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Zitierfest

SchulG NRW · Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 123 SchulG NRW – Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler

Amtliche Fassung, Stand 01.08.2026.

(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr

  • 1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
  • 2. die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis; die Bestellungsurkunde muss der Schule vorgelegt werden,
  • 3. an Stelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen,
  • 4. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner des allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen des § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz.

(2) Die durch dieses Gesetz geregelten Rechte und Pflichten der Eltern nimmt die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler selbst wahr.

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