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Rechtsprechung · VG Hamburg

VG Hamburg, Beschluss vom 21.07.2026 – 7 E 4349/26

Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGHH:2026:0721.7E4349.26.00
Normenkette
§ 59 AufenthG, § 80 Abs 5 VwGO, Art 57 S 2 Verf HA

Leitsatz

1. Zur Rechtsqualität von Zuständigkeitsanordnungen nach Art. 57 Satz 2 HV. 2. Nach Abschn. II Abs. 1 Nr. 33 der Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht vom 19. Juni 2018 (Amtl.Anz. S. 1453) in der zuletzt durch Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl.Anz. S. 1861, 1868) geänderten Fassung liegt die Zuständigkeit für den Erlass von Abschiebungsandrohungen nach § 59 AufenthG allein bei der Behörde für Inneres und Sport unter Ausschluss des Amts Hamburg Service.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom ... Juni 2026 wird bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu zwei Dritteln und die Antragsgegnerin zu einem Drittel.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, über den im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet, hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Er ist zulässig (dazu unter 1.), aber nur teilweise begründet (dazu unter 2.). Der stattgebende Teil des Tenors ist in seiner zeitlichen Wirkung zu begrenzen (dazu unter 3.).

Randnummer 2

1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO statthaft. Denn der Widerspruch des Antragstellers entfaltet kraft Gesetzes weder aufschiebende Wirkung gegen die verfügte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) noch gegen die darin ebenfalls verfügte Abschiebungsandrohung (§§ 29 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HmbVwVG). Bezogen auf die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann dem Antrag auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. (Auch) er ist im vorliegenden Fall geeignet, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet vorläufig zu sichern. Denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entfiele nicht nur die Vollziehbarkeit der Ablehnungsentscheidung, sondern zugleich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Nachdem sein Aufenthalt im Bundesgebiet zuletzt nach § 104c AufenthG a.F. erlaubt war bis zum .... März 2026, ist der Antragsteller erst dadurch ausreisepflichtig geworden, dass sein rechtzeitiger Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG mit der streitgegenständlichen Verfügung abgelehnt wurde (§§ 50 Abs. 1, 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Die hierdurch entstandene Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wiederum nur dann vollziehbar, wenn auch die Ablehnung vollziehbar ist.

Randnummer 3

2. Der Antrag ist teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO anzustellenden Interessenabwägung kommt dem durch den regelhaften Entfall einer aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen bereits allgemein hervorgehobenen öffentlichen Vollzugsinteresse auch konkret der Vorrang zu gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von den nachteiligen Wirkungen einer Antragsablehnung verschont zu bleiben. Umgekehrt überwiegt sein privates Interesse, von den Wirkungen der Abschiebungsandrohung zunächst verschont zu bleiben. Denn bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte sich die Verfügung vom ... Juni 2026 als rechtmäßig erweisen, soweit damit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird (dazu unter a.). Soweit darin die Abschiebung nach Afghanistan nach Ablauf einer vierwöchigen Ausreisefrist angedroht wird, dürfte sie sich allerdings als rechtswidrig erweisen (dazu b.).

Randnummer 4

a. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden.

Randnummer 5

Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat.

Randnummer 6

Zurecht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die bislang zur Akte gereichten Unterlagen nicht ausreichen dürften, um etwa die (zur Annahme einer „nachhaltigen Integration“ im Sinne der Vorschrift) regelmäßig erforderliche überwiegende Unterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit unbeschadet Wohngelds (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG) im Angesicht der konkreten Kosten seiner Unterkunft und seiner Unterhaltsverpflichtungen zu bejahen. Es fehlt ebenfalls an Belegen für die regelmäßig erforderlichen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet bzw. an Vortrag dazu, weshalb die Kenntnisse ohne nähere Belege zu bejahen wären (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Hs. AufenthG). Anzumerken ist allerdings, dass ein(e) Bedienstete(r) der Antragsgegnerin bereits 2024 festgehalten hat, dass der Antragsteller die gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG regelhaft erforderlichen mündlichen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufweist (nämlich mit mind. dem Niveau B1 übererfüllt; siehe Vermerk v. ...2024, Bl. ... der Ausländerakte). Besondere Umstände, auf deren Grundlage eine nachhaltige Integration im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ungeachtet der aktuell nicht als erfüllt anzusehenden Regelvoraussetzungen anzunehmen sein könnte, hat der Antragsteller nicht benannt. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.

Randnummer 7

Auf die Frage, ob der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seinem (nach Angaben der Beteiligten: deutschen) Kind ... nach § 28 Abs. 1 AufenthG zusteht, kommt es vorliegend nicht an. Zwar geht die Antragsgegnerin davon aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis auch zu diesem Zweck beantragt wurde und näher zur prüfen ist; hierüber hat sie mit der angefochtenen Verfügung jedoch ausdrücklich noch nicht entschieden (siehe S. ... der angefochtenen Verfügung).

Randnummer 8

b. Die Abschiebungsandrohung dürfte rechtswidrig sein.

Randnummer 9

Sie findet eine gesetzliche Grundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden.

Randnummer 10

Die hiernach erlassene Abschiebungsandrohung ist derzeit als materiell rechtswidrig zu erachten.

Randnummer 11

aa. Dahinstehen kann die formelle Rechtmäßigkeit, namentlich, ob der Antragsteller in Bezug auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung den Anforderungen von § 28 Abs. 1 HmbVwVfG gemäß angehört worden ist. Fraglich ist immerhin, ob der Antragsteller nach den Umständen seines Falls damit rechnen musste, dass das Vollstreckungsverfahren (mit einer Abschiebungsandrohung) unmittelbar bei Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG eingeleitet würde; denn es gibt keinen gesetzlichen Zwang, die Abschiebungsandrohung mit der Titelversagung zu verbinden, insbesondere wenn die mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz eingeführten zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Androhung noch nicht geklärt sind (vgl. ausführlich VG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2026, 7 E 2644/26, n.v.). Das Anhörungsschreiben vom ... April 2026 hat insoweit zwar die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG angesprochen, die Ausreise bzw. eine Aufenthaltsbeendigung mit Verwaltungszwang hingegen überhaupt nicht erwähnt. Zugleich sind familiäre Bindungen, die einer Abschiebung(sandrohung wegen § 59 Abs. 1 Satz 1 a.E. AufenthG) entgegenstehen könnten, stets in Rede gewesen und bedürfen auch nach der Einschätzung der Antragsgegnerin noch der näheren Prüfung (siehe S. ... der angefochtenen Verfügung). Auch aktuell stellt die Antragsgegnerin klar, dass eine Abschiebung vor der Klärung der familiären Verhältnisse nicht beabsichtigt ist. Dementsprechend liegt es nahe, dass auch der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Anhörung im Mai 2026 nicht davon ausgehen musste, dass er sich bereits zu den Modalitäten einer Abschiebung äußern muss.

Randnummer 12

Bedenken gegen die sachliche Zuständigkeit der seitens der Antragsgegnerin handelnden Behörde für Inneres und Sport bei Erlass der Abschiebungsandrohung bestehen allerdings nicht, auch wenn zuletzt eine andere Behörde der Antragsgegnerin gegenüber dem Gericht – jedenfalls in der zwingenden Konsequenz ihrer Argumentation – eine die Behörde für Inneres und Sport ausschließende Alleinzuständigkeit für den Erlass von Abschiebungsandrohungen geltend gemacht hat (vgl. den Hinweis des Gerichts v. ... 7.2026, sub 1.). Die Zuständigkeit der Behörde für Inneres und Sport ergibt sich vorliegend aus Abschn. II Abs. 1 Nr. 33 der Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht (v. 19.6.2018, Amtl.Anz. S. 1453, m.spät.Änd.).

Randnummer 13

Die Abgrenzung der behördlichen Zuständigkeiten der Antragsgegnerin wird gemäß Art. 57 Satz 2 HV und § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 VwBehG, § 2 Satz 3 BezVwG, § 4 Satz 1 HmbVwVG vom Senat der Antragsgegnerin vorgenommen; weil es sich um eine originäre und gegenüber der Hamburgischen Bürgerschaft exklusive Zuständigkeit des Senats handelt (David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl. 2004, Art. 57 Rn. 13; Kröger, in: Knops/Jänicke, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2022, Art. 57 Rn. 17), geschieht dies regelmäßig nicht durch Rechtsverordnungen als Instrument der vom Parlament delegierten Normsetzung, sondern durch so genannte Zuständigkeitsanordnungen. Überwiegendes spricht allerdings dafür, dass diese Anordnungen bei bundesverfassungskonformem Verständnis des hamburgischen Verfassungs- und Organisationsrechts nicht nur Verwaltungsvorschrift sind (die für die Rechtskontrolle durch Gerichte nur nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Anwendung durch die Behörden, im Hinblick auf die nach Art. 3 GG gebotene Gleichbehandlung Bedeutung haben), sondern sie, weil und soweit sie für die Eingriffsverwaltung von Bedeutung sind, wie Rechtsnormen zu behandeln, jedenfalls wie solche auszulegen sind (vgl. weitergehend, einen institutionellen Gesetzesvorbehalt bei der sachlichen Zuständigkeit annehmend: Henkel, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2023, § 3 Rn. 5; Kastner, in: Fehling/ders./Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 3 VwVfG Rn. 12). Insoweit erscheint es jedenfalls zwingend, dass der Inhalt der Zuständigkeitsanordnungen wie bei Außenrechtssätzen anhand der anerkannten Methoden objektiver Gesetzesauslegung bestimmt wird; und dass er zugleich unabhängig von einer ggfls. abweichenden, in ihrer Gesamtheit für Betroffene kaum erfassbaren ggfls. gefestigten behördlichen Praxis verbindlich ist. Anderenfalls, d.h. wenn die geschriebene und publizierte Zuständigkeitsverteilung unter dem Vorbehalt einer ständig abweichenden Handhabung durch die (vom Senat verschiedene) Behörde stände, würde die rechtsstaatlich gebotene Schutzfunktion der Regelungen über die sachliche Zuständigkeitsverteilung verfehlt (vgl. zu dieser BVerwG, Urt. v. 9.3.2005, 6 C 3.04, juris Rn. 26; Urt. v. 4.11.1960, VI C 163.58, juris Rn. 21); denn der von einer gesetzlichen Regelung der Betroffene kann seine Recht nur verfolgen, wenn feststeht, an welche Behörde er sich hierfür zu wenden bzw. von welcher Behörde er Eingriffe zu erwarten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 1 C 5.11, juris Rn. 18). Diese am Rechtsstaatsprinzip orientierte Erwägung legt im Übrigen auch die Rechtspraxis der Antragsgegnerin der Erstellung von Zuständigkeitsanordnungen zugrunde, die nach den „Grundsätzen für die Regelung von Zuständigkeiten“ (der Behörde für Finanzen und Bezirke, GOBest D 80.2, sub 1.; zuvor herausgegeben vom Senatsamt für den Verwaltungsdienst, MittVw 1987 S. 231) mit ihren förmlichen Zuständigkeitsanordnungen auch auf Klarheit und Überprüfbarkeit staatlichen Handelns zielt (vgl. ferner, eine Zuständigkeitsanordnung gegen die wohl ständige Behördenpraxis anwendend: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 76).

Randnummer 14

Dies kann hier im Einzelnen jedoch dahinstehen, weil die Auslegung (vgl.u.) zu der Annahme führt, dass die Behörde für Inneres und Sport im vorliegenden Fall zum Erlass von Abschiebungsandrohungen nach § 59 AufenthG befugt ist und dies, soweit hier bekannt, der ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin entspricht.

Randnummer 15

Zwar weist die einschlägige Zuständigkeitsanordnung in Abschn. I Abs. 1 Nr. 1 die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere als Ausländerbehörde, grundsätzlich dem Amt Hamburg Service zu. Diese allgemeine Zuständigkeit steht aber unter dem Vorbehalt, dass „nachstehend nichts anderes bestimmt ist“. Eine solche anderweitige Bestimmung enthält bei zutreffender Auslegung Abschn. II Abs. 1 Nr. 33 der Zuständigkeitsanordnung, wonach die Behörde für Inneres und Sport, insbesondere als Ausländerbehörde, zuständig ist für „die Durchsetzung der Ausreisepflicht nach den §§ 57, 58, 59 bis 62 und 62b AufenthG“. Wie sich im Umkehrschluss aus Abschn. II Abs. 4 und 5 ergibt – wo Parallelzuständigkeiten von Amt Hamburg Service und Behörde für Inneres und Sport benannt werden –‍, sind die Zuständigkeiten nach Abschn. II Abs. 1, d.h. auch jene nach Nr. 33, ausschließliche.

Randnummer 16

Der Wortlaut „Durchsetzung der Ausreisepflicht“ ist nicht schon für sich genommen eindeutig auf den Erlass von Verwaltungsakten bzw. die Anwendung bestimmter Ermächtigungs- bzw. Aufgabennormen des Aufenthaltsgesetzes (wie z.B. den Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG) bezogen, weicht er doch von der innerhalb der Zuständigkeitsanordnung an anderer Stelle verwendeten Formulierung „Durchführung“ in Verbindung mit bestimmten Rechtsvorschriften ab (z.B. Abschn. I: „Durchführung [...] des Aufenthaltsgesetzes“; Abschn. II Abs. 1 Nr. 35: „Durchführung von § 81a AufenthG“; Abschn. II Abs. 1 Nr. 42: „Durchführung des Asylgesetzes“; Abschn. II Abs. 2: „Durchführung [...] des § 12 Abs. 2 AufenthG [und zahlreicher weiterer Normen]“). Der Sinngehalt der Wendung „Durchsetzung der Ausreisepflicht“ ist aber nicht etwa von Vornherein auf faktisches Abschiebungsgeschehen, d.h. die Anwendung unmittelbaren Zwangs, beschränkt, sondern begrifflich offen auch für regelnde Entscheidungen im Sinne von § 35 HmbVwVfG. Dies zeigt sich nicht nur bei einem „natürlichen“ Verständnis des Wortes Durchsetzung, das keine spezifische Nähe zu einzelnen Modalitäten der Zielerreichung (normativ oder physisch wirkend) hat, sondern auch beim Abgleich mit seiner spezifisch juristischen Verwendung. Im Verwaltungsvollstreckungsrecht wird namentlich der Erlass von Verwaltungsakten zum Zweck der Vollstreckung üblicherweise zur „Durchsetzung“ der zugrunde liegenden Rechtspflicht gezählt: So gehört etwa nach hamburgischem Verwaltungsvollstreckungsrecht die Festsetzung eines Zwangsgelds, obgleich Verwaltungsakt, „[z]ur Durchsetzung eines Titels“ (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVG); auch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes rechnet die Zwangsmittelandrohung (§ 13 VwVG) – deren spezialgesetzliches Äquivalent die Abschiebungsandrohung ist – zur „Durchsetzung“ des zugrundeliegenden Titels (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Nach diesem Sprachgebrauch ist allgemein die Verwaltungsvollstreckung ein Unterfall der „Durchsetzung“ von Rechtspflichten; die Abschiebungsandrohung gehört anerkanntermaßen zur Verwaltungsvollstreckung.

Randnummer 17

Dass die „Durchsetzung der Ausreisepflicht“ im Sinne von Abschn. II Abs. 1 Nr. 33 der Zuständigkeitsanordnung u.a. den Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG erfasst, ergibt sich auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung des übrigen Wortlauts zwingend aus der inneren und äußeren Systematik und dem erkennbaren Zweck dieser Zuständigkeitszuweisung. Ganz maßgeblich dafür spricht, dass § 59 AufenthG in der Zuständigkeitsregelung ausdrücklich erwähnt wird. Dieser Befund wird durch die übrigen Auslegungsmethoden nicht überwunden. Dem lässt sich zunächst nicht entgegenhalten, dass § 59 sowie die übrigen genannten Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes lediglich als Rechtsgrundlage der Ausreisepflicht zitiert wären, ohne dass damit der Erlass der Abschiebungsandrohung gemeint wäre; oder dass lediglich ein bestimmter Ausschnitt der Durchführung des § 59 der Behörde für Inneres und Sport zugewiesen wäre, zu dem aber gerade die Abschiebungsandrohung nicht zählte. Denn § 59 AufenthG ist nicht sedes materiae der Ausreisepflicht und regelt nichts anderes als den Erlass der Abschiebungsandrohung: Wollte Abschn. II Abs. 1 Nr. 33 der Zuständigkeitsanordnung den Erlass der Abschiebungsandrohung nicht erfassen, gäbe es keinen Grund, § 59 AufenthG an dieser Stelle zu erwähnen. Dies wird bestätigt bei dem Blick auf die sonstigen in Abschn. II Abs. 1 Nr. 33 der Zuständigkeitsanordnung genannten Vorschriften, nämlich §§ 57, 58, 60, 60a, 60b, 60c, 60d, 61, 62 und 62b AufenthG. Schon allein der Umstand, dass in dieser Aufzählung gerade diejenige Vorschrift fehlt, aus der tatsächlich die gesetzliche Ausreisepflicht folgt – das ist § 50 Abs. 1 AufenthG – zwingt zu dem Schluss, dass die Vorschriften nicht zur Beschreibung der Ausreisepflicht genannt sind, sondern dass es um die Zuweisung der Zuständigkeit zur Anwendung der jeweiligen Regelungen geht. Die Zuständigkeit nach Abschn. II Abs. 1 Nr. 33 lässt sich auch nicht dergestalt nach unterschiedlichen zeitlichen Phasen des Vollstreckungsverfahrens aufspalten, dass nur die Abschiebungsandrohung (noch) nicht, aber alle späteren Maßnahmen in Bezug auf die Vollstreckung der Ausreisepflicht erfasst wären. Abgesehen davon, dass dies im Widerspruch zur ausdrücklichen Nennung von § 59 stände (vgl.o.), passt dies auch nicht zu den anderen aufgezählten Vorschriften aus dem Aufenthaltsgesetz. Diese betreffen nämlich nicht nur Maßnahmen bzw. Schritte des Vollstreckungsverfahrens, die der Abschiebungsandrohung erst nachfolgen (so z.B. der eigentliche unmittelbare Zwang, zu dem §§ 57, 58 Vorgaben enthalten; die Inhaftnahme gemäß § 62), sondern auch solche, die sowohl vor als auch nach dem Erlass einer Abschiebungsandrohung relevant sind, nämlich nur an das Bestehen der (vollziehbaren) Ausreisepflicht anknüpfen (die Regelungen über die Aussetzung der Abschiebung in §§ 60a-60d; die Bestimmungen über Aufenthaltsbeschränkungen in § 61).

Randnummer 18

Die Herausnahme der Abschiebungsandrohung aus der Zuständigkeitszuweisung nach Abschn. II Abs. 1 Nr. 33 widerspräche auch dem erkennbaren Gesamtsystem bzw. dem Zweck der Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht. Wie die hier prozessführende Behörde der Antragsgegnerin nachvollziehbar geltend macht, sind ihr – als zentraler Ausländerbehörde, zugleich dem bundesrechtlichen Auftrag des § 71 Abs. 1 Satz 4 und 5 AufenthG folgend – ganz überwiegend solche Zuständigkeiten übertragen, die Ausländer ohne „gesicherten“ Aufenthalt betreffen, d.h. einerseits diejenigen, die nach der Einreise noch keinen Aufenthaltstitel besitzen oder schon ausreisepflichtig sind, insbesondere die Zuständigkeit für die faktische Durchführung der Abschiebung und Zurückschiebung. Dies zeigt sich etwa daran, dass Abschn. II Abs. 1 eine Vielzahl von Fällen nennt, in denen es um die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise geht (z.B. Abs. 1 Nrn. 8, 14-16, 18, 22) sowie die Zuständigkeit im Visumsverfahren (Abs. 1 Nr. 37, Abs. 3) bzw. Fälle der Titelerteilung nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht (z.B. Abs. 1 Nrn. 20, 21, 25.3, 29). Außerdem ist ihr allgemein die Zuständigkeit für Ausweisungen nach § 53 AufenthG zugeordnet (Abs. 1 Nr. 32). Träfe es zu, dass die Abschiebungsandrohung nicht von Abschn. II Abs. 1 Nr. 33 erfasst wäre, so wäre diese Aufgabenverteilung sinnwidrig durchbrochen. Denn dann hätte in jedem Fall, d.h. auch wenn die Behörde für Inneres und Sport über die Titelerteilung negativ entschieden oder einen Ausländer ausgewiesen hat, das Amt Hamburg Service kraft seiner Grundzuständigkeit nach Abschn. I als nächstes die Abschiebungsandrohung zu erlassen, woraufhin es wiederum an der Behörde für Inneres und Sport wäre, die Abschiebung tatsächlich durchzuführen.

Randnummer 19

bb. Die Abschiebungsandrohung ist materiell rechtswidrig.

Randnummer 20

Dies folgt nicht schon daraus, dass es an der Ausreisepflicht fehlen würde. Tatsächlich ist der Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausreisepflichtig geworden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass noch ein Erteilungsverfahren im Hinblick auf den Familiennachzug nach §§ 27 ff. AufenthG anhängig ist. Dieses kann das Entstehen der Ausreisepflicht vermittels der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG auch dann nicht hindern, wenn man (wie wohl zu Recht die Antragsgegnerin) annimmt, dass das Erteilungsverfahren auch insoweit schon durch den rechtzeitigen Erteilungsantrag des Antragstellers vom ... März 2026 eingeleitet worden war. Denn der Antragsteller war zuletzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F., so dass der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b AufenthG wegen der Einschränkung des § 104c Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht die Wirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG entfaltet.

Randnummer 21

Dahinstehen kann ferner, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 a.E. AufenthG das Kindeswohl bzw. familiäre Bindungen entgegenstehen. Denn jedenfalls leidet die mit der Abschiebungsandrohung verbundene Entscheidung über die Ausreisefrist an einem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO.

Randnummer 22

Die Dauer der Ausreisefrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Bei der Entscheidung über die Bemessung der Ausreisefrist hat die Behörde abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise des Ausländers und dessen privaten Belangen. Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen. Die Frist ist mithin so zu bemessen, dass der Ausländer noch diejenigen Angelegenheiten regeln kann, die seine Anwesenheit erfordern. Neben der Art des bisherigen Aufenthalts ist regelmäßig dessen Dauer von Bedeutung, weil nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet die vor der Ausreise erforderliche Regelung der Angelegenheiten des Ausländers im Allgemeinen mehr Zeit beansprucht als nach einem kurzfristigen Verbleiben. Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte nach den Umständen des Einzelfalles (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 22.12.1997, 1 C 14.96, juris Rn. 15).

Randnummer 23

Vorliegend ist schon nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin die erforderliche Ermessensentscheidung überhaupt getroffen hätte. Die angefochtene Verfügung vom ... Juni 2026 enthält sich jeder Erläuterung zu der Abschiebungsandrohung, erst recht zu der Bestimmung der Ausreisefrist. Vorliegend wäre aber zumindest zu erwägen gewesen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet immerhin schon über 10 Jahre andauert. Soweit der Antragsteller über familiäre Bindungen (auch unterhalb der Schwelle eines Abschiebungshindernisses im Sinne des „Entgegenstehens“ nach § 59 Abs. 1 Satz 1 a.E. AufenthG) verfügt, so wäre auch deren geordnete Abwicklung in die Betrachtung einzubeziehen.

Randnummer 24

Aufgrund der materiellen Rechtswidrigkeit der Bestimmung der Ausreisefrist ist die Abschiebungsandrohung insgesamt als rechtswidrig zu bewerten. Zwar handelt es sich nach der deutschen Rechtslage um zwei in ihrem jeweiligen Aussagegehalt und prozessrechtlich voneinander abtrennbare Teilregelungen (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 3.4.2001, 9 C 22.00, juris Rn. 9 zum Ausländergesetz 1990; zur aktuellen Rechtslage: OVG Weimar, Beschl. v. 17.10.2025, 4 EO 334/26, juris Rn. 30 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.9.2025, 6 MB 30/25, juris Rn. 23). Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich aber, dass die Rechtmäßigkeit dieser beiden Teilregelungen nicht voneinander unabhängig beurteilt werden darf. Bei der Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Afghanistan handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (vgl.o.). Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass Art. 3 Nr. 4 und Art. 7 RL 2008/115/EG dahin auszulegen sind, dass eine Rückkehrentscheidung keinen Bestand haben kann, wenn die zugehörige Bestimmung der Frist für eine freiwillige Ausreise rechtswidrig ist (Urt. v. 1.8.2025, C-636/23 u.a., Tenor zu 4 und Rn. 73 ff. sogar die „Nichtigkeit“ postulierend; siehe dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 23.9.2025, a.a.O., Rn. 25; OVG Weimar, Beschl. v. 17.10.2025, a.a.O., Rn. 34).

Randnummer 25

3. Da der vorgenannte Rechtsfehler der Abschiebungsandrohung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durch eine Nachholung der Ermessensentscheidung über die Ausreisefrist geheilt werden kann (zweckmäßigerweise nach Klärung der familiären Verhältnisse), macht das Gericht von seiner Befugnis nach § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO Gebrauch und befristet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zum Erlass des Widerspruchbescheids.

Randnummer 26

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Randnummer 27

III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Ausübung seines Ermessens orientiert sich das Gericht im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit an der unverbindlichen, aber als sachgerecht erachteten Empfehlung in Nr. 8.1.2 des so genannten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der Änderungen vom 21. Februar 2025. Der sich daraus ergebende Hauptsachewert wird im Eilverfahren in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs halbiert.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 BezVWG HH, § 11 HmbVwVG, § 13 HmbVwVG, § 18 HmbVwVG, § 29 HmbVwVG, § 4 HmbVwVG, § 28 HmbVwVfG, § 3 HmbVwVfG, § 35 HmbVwVfG, Art. 3 RL 2008/115/EG, Art. 7 RL 2008/115/EG, § 4 VwBehG HH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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