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Rechtsprechung · VG Gera

VG Gera, Urteil vom 20.04.2011 – 6 K 733/09 Ge

Übernahme des Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertageseinrichtung; Mitwirkungspflichten
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGERA:2011:0420.6K733.09GE.0A
Normenkette
§ 432 Abs. 1 BGB, § 66 Abs. 1 SGB I, § 66 Abs. 3 SGB I, § 80 Abs. 3 SGB VIII, § 20 Abs. 1 KTEinrG TH 2005 ... mehr

Leitsatz

1. Eltern, die auf der Grundlage von § 90 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) vom öffentlichen Jugendhilfeträger die Übernahme des Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertageseinrichtung durch ihr Kind beantragen, haben dazu ihr aktuelles Familieneinkommen nachzuweisen. Unterbleibt der Nachweis, so kann die Übernahme abgelehnt werden.(Rn.25)

2. Der Anspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) steht beiden Elternteilen gemeinschaftlich zu.(Rn.29)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien

Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der

Kläger darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten der

Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der

noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor

Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Trägerin der

öffentlichen Jugendhilfe, auf der Grundlage des Achten Buchs des

Sozialgesetzbuchs (Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII -) die

Übernahme der Elternbeiträge für den Kindergartenbesuch seiner

Tochter L... im Zeitraum Januar 2008 bis Juni 2009.

Randnummer 2

Der 1974 geborene Kläger und Frau ... S... sind die nicht

miteinander verheirateten Eltern ihrer 2003 geborenen Tochter L...

R... In dem gemeinsamen Haushalt leben ihre zwei weiteren 1999 und

2007 geborenen Kinder. Der Kläger erzielte nach seinen Angaben im

Jahr 2007 aus seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt einen

Jahresgewinn in Höhe von ca. 3.500,00 EUR (ca. 290,00 EUR

monatlich). Frau S... verdiente bis Juni 2007 monatlich ca.

1.000,00 EUR netto. Sie war danach wegen der Betreuung der Kinder

nicht berufstätig.

Randnummer 3

Seit 2006 besuchte die Tochter L... den von dem eingetragenen

Verein "E... m...", einem freien Träger der Jugendhilfe

(im Folgenden: Träger), getragenen und im Gebiet der Beklagten

gelegenen Kindergarten. Der Träger und die Eltern hatten

vertraglich einen monatlichen Beitrag für den Kindergartenbesuch in

Höhe von 300,00 EUR vereinbart. Die Beklagte übernahm auf Antrag

der Eltern diesen Kostenbeitrag, und zwar für das Jahr 2007 durch

an sie gemeinsam gerichteten Bescheid vom 28. Januar 2008.

Randnummer 4

Mit Wirkung vom 1. Mai 2007 schloss die Beklagte mit dem Träger

den "Vertrag zur Erstattung der Betriebskosten der

Kindertageseinrichtung". Danach (§ 2 Nr. 5) erhebt der Träger

die Elternentgelte gestaffelt, und zwar für das erste Kind

monatlich 300,00 EUR bei einem bereinigten monatlichen (Familien-)

Einkommen ab 1.500,00 EUR und in Höhe von monatlich 150,00 EUR bei

einem unter 1.500,00 EUR liegenden bereinigten monatlichen

(Familien-) Einkommen.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 2. Januar 2008 beantragte der Kläger auch im

Namen von Frau S... ("wir") bei der Beklagten die

"Verlängerung des Elternentgelts für die Betreuung unseres

Kindes L... S... R...". Er wies darauf hin, dass aktuelle

Einkommensteuerbescheide noch nicht vorlägen. Diese würden aber,

soweit vorhanden, nachgereicht. Das Einkommen habe sich nicht

erhöht.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 30. September 2008 forderte die Beklagte

(Bürgeramt/KITA-Gebühren-service) den Kläger und Frau S... unter

Fristsetzung vor allem auf, aktuelle Einkommensnachweise

vorzulegen. Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit, Frau

S... habe seit Juli 2007 kein Einkommen. Da er als Selbständiger

tätig sei, könne er der Beklagten erst Ende 2008 seine

Einkommensteuererklärung für 2008 vorlegen. Er übersende anbei

seine Einnahmeüberschussrechnung für das Jahr 2007. Die Beklagte

teilte hierauf dem Kläger mit, dass die Auskünfte und Unterlagen

für einen "vorläufigen Erlassbescheid" ausreichten. Der

Kläger müsse nun seine Einkommensnachweise bei dem Träger vorlegen

und bei ihm beantragen, die "Kindergartengebühren" wegen

des geringen Familieneinkommens neu zu berechnen, da diese

einkommensabhängig seien. Dies lehnte der Kläger unter Hinweis auf

den mit dem Träger geschlossenen Vertrag ab.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 7. November 2008 wies die Beklagte nun war

deren Fachdienst Recht mit der Sache befasst den Kläger darauf

hin, dass er aufgrund des geringen Familieneinkommens dem Träger

nur ein monatliches Elternentgelt in Höhe von 150,00 EUR schulde.

Unter Zugrundelegung der bislang vom Kläger vorgelegten Unterlagen

ergebe sich für den Zeitraum Januar bis Juni 2007 ein

anrechnungsfähiges monatliches Familieneinkommen in Höhe von

1.175,31 EUR (462,00 EUR Kindergeld + 726,84 EUR Elterngeld, davon

300,00 EUR anrechnungsfrei + 286,47 EUR Einkommen aus selbständiger

Arbeit) und ab Juli 2007 ein anrechnungsfähiges Familieneinkommen

in Höhe von 748,47 EUR (462,00 EUR Kindergeld + 286,47 EUR

Einkommen aus selbständiger Arbeit). Der Kläger sei im Hinblick auf

die beantragte Leistung verpflichtet, seine Einkommensverhältnisse

offen zu legen. Es liege der Verdacht nahe, dass er weitere

Einkünfte habe, da das bisher nachgewiesene Einkommen "nicht

annähernd Sozialhilfeniveau" erreiche. Für die im Streit

stehende Entgeltübernahme sei nach § 90 Abs. 3 SGB VIII der

Einkommensbegriff des § 82 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs

(SGB XII) maßgeblich. Danach seien Einkommen alle Einkünfte in Geld

oder Geldeswert, und zwar auch andere Sozialleistungen wie Wohngeld

oder Arbeitslosengeld II (Alg II). Der Kläger wurde aufgefordert,

bis zum 25. November 2008 aktuelle Einkommensnachweise

vorzulegen.

Randnummer 8

Nachdem der Kläger hierauf per e-mail vom 12. November 2008 die

Beklagten hatte wissen lassen, seines Erachtens spreche der

Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dagegen, Alg II zu den im

Rahmen des § 90 SGB VIII zu berücksichtigenden Einkünften zu

rechnen, wies die Beklagte diese Ansicht mit Schreiben vom 24.

November 2008 unter Bezugnahme auf den Antrag vom 2. Januar 2008

zurück. Lege der Kläger ihr gegenüber seine Einkommensverhältnisse

nicht bis zum 5. Dezember 2008 offen, müsse sie den Antrag wegen

fehlender Mitwirkung ablehnen.

Randnummer 9

Hierauf teilte der Kläger der Beklagten per e-mail vom 4.

Dezember 2011 mit, sie habe es versäumt, seine Lebensgefährtin und

ihn darauf hin zu weisen, dass sie vom Träger eine Reduzierung des

Elternentgelts verlangen könnten. Er habe bei einem Lehrstuhl für

Sozialrecht "der Uni" angefragt, ob Alg II gemäß § 82

Abs. 1 SGB XII ein anrechnungsfähiges Einkommen sei. Die Antwort

stehe noch aus; er werde hierzu spätestens bis zum 13. Dezember

2011 vortragen.

Randnummer 10

Nachdem in der Folge keine weitere Reaktion des Klägers

erfolgte, lehnte die Beklagte mit an ihn gerichtetem Bescheid vom

6. Januar 2009 unter Bezugnahme auf dem Antrag vom 2. Januar 2008

die Übernahme des Elternentgelts ab. Der Kläger habe trotz

Aufforderung, Fristsetzung und Belehrung über die Folgen einer

fehlenden Mitwirkung bislang seine tatsächlichen

Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt und damit seine

Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.

Randnummer 11

Hiergegen erhob der Kläger am 16. Januar 2009 vor allem mit der

Begründung Widerspruch, dass das Alg II genau wie die Sozialhilfe

bei der Berechnung des Familieneinkommens im Rahmen der Übernahme

der Beiträge für den Kindergartenbesuch seiner Tochter L... gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII außer Betracht zu bleiben habe. Die Beklagte

hätte den Antrag nicht abweisen dürfen, sondern bei der

Entscheidung über die Übernahme des Elternentgelts allenfalls Alg

II als hypothetisches Einkommen berücksichtigen dürfen. Den

Widerspruch wies das Thüringer Landesverwaltungsamt durch an den

Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2009 mit der

Begründung zurück, der Kläger habe im Rahmen der Beantragung der im

Streit stehenden Leistung die ihn aus § 60 Abs. 1 SGB I treffende

Mitwirkungsobliegenheit nicht erfüllt.

Randnummer 12

Am 10. August 2009 hat der Kläger zu dem Verwaltungsgericht Gera

Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er meint,

die ihn gemäß § 60 Abs. 1 SGB I treffende Mitwirkungspflicht nicht

verletzt zu haben. Er habe keine Leistungen verschwiegen, die für

die Leistungsberechnung notwendig gewesen wären. Da das

Arbeitslosengeld im Rahmen der Entscheidung nach § 90 Abs. 3 SGB

VIII nicht zu berücksichtigen sei, habe er sich hierzu auch nicht

erklären müssen. Die Beklagte habe Frau S... bislang nicht am

Verfahren beteiligt. Der streitige Bescheid und der

Widerspruchsbescheid seien allein an ihn gerichtet.

Randnummer 13

Der Kläger beantragt,

Randnummer 14

1. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. Januar 2009 (Az.

30.16 VIII 05.2008) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des

Freistaats Thüringen, Thüringer Landesverwaltungsamt vom 7. Juli

2009 (Az. 710-0654401-023/09) aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 2. Januar 2008

auf Übernahme der Betreuungskosten für die Tochter L... R... für

den Kindergarten E... M... in Jena nach § 90 Abs. 3 SGB VIII unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Betreuungskosten für

die Tochter L... R... für den Zeitraum Januar 2008 bis Juni 2009 in

Höhe von 5.400,00 EUR vollständig zu übernehmen und den Betrag an

den Kläger und Frau S... auszuzahlen.

Randnummer 15

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 16

die Klage abzuweisen.

Randnummer 17

Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des in der Sache

ergangenen Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2009.

Randnummer 18

Die Kammer hat durch Beschluss vom 20. Oktober 2009 den

Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Randnummer 19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der

Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der

Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

Randnummer 20

Über die Klage durfte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit einem Urteil im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO -).

Randnummer 21

Die Klage hat keinen Erfolg.

Randnummer 22

Die erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) ist zwar zulässig, aber hinsichtlich sämtlicher Klageanträge unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 7. Juli 2009 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge für den Kindergartenbesuch seiner Tochter L... im Zeitraum Januar 2008 bis Juni 2009 nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Versagung zu Recht auf § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I gestützt.

Randnummer 23

Die Vorschrift ermächtigt den Sozialleistungsträger soweit die Voraussetzungen einer beantragten Sozialleistung nicht nachgewiesen sind -, die Leistung ganz oder teilweise zu versagen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Versagung der Leistung als Sanktion für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers ist schon dann möglich, wenn die in § 66 Abs. 1 SGB I geregelten materiellen und die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss der Antragsteller die in den §§ 60 bis 62 SGB I im Einzelnen vorgesehene und von dem Leistungsträger geforderte Mitwirkung unterlassen haben, obwohl er von ihr nach § 65 SGB I nicht freigestellt ist. Ferner muss zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I und der erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Formelle Voraussetzung für die Versagung der beantragten Leistung ist schließlich, dass der Antragsteller zuvor auf die Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. In § 66 Abs. 1 SGB I ist ein eigenständiger Versagungsgrund normiert. Die Anwendung der Vorschrift setzt nicht voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten Sozialleistung nicht erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 5 C 133.81 BVerwGE 71, 8-12, zitiert nach juris, Rn. 14 f.). Die Vorschrift enthält eine Obliegenheit, deren Nichterfüllung gegenüber dem betreffenden Antragsteller anspruchsausschließend wirkt (Eichenhofer, Sozialrecht, 5. Auflage, Tübingen 2004, Rn. 200).

Randnummer 24

Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB I sind in der Person des Klägers erfüllt.

Randnummer 25

Er ist der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nur unzureichend nachgekommen, da er dem Antrag vom 2. Januar 2008 nicht im erforderlichen Umfang Nachweise über das ihm und Frau S... zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Verfügung stehende Einkommen beigefügt waren. Die Beklagte hat daher zu Recht zunächst mit Schreiben vom 30. September 2008 von den Eltern gefordert, aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen. Denn für die beantragte Übernahme der Elternbeiträge (vgl. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes ThürKitaG -) sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und die seiner Lebensgefährtin maßgeblich. Zwar hatte der Kläger als Reaktion auf das vorgenannte Schreiben der Beklagten nachgewiesen, dass seine Lebensgefährtin seit Juli 2007 keine beruflichen Einkünfte mehr erzielte. Überdies hatte der Kläger seine gegenüber dem Finanzamt Jena abgegebene Einnahmeüberschussrechnung betreffend seine berufliche Tätigkeit für das Jahr 2007 vorgelegt. Die Höhe der damit für das Jahr 2008 geltend gemachten monatlichen Netto-Familieneinkünfte betrug allerdings nur auffallend geringe 748,47 EUR (462,00 EUR Kindergeld + 286,47 EUR Einkommen aus selbständiger Arbeit). Die Beklagte hat daher zu Recht befunden, dass es weder plausibel sei noch gar der Kläger nachgewiesen hat, wie seine fünfköpfige Familie von diesem Betrag unter Zugrundelegung der üblichen Lebenshaltungskosten (vor allem Bekleidung, Nahrungsmittel und Versicherungen) ihren Lebensunterhalt bestreiten könne.

Randnummer 26

Bei der vorstehenden Sachlage ein geltend gemachtes monatliches Familieneinkommen in Höhe von ca. 750,00 EUR traf den Kläger die Obliegenheit, für Aufklärung zu sorgen. Dabei stand nicht so sehr die von ihm in das Zentrum seiner Ausführungen gerückte Frage im Vordergrund, ob das Alg II bei der Übernahme der Elternbeiträge nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII ein zu berücksichtigendes Einkommen darstellt. Das ist ohne weiteres zu bejahen. Dafür spricht der eindeutige Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach (allein) Leistungen nach dem SGB XII anrechnungsfrei sind (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 5. Auflage, München 2006, § 90 Rn. 28; Schmidt, in juris Praxis-Kommentar SGB XII, Stand 11. Februar 2011, § 82 Rn. 45-47). Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger der Beklagten unabhängig von der Frage der Anrechnungsfreiheit der Einkünfte im Sinne des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI generell nachzuweisen hatte, welches monatliche Familieneinkommen er und seine Familie 2008 hatten und wie sich diese Einkünfte im Einzelnen zusammen setzten. Da die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2008 (frühestens) im Folgejahr ergingen, hätte der Kläger seine Einkünfte in sonstiger Weise zumindest glaubhaft machen müssen. Hierzu hätte es gehört, darzulegen und nachzuweisen, über welche weitere Einnahmequelle die fünfköpfige Familie des Klägers verfügte. Er ist auch den weiteren Aufforderungen der Beklagten vom 7. und 12. November 2008, seine Einkommensverhältnisse vollends offen zu legen, nicht nachgekommen. Die unterbliebene ausreichende Mitwirkung hat dazu geführt, dass der Beklagten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes (persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie) erheblich erschwert wurde. Schließlich hat die Beklagte den Kläger in dem erwähnten Schreiben vom 12. November 2008 unter Fristsetzung bis zum 25. November 2008 aufgegeben, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und ihn zugleich über die Rechtsfolge der fehlenden vollständigen Mitwirkung belehrt. Die gesetzte Frist verstrich dann ereignislos.

Randnummer 27

Es kann offen bleiben, ob die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes zugleich den Antrag der Frau S... auf Übernahme der Elternbeiträge für den Kindergartenbesuch der Tochter L... im Zeitraum Januar 2008 bis Juni 2009 abgelehnt hat.

Randnummer 28

Selbst wenn hier nachfolgend unterstellt wird, dass dies unterblieben ist diese Annahme ist nicht zwingend, weil die Beklagte sich durchgehend auf den Antrag des Klägers vom 2. Januar 2008 bezogen hat, den er sowohl im eigenen als auch im Namen von Frau S... gestellt hat -, so ergäbe sich aus diesem Unterlassen nicht die Rechtswidrigkeit der im Streit stehenden Entscheidung. Denn die Beklagte ist befugt, über den Antrag der Eltern durch an beide Elternteile gerichtete gesonderte Bescheide zu entscheiden. Sie könnte, ohne die Rechte des Klägers und der Frau S... zu verletzen, ihr gegenüber noch über den Antrag vom 2. Januar 2008 entscheiden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Randnummer 29

Der im Streit stehende Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII steht gemeinschaftlich den Eltern, also dem Kläger und Frau S... zu. Dies ist die Kehrseite zu der sich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 ThürKitaG ergebenden Verpflichtung der Eltern, durch Beiträge in angemessener Weise zu der Kindertagesbetreuung beizutragen (vgl. Stähr, in Hauck/Noftz, SGB VIII, 42. Lieferung 2009, § 90 Rn. 8). Die Eltern bilden in Bezug auf den gegen den öffentlichen Jugendhilfeträger gerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII (im Innenverhältnis) eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB analog). Jedem der Elternteile gehört ein ideeller Bruchteil dieses geldwerten gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anspruchs, in der Regel die Hälfte. Der Anspruch kann von den Eltern im Außenverhältnis gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger nur in der Weise geltend gemacht werden, dass die Eltern die Leistung gemeinschaftlich an sich fordern (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB analog). Nach der vorgenannten Bestimmung können in dem Fall, in dem mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern haben, sie nur die Leistung an alle fordern können, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind. Dass es sich bei dem in Rede stehenden Anspruch um eine "unteilbare Leistung" handelt, folgt aus dem Umstand, dass dieser den Eltern gemeinschaftlich (bis zur etwaigen Aufteilung) zusteht (vgl. auch Palandt/Grüneberg/Sprau, BGB, Kommentar, 70. Auflage, München 2011, § 432 Rn. 1, 2; § 747 Rn. 6). Es liegt auch keine Gesamtgläubigerschaft der anspruchsberechtigten Eltern vor, da diese gesetzlich nicht bestimmt ist.

Randnummer 30

Unter Zugrundlegung dieser Rechtslage ergibt sich Folgendes: die Beklagte hat, wie ausgeführt, in rechtmäßiger Weise gegenüber dem Kläger den geltend gemachten gemeinschaftlichen Anspruch der Eltern versagt. Gegenüber Frau S..., die Mitinhaberin des materiellen Anspruchs auf Übernahme der Elternbeiträge ist, steht was hier unterstellt wird -, diese Entscheidung noch aus. Die gegenüber dem Kläger ergangene ablehnende Entscheidung der Beklagten berührt Frau S... Rechte nicht, da die ablehnende Entscheidung der Beklagten nur gegenüber dem Kläger wirkt (§ 432 Abs. 2 BGB analog). Nach dieser im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschrift wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines Gläubigers eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger. Die unterbliebene Mitwirkung betrifft allein das Verhalten des Klägers, ohne den materiellen Anspruch zu berühren. Gegenüber Frau S... könnte eine auf § 60 Abs. 1 und 3 SGB I gestützte ablehnende Entscheidung erst ergehen, wenn sie gleichfalls ihre gegenüber der Beklagten bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten verletzt haben sollte.

Randnummer 31

Der Kläger trägt als unterliegender Beteiligter die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO).

Randnummer 32

Die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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