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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 78a StGB – Beginn

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 78a StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 78a StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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