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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Düsseldorf

VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2026 – 18 L 2932/26

Spruchkörper
18. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGD:2026:1016.18L2932.26.00
Normenkette
VwGO § 123 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 2, GG Art. 7 Abs. 1; LVerf NRW Art. 8 Abs. 1, StGB § 32 S. 1, Abs. 3,; SchulG NRW § 57 Abs. 1, SchulG NRW § 43 Abs. 4 S. 1

Leitsatz

Zum Recht einer Lehrkraft auf Verteidigung gegen einen körperlichen Übergriff durch einen Schüler im Wege des Notwehr- und Nothilferechts (hier bejaht).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Der Tenor soll dem Antragsteller vorab telefonisch bekanntgegeben werden.

Gründe

Randnummer 2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

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5unverzüglich geeignete und rechtsverbindliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz und die körperliche und seelische Unversehrtheit des Antragstellers im Rahmen des Schulbetriebs an der B. P. zu gewährleisten,

6der Schulleiterin Frau W. sowie der Klassenlehrerin Frau G. mit sofortiger Wirkung jeglichen unbegleiteten Kontakt zum Antragsteller zu untersagen,

7im Falle der Rückkehr des Antragstellers in den Schulbetrieb eine namentlich benannte, lückenlose 1:1-Aufsichtsperson auf dem gesamten Schulgelände während der gesamten Unterrichts- und Pausenzeiten auf Kosten des Antragstellers zu stellen,

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hilfsweise,

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den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller bis zur endgültigen Klärung im Wege des Distanzunterrichts (häusliches Lernen bei lückenloser Materialversorgung) zu beschulen oder ihm unverzüglich einen adäquaten, sicheren Schulplatz an einer anderen Grundschule zuzuweisen,

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hat keinen Erfolg; der Antrag ist insgesamt unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Randnummer 12

Vgl. VG München, Beschluss vom 13. August 2026 - M 18 E 26.3352 -, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2019 - 18 L 3228/18 -, juris, Rn. 5.

Randnummer 13

Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in derartigen Fällen nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

Randnummer 14

Allgemeine Meinung, so noch jüngst vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. August 2026 - 4 Cs 26.961 -, juris, Rn. 16; VG Köln, Beschluss vom 13. August 2026 - 20 L 1656/26 -, juris, Rn. 5; betreffend eine begehrte vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung:

Randnummer 15

OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2012 - 19 B 494/12 -, juris, Rn. 2.

Randnummer 16

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Randnummer 17

I. Hinsichtlich des Hauptantrags ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Randnummer 18

Mit dem Hauptantrag begeht der Antragsteller bei sachgerechter, an seinem wirklichen Willen orientierter Auslegung (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO analog) im Kern den Erlass einer Regelungsanordnung zum Schutze seiner Gesundheit. Insoweit soll die B. P. (im Folgenden: Schule) im Wege der einstweiligen Anordnung zum Ergreifen konkreter schulorganisatorischer Maßnahmen sowie von Maßnahmen zum Schutze seiner physischen und psychischen Gesundheit während des Schulbetriebs verpflichtet werden. Im Einzelnen begehrt der Antragsteller die schulorganisatorische Sicherstellung, dass er von nun an während des Schulbetriebs keinen bzw. keinen unbeaufsichtigten Kontakt mehr mit der Schulleiterin Frau W. sowie der Klassenlehrerin Frau G. hat und ihm hierzu auf Kosten des Landes eine lückenlose 1:1-Aufsichtsperson auf dem gesamten Schulgelände während der gesamten Unterrichts- und Pausenzeiten zur Seite gestellt wird.

Randnummer 19

Das so verstandene Begehren hat insgesamt keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er mit diesem Begehren in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.

Randnummer 20

1. Soweit der Antragsteller das „unverzügliche Ergreifen geeigneter, rechtsverbindlicher Maßnahmen zum Schutze seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit während des Schulbetriebs“ begehrt, hat er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Randnummer 21

a) Ein Anordnungsanspruch auf unverzügliches Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz seiner Gesundheit folgt insbesondere nicht aus seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine Gesundheit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung während des Schulbetriebs durch die Schule bzw. die Lehrkräfte in rechtlich relevanter Weise konkret gefährdet ist. Der diesbezüglichen Behauptung des Antragstellers stehen vielmehr die dienstlichen Stellungnahmen der Schulleiterin Frau W. vom 00. September 2021 (sic, richtig wohl 2026), der Lehrkraft Frau L. vom 00. September 2026 sowie der Lehrkraft Frau G. vom 00. September 2026 entgegen.

Randnummer 22

Im Einzelnen:

Randnummer 23

Der Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Erziehung und Bildung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LVerf NRW erfordert - nicht zuletzt im Hinblick auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) - als Minimalstandard eine Unterrichtserteilung, die sie nicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt. Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW).

Randnummer 24

Schulen sind daher Orte, an denen physische und psychische Gewalt keinen Platz haben dürfen, und zwar weder Gewalt von Schülerinnen und Schülern untereinander, noch gegen Lehrkräfte oder durch Lehrkräfte. Gewalt meint dabei nicht nur körperliche Übergriffe, sondern auch verbale Gewalt, von Hass erfüllte Sprache oder Gesten.

Randnummer 25

Insoweit gilt im schulischen Kontext ein striktes Verbot der körperlichen Züchtigung oder Gewalt. So wurde die Prügelstrafe an Schulen in Nordrhein-Westfalen am 22. Juni 1971 durch Runderlass des Kultusministeriums (Gem.ABl.KM/MWF, S. 420) offiziell und ohne Ausnahme als „unzulässiges und überholtes Erziehungsmittel“ für beendet erklärt und ist seither verboten.

Randnummer 26

Vgl. hierzu BT-Drs. 7/3318, Antwort der Bundesregierung vom 4. März 1975 auf die Kleine Anfrage - Drs. 7/2937 - betreffend die Züchtigungsbefugnis, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/07/033/0703318.pdf (zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2026).

Randnummer 27

Jegliche Gewaltanwendung oder Anwendung von Züchtigungsmitteln durch eine Lehrkraft - etwa zur Durchsetzung pädagogischer Maßnahmen oder zur Disziplinierung von Schülerinnen und Schülern - ist gesetzlich nicht vorgesehen und angesichts des in Art. 2 Abs. 2 GG vorgesehenen Gesetzesvorbehalts mithin unzulässig.

Randnummer 28

Vgl. hierzu: VG Münster, Urteil vom 19. April 2016 - 13 K 2455/15.0 -, juris, Rn. 19; VG Magdeburg, Urteil vom 25. Februar 2022 - 15 A 8/21 MD -, juris, Rn. 24.

Randnummer 29

Vor diesem Hintergrund wird ein zur Durchsetzung einer erzieherischen Maßnahme oder zur Disziplinierung erfolgter körperlicher Übergriff einer Lehrkraft auf eine Schülerin oder einen Schüler regelmäßig einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht, namentlich die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung (§ 34 Satz 1 BeamtStG) sowie die Pflicht zur Beachtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), begründen, zugleich ein Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG darstellen und ggf. disziplinarrechtliche sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Anwendung körperlicher Gewalt gegen Schüler betrifft insoweit den Kernbereich der Pflichten einer Lehrkraft und führt zu einer Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität der Lehrkraft beim Dienstherrn wie auch bei der Allgemeinheit.

Randnummer 30

Hiervon zu unterscheiden sind Handlungen, die eine Lehrkraft zur Abwehr einer von einer Schülerin oder einem Schüler ausgehenden akuten Gefahr ergreift.

Randnummer 31

Greift ein Schüler eine Lehrkraft oder einen Mitschüler tätlich an oder bedroht diese mit Gefahren für hochrangige Schutzgüter, so ist eine Lehrkraft berechtigt, sich gegen einen solchen von einem Schüler ausgehenden gegenwärtigen Angriff auf sich oder andere Lehrkräfte oder Schüler zu verteidigen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahrensituation für sich und/oder andere zu beenden. Insoweit gilt das strafrechtliche Notwehr- bzw. Nothilferecht (§ 32 StGB) gleichermaßen für Lehrkräfte wie für jeden anderen Bürger. In einem solchen Fall darf eine Lehrkraft auch körperlich eingreifen, um sich selbst oder andere Personen vor dem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des Schülers zu schützen, etwa durch die Abwehr von Schlägen und Tritten und das Festhalten der Arme oder Beine des Schülers. Gleichwohl ist die Lehrkraft bei Vorliegen eines gegenwärtigen Angriffs einer Schülerin oder eines Schülers nicht zu unbegrenzten körperlichen Einwirkungen auf die Schülerin oder den Schüler befugt. Vielmehr hat die Lehrkraft auch in derartigen Situationen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, d. h. die Verteidigungshandlung der Lehrkraft muss zur Abwehr des Angriffs des Schülers geeignet und erforderlich sein, wobei von mehreren zur Abwehr des Angriffs gleich geeigneten Mitteln das mildeste zu ergreifen ist. Auch das Alter des angreifenden Schülers, die Einsichtsfähigkeit, etwaige Besonderheiten (z. B. Neurodivergenz, Behinderung) und die konkrete Angriffssituation sind im Einzelfall zu berücksichtigen.

Randnummer 32

Darüber hinaus begründet eine Nothilfesituation (Angriff eines Schülers auf seine Mitschüler) in aller Regel auch eine dienstliche Pflicht der Lehrkraft zum Einschreiten. Insoweit gebietet es die der Lehrkraft obliegende Aufsichts- und Fürsorgepflicht (vgl. § 57 Abs. 1 SchulG NRW, § 10 Abs. 1 und 2 Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen - ADO -), bei körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Schülern oder einer sonstigen, von einem Schüler ausgehenden akuten Gefahr für andere Schüler grundsätzlich aktiv einzuschreiten, um die Gefahr von diesen abzuwenden. Einzig in Fällen der erheblichen Eigengefährdung kann ein unmittelbares körperliches Eingreifen der Lehrkraft im Einzelfall unzumutbar sein; in einem solchen Fall ist die Lehrkraft verpflichtet, geeignete andere Maßnahmen einzuleiten, etwa Hilfe oder weitere Unterstützung herbeizuholen.

Randnummer 33

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe berechtigen sowohl der Bildungsanspruch (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LVerf NRW) als auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einen Schüler zur Abwehr innerschulischer Maßnahmen jedenfalls dann, wenn feststeht, dass die Schule und/oder eine Lehrkraft den Schüler in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit in tatsächlich schwerwiegender und nicht mehr von der Rechtsordnung gedeckter Weise verletzt.

Randnummer 34

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 1995 - 19 B 765/95 -, juris, Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 18 L 4234/25 -, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.).

Randnummer 35

Dass die jeweilige Lehrkraft gegenüber dem Schüler zur Durchsetzung erzieherischer Maßnahmen, zur Disziplinierung oder sonst in nicht von der Rechtsordnung gedeckter Weise Gewalt angewendet und ihn dabei nicht unerheblich körperlich verletzt hat, muss durch qualifizierte, fachärztliche Atteste nachgewiesen sein. Zugleich muss feststehen, dass die Verletzung zurechenbar von der Lehrkraft verursacht worden ist. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind die vorstehenden Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Nur in einem solchen Fall können gerichtliche Anordnungen zur Abwehr innerschulischer Maßnahmen erfolgen.

Randnummer 36

Demgegenüber sind im regulären Schulbetrieb regelmäßig auftretende (zwischenmenschliche) Konflikte zwischen Schülern und Lehrkräften - ungeachtet einer etwaigen mental belastenden Wirkung für die Beteiligten - der gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen.

Randnummer 37

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 18 L 4234/25 -, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.).

Randnummer 38

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Randnummer 39

Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass Lehrkräfte der Schule den neunjährigen Antragsteller in der Vergangenheit zur Durchsetzung erzieherischer Maßnahmen, zur Disziplinierung oder sonst in nicht von der Rechtsordnung gedeckter Weise körperlich gezüchtigt oder ihm gegenüber körperliche Gewalt angewendet haben. Einer derartigen Behauptung des Antragstellers stehen verschiedene dienstliche Stellungnahmen, Gedächtnis- und Gesprächsprotokolle von Lehrkräften der Schule entgegen.

Randnummer 40

Soweit der Antragsteller insoweit einen Vorfall vom 00. September 2026 anführt, hat er eine rechtlich unzulässige Gewaltanwendung durch die Klassenlehrkraft Frau G. nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr war die Lehrkraft Frau G. zur Verteidigung gegen den vom Antragsteller ausgehenden massiven körperlichen Übergriff auf sie selbst (Notwehr) und zur Abwendung von Gefahren für umherstehende Mitschüler (Nothilfe) berechtigt und durfte sie den Antragsteller zum eigenen Schutz und zum Schutz der übrigen Schüler an den Armen festhalten und ihn anschließend - ohne Körperkontakt - zur Beruhigung der Lage aus dem Klassenraum auf den Flur geleiten. Dass die Lehrkraft Frau G. den Antragsteller in diesem Zusammenhang in nicht von der Rechtsordnung gedeckter Weise körperlich verletzt hat, ist von dem Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden und für das Gericht auch ansonsten bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.

Randnummer 41

Nach Aktenlage steht nach dem im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzuwendenden Prüfungsmaßstab zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass es am Morgen des 00. September 2026 zum Ende der Freiarbeit um ca. 9.40 Uhr zu einem rund siebenminütigen Vorfall im Klassenraum X0/(…) sowie im blauen Flur vor X0 gekommen ist, der auf einem massiven Kontrollverlust des Antragstellers beruhte, nachdem der Mitschüler C., mit dem der Antragsteller zuvor ein Wortartenspiel gespielt hatte, dem Antragsteller eine Karte weggenommen hatte. Daraufhin sprang der Antragsteller wutentbrannt auf, beschimpfte und bedrohte seine Mitschüler C. und S. lautstark und warf das Spiel durch den Raum. Die Klassenlehrkraft Frau G., die sich zu diesem Zeitpunkt am anderen Ende des Klassenraums befunden hatte, eilte herbei. Der Antragsteller bedrohte nunmehr auch weitere Mitschüler, wobei sich die Lehrkraft Frau G. sowie weitere Schüler vor dem Antragsteller und die Schüler C. und S. hinter ihm befanden. Um den Antragsteller selbst und andere Kinder vor möglichen Verletzungen zu schützen, hielt die Lehrkraft Frau G. den Antragsteller fest, da es aufgrund des engen Durchgangsbereichs nicht möglich war, den Antragsteller durch bloßes Blockieren von den anderen Kindern fernzuhalten. Der Antragsteller beruhigte sich nicht, sondern schlug und trat wild um sich, dabei auch mehrfach gezielt gegen den rechten Arm sowie die Beine der Lehrkraft Frau G., und beleidigte und bespuckte Frau G. auf das Schlimmste lautstark (u.a. „Du Fotze“, „Du Arschlosch“, „Du Scheißlehrerin“, „Scheiß Schule“). Daraufhin eilte die Lehrkraft Frau L. herbei und versuchte gemeinsam mit Frau G., den Antragsteller zu beruhigen, was jedoch nicht gelang, da dieser zurück in den (…) wollte, um seinen Stift zu holen. Dort angekommen, packte er seine Schuhe und warf diese ebenso wie den ergriffenen Stift durch das Klassenzimmer in Richtung Tafel. Beiden Lehrkräften gelang es schließlich, den Antragsteller - ohne ihn anzufassen und während sie beruhigend auf ihn einredeten - auf den Flur zu begleiten, wo dieser sich an der Wand auf den Boden gleiten ließ, zunächst weiter schimpfte und erneut seine Schuhe warf, bevor er sich im Beisein der Lehrkraft Frau L. schließlich beruhigte. Sowohl die Lehrkraft Frau G. als auch die Lehrkraft Frau L. waren - obgleich sie den Antragsteller seit Jahren schulisch begleiten, um seine Diagnose ADHS wissen und hierauf nach Angaben der Schule insbesondere im vergangenen Schuljahr besonders sensibel und mit großem Engagement und Erfolg eingegangen sind - nachhaltig schockiert über die Massivität des Impulskontrollverlusts des Antragstellers und das Ausmaß seiner körperlichen Übergriffe.

Randnummer 42

Bei diesem Vorfall zog sich die Lehrkraft Frau G. ausweislich des „Statistischen Meldebogens Dienstunfall“ der Unfallkasse NRW Hämatome am Arm und an den Oberschenkeln, Hautrötungen, Schmerzen im rechten Arm sowie Prellungen zu, woraufhin sie am 00. und 00. September 2026 dienstunfähig krankgeschrieben wurde.

Randnummer 43

Ausweislich des Berichts des Durchgangsarztes vom 00. September 2026 zog sich der Antragsteller eine Ellbogenprellung am rechten Arm zu und erlitt Schmerzen, wobei die bildgebende Diagnostik insgesamt unauffällig war und auch die klinischen Untersuchungsbefunde keine Schwellung, Rötung oder Hautläsion und kein Hämatom zeigten und der Arm frei beweglich war. Die Lehrkräfte Frau G. und Frau L. gaben auf Nachfrage der Schulleiterin insoweit an, den Antragsteller nicht geschlagen oder sonst bewusst am Arm im Bereich des Ellbogens verletzt zu haben, konnten aber nicht sicher ausschließen, dass sich der Antragsteller im Zuge des Gerangels nicht ggf. am Schrank gestoßen habe.

Randnummer 44

Dass sich die Dinge am 00. September 2026 im Wesentlichen so zugetragen haben, steht für die Einzelrichterin nach Aktenlage fest aufgrund des umgehend nach dem Vorfall durch die Lehrkraft Frau G. erstellten Gedächtnisprotokolls (Bl. 20 VV) sowie des noch am selben Tag durch die Lehrkraft Frau L. erstellten detaillierten Gedächtnisprotokolls (Bl. 24 ff. VV), des Gesprächsprotokolls vom 00. September 2026 (Bl. 10 der Gerichtsakte), der E-Mail der Lehrkraft Frau E. an die Schulleiterin vom 00. September 2026 (Bl. 6 VV), des Telefonvermerks über ein Gespräch mit Frau Y. (Mutter eines Mitschülers) vom 00. September 2026, die den Vorfall mitbekommen hatte (Bl. 7 VV), des Berichts des Durchgangsarztes vom 00. September 2026 betreffend den Antragsteller (Bl. 16 VV), des „Statistischen Meldebogens Dienstunfall“ der Unfallkasse NRW betreffend die Lehrkraft Frau G. (Bl. 22 VV) sowie der umfangreichen dienstlichen Stellungnahme der Schulleiterin Frau W. vom 00. September 2026 gegenüber dem Schulamt aus Anlass der erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde (Bl. 47 ff. VV).

Randnummer 45

Angesichts dieser in sich stimmigen dienstlichen Stellungnahmen und Gedächtnisprotokolle der Lehrkräfte ist die vom Antragsteller zur Akte gereichte eidesstattliche Versicherung (Gedächtnisprotokoll des neunjährigen Antragstellers betreffend die Abläufe dieses Tages) entkräftet, allzumal sich dieser in Ansehung des Kontrollverlustes in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden hat und seine konkreten Erinnerungen an die Geschehnisse bei lebensnaher Betrachtung beeinträchtigt sein dürften und sein Vater seinerseits nicht vor Ort war.

Randnummer 46

In diesem Zusammenhang gilt es Folgendes zu berücksichtigen:

Randnummer 47

Einer schriftlichen Stellungnahme, die eine Lehrkraft ausdrücklich als solche abgegeben und unterzeichnet hat, kommt eine erhöhte Beweiskraft zu.

Randnummer 48

Vgl. zur Beweiskraft dienstlicher Äußerungen: OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2016 - 19 B 894/16 -, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks m.w.N. (n.v.).; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 18 L 2317/23 -, juris, Rn. 47.

Randnummer 49

Sie hat im Rahmen der Sachverhaltswürdigung ein Gewicht, das der Beweiskraft etwa einer eidesstattlichen Versicherung jedenfalls nicht nachsteht. Vorliegend kann offen bleiben, ob die zur Gerichtsakte gereichten schriftlichen Stellungnahmen der Lehrkräfte auch formell ordnungsgemäße „dienstliche Erklärungen“ im beamtenrechtlichen Sinne darstellen. Jedenfalls haben die betreffenden Lehrkräfte diese aus Anlass des streitgegenständlichen Vorfalls und mit Blick auf die erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde als Schulleiterin bzw. Lehrkraft abgegeben. Sie haben auf diese Weise hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Erklärung im dienstlichen Zusammenhang als Beamtinnen und nicht als Privatpersonen abgegeben haben und abgeben wollten. Mit einer dienstlichen Erklärung setzt sich ein Beamter grundsätzlich dem Risiko dienst- und auch disziplinarrechtlicher Konsequenzen aus, wenn sie nicht vollständig der Wahrheit entspricht. Eine dienstliche Erklärung hat daher kein geringeres Gewicht als etwa eine eidesstattliche Versicherung einer Privatperson. Ein Beamter begeht nämlich grundsätzlich ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Hierzu gehört auch die aus der allgemeinen Dienst- und Treuepflicht erwachsende konkrete Dienstpflicht, u. a. in dienstlichen Angelegenheiten gegenüber Vorgesetzten oder dem Dienstherrn die - volle - Wahrheit zu sagen und Vorgesetzte zutreffend und nicht bewusst irreführend zu informieren. Hierbei sind an die Sorgfaltspflicht der Beamten angesichts der Bedeutung wahrheitsgemäßer Erklärungen im Rahmen einer geordneten Verwaltungstätigkeit - hier zumal im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit im Rahmen des Schulverhältnisses - keine geringen Anforderungen zu stellen.

Randnummer 50

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2010 - 19 A 3316/08 -, juris, Rn. 6 ff., vom 29. Dezember 2008 - 19 B 1581/08 -, m.w.N., und vom 22. November 2002 - 19 B 1842/02 -.

Randnummer 51

Angesichts dessen bedürfte es, um die Darstellungen der Schulleiterin Frau W. sowie der übrigen Lehrkräfte ernstlich in Zweifel zu ziehen, triftiger Gründe dafür, dass die Angaben der Lehrkräfte in ihren dienstlichen Stellungnahmen falsch sind, etwa weil sie aus bestimmten, außerhalb der Erklärung liegenden Gründen gar nicht zutreffen können.

Randnummer 52

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 19 A 3316/08 -, juris, Rn. 8.

Randnummer 53

Derartiges ist vom Antragsteller weder substantiiert vorgetragen noch sind entsprechende Anhaltspunkte sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller wiederholt den Vorwurf der Vertuschung erhebt, lässt sich diese Behauptung nach Aktenlage durch nichts stützen. Vielmehr erscheint ein willkürliches oder vertuschendes Vorgehen der Schulleiterin und der Lehrkräfte angesichts der im Verwaltungsvorgang befindlichen zahlreichen detaillierten und in sich übereinstimmenden dienstlichen Stellungnahmen unterschiedlicher Lehrkräfte insgesamt fernliegend.

Randnummer 54

Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Anordnungsanspruchs auf Ergreifen von Gesundheitsschutzmaßnahmen im Weiteren eine körperliche Isolation und Befragung ohne seine Eltern im Rektorenbüro am 00. September 2026 anführt, ist auch insoweit nach Aktenlage keine unzulässige Vorgehensweise der Schule ersichtlich. Ausweislich des Gesprächsprotokolls der Schule vom 00. September 2026 handelte es sich bei diesem Gespräch zwischen dem Antragsteller, der Schulleiterin Frau W. sowie der Klassenlehrkraft Frau G. vielmehr um ein übliches innerschulisches Prozedere, das im Sinne eines Reflexions- und Rückkehrgesprächs ersichtlich der pädagogischen Aufarbeitung des massiven Vorfalls vom 00. September 2026 diente und als solches unzweifelhaft - auch ohne Beisein der Eltern als gesetzliche Vertreter - vom Bildungsauftrag der Schule gedeckt ist.

Randnummer 55

b) Ein Anordnungsanspruch auf unverzügliches Ergreifen von Gesundheitsschutzmaßnahmen folgt auch nicht aus in der Vergangenheit erfolgten vermeintlichen Aufsichtspflichtverletzungen der Lehrkräfte. Derartiges hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Randnummer 56

Soweit der Antragsteller schulische Aufsichtspflichtverletzungen am 00. und 00. September 2026 anführt, hat er nach den obigen Maßstäben nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Abläufe so zugetragen haben, wie vom Antragsteller dargelegt, und dass die Schule oder einzelne Lehrkräfte ihre im Hinblick auf den Antragsteller obliegende Aufsichtspflicht (§ 57 Abs. 1 SchulG NRW, § 10 Abs. 1 und 2 ADO) verletzt haben.

Randnummer 57

Welche schulischen Aufsichtsmaßnahmen im Einzelfall konkret erforderlich sind, hängt einerseits von dem jeweiligen Schüler (Reifegrad/dem von der Lehrperson erwarteten Verhalten) sowie andererseits von der jeweiligen Situation (Gefährdungslage) ab. Dabei umfasst die Aufsichtspflicht die gesamte Zeit, die Schüler in der Schule verbringen und bezieht sich auf das gesamte Schulgelände. Lehrpersonen müssen die ihnen obliegende Aufsichtspflicht angemessen, d. h. kontinuierlich, präventiv und aktiv ausüben. Schüler müssen bei ihrem Verhalten berücksichtigen, dass eine Aufsicht führende Person vorhanden ist, um die Einhaltung der Schulordnung zu überwachen, und müssen daher mit der Beaufsichtigung jederzeit rechnen. Schule soll Schüler zur Selbständigkeit und Eigenverantwortung erziehen. Eine Ausnahme besteht bei Schülern mit auffälligem Verhalten sowie bekannten Gefahrensituationen. Die Aufsichtsperson muss bemüht sein, mögliche (drohende) Gefahren vorausschauend zu erfassen und auszuschließen. Zugleich muss die Lehrperson Vorsorgemaßnahmen für den Fall der Nichtbeachtung treffen und Verbote im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durchsetzen.

Randnummer 58

Gemessen an diesen Maßgaben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Lehrkräfte ihre ihm gegenüber obliegende Aufsichts- und Fürsorgepflicht verletzt haben. Derartiges ist auch nach Aktenlage, insbesondere unter Berücksichtigung der vorgelegten detaillierten dienstlichen Stellungnahmen der Lehrkräfte der Schule, nicht ersichtlich.

Randnummer 59

2. Auch soweit der Antragsteller die Untersagung jeglichen unbegleiteten Kontakts zu seiner Klassenlehrkraft Frau G. sowie der Schulleiterin Frau W. begehrt, hat er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Randnummer 60

Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, wonach die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien kann. Diese Befreiungsmöglichkeit umfasst nicht die Konstellation, dass die dauerhafte Befreiung von einer nicht genehmen Lehrkraft erreicht werden soll. Vielmehr sind die Einteilung der Schüler in Klassen sowie die Verteilung der Lehrkräfte auf diese Klassen als schulorganisatorische Maßnahmen vom staatlichen Gestaltungsspielraum des Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 LVerf NRW gedeckt und der elterlichen Bestimmung bzw. derjenigen von volljährigen Schülern (§ 123 Abs. 2 SchulG NRW) grundsätzlich entzogen.

Randnummer 61

Vgl. auch zu den Schulgesetzen anderer Länder VG München, Beschluss vom 15. November 2010 - M 3 E 10.4756 -, juris, Rn. 22; VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2018 - 3 L 387.18 -, juris, Rn. 12 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 2 ME 1265/17 -, juris, Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 30. November 2020 - 2 D 284/20 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 18 L 4234/25 -, S. 3 des Beschlussabdrucks (n.v.).

Randnummer 62

Da der Antragsteller hier jedoch gerade eine entsprechende schulorganisatorische Maßnahme in Gestalt der Befreiung des Kontakts mit den benannten Lehrkräften begehrt, die grundsätzlich allein dem schulorganisatorischen Ermessen der Schule unterfällt, kann er einen Anordnungsanspruch nicht auf § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW stützen.

Randnummer 63

Sonstige Anspruchsgrundlagen, auf die der Antragsteller sein Begehren stützen könnte, sind - nicht zuletzt mit Blick darauf, dass der Antragsteller, wie ausgeführt, weder unzulässige körperliche Übergriffe seitens der Schulleiterin oder seiner Klassenlehrerin noch Aufsichtspflichtverletzungen oder ähnliches Fehlverhalten glaubhaft gemacht hat - insgesamt nicht ersichtlich.

Randnummer 64

3. Auch soweit der Antragsteller eine lückenlose 1:1-Aufsichtsperson auf dem gesamten Schulgelände während der gesamten Unterrichts- und Pausenzeiten auf Kosten des Landes begehrt, hat er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Im Hinblick darauf, dass nach Aktenlage - wie ausgeführt - keine greifbaren Anhaltspunkte für eine durch einzelne Lehrkräfte veranlasste Gesundheitsgefährdung des Antragstellers oder Aufsichtspflichtverletzungen in Bezug auf den Antragsteller bestehen, vielmehr die Schule nach Aktenlage überaus bemüht ist, den Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Neurodivergenz (ADHS-Diagnose) und ohne bislang förmlich festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf nach Kräften bestmöglich zu unterstützen, ist ein Anordnungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ersichtlich.

Randnummer 65

II. Ist nach alledem eine von der Schule oder Lehrkräften der Schule ausgehende Pflichtverletzung oder Gesundheitsgefährdung des Antragstellers nach Aktenlage insgesamt nicht festzustellen, ist auch dem auf Beschulung des Antragstellers im Distanzunterricht bzw. auf Zuweisung einer anderen Grundschule gerichtete Hilfsantrag der Erfolg versagt. Ein Schüler hat grundsätzlich keinen individuellen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Distanzunterricht.

Randnummer 66

Vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 24. Oktober 2025 - 3 K 308/24 -, juris, Rn. 21 ff.

Randnummer 67

Vielmehr verlangt die gesetzliche Schulpflicht grundsätzlich die Teilnahme am Präsenzunterricht vor Ort (arg. e § 21 SchulG NRW). Dass der Antragsteller dementgegen eine Beschulung im Distanzunterricht beanspruchen kann, hat er nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. den Regelungen der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) noch lässt sich ein entsprechender Anspruch im Falle des Antragstellers aus der Verfassung ableiten.

Randnummer 68

Im Hinblick darauf, dass nach Aktenlage - wie ausgeführt - keine greifbaren Anhaltspunkte für eine durch einzelne Lehrkräfte veranlasste Gesundheitsgefährdung des Antragstellers oder Aufsichtspflichtverletzungen in Bezug auf den Antragsteller bestehen, kann der Antragsteller schließlich auch keine Zuweisung an eine andere Grundschule beanspruchen.

Randnummer 69

Die Kostenscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Randnummer 70

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (halber Auffangwert), wobei von einer streitwertmäßigen Berücksichtigung des Hilfsantrags abgesehen wurde (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 72

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Randnummer 73

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Randnummer 74

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Randnummer 75

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Zitierte Vorschriften

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