Rechtsprechung · VG Düsseldorf
VG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2026 – 24 K 5035/25
- Spruchkörper
- 24. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGD:2026:0916.24K5035.25.00
Leitsatz
Zu den Anforderungen an eine Täuschung über in der Vergangenheit begangene Straftaten im Visum- und Aufenthaltserlaubnisantrag (§ 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am 00. Mai 0000 in L., ist türkischer Staatsangehöriger. Unter dem 12. April 1999 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die im Anschluss als Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG fortgalt. In dieser Zeit trat der Kläger verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung. Der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister weist - neben hier unerheblichen Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsunfallflucht im Jahr 2008 (60 Tagessätze Geldstrafe), unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln im Jahr 2009 (50 Tagessätze Geldstrafe) und fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Jahr 2011 (20 Tagessätze) - folgende Eintragungen auf:
4Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. September 2008 (50 Js 781/08 26 KLs 19/08) zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe und Nebenstrafen wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
5Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 9. November 2011 (20 Rs 620/11 14 Rs 20/11) zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen,
6Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 26. Juni 2012, nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe: Zwei Jahre vier Monate und zwei Wochen Freiheitsstrafe.
Vor Strafantritt zog der Kläger am 12. Juli 2012 in die Türkei fort. Die Strafvollstreckung ist durch Strafvollstreckungsverjährung seit dem 12. Juli 2022 erledigt.
Am 18. Januar 2024 beantragte der Kläger bei der Deutschen Botschaft Ankara die Erteilung eines nationalen Visums zum Zweck der Erwerbstätigkeit u.a. unter Vorlage eines Arbeitsvertrages als Teilezurichter. In dem von ihm unter der Versicherung der Richtigkeit der gemachten Angaben unterzeichneten Antragsformular beantwortete er die Frage unter Ziff. 14 „Sind Sie vorbestraft?“ mit „Nein“ (Bl. 15 VV). Eine Belehrung über die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben ist von ihm unterzeichnet (Bl. 16 VV). Die von der deutschen Auslandsvertretung beteiligte Bundesagentur für Arbeit erteilte unter dem 26. Januar 2024 ihre Zustimmung (Bl. 69 VV). Nachdem auch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten am 26. Februar 2024 mitgeteilt hatte, dass aus dortiger Sicht keine Bedenken gegen die Erteilung des Visums bestünden (Bl. 83 VV), erteilte die Bezirksregierung U. am 26. Februar 2024 gegenüber dem Auswärtigen Amt die Vorabzustimmung (Bl. 86 VV) zur Visumerteilung für die Fachkräfteeinwanderung. Dem Kläger wurde sodann ausweislich des Klebeetiketts in seinem Reisepass am 27. Februar 2024 ein Visum auf Grundlage von § 6 Abs. 3 und § 18a i.V.m. § 18 AufenthG erteilt (Bl. 104 VV).
Am 14. März 2024 reiste der Kläger mit diesem Visum ins Bundesgebiet ein.
Am 20. März 2024 beantragte er beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Im Antragsformular beantwortete er die Frage unter der Überschrift „Straffreiheit“ „Ich bin in Deutschland oder im Ausland bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten“ mit „Nein“ (Bl. 95 VV). Auf die Rechtsfolgen von falschen oder unvollständigen Angaben wurde er dabei hingewiesen (Bl. 98 VV).
Im Rahmen der Antragsprüfung fielen beim Beklagten die in der Vergangenheit durch den Kläger begangenen Straftaten auf. Eine Anfrage des Beklagten beim Bundesamt für Justiz ergab, dass die im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit am 18. März 2029 tilgungsreif seien (Bl. 141 VV). Am 30. September 2024 erließ das Hauptzollamt A. einen Bußgeldbescheid gegen den Kläger i.H.v. 600 € wegen Nicht- oder Falschanmeldung von mitgeführten Barmitteln bei seiner Einreise am Flughafen M. (Bl. 146 VV). Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten teilte dem Beklagten unter dem 4. Dezember 2024 mit, dass die Verurteilungen des Klägers bei der Visumserteilung nicht bekannt gewesen seien. Insbesondere hätten die Verurteilungen dem Eintrag im Ausländerzentralregister nicht entnommen werden können. Diese Eintragung hätte, wie von der Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung NRW bei der Bezirksregierung U. mitgeteilt worden sei, lediglich Steuernachforderung der Stadt L. zum Gegenstand gehabt (Bl. 150 VV). Ebenso teilte die Bezirksregierung U. mit E-Mail vom 8. Januar 2025 mit, dass ihr zum Zeitpunkt der Vorabzustimmung keine Straftaten des Klägers bekannt gewesen seien. Aus jetziger Sicht würde von dort aus die Erteilung des Visums versagt werden. (Bl. 159 VV).
Unter dem 10. Januar 2025 (Bl. 182 VV) hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an. Mit Schreiben vom 2. Februar 2025 nahm der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen wie folgt Stellung: Hinsichtlich der Falschangaben im Visumverfahren liege ein atypischer Fall im Sinne von § 5 AufenthG vor. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass die einschlägigen Straftaten vor vielen Jahren begangen worden seien und er seitdem ein legales, gesellschaftlich integriertes Leben geführt habe, als Fachkraft nach Deutschland eingereist sei und einer regulären Beschäftigung nachgehen dürfe. Aufgrund der ordnungsgemäßen Visumerteilung und der dabei durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen seien diese Ausweisungsinteressen nicht mehr zu berücksichtigen. Es habe sich zudem nicht um bewusste Falschangaben gehandelt. Er habe mit seinem kriminellen Leben abgeschlossen. Die Strafvollstreckung sei seit langer Zeit erledigt gewesen. Aufgrund seines langjährigen Wohnsitzes in der Türkei habe er nicht weiter über ein aktuelles Führungszeugnis verfügt und sei nach eigener Aussage auch nicht mehr Lage gewesen, die Tilgungsfrist zu berechnen. Eine spezialpräventive Gefährdung liege nicht vor, auch generalpräventive Erwägungen kämen vor dem Hintergrund seiner Ausreise in die Türkei sowie des langjährigen dortigen Aufenthalts nicht zum Tragen.
Unter dem 11. April 2025 erließ der Beklagte folgenden Bescheid gegenüber dem Kläger:
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Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Zwar erfülle der Kläger die besonderen Erteilungsvoraussetzungen von § 18a AufenthG. Es sei aber ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Der Kläger sei mit Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 9. November 2011 wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Es bestehe auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG, weil der Kläger im Visum- und Antragsverfahren wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Sowohl im Rahmen der Visumantragstellung vom 18. Januar 2024 als auch im Rahmen des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 20. März 2024 sei er darauf hingewiesen worden, dass falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels Konsequenzen hätten. Mit seiner Unterschrift habe er versichert, dass alle Angaben korrekt seien. Die abgeurteilten Straftaten seien jedoch noch im Bundeszentralregister eingetragen und auch noch nicht tilgungsreif. Die Unkenntnis hierüber entbinde den Kläger nicht von seiner Verantwortung und sei ihm uneingeschränkt anzulasten. Es gebe im Übrigen keine Hinweise darauf, dass die Verurteilungen als Ausweisungsinteresse verbraucht wären. Ein atypischer Fall, der ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresse bedinge, liege nicht vor. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung spreche für den Kläger, dass er im Bundesgebiet geboren sei und über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt habe. Bis zu seiner Wiedereinreise im März 2024 habe er sich jedoch in der Türkei aufgehalten und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet seien nicht ersichtlich. Gegen ihn spreche, dass er Straftaten begangen habe, die bereits zu mehrjährigen Freiheitsstrafen geführt hätten. Unter anderem habe er durch die Straftaten schwerwiegend in das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit eingegriffen und durch die begangene Steuerhinterziehung in acht Fällen das staatliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der Steuern verletzt. Es sei ihm zuzumuten, in der Türkei zu leben. Eine Entfremdung bestehe ersichtlich nicht. Auf Vertrauensschutz wegen des erteilten Visums könne er sich nicht berufen. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen komme nicht in Betracht. Die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig ergangen. Es lägen keine Abschiebungsverbote vor. Weder entgegenstehende gesundheitliche Gründe noch familiäre Bindungen seien insoweit vorgetragen.
Der Bescheid wurde dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 15. April 2025 zugestellt.
Der Kläger hat am 8. Mai 2025 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (24 L 1666/25). Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Der Grund für seine Ausreise im Jahr 2012 in die Türkei, wo er sich seitdem aufgehalten habe, sei die Versorgung seines erkrankten Vaters gewesen. Seit dem 11. September 2012 sei er verheiratet. Seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder hätten bis Mai 2025 in J./Türkei gelebt. Nach Erlass des angefochtenen Bescheides seien seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder mit nationalen Visa zum Familiennachzug in das Bundesgebiet eingereist und hätten vor Ablauf der Visa jeweils die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen beim Beklagten beantragt. Über die Anträge sei bislang nicht entschieden. Stammberechtigter sei er, der Kläger. Bleibe ihm ein Aufenthaltsrecht versagt, seien auch die Anträge der Ehefrau und der Kinder abzulehnen, die gesamte Familie müsste das Bundesgebiet verlassen. Er lebe mit seiner Familie in häuslicher Gemeinschaft in L.. Die beiden älteren Kinder besuchten die Schule, das jüngste Kind den Kindergarten. Er könne derzeit nach Entzug seiner Arbeitserlaubnis seine Berufstätigkeit nicht weiter ausüben, jedoch seine alte Arbeitsstelle jederzeit wieder antreten. Öffentlich Leistungen beziehe er nicht. Ausweisungsinteressen bestünden nicht, insbesondere könne der Beklagte ihm seine Straftaten auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten nicht mehr entgegenhalten. Der Beklagte könne nicht allein aus dem Umstand, dass die Eintragungen noch nicht getilgt seien, auf die Aktualität der Ausweisungsinteressen schließen. Auch habe er keine bewusst unrichtigen Angaben in diesem Verfahren gemacht. Den Vorsatz habe der Beklagte nicht festgestellt. Er, der Kläger, sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Verurteilungen tilgungsreif seien. Die letzte Verurteilung habe bereits mehr als zwölf Jahre zurückgelegen. Dass sich die Tilgungsfrist bei wiederholten Freiheitsstrafen verlängere und bei mehreren Eintragungen erst mit der letzten ablaufe, habe er ohne aktuellen Registerauszug nicht erkennen können. Dies schließe eine bewusst falsche Angabe aus. Jedenfalls wiege auch insofern das Ausweisungsinteresse gering. Gegenüber dem Beklagten habe es an jeder Täuschungseignung gefehlt. Der Beklagte habe seinen Aufenthalt über Jahrzehnte aktenmäßig geführt. Die Verurteilungen seien dem Beklagten deshalb aufgrund der Mitteilungen in Strafsachen aus eigenem Vorgang bekannt gewesen. Die Abschiebungsandrohung sei rechtswidrig. Insoweit habe eine Prüfung der familiären Bindungen des Klägers und des Wohls seiner drei minderjährigen Kinder nicht stattgefunden. Das Kindeswohl sei auch dann zu berücksichtigen, wenn sich die Rückkehrentscheidung nicht gegen das Kind selbst, sondern gegen einen Elternteil richte. Dies gelte hier umso mehr, als die Aufenthaltsbeendigung des Stammberechtigten zwangsläufig auch den Aufenthalt der Kinder beende. Die Befristungsentscheidung sei darüber hinaus ermessensfehlerhaft. Die Folgen für ihn als einen im Bundesgebiet geborenen Menschen, dessen Angehörige hier lebten und der qualifiziert beschäftigt sei, werde an keiner Stelle gewichtet. Es liege ein Ermessensausfall hinsichtlich der privaten Belange vor. Jedenfalls die Dauer des Verbots sei rechtswidrig bemessen. Der Beklagte stütze die Bemessung maßgeblich auf seine strafrechtliche Vergangenheit und beziehe sich auf Ausweisungsinteressen (Bl. 20 des Bescheides). Die Bemessung auf 30 Monate beruhe damit auf sachfremden Erwägungen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Blick auf neue Erkenntnisse zur Lebensunterhaltssicherung im Zeitpunkt des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis den ursprünglich angekündigten Hilfsantrag,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. April 2025 zu verpflichten festzustellen, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist,
zurückgenommen.
Er beantragt nunmehr noch,
den Beklagte unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 11. April 2025 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen die Begründung des angegriffenen Bescheides.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 18. August 2026, das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich informatorisch angehört worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 1 B 42/15 -, Rn. 6, juris,
erweist sich die Versagung der vom Kläger beantragten Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig und verletzt ihn, der keinen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis hat, nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO) (I.); auch die gegen den Kläger verfügte Abschiebungsandrohung (II.) sowie Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (III.) sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt sowohl mit Blick auf die von ihm ausdrücklich beantragte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18a AufenthG (1.) als auch mit Blick auf sonstige, insbesondere humanitäre Aufenthaltserlaubnisse (2.).
1. Zwar geht das Gericht mit dem Beklagten davon aus, dass der Kläger die besonderen Erteilungsvoraussetzungen von § 18a AufenthG erfüllt. Es fehlt jedoch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Denn in der Person des Klägers liegt das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG vor (a.). Ebenso kann der Beklagte dem Kläger ein besonders schwerwiegendes Auswertungsinteresse nach §§ 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b) jedenfalls unter generalpräventiven Gesichtspunkten noch entgegenhalten (b.). Ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung liegt nicht vor (c).
a. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat.
Eine Angabe ist falsch, wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Oktober 2022 - 1 K 115/22 -, Rn. 34, juris; Kluth/Heusch/Fleuß, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 54, Rn. 364, beck-online, m.w.N.
Die Abgabe falscher oder unrichtiger Angaben muss zudem vorsätzlich erfolgen. Vorsätzliches Handeln verlangt, dass eine Person wusste, welchen Tatbestand sie verwirklicht, und dies auch wollte. Ob eine Person vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, hängt maßgeblich davon ab, welche Umstände sie tatsächlich erkannt hat. Zur Feststellung dieser Voraussetzungen ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten.
Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 5. März 2026 - 9 K 57/26 -, Rn. 19 ff., juris, m.w.N.
Zwecks der näheren Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit wird zwischen drei Vorsatzformen unterschieden: Während der bedingt vorsätzlich Handelnde bei Vornahme der Handlung die Erfüllung des Tatbestandes für möglich hält und sich hiermit abfindet, auch wenn seine Handlung hierauf weder abzielt noch dies auch nur erwünscht ist (dolus eventualis), weiß der mit unbedingtem Vorsatz Handelnde sicher, dass sein Verhalten die Merkmale eines Tatbestandes erfüllen (dolus directus 2. Grades) oder er hält die Tatbestandsverwirklichung für sicher oder möglich und er erstrebt diese in dem Sinne, dass es ihm auf die Verwirklichung des Tatbestands ankommt (dolus directus 1. Grades).
Vgl. zum dolus directus 2. Grades: VG München, Urteil vom 3. März 2022 - M 13L DK 18.3715 -, Rn. 28, juris; zum Erfolgsdelikt: BVerwG, Urteil vom 14. August 2025 - 2 WD 29.24 -, Rn. 41, juris, m.w.N.
Die falschen oder unvollständigen Angaben müssen zudem in dem Bestreben getätigt worden sein, eines der in § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG bezeichneten Dokumente zu erlangen. Insoweit gilt nichts anderes, als für die korrespondierende Strafnorm des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, die die Absicht des Täters verlangt, mit den unzutreffenden Angaben bestimmte Aufenthaltstitel zu erhalten.
Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Oktober 2022 - 1 K 115/22 -, Rn. 36, juris.
Schließlich muss der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen der tatbestandlichen Handlungen hingewiesen werden (§ 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) Hs. 2). Dass die Pflicht, den Ausländer auf die Rechtsfolgen „solcher Handlungen“ hinzuweisen, - im Unterschied zu der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden und unverändert übernommenen Vorgängerregelung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - allein in § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. b) aufgeführt ist, ist einem redaktionellen Versehen zuzuschreiben. Falsche oder unvollständige Angaben im Sinne der Vorschrift begründen daher ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nur für den Fall, dass der Ausländer von der das Verwaltungsverfahren durchführenden Behörde zuvor darauf hingewiesen wurde, dass solche Angaben aufenthaltsrechtliche Rechtsfolgen zeitigen können.
Vgl. Kluth/Heusch/Fleuß, BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 54, Rn. 375, 376, beck-online, m.w.N.
Ausgehend hiervon hat der Kläger ein schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG sowohl bei Stellung seines Visumantrags bei der Deutschen Botschaft Ankara am 18. Januar 2024 (aa.) als auch bei Stellung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beim Beklagten am 20. März 2024 (bb.) begründet.
aa. Der Kläger hat bei Stellung des Visumantrages am 18. Januar 2024 falsche Angaben gemacht. Auf die Frage unter Ziffer 14 im Antragsformular „Sind Sie vorbestraft?“ hat er die Antwortmöglichkeit „Nein“ angekreuzt. Diese Angabe stimmte mit der Wirklichkeit nicht überein, weil zu diesem Zeitpunkt tatsächlich im Bundeszentralregister noch fünf Verurteilungen des Klägers eingetragen waren, die auch erst 2029 tilgungsreif sind.
Es steht auch nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er diese falsche Angabe vorsätzlich gemacht hat. Er hat unbedingt vorsätzlich (dolus directus 2. Grades) gehandelt. Denn er wusste nach Überzeugung des Gerichts sicher, dass seine Angabe, er sei nicht vorbestraft, falsch war. Im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, dass nach seinem Verständnis eine Person „nicht vorbestraft“ sei, wenn in ihrem „Führungszeugnis“ nichts mehr eingetragen sei. Zum Zeitpunkt seiner Angabe in dem Formular habe er gewusst, dass die in Rede stehenden Eintragungen im Bundeszentralregister noch bestanden, also nicht getilgt waren. Dass er, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärte, darüber hinaus gedacht habe, dass er die Straftaten wegen der Vollstreckungsverjährung nicht mehr habe angeben müssen, womit er in der Sache geltend macht, einem Erlaubnisirrtum unterlegen zu sein, kann ihm dagegen nicht geglaubt werden. Eine solche Annahme erscheint nicht plausibel. Die - im Wesentlichen richtigen - Vorstellungen, dass Nicht-Vorbestraft-Sein bedeutet, dass keine Vorstrafen im Bundeszentralregister eingetragen sind, und dass in seinem Zentralregisterauszug noch Vorstrafen eingetragen sind, steht in Widerspruch zu der Annahme, aufgrund der Vollstreckungsverjährung dazu berechtigt zu sein, sich gegenüber einer Behörde als nicht vorbestraft zu bezeichnen. Zudem ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie ein solcher Irrtum entstanden sein sollte, zumal er ausdrücklich auf die Bedeutung von wahrheitsgemäßen Angaben hingewiesen wurde. Der pauschale Verweis darauf, dass die in Rede stehenden Taten lange her seien, reicht insoweit ersichtlich nicht aus. Die Angaben des Klägers, der nach eigenem Vortrag auf Grund seiner Vergangenheit nicht unerfahren ist, was den verwaltungsmäßigen Umgang mit Straftaten betrifft, hat überdies widersprüchliche Angaben gemacht. Einerseits hat er angegeben, sich gefragt zu haben, ob er seine Vorstrafen offenbaren muss. Andererseits will er sich - nach Vorhalt durch das Gericht - im entscheidenden Moment keine Gedanken darüber gemacht haben.
Letztlich dürfte es hierauf aber auch nicht ankommen, weil ein solcher Erlaubnisirrtum als Variante des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) nicht vorsatzausschließend wirken würde. Unabhängig davon, inwieweit diese strafrechtliche Dogmatik auf die Prüfung des Vorsatzes im Rahmen von § 54 Abs 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG übertragbar ist, ist dieser Erlaubnisirrtum jedenfalls nicht unvermeidbar gewesen.
Ebenso ist das Gericht davon überzeugt, dass die falsche Angabe in dem Bestreben getätigt worden ist, das begehrte Visum auf Grundlage von § 18a AufenthG zu erhalten. Dies war einziger Zweck des Antrages.
Auch ist der Kläger ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen falscher Angaben belehrt worden, was er mit seiner Unterschrift bestätigt hat.
bb. Ebenso erfüllt das Verhalten des Klägers bei Stellung Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beim Beklagten am 20. März 2024 den Tatbestand von § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG. Die Angabe „Nein“ auf die Aussage „Ich bin in Deutschland oder im Ausland bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten“ ist falsch. Hierbei handelte der Kläger nach Überzeugung des Gerichts erst recht vorsätzlich. Dass ihm nicht bekannt gewesen wäre, dass er in Deutschland bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, behauptet er selbst nicht. Im Gegenteil steht nach seinen eigenen Angaben fest, dass er sogar wusste, dass sein Bundeszentralregisterauszug noch Eintragungen aufwies. Die vorbeschriebene Erlaubnisirrtumsproblematik stellt sich hier auch nicht. Der Kläger trägt nicht vor, dass er geglaubt habe, dass er die im Antragformular des Beklagten gestellte Frage mit „nein“ hätte beantworten dürfen. Der Umstand, dass dem Beklagten aktenmäßig die Verurteilungen des Klägers bekannt waren, ist dabei ohne Bedeutung. Das in Rede stehende Ausweisungsinteresse knüpft nicht an einen Erfolg, sondern allein an die Handlung der falschen Angabe an. Andernfalls könnte zudem das Ausweisungsinteresse bei falschen Angaben gegenüber der aktenführenden Ausländerbehörde nie verwirklicht werden, was ersichtlich der Konzeption der Vorschrift zuwiderliefe.
Es kam ihm bei der Angabe auf die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis an, die er zudem nicht nur für sich, sondern, wie er auch vorträgt, als Referenzperson für den Nachzug seiner Frau und seiner Kinder benötigte.
Auch ist er in diesem Zusammenhang ordnungsgemäß belehrt worden.
Ob in der Person des Klägers mit Blick auf den gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid wegen der Einfuhr eines zu hohen Bargeldbetrags zudem das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG vorliegt, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
b. Der Beklagte kann dem Kläger zudem das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a, lit. b) AufenthG entgegenhalten. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers angesichts seiner Verteilung durch das Landgericht Wuppertal vom 24. September 2008 (50 Js 781/08 26 KLs 19/08) zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vor. Zwar ist eine vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr für die Begehung solcher Straftaten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass ein spezialpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse ausscheidet. Jedoch kann ihm diese Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention noch entgegengehalten werden. Die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, orientiert sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürfen.
Vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2025 - 1 C 2.24 -, Rn. 57, juris, m.w.N.
Mit anderen Worten: Während es bei spezialpräventiven Ausweisungsinteressen auf die konkrete, in der Person des Ausländers bestehende Wiederholungsgefahr ankommt, zu deren Begründung grundsätzlich auch alle abgeurteilten und nicht aus dem Bundeszentralregister getilgten Taten herangezogen werden dürfen, gelten im Rahmen der Generalprävention immer die Fristen des § 78 StGB in der vorbeschriebenen Anwendung. Die Tilgungsfristen des § 46 BZRG stellen insoweit nur eine zusätzlich (Höchst-)Grenze dar, die einer Berücksichtigung von abgeurteilten Straftaten stets entgegensteht.
Hier ist die vorgenannte Verurteilung - wie bereits ausgeführt - noch nicht aus dem Bundeszentralregister getilgt. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ist zwar die einfache, nicht aber die doppelte Strafverfolgungsverjährungsfrist abgelaufen. Es gilt die Frist aus § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Nach dieser Vorschrift beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind. Die Vorschrift findet mit Blick auf die Verurteilung nach § 226 Abs. 1 StGB Anwendung, weil diese Strafnorm einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Selbst wenn man allein auf die Beendigung der Tat am 1. Februar 2008 für den Fristbeginn abstellt (§ 78a Satz 1 StGB) und Ruhen und Unterbrechungen der Frist (§§ 78b und 78 c StGB) außer Betracht lässt, ist die die einfache Verjährungsfrist am 1. Februar 2018 abgelaufen. Die doppelte Verjährungsfrist läuft indes erst am 1. Februar 2028, also in knapp anderthalb Jahren ab.
c. Es liegt auch kein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Eine derartige Ausnahme rechtfertigen besondere Umstände, die so bedeutsam sind, dass sie im Einzelfall das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzgeberischen Entscheidung für den Regelfall beseitigen. Daneben können insbesondere auch verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen. Folglich muss es sich um eine Abweichung von der Regel handeln, die die Anwendung des Regelfalls nach Sinn und Zweck und unter Beachtung höherrangigen Rechts, wie beispielsweise des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK, als derart unverhältnismäßig erscheinen lässt, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten. Soll Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK eine Ausnahme vom Regelfall begründen, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den gegenläufigen privaten Belangen. Die Entscheidung muss insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzustellen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.
Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 28. Mai 2026 - 1 B 34/26 -, Rn. 16, juris, m.w.N.
Ausgehend hiervon liegt kein Ausnahmefall vor. Mit Blick auf das Ausweisungsinteresse aus § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit der Kläger in seinem Vortrag andeutet, das Ausweisungsinteresse wiege gering, weil die falschen Angaben des Klägers letztlich keine Konsequenzen gehabt hätten, weil man ihm seine alten Straftaten ohnehin nicht mehr hätte entgegenhalten können, trifft dies - unabhängig davon, ob sich so ein Ausnahmefall überhaupt begründen lässt - schon ausweislich der Stellungnahme der Bezirksregierung U. vom 8. Januar 2025 nicht zu, wonach bei Kenntnis der wahren Umstände die Zustimmung zur Visumerteilung versagt worden wäre (Bl. 159 VV). Im Übrigen sind Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit des Festhaltens an der Regelerteilungsvoraussetzung nicht ersichtlich. Zwar ist der Kläger im Bundesgebiet geboren und hier aufgewachsen. Andererseits hat er sich von 2012 bis 2024 in der Türkei aufgehalten und dort eine Familie gegründet. Die Familie ist ihm nachgezogen und verfügt unabhängig von ihm über kein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Vor diesem Hintergrund führt auch der Umstand, dass dem Kläger in knapp anderthalb Jahren seine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nicht mehr entgegengehalten werden kann, nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angegriffenen Bescheides, insbesondere Blatt 10 und 11, Bezug genommen, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
2. Aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Bescheides, dem das Gericht insoweit folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO), besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer sonstigen Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nicht aus humanitären Gründen.
II. Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des angegriffenen Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzten Ausreisefrist begründen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es stehen auch keine familiären Bindungen des Klägers entgegen. Diese folgen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass sich Frau und Kinder des Klägers zwischenzeitlich auch im Bundesgebiet aufhalten. Aus Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG ergibt sich der Schutz des Familienlebens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris,
gewähren Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Gleichwohl ist die Ausländerbehörde verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen. Voraussetzung ist stets eine schutzwürdige echte familiäre Beziehung im Sinne einer Beistandsgemeinschaft. Besitzen dagegen Familienangehörigen dieselbe Staatsangehörigkeit, ohne zugleich deutsche Staatsangehörige zu sein, so kann die Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur geringeres Gewicht beanspruchen. In diesem Fall ist ein Ausländer prinzipiell darauf verwiesen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen ausländischen Familienangehörigen im gemeinsamen Heimatland herzustellen und zu wahren. Ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK kann mithin nicht anerkannt werden, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit dem Ausländer zusammen in das gemeinsame Heimatland oder ein anderes Land zurückzukehren beziehungsweise ihm dorthin nachzufolgen. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3/08 -, Rn. 18, juris.
Ob es dem Ausländer oder Familienangehörigen zuzumuten ist, das Bundesgebiet zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft in einem anderen Land zu führen, hängt dabei maßgeblich von dem aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers oder Familienangehörigen im Bundesgebiet ab.
Vgl. VG Kassel, Urteil vom 5. Juni 2024 - 7 K 1479/22.KS.A -, Rn. 54 ff., juris, m.w.N.
Ausgehend hiervon stehen die familiären Bindungen des Klägers zu seiner Frau und seinen Kindern dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, weil die familiäre Lebensgemeinschaft in der Türkei fortgesetzt werden kann, wo sie bereits seit 2012 bestand. Die Kernfamilie des Klägers verfügt, wie er, über die türkische Staatsangehörigkeit und nicht über ein von seinem Aufenthaltsrecht unabhängiges Bleiberecht in Deutschland. Frau und Kinder des Klägers verfügen derzeit über Fiktionsbescheinigungen, wobei ihr Bleiberechtsanspruch als Nachzugsberechtigte, was unstreitig ist, das rechtliche Schicksal des klägerischen Aufenthaltsrechts teilt.
III. Auch die Anordnung und Befristung des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge dessen darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung spätestens mit der Abschiebung erlassen werden und ist bei seinem Erlass zu befristen, § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in Fällen der Absätze 5 und 5b fünf Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Insoweit prüft das Gericht, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht hierzu aufgestellten Maßstäben bedarf es bei der Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung der zuständigen Behörde, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der angedrohten Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu tragen vermag. Zweck des § 11 Abs. 1 AufenthG ist zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer die Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer die Förderung der freiwilligen Ausreise. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er - im Fall, dass die hier in Rede stehende Abschiebung erforderlich wird - Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass selbige bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten. Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Die von dem Ausländer geltend gemachten Belange sind dabei einzelfallbezogen festzustellen und zu gewichten und im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47/20 -, Rn. 15 ff., juris, m.w.N.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass Ermessenserwägungen auf der ersten Stufe bei abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverboten keine Erwägungen enthalten dürfen, die nicht der „Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung" (spezialpräventiv) und "in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise" (generalpräventiv) zu dienen bestimmt sind. Solche Erwägungen sind vom Zweck der Ermächtigung des § 11 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gedeckt und daher unzulässig im Sinne von § 40 VwVfG NRW. Demgegenüber kann die Ausländerbehörde beanstandungsfrei zu Lasten des Ausländers in spezial- oder generalpräventiver Hinsicht würdigen, dass dieser etwa bereits in der Vergangenheit Adressat von mehr als einer Rückführungsentscheidung oder Abschiebungsanordnung gewesen oder während eines Einreiseverbots in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingereist ist, die Vollstreckung der Ausreisepflicht gegen sich nötig gemacht hat und den entsprechend in finanzieller Hinsicht notwendig gewordenen Aufwand nicht beglichen hat (vgl. § 66 Abs. 1 AufenthG). Auch ein Verhalten, mit dem der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzliche falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert hat, kann spezial- wie generalpräventiv Berücksichtigung finden.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 7 K 6069/21 -, Rn. 50 ff., juris.
Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47/20 -, Rn. 18, juris.
In einem solchen Fall bedarf es keiner umfangreichen Ermessensbegründung. Soweit die Behörde eine solche abgibt, darf sie indes auch nicht ermessensfehlerhaft sein, selbst wenn die Länge der Frist als solche keinen Bedenken begegnet.
Hiervon ausgehend begegnet die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ebenso wenig Bedenken wie dessen Befristung. Insbesondere sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Ein solcher Ermessensfehler ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger gerügten Formulierung auf Blatt 20 des angegriffenen Bescheides, wonach die erforderliche Abwägung der „öffentlichen Ausweisungsinteressen“ mit den privaten Bleibeinteressen des Klägers ergeben habe, dass letztere zurückstehen müssten. Denn jedenfalls in der Sache hat der Beklagte keine Ausweisungsinteressen in seine zuvor wiedergegebene Ermessensbegründung eingestellt. Ebenso wenig führt die Formulierung auf Blatt 19 des Bescheides, wonach bei der Bemessung der Frist insbesondere berücksichtigt worden sei, dass im Falle einer Abschiebung das bis dahin durchgeführte Verwaltungsverfahren faktisch ins Leere laufen würde, wenn der Kläger nach kürzester Zeit nach der Abschiebung erneut einreisen und einen Antrag mit einem ähnlichen Vorhaben stellen würde, nicht auf einen Ermessensfehler. Die Formulierung ist zwar unnötig, da sie letztlich lediglich Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 11 AufenthG paraphrasiert, jedoch nicht sachfremd. Schließlich führt der Umstand, dass der Beklagte seine Ermessenserwägungen nicht mit Blick auf den Umstand der zwischenzeitlichen Einreise von Ehefrau und Kindern des Klägers aktualisiert hat, nicht auf einen Ermessensfehler. Denn insoweit sind bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende einschneidende Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen nicht zu erwarten. Ehefrau und Kinder verfügen - wie bereits ausgeführt - unabhängig von der Person des Klägers nicht über ein längerfristiges Bleiberecht in Deutschland, das es gebieten würde, sein Einreise- und Aufenthaltsverbot kürzer zu befristen, um die Folgen einer - hier nicht zu besorgenden - Trennung der Familienmitglieder abzumildern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Eine Erhöhung des Streitwertes wegen des Hilfsantrags scheidet mit Blick auf § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG aus. Danach wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Wegen der Klagerücknahme ist hier über den Hilfsantrag indes keine Sachentscheidung mehr ergangen.
Vgl. hierzu: Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. März 2009 - NC 2 E 107/08 -, Rn. 6, juris.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Zitierte Vorschriften
- § 11 AufenthG
- Art. 6 GG
- § 18a AufenthG
- § 54 AufenthG
- § 78 StGB
- § 113 VwGO
- § 5 AufenthG
- § 53 AufenthG
- § 117 VwGO
- § 6 VwGO
- § 18 AufenthG
- § 35 AufenthG
- § 55 AufenthG
- § 59 AufenthG
- § 6 AufenthG
- § 66 AufenthG
- § 95 AufenthG
- Art. 2 GG
- Art. 7 GRCh
- § 17 StGB
- § 226 StGB
- § 78a StGB
- § 78c StGB
- § 114 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 92 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: Art. 8 EMRK, § 46 BZRG, § 51 BZRG, § 45 GkG NRW, § 52 GkG NRW, § 40 VwVfG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Düsseldorf in 24 K 5035/25 entschieden?“