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Rechtsprechung · VG Hamburg

VG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2011 – 15 E 3546/10

Frage der Aufenthaltserlaubnis bei illegaler Einreise
Spruchkörper
15. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGHH:2011:0224.15E3546.10.0A
Normenkette
§ 5 Abs. 1 AufenthG, § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, § 39 Nr. 5 AufenthV

Leitsatz

Keine Aufenthaltserlaubnis für einen illegal eingereisten türkischen Staatsangehörigen, der nach der Einreise im Bundesgebiet eine Deutsche geheiratet hat. Eine Ausreise zum Zweck der Beschaffung eines ordnungsgemäßen Visums ist regelmäßig zumutbar.(Rn.27)

(Rn.31)

Tenor

Der Antrag vom 29. Dezember 2010 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem

Streitwert von 2.500 €.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die

Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis.

Randnummer 2

Der am 5. Dezember 1979 in Bingöl geborene Antragsteller ist

türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums. Von Beruf ist er

Friseur. Zwei seiner Geschwister leben in Hamburg.

Randnummer 3

Bereits im Jahr 1998 war der Antragsteller unter

Alias-Personaldaten in das Bundesgebiet eingereist und hatte um

Asyl nachgesucht, weil er wegen seiner Anhängerschaft für die

Kurden-Partei HADEP und Unterstützungsleistungen für die PKK

politisch verfolgt worden sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom

11. November 1998 abgelehnt. Im Dezember 2000 begehrte er, jetzt

unter Angabe seiner zutreffenden Personaldaten, erneut Asyl. Dies

wurde mit Bescheid vom 12. Februar 2001 unter Aufforderung zur

Ausreise binnen Monatsfrist und mit Abschiebungsandrohung

abgelehnt. Ein anschließendes Gerichtsverfahren wurde wegen

Nichtbetreibens eingestellt. Es folgte ein dritter Asylantrag im

April 2002. Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde

mit Bescheid vom 8. Mai 2002 abgelehnt. Ein hiergegen gerichtetes

Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht xxx (Beschluss vom 21. Mai

2002, 2 B 1116/02 As) hatte Erfolg; seine Abschiebung über den

Flughafen xxx, für die die Antragsgegnerin ein türkisches

Passersatzpapier eingeholt hatte, wurde abgebrochen und sein

weiterer Aufenthalt wurde einstweilen gestattet. In der parallelen

Hauptsache wurde sein Asylantrag jedoch später mit Urteil vom 9.

März 2004 rechtskräftig abgelehnt.

Randnummer 4

Schon am 26. Juni 2002 heiratete der Antragsteller in Hamburg

seine erste Ehefrau, die türkische Staatsangehörige Frau xxx,

welche über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland

verfügte. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 wurde sein hierauf

gestützter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der

Antragsgegnerin abgelehnt, weil der Antragsteller zur Einreise

eines Visums bedurft hätte. Sein Widerspruch blieb erfolglos. Eine

hiernach erhobene Klage (11 VG 2928/2003) wurde durch Urteil des

Verwaltungsgerichts xxx vom 10. Juni 2004 ebenfalls mit der

Begründung abgewiesen, dass der Antragsteller ohne erforderliches

Visum eingereist sei. Am 19. Januar 2004 wurde die Ehe geschieden.

Hiernach wurde ein weiterer Aufenthalt des Antragstellers im

Bundesgebiet trotz Personenfahndung nicht mehr festgestellt.

Randnummer 5

Nach eigenen Angaben kehrte der Antragsteller am 1. April 2010

illegal in das Bundesgebiet zurück. Am 13. April 2010 beantragte er

bei der Antragsgegnerin seine vorläufige Duldung im Bundesgebiet

sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: Er sei gekommen, um

die 1985 geborene deutsche Staatsangehörige Frau xxx zu heiraten.

Er sei nach der Scheidung seiner ersten Ehe in das europäische

Ausland gegangen. Schon vor seiner Ausreise habe er Frau xxx kennen

gelernt. Sie habe ihn später regelmäßig in Belgien besucht. Nun

wollten beide heiraten. Hiernach wolle er hier als Friseur

arbeiten. Derzeit komme sein zukünftiger Schwiegervater für ihn

auf. Mithilfe von Schleppern, die ihm einen falschen Pass besorgt

hätten, sei er Ende März mit einer Fähre von Cesme nach Italien

gereist, von wo er mit dem Auto nach Metz in Frankreich gefahren

worden sei. Hiernach sei er mit der Bahn nach Hamburg gekommen.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 teilte die Antragsgegnerin, die

den Aufenthalt des Antragstellers ab dem 23. April 2010 im Hinblick

auf die angekündigte Heirat fortlaufend duldete, mit, dass sie

beabsichtige, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

abzulehnen, da der Antragsteller illegal eingereist sei.

Randnummer 7

Erst mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 lehnte die

Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

ab: Da der Antragsteller nicht mit einer deutschen

Staatsangehörigen verheiratet sei, liege kein Grund für die

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor. Auch

könne ihm keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus

humanitären Gründen erteilt werden. Seine Ausreise sei weder aus

rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. In seinem

Fall fehle es außerdem an allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für

eine Aufenthaltserlaubnis. So sei weder sein Lebensunterhalt

gesichert, noch komme er seiner Passpflicht nach. Einer erneuten

Abschiebungsandrohung habe es nicht bedurft, da ihm zuletzt im

Asylverfahren mit Bescheid vom 12. Februar 2001 die Abschiebung in

die Türkei angedroht worden und diese Androhung weiterhin gültig

sei. Zur Vorbereitung der Abschiebung wurde dem Antragsteller eine

weitere Duldung vom 2. November bis zum 7. Dezember 2010 erteilt,

die später bis zum 27. Januar 2011 verlängert wurde.

Randnummer 8

Am 8. November 2010 legte der Antragsteller Widerspruch ein:

Sein Eheschließungsverfahren laufe bereits seit Juli 2010. Es habe

bürokratische Hindernisse gegeben; jetzt aber werde mit einem

Eheschließungstermin in nächster Zeit gerechnet. Außerdem sei es

unbillig, ihm vorzuwerfen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht

sichern könne, wo ihm das Arbeiten verwehrt werde. Jedenfalls sei

auf das Einkommen seiner Verlobten abzustellen. Am 8. November 2010

beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, die

aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen.

Randnummer 9

Am 18. November 2010 schloss der Antragsteller mit Frau xxx in

Hamburg die Ehe.

Randnummer 10

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2010 wies die

Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück: Trotz

der Eheschließung komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht in Betracht, da der

Antragsteller die nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit

§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse nicht

vor der Einreise nachgewiesen habe. Außerdem erfülle er nicht die

allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

AufenthG, da er nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei.

Hiervon könne auch nicht nach § 39 Nr. 5 AufenthV oder nach § 5

Abs. 2 S. 2 AufenthG abgesehen werden, denn der Antragsteller habe

aufgrund seiner Ehe keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis erworben. Im Übrigen sei den Eheleuten eine

vorübergehende Trennung zur Nachholung des Visumsverfahrens und zur

Erfüllung des Spracherfordernisses zumutbar. Auch lägen keine

Ausreisehindernisse im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG vor, die der

Antragsteller nicht selbst zu vertreten habe.

Randnummer 11

Am 29. Dezember 2010 hat der Antragsteller Klage erhoben (15 K

3545/10) und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser

Klage anzuordnen. Der Antragstellervertreter bat hierbei um

Akteneinsicht, um hiernach Klage und Eilantrag zu begründen. Mit

Schreiben vom 18. Januar 2011 hat das Gericht ihm die

Antragserwiderung übersandt und mitgeteilt, dass er nun

Akteneinsicht nehmen könne. Bis heute hat der

Antragstellervertreter weder Akteneinsicht genommen noch zumindest

den Eilantrag begründet.

Randnummer 12

Die Antragsgegnerin hat beantragt, aus den Gründen der

angefochtenen Entscheidung den Antrag abzulehnen.

II.

Randnummer 13

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO auf Anordnung

der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist bereits nicht

statthaft.

Randnummer 14

Zwar ist die Versagung der Erteilung der begehrten

Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort

vollziehbar. Jedoch löste der Antrag auf Erteilung eines

Aufenthaltstitels vom 13. April 2010 keine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus, da sich der Antragsteller bei

Antragstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Denn

unzweifelhaft hätte der Antragsteller als türkischer

Staatsangehöriger, der über kein gemeinschaftsrechtliches

Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 verfügt, unabhängig vom

Aufenthaltszweck nur mit einem Visum einreisen dürfen und hiernach

für seinen Aufenthalt eines Aufenthaltstitels bedurft. Beides war

am 13. April 2010 nicht vorhanden.

Randnummer 15

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung

einer Aufenthaltserlaubnis hindert deshalb nicht, dass der

Antragsteller aufgrund der schon 2002 ausgesprochenen

Abschiebungsandrohung sofort abgeschoben werden dürfte. Sein auf

Sicherung seines weiteren Verbleibs in Deutschland gerichtetes

Begehren muss deshalb nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO

als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO

mit dem Ziel vorläufig weiterer Duldung verstanden werden.

III.

Randnummer 16

Der so verstandene Eilantrag hat jedoch in der Sache keinen

Erfolg.

Randnummer 17

Dem Antragsteller steht der im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO

erforderliche Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920

Abs. 2 ZPO) nicht zur Seite. Ihm ist keine Aufenthaltserlaubnis zu

erteilen, so dass es nicht geboten ist, seinen Aufenthalt

vorübergehend bis zur Entscheidung über die Klage 15 K 3545/10 zu

dulden (dazu 1.). Er kann stattdessen auch nicht die Erteilung

einer originären Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG) beanspruchen (dazu

2.).

Randnummer 18

1. Zu Recht hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller in den

angefochtenen Bescheiden die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

versagt. Ihm steht weder eine Aufenthaltserlaubnis zum

Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (dazu a.)

noch eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25

Abs. 5 AufenthG (dazu b.) zu.

Randnummer 19

a. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug

nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG scheidet aus, weil der

Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, derzeit alle

Erteilungsvoraussetzungen hierfür zu erfüllen.

Randnummer 20

aa. So ist nicht vorgetragen worden und auch nicht sonstwie

ersichtlich, dass er, wie es

§§ 28 Abs. 1 S. 5,

30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangen, sich auf einfache

Art in deutscher Sprache verständigen kann. Für türkische

Staatsangehörige ergibt sich insoweit aus Gemeinschaftsrecht keine

Ausnahmemöglichkeit (BVerwG, Urteil vom 30.3.2010, 1 C 8.09,

BVerwGE 136, 231 ff., Juris Rn. 17 ff.).

Randnummer 21

Nicht zu beanstanden sein dürfte insoweit die der Allgemeinen

Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum AufenthG vom 27. Juli

2009 (Bundesrats-Drs. 669/09) entsprechende Praxis der

Ausländerbehörden, bei nicht offenkundig vorhandenen

Deutschkenntnissen den Nachweis zumindest des Sprachstandsniveaus A

1 GER (vgl. dazu bereits BVerwG, a.a.O., Juris Rn. 12 ff.)

durch ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis zu

verlangen, das auf einer standardisierten Sprachprüfung beruht

(vgl. Abschnitt 30.1.2.3.1. der Allgemeinen

Verwaltungsvorschrift). Auch wenn anzunehmen ist, dass der

Antragsteller aufgrund seines vorherigen Aufenthalts in Deutschland

über gewisse Deutschkenntnisse verfügt, spricht doch nichts dafür,

dass er die geforderten deutschen Sprachkenntnisse offenkundig

besitzt und deshalb keine Prüfung ablegen muss. Auch ist er nicht

nach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AufenthG aufgrund eines erkennbar

geringen Integrationsbedarfs von diesem Erfordernis freigestellt.

Dass der Antragsteller die geforderte Prüfung bereits erfolgreich

abgelegt hat, hat er selbst nicht behauptet. Allerdings ist es dem

Antragsteller entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin nicht

verwehrt, den fehlenden Nachweis der hinreichenden Sprachkenntnisse

erst in Deutschland zu erbringen. Der nach der Einreise erbrachte

Nachweis ist als solcher mit Wirkung für die Zukunft anzuerkennen,

da § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG nicht verlangt, dass die

Sprachkenntnisse bei der Einreise vorgelegen haben, sondern dass

sie bei der Entscheidung über den aufenthaltsrechtlichen Anspruch

vorliegen (siehe zuletzt VG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar

2011, 15 E 220/11; vgl. entsprechend zuvor OVG Hamburg, Beschlüsse

vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, und vom 2.11.2010, 2 Bs 188/10; siehe

so auch bereits OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2010, 1 B 50/10,

Juris Rn. 11).

Randnummer 22

bb. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seiner

Passpflicht genügt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3

AufenthG). Bei der Antragsgegnerin hat er lediglich einen gültigen

Nüfus abgegeben. Einen gültigen türkischen Pass will er bei der

Einreise nicht verwendet haben. Einen solchen besaß er im Übrigen

bereits beim abgebrochenen Abschiebeversuch im Mai 2002 nicht, da

damals ein Passersatzpapier beschafft werden musste.

Randnummer 23

cc. Des Weiteren steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

entgegen, dass der Antragsteller nicht mit dem erforderlichen Visum

eingereist ist (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4

AufenthG). Insoweit legt das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde,

dass die letzte Einreise des Antragstellers, wie er selbst angibt,

im April 2010 erfolgt ist, auch wenn der angegebene Reiseweg zu

erheblichen Zweifeln an seinem Vortrag Anlass bietet. Denn entgegen

seinem sonstigen Vorbringen, sich im europäischen Ausland

aufgehalten zu haben, will er Ende März 2010 mithilfe von

Schleppern von Cesme mit der Fähre nach Italien gefahren sein.

Cesme liegt jedoch in der Westtürkei, und zwar unmittelbar vor der

griechischen Insel Chios. Dorthin hat es auch Fährverbindungen,

sicherlich aber keine solchen in das weit entfernt liegende

Italien. Dies kann jedoch offen bleiben, da sich die rechtliche

Lage für den Antragsteller nicht besser darstellt, wenn er die

letzten Jahre in Europa verbracht hat und möglicherweise auch

zwischenzeitlich immer wieder in Deutschland gewesen ist.

Randnummer 24

Der Antragsteller dürfte auch nicht ausnahmsweise berechtigt

gewesen sein, das erforderliche Visum zur Familienzusammenführung

erst nach der Einreise in das Bundesgebiet einzuholen. Zwar gilt

die nationale Visumpflicht nicht, soweit der Ausländer die

Aufenthaltserlaubnis gemäß

§ 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit

§§ 39 ff. AufenthV nach der Einreise im Bundesgebiet einholen

kann. Dem Antragsteller ist dies jedoch nicht erlaubt.

Randnummer 25

Insbesondere sind nicht die Voraussetzungen des hier allein in

Betracht kommenden § 39 Nr. 5 AufenthV gegeben. Hiernach kann ein

Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn

seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er

aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Zwar war der

Aufenthalt des Antragstellers bis zum 27. Januar 2011 von der

Antragsgegnerin geduldet, und er hat während des geduldeten

Aufenthalts die Ehe geschlossen, die Grundlage für den geltend

gemachten Aufenthaltstitel ist. Ob dies hier genügt, da die

Eheschließung bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Duldung

allein zum Zwecke der Vorbereitung der Abschiebung des

Antragstellers verlängert worden war, kann hier offen bleiben

(vgl. dazu insbesondere OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2010,

4 Bs 220/10, Juris Rn. 10 ff.). Denn der Antragsteller hat

aufgrund der Eheschließung keinen „Anspruch“ auf

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben.

Randnummer 26

Unter einem solchen Anspruch im Sinne von

§ 39 Nr. 3 oder 5 AufenthV ist ebenso wie bei vergleichbaren

Formulierungen im Aufenthaltsgesetz etwa in

§ 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG grundsätzlich nur ein strikter

Rechtsanspruch zu verstehen (vgl. zu § 39 Nr. 3 BVerwG, Urteil

vom 16.11.2010, 1 C 17.09, Juris Rn. 24; vgl. zu § 10 Abs. 3 Satz 3

AufenthG BVerwG, Urteil vom 16.12.2008,

1 C 37.07,

BVerwGE 132, 382 ff., Juris Rn. 21 m.w.N.). Ein derartiger

Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und

regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde

kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urteil vom

16.11.2010, 1 C 17.09, Juris Rn. 24).

Randnummer 27

Dies ist hier aber nicht der Fall. So hat der Antragsteller

durch seine illegale Einreise ohne das nach § 6 Abs. 4 S. 1

AufenthG erforderliche Visum und den hiernach illegalen Aufenthalt

einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gesetzt, da

dieses Verhalten einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen

Rechtsvorschriften darstellt. Regelmäßig schließt dies nach § 5

Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus.

Allerdings kann nach § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG beim Aufenthalt aus

familiären Gründen von der Voraussetzung, dass kein

Ausweisungsgrund vorliegen darf, abgesehen werden. Dies bedeutet

aber, dass in diesem Fall eine Ermessensentscheidung der

Antragsgegnerin erforderlich ist, die die Anwendung des § 39 Nr. 5

AufenthV ausschließt (vgl. entsprechend zu § 39 Nr. 3 AufenthV,

dort die fälschliche Verwendung eines Schengen-Visums zur

dauerhaften Einreise BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09,

Juris Rn. 24).

Randnummer 28

Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise

angenommen wurde, dass

§ 39 Nr. 3 oder Nr. 5 AufenthV gerade bei einer Eheschließung

nach der Einreise auch den Fall eines von vornherein beabsichtigten

Daueraufenthalts erfassen sollten und deshalb der Ausweisungsgrund,

der auf dem entsprechenden Verstoß gegen die Visumvorschriften

beruhe, bei Anwendung dieser Vorschrift außer Betracht bleiben

müsse, ist dem nicht zu folgen. Diese Vorschriften sollen anders

als insbesondere die Härteregelung des § 5 Abs. 1 S. 2 AufenthG nur diejenigen Ausländer begünstigen, die ohne Rechtsverstoß

eingereist sind und bei denen sich aufgrund nach der Einreise

eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat. Sie

soll aber nicht den Versuch privilegieren, einen von Anfang an

beabsichtigten Daueraufenthalt in Deutschland unter Umgehung der

nationalen Visumvorschriften durchzusetzen. Andernfalls würde die

bewusste Umgehung des Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses

Verfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung

entwertet (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen BVerwG, Urteil vom

16.11.2010, 1 C 17.09, Juris Rn. 25).

Randnummer 29

Einem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

könnte zudem entgegenstehen, dass der Lebensunterhalt des Ehepaars

nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3

AufenthG). Zwar durfte der Antragsteller selbst bisher nicht

arbeiten. Dies steht der für den Regelfall zu fordernden Sicherung

des Lebensunterhalts des Ehepaars aber nicht entgegen, da zum einen

der Lebensunterhalt durch die Ehefrau gesichert werden kann und zum

anderen auch verbindliche Arbeitsangebote, die der Antragsteller

nach Erteilung einer zur Arbeitsaufnahme berechtigenden

Aufenthaltserlaubnis wahrnehmen kann, zu seinen Gunsten

berücksichtigt werden könnten. Hier ist indes bisher lediglich

bekannt, dass der Antragsteller vom Vater seiner Ehefrau

unterstützt wurde, was aber keine hinreichende eigene Sicherung des

Lebensunterhalts der Eheleute darstellt. Zwar soll die

Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Ehe mit einem deutschen

Staatsangehörigen nach § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG in der Regel

abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Eine

solche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt indes eine

Ermessensentscheidung dar, die trotz der Einschränkung des

Ermessens durch das Wort „soll“ einen

„Anspruch“ im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV

ausschließen könnte (so ausdrücklich z.B. VG Ansbach, Beschluss

vom 30.9.2010, AN 5 K 10.01879, AN 5 S 10.01944, Juris Rn. 20;

offen lässt dies noch BVerwG, Urteil vom 16.12.2008,

1 C 37.07,

BVerwGE 132, 382 ff., Juris Rn. 24).

Randnummer 30

Da somit kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis besteht, kann auch nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2

1. Alternative AufenthG vom erforderlichen Einreisevisum abgesehen

werden.

Randnummer 31

Auch ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 2 2. Alternative AufenthG vorliegen, weil es aufgrund

besonderer Umstände des Einzelfalls dem Antragsteller nicht

zumutbar wäre, das Visumverfahren nachzuholen. Vielmehr erscheint

es als zumutbar, wenn er in die Türkei reist und dort das

erforderliche Visum einholt; denn sein Interesse am Verbleib im

Bundesgebiet überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der

Einhaltung der Einreisevorschriften (vgl. ähnlich OVG

Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.7.2009, 2 B 19.08, Juris Rn. 36

f., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09, Juris

Rn. 27). Die familiären Bindungen des Antragstellers,

insbesondere die nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu schützende

Beziehung zu seiner Ehefrau, stehen einer gewissen Zeit der

Trennung der Eheleute nicht entgegen. Trotz des Gewichts dieser

familiären Bindungen ist es dem Antragsteller zumutbar, für jenen

Zeitraum, der zur Erlangung des hier notwendigen Visums

erforderlich ist, Deutschland zu verlassen. So ist es nicht

ersichtlich, dass einer der Eheleute auf die ununterbrochene

Fürsorge des anderen angewiesen wäre. Auch haben die Eheleute keine

gemeinsamen Kinder, die die ständige Anwesenheit beider Eltern

forderten. Zwar erscheint es als möglich, dass der Antragsteller

seinen türkischen Wehrdienst noch nicht absolviert hat. Für diesen

Fall läuft er Gefahr, bei einer Rückkehr in sein Heimatland zum

Zwecke der Beschaffung eines gültigen türkischen Passes und eines

Einreisevisums zur Familienzusammenführung dort einberufen und

hierdurch für die Zeit der Ableistung des 15 Monate dauernden

türkischen Wehrdienstes an einer Rückkehr gehindert zu werden. Dies

ist jedoch ein Umstand, mit dem die beiden Eheleute rechnen

mussten, da er wehrdienstpflichtige türkische Staatsangehörige

generell betrifft. Wenn wie hier keine besonderen Umstände

gegen die durch den türkischen Wehrdienst verursachte zeitweilige

Trennung der Ehegatten sprechen, steht dieser der Durchsetzung des

Gebots einer ordnungsgemäßen Einreise in das Bundesgebiet nicht

entgegen, zumal durch moderne Kommunikationsmittel und Besuche der

fortlaufende Kontakt der Eheleute aufrechterhalten werden kann

(vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2010, 4 Bs

220/10, Juris Rn. 14; m.w.N. auch Sächs.OVG, Urteil vom 16.10.2008,

3 A 94/08, Juris Rn. 30).

Randnummer 32

b. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheidet aus, weil dem

Antragsteller die Ausreise nicht unverschuldet aus tatsächlichen

oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Dass auch der rechtlich

gebotene Schutz seiner Ehe einer zeitweiligen Trennung der Eheleute

nicht entgegensteht, ist bereits ausgeführt.

Randnummer 33

2. Der Antragsteller besitzt auch keinen Anspruch auf Erteilung

einer (originären) Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Nichts

spricht angesichts der vorstehenden Erwägungen dafür, dass seine

Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich

sein könnte.

Randnummer 34

Insbesondere ist der Antragsteller vor dem Hintergrund des

verfassungsrechtlichen Schutzes seiner Ehe auch nicht etwa

deshalb einstweilen zu dulden, um ihm die Gelegenheit zu geben, in

kurzer Zeit durch Ablegung des Sprachtests und Beschaffung eines

Passes die fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nachzuerfüllen. Denn

auch wenn es ihm gelänge, diese beiden Hindernisse, die seinem

Aufenthaltsrecht entgegenstehen, aus dem Weg zu räumen, so steht

seinem Anspruch doch weiterhin die unrechtmäßige Einreise entgegen,

die, wie oben ausgeführt, aus dem Bundesgebiet heraus nicht heilbar

ist.

Randnummer 35

Somit ist die Antragsgegnerin nicht gehindert, den

Antragsteller, der nach § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar

ausreisepflichtig ist, nach § 58 Abs. 1 AufenthG auf der Grundlage

der nach § 71 Abs. 5 und 6 AsylVfG weiterhin rechtswirksamen

Abschiebungsandrohung aus dem asylrechtlichen Bescheid vom 12.

Februar 2001, in Bezug auf die im Jahr 2004 Rechtskraft eintrat, in

die Türkei abzuschieben.

IV.

Randnummer 36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 37

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.

V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 39 AufenthV, Art. 8 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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