt. Das Abkommen verpflichtet Libanon zur Entwaffnung der Hisbollah. Im Gegenzug soll Israel anschließend seine Truppen graduell aus Libanon abziehen. Dabei muss Libanon sicherstellen, dass keine Gefahr für die Sicherheit Israels mehr besteht und in den jeweils zu übergebenden Gebieten die Infrastruktur der Hisbollah zerstört sowie ihre Präsenz beendet wird. Initial soll dies in zwei Pilotzonen umgesetzt werden. Die Rückkehr von Zivilpersonen in diese Gebiete ist jeweils für die Zeit nach der Übergabe an die libanesische Armee geplant. Die Hisbollah war an der Aushandlung nicht beteiligt. Ihre Anhänger protestierten noch am selben Abend in Beirut.
Vgl. Bundesamt, a. a. O., S. 9 f.; VG Düsseldorf, a. a. O.
Nach Abschluss des Abkommens ging die Intensität der Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hisbollah dennoch deutlich zurück. Allerdings kommt es weiterhin täglich zu beidseitigen Angriffen und Gefechten. Die Führung der Hisbollah erkennt das Abkommen weiterhin nicht an. Die libanesische Armee stellt gezielt Einheiten ohne schiitische Soldaten zusammen, die nicht gewillt sind, sich der Hisbollah entgegen zu stellen. Auf diese Weise soll eine potentielle Gefährdung der Durchsetzung des Abkommens vermieden werden. Die relative Beruhigung des Konfliktes sorgte zunächst für eine umfangreiche Rückkehr von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsregionen.
Vgl. Bundesamt, Briefing Notes vom 6. Juli 2026, S. 7.
In den folgenden Wochen kam es weiterhin zu Luftangriffen, Beschuss und Zerstörungen in den Gouvernements Süd-Libanon, Nabatäa und Bekaa durch israelische Militäroperationen. Die anhaltenden Aktionen führten weiterhin zu Toten und Verletzten, verschärften die Sicherheitsrisiken für Zivilisten, die sich noch in den betroffenen Gebieten aufhielten und behinderten die sichere Rückkehr Binnenvertriebener. Mitte Juli wurden erstmals seit Bekanntgabe der Waffenruhe wieder Flugblätter mit Evakuierungsaufforderungen über Al-Mansouri im Distrikt Tyros abgeworfen. Anfang August 2026 kam es zu mehreren Luftschlägen und Artilleriebeschuss durch das israelische Militär in den südlichen Landesteilen Libanons. In der Folgezeit konzentrierten sich die Auseinandersetzungen vor allem auf das Gebiet des strategisch bedeutsamen Höhenzuges Ali al-Taher südöstlich der Stadt Nabatäa. In Gebieten des südlichen Libanon kommt es seit der Waffenruhe vermehrt zu Waldbränden. Unter Berufung auf Einsatzkräfte der Feuerwehren und Videos von Augenzeugen wird berichtet, dass israelische Drohnen wiederholt Leuchtfackeln und weißen Phosphor in bewaldetem Gebiet abwarfen, um gezielt Feuer zu legen. Die Rückkehr von Zivilpersonen in den Süden kam nahezu vollständig zum Erliegen.
Vgl. Bundesamt, Briefing Notes vom 13. Juli 2026, S. 5; vom 20. Juli 2026, S. 5 f.; vom 3. August 2026, S. 4 f.; vom 10. August 2026, S. 6 f.; vom 17. August 2026, S. 5.; 24. August 2026, S. 5 f.; vom 31. August 2026, S. 5.
Nichtsdestotrotz fordert nach derzeitiger Erkenntnislage der Konflikt zwischen Israel und Libanon nicht (mehr) in einem solchen Ausmaß Todesopfer und Verletzte, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Zahl der Todesopfer und Verletzten ging gerade nach dem Abschluss des Abkommens Ende Juni 2026 signifikant zurück, wobei die verfügbaren Erkenntnismittel keine Differenzierung nach Kombattanten und Zivilpersonen erlauben. Mit Stand vom 25. Juni 2026 verzeichnete das Gesundheitsministerium etwa 4.200 Todesfälle und 12.100 Verletzte seit dem 2. März 2026. Das entspricht circa 1.050 Todesfällen und 3.025 Verletzten pro Monat.
Vgl. Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs - OCHA), Lebanon: Flash Update #38 - Escalation of Hostilities in Lebanon - vom 25. Juni 2026.
Mit Stand vom 31. August 2026 wurden etwa 4.300 Todesfälle und 12.300 Verletzte gemeldet. Seit Abschluss des Abkommens vor circa zwei Monaten kamen also je Monat nicht wie zuvor über 1.000 Todesfälle und 3.000 Verletzte, sondern etwa 50 Todesfälle und 100 Verletzte hinzu. Dabei konzentrieren die Angriffe sich maßgeblich auf die Gouvernements Süd-Libanon und Nabatäa.
Vgl. OCHA, Lebanon: Flash Update #52 - Escalation of Hostilities in Lebanon - vom 31. August 2026.
Im Süd-Libanon leben etwa 350.000 und in Nabatäa circa 380.000 Menschen. Gemessen an einer Einwohnerzahl von danach etwa 730.000 Menschen im Vergleich zu etwa 50 Todesfällen und 100 Verletzten - Kombattanten eingerechnet - binnen eines Monats kann nicht die Rede davon sein, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit selbst im Süden Libanons einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Zuletzt nahmen die wechselseitigen Kampfhandlungen zwar wieder zu. Anfang September 2026 übernahm die israelische Armee nach eigenen Angaben die „operative Kontrolle“ über den Höhenzug Ali al-Taher und das dortige Befestigungs- und Tunnelsystem der Hisbollah. Zwischen dem 5. September und 7. September 2026 kam es laut Medienberichten zu mehreren Drohnenangriffen der Hisbollah auf israelische Stellungen. Daraufhin sei die israelische Luftwaffe Angriffe auf angebliche Waffendepots und Kommandozentralen der Hisbollah geflogen, u. a. im stillgelegten Ghandour-Krankenhaus. Ferner kam es Medienberichten zufolge zu einem israelischen Luftschlag auf ein Gebäude in der Stadt Kfar Rummahn, bei dem elf Personen starben. In einem weiteren israelischen Angriff auf ein Auto soll ein Sanitäter getötet worden sein. Laut israelischen Angaben galt der Angriff einem Waffendepot der Hisbollah. Zwischen dem 5. September und 7. September 2026 wurden insgesamt 27 Tote und 69 Verletzte gemeldet.
Vgl. Bundesamt, Briefing Notes vom 7. September 2026, S. 5; vom 14. September 2026, S. 4; Norwegian Refugee Council, „Lebanon: Civilians continue to be killed as deadly hostilities persist despite June agreement“, 9. September 2026, „https://www.nrc.no/news/2026/lebanon-civilians-continue-to-be-killed-as-deadly-hostilities-persist-despite-june-agreement“, abgerufen am 18. September 2026.
Am 8. September und 9. September 2026 wurden intensive Gefechte im Tunnelsystem unter der Ali-al-Taher-Hügelkette gemeldet. Am Folgetag wurde laut Berichten das Tunnelsystem unter der Ali-al-Taher-Hügelkette unter Zuhilfenahme von insgesamt 1.100 Tonnen Sprengstoff zerstört. Die Explosion war als Erdbeben der Stärke 4 auf der Richter-Skala messbar.
Vgl. Bundesamt, Briefing Notes vom 14. September 2026, S. 4.
In der Gesamtschau ist aber (noch) nicht ersichtlich, dass die Kampfhandlungen in ihrem Ausmaß nach den dargestellten Maßgaben (inzwischen wieder) eine beachtliche Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts und in der Folge eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit für die Bevölkerung im gesamten oder auch nur im Süden Libanons begründen könnten. Die Intensität der Kampfhandlungen ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse nicht annähernd mit ihrem ursprünglichen Niveau vergleichbar. Es ist nicht festzustellen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Süden Libanons einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Kläger haben auch weder in ihrer Person liegende Umstände vorgetragen, die auf eine Individualisierung der Bedrohung schließen lassen würden, noch sind solche ersichtlich.
3. Jedenfalls sind die Kläger, soweit von der Hisbollah und dem Konflikt zwischen Israel und Libanon ausgehende Gefahren in Rede stehen, auf eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 Abs. 1 Alt. 2 StatusVO zu verweisen, nämlich in Nord-Libanon. Zumindest dort, konkret etwa in Tripoli, besteht keine tatsächliche Gefahr für die Kläger, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Nach der dargestellten Erkenntnislage beherrscht die Hisbollah diese Landesteile nicht. Eine absolute Sicherheit vor Verfolgung durch die Hisbollah kann zwar auch dort nicht gewährt werden.
Vgl. AA, a. a. O., S. 24.
Das jedoch ist nicht maßgeblich. Es besteht deshalb noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ernsthaften Schadens.
Auch der Konflikt zwischen Israel und Libanon geht jedenfalls dort nicht mit einem solch hohen Niveau willkürlicher Gewalt einher, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit ebenda einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Kampfhandlungen betreffen das gesamte Gouvernement Nord-Libanon kaum.
Vgl. OCHA, a. a. O.
In die entsprechenden Landesteile können die Kläger sicher und rechtmäßig reisen und dort Aufnahme finden. Es kann vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich dort niederlassen. Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in Art. 8 Abs. 4 - 6 StatusVO genannten Dimensionen. Zumutbar ist die Niederlassung dann, wenn am Ort des internen Schutzes auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Daneben sind die humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen, also insbesondere familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen. In den Blick zu nehmen sind also die jeweils schutzsuchende Person und ihre konkreten Möglichkeiten, am Ort des internen Schutzes (über-)leben zu können. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum für den Schutzsuchenden auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüberhinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 26 ff.
Nach diesen Maßstäben ist den Klägern die Niederlassung in Nord-Libanon zumutbar. Allerdings verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage im gesamten Libanon seit 2019 zusehends dramatisch. Die jährliche Inflation lag zwischen 2021 und 2023 bei über 150 %; fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter sind inzwischen abgebaut. Etwa 2,1 Millionen Menschen benötigten Ende 2025 Unterstützung bei der Lebensmittelversorgung und 1,17 Millionen Menschen waren in akuter Nahrungsmittelunsicherheit.
Vgl. AA, a. a. O., S. 28.
Dennoch wurde Libanon auch im Jahre 2025 - also einem Zeitraum, in dem bereits militärische Konflikte zwischen Israel und der Hisbollah stattgefunden haben - noch mit einem niedrigen Welthunger-Index bewertet. Allerdings gab es bereits Anzeichen für ein wachsendes Risiko. Die steigende Inflation, eine kollabierte Währung und die jüngsten Konflikte an der Südgrenze hatten die Ernährungsunsicherheit für fast ein Viertel der Bevölkerung auf Krisenniveau getrieben.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2026 - 17 K 3671/24.A -, juris; Deutsche Welthungerhilfe e. V. / Concern Worldwide / Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht, Welthunger-Index 2025, S. 14, 16.
Laut einer Weltbank-Schätzung im Jahr 2024 betrug der Anteil der Bevölkerung, der in Armut lebt, 44 % gegenüber 11 % im Jahr 2012. Im Human Development Index belegte Libanon 2023 Platz 102 von 193 Staaten und nahm somit den zehnten Rang unter den arabischen Ländern ein. Die Erwerbstätigenquote von Personen ab 15 Jahren betrug 2023 circa 40,2 %. Die Arbeitslosigkeit unter Libanesen, die 15 Jahre und älter sind, lag laut der International Labour Organization 2023 bei circa 11,7 %, unter libanesischen Jugendlichen von 15 bis 24 Jahren bei etwa 23,8 %. De facto dürfte die Unterbeschäftigung in Libanon jedoch sehr viel höher liegen. Für mittellose Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung, das im Oktober 2024 unter dem Namen AMAN zusammengefasst wurde. Mit Stand April 2025 erhielten über 794.000 Libanesen - circa 45 % der von Armut betroffenen Personen - Unterstützung durch das AMAN-Programm. Dieses Programm entspringt dem nationalen Armutsprogramm und dem Emergency Social Safety Net, das später in AMAN umbenannt wurde. Es existiert weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung, nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird. Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen, die für die jeweilige Religionsgruppe offenstehen. Es gibt keine speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrende.
Vgl. AA, a. a. O.
Vor der erneuten Eskalation des Konflikts hatte sich die Wirtschaftstätigkeit zwar gleichwohl belebt, was zu einer Aufwärtskorrektur des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) auf 4,2 % von einem prognostizierten Wachstum von 3,5 % für das Jahr 2025 führte. Die Erholung war breit angelegt, wurde durch einen stärkeren Konsum, höhere Investitionen und einen lebhafteren Tourismus gestützt und spiegelte sich in verbesserten Hochfrequenzindikatoren wider. Diese Dynamik wurde durch die Eskalation der Feindseligkeiten jedoch unterbrochen. Das reale BIP wird voraussichtlich im Jahr 2026 um 6,4 % schrumpfen, was auf den Einbruch im Tourismus, einen schwächeren Konsum, unterbrochene Lieferketten, erhöhte Unsicherheit und anhaltende Vertreibung zurückzuführen ist. Die Inflation wird voraussichtlich im Jahr 2026 auf 17,5 % steigen und damit die ohnehin bereits geschwächte Kaufkraft weiter untergraben. Das Ausmaß des wirtschaftlichen Abschwungs wird entscheidend von der Intensität und Dauer des Konflikts, der anhaltenden Vertreibung, dem Ausmaß der materiellen Zerstörung sowie den Entwicklungen im gesamten Nahen Osten abhängen.
Vgl. Weltbank, Lebanon Economic Monitor - A Conflict-Torn Economy - vom 21. August 2026, S. IX f.
Was die medizinische Versorgung anlagt, gibt es staatliche Krankenhäuser in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen können im Land grundsätzlich durchgeführt werden. Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schwersten Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden. Der durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Kaufkraftverlust, die faktischen Kapitalverkehrskontrollen, die Abwanderung ausgebildeter Ärzte sowie Pflegekräfte und die Abwertung der libanesischen Währung haben dem Gesundheitssektor schwer zugesetzt. Angesichts der über mehrere Jahre galoppierenden Inflation haben einige private Krankenhäuser die Behandlungspreise mindestens verdoppelt und zahlreiche Mitarbeiter entlassen. Die Versorgung mit Medikamenten hat sich rapide verschlechtert, schon einfache Schmerzmittel sind häufig nur schwer erhältlich. Seit November 2021 sind Subventionen auf Medikamente praktisch weggefallen, viele Medikamente sind daher nicht mehr erschwinglich. Auch die Eskalation zwischen Israel und Hisbollah hat das Gesundheitssystem zusätzlich belastet. So sind mit Stand 28. November 2024 laut Vereinten Nationen 241 Mitglieder medizinischen Personals „in the line of duty“ getötet worden, außerdem waren 26 Kliniken und drei Krankenhäuser mit Stand Februar 2025 geschlossen. Die insgesamt 161 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen haben zu weiterem Mangel an Personal im Gesundheitssektor geführt, der aufgrund geringer Löhne im öffentlichen Bereich schon vor dem Konflikt unter Personalmangel litt. Neben privater wie staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser und Vertragsärzte erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser des Gesundheitsministeriums sind verpflichtet, vom Gesundheitsministerium zugewiesene Patienten im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich - soweit diese Quote überschritten wird oder besonders „teure“ Fälle darunter sind - mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen, Einzelpersonen an eine karitative Organisation „weiterzureichen“. Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk sogenannter Erstversorgungseinrichtungen, die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen gegen eine Gebühr vor. Rückkehrende können grundsätzlich auch eine - allerdings kostspielige - private Krankenversicherung abschließen. Bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge werden grundsätzlich vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, doch deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Andere Flüchtlinge und Ausländer haben keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen. Für ältere Personen oder bei Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder prohibitiv teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen. UNHCR stellt aufgrund von Budgetkürzungen zum 1. Dezember 2025 seine Finanzierung von Krankenhausbehandlungen von syrischen Flüchtlingen ein.
Vgl. AA, a. a. O., S. 29 f.
Unsicherheit, Zugangsbeschränkungen, Schäden an der Gesundheitsinfrastruktur, Angriffe auf das Gesundheitswesen und anhaltende Ressourcenknappheit belasten das libanesische Gesundheitssystem und seine Fähigkeit, grundlegende Dienstleistungen aufrechtzuerhalten, weiterhin erheblich und behindern weiterhin die Gesundheitsversorgung, allerdings namentlich in Teilen von Süd-Libanon, Nabatäa, Bekaa und Baalbek-El-Hermel. Unter den von Partnern unterstützten Einrichtungen in schwer erreichbaren Gebieten bleiben 21 Zentren für primäre Gesundheitsversorgung und drei Krankenhäuser geschlossen, obwohl die meisten Einrichtungen durch dauerhafte oder vorübergehende Regelungen weiterhin ihren Betrieb aufrechterhalten. Im Süden konnten die Instandsetzung und der Wiederaufbau mehrerer Einrichtungen noch nicht in Angriff genommen werden, da Unsicherheit und Zugangsbeschränkungen die Arbeit in den betroffenen Gebieten verhindern. Trotz dieser Einschränkungen unterstützen Primary Health Care Satellite Units weiterhin den Zugang zu unverzichtbarer Gesundheitsversorgung selbst in vom Konflikt betroffenen und schwer erreichbaren Gemeinden.
Vgl. Weltgesundheitsorganisation, Lebanon Health Sector Emergency Situation Report Issue #23 vom 14. September 2026.
Trotz dieser sicherlich prekären wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse ist nach der dargestellten Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass allen Libanesen im Libanon - zumal im Norden Libanons - schon wegen dieser Verhältnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Maßgeblich sind die individuellen Verhältnisse.
Vgl. VG Düsseldorf, a. a. O.
Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Kläger ist anzunehmen, dass das lediglich erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum für sie bei Niederlassung im Norden Libanons auf einem Niveau gewährleistet sein wird, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Der Kläger zu 1 arbeitete seinen Angaben nach in der Vergangenheit im F.-Krankenhaus in Beirut und war dort für die Wartung von Geräten und die Hygiene im Haus zuständig; hierzulande arbeitet er in einem Autohaus. Es spricht nichts dafür, dass er eine entsprechende Anstellung nicht auch in den nördlichen Landesteilen Libanons finden könnte. Das pauschale Vorbringen des Klägers zu 1, ein Umzug sei schwierig und ohne Beziehungen nicht zu bewerkstelligen, zeigt dies nicht auf.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Kläger zu 3, 4 und 7 ebenfalls eine Erwerbstätigkeit im Libanon aufnehmen und zum Familienunterhalt werden beitragen können. Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig. Nach den Angaben des Klägers zu 1 arbeitet der Kläger zu 3 hierzulande als Angestellter in einem Lager, der Kläger zu 4 in der Energiebranche und der Kläger zu 7 als Lastkraftwagenfahrer. Es ist anzunehmen, dass die Kläger zu 3, 4 und 7 entsprechende Berufe auch in Nord-Libanon ausüben können werden.
Hinsichtlich der Klägerin zu 2 erscheint zwar zweifelhaft, ob sie ihre in der Vergangenheit im Libanon ausgeübte Tätigkeit wiederaufnehmen könnte. Ihren Angaben nach war sie Lehrerin an einer Privatschule, verfügt aber nicht über den inzwischen hierfür erforderlichen Hochschulabschluss. Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ist jedoch anzunehmen, dass bereits die Kläger zu 1, 3, 4 und 7 in der Lage sein werden, den Familienunterhalt noch hinreichend zu sichern. Hierzulande arbeitet die Klägerin zu 2 außerdem nach dem Vorbringen des Klägers zu 1 in einem Supermarkt. Eine solche Anstellung dürfte sie auch in Nord-Libanon finden können.
Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon nötigenfalls Unterstützung ihrer dort lebenden Angehörigen erhalten werden. Zwar werden sie von den Eltern der Klägerin zu 2, die ihren Familienunterhalt aus dem Betrieb eines kleinen Gemüseladens ihres 70-jährigen Vaters finanzieren, und ihrer Schwester, die mit zwei Kindern getrennt von ihrem Mann lebt, wohl keine finanzielle Unterstützung erhalten können. Allerdings lebt nach den Angaben des Klägers zu 1 auch dessen Schwester, zu der weiterhin Kontakt besteht, in Beirut. Deren finanzielle Lage beschrieb der Kläger zu 1 als „normal“. Zudem lebt nach dem Vorbringen der Klägerin zu 2 noch ihr Bruder im Libanon und ist dort selbstständig tätig. Es ist anzunehmen, dass die Schwester des Klägers zu 1 und der Bruder der Klägerin zu 2 die Kläger im Falle der Rückkehr nötigenfalls finanziell unterstützen würden.
Bei alldem übersieht der Einzelrichter nicht, dass für die Kläger sicherlich mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, im Norden Libanons und damit einer für sie fremden Umgebung Fuß zu fassen. Die mit Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche verbundenen Schwierigkeiten erscheinen aber zumutbar. Das gilt auch für die Kläger zu 3, 4 und 7, soweit diese Arabisch lediglich sprechen, nicht aber lesen oder schreiben können. Es ist ihnen zuzumuten, sich für die Berufsausübung im Libanon diesbezüglich notwendige Kenntnisse anzueignen. Dabei ist anzunehmen, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2, die ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nach Arabisch - wenngleich für kleinere Kinder - sogar unterrichtet hat, ihre Kinder Arabisch lesen und schreiben werden lehren können.
In der Gesamtschau ist den Klägern zumutbar, in Nord-Libanon Aufenthalt zu nehmen. Mit Blick auf die beruflichen Fertigkeiten der Kläger, die teilweise bereits in der Vergangenheit im Libanon gearbeitet haben, ist trotz oben dargestellter Erkenntnislage davon auszugehen, dass zumindest ein Teil von ihnen einer Arbeit wird nachgehen und für den Familienunterhalt sorgen können. Auch ist anzunehmen, dass die Kläger von ihren im Libanon lebenden Verwandten jedenfalls zum Teil nötigenfalls finanzielle Unterstützung werden erhalten können. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwartbar, dass den Klägern Gefahren oder Nachteile drohen würden, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und dass sie nicht in der Lage sein würden, das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau zu gewährleisten, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt.
Ist nach alledem keinem der Kläger subsidiärer Schutz zu gewähren, ist über den auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 StatusVO gerichteten Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Die Bedingung des Teilerfolgs der Anträge zu 1 oder 2a ist nicht eingetreten.
III. Die mit dem weiteren Hilfsantrag zu 3 erhobene Klage auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten ist ebenfalls zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang sind wiederum vor allem Art. 3 EMRK sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 22.
Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter Zugrundelegung des oben dargestellten Maßstabs des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“).
Bezugspunkt dieser Prüfung ist nicht nur der Ort, an dem die Abschiebung endet. Grundsätzlich ist der gesamte Abschiebungszielstaat zu berücksichtigen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi / Vereinigtes Königreich - Rn. 265; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26.
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK kann aber nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne bzw. innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) bestehen. Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi / Vereinigtes Königreich - Rn. 266; VGH BW, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 197.
Diese Maßstäbe entsprechen im Wesentlichen den für die Zuerkennung subsidiären Schutzes geltenden. Obige Ausführungen hierzu gelten entsprechend.
Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt nach ständiger Rechtsprechung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Der hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist - ohne Unterschied in der Sache - in der früheren Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, juris Rn. 15; vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 23; vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 313; vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A -, juris Rn. 48.
Eine solche Gefahr ist nicht festzustellen. Auch unter Berücksichtigung obiger Ausführungen zu den wirtschaftlichen und humanitären Verhältnissen im Libanon kann nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass den Klägern die genannten Gefahren drohen würden.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Satz 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Zitierte Vorschriften
- § 60 AufenthG
- § 73b AsylG
- § 87e AsylG
- § 113 VwGO
- § 91 VwGO
- § 26 AsylG
- § 78 AsylG
- § 83b AsylG
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 102 VwGO
- § 108 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 67 VwGO
- § 86 VwGO
- § 88 VwGO
- § 708 ZPO
- § 709 ZPO
- § 711 ZPO
Außerdem: Art. 3 EMRK, § 4 AsylG, Art. 23 VO (EU) 2024/1347, § 73 AsylG, Art. 11 VO (EU) 2021/2303, Art. 79 VO (EU) 2024/1348
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Köln in 13 K 46/22.A entschieden?“