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Rechtsprechung · VG Düsseldorf

VG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2024 – 13 K 9101/24.A

Spruchkörper
13. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGD:2024:1113.13K9101.24A.00

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2024 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Der am 0. August 0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger vom Volk der Araber. Er reiste über die Türkei und Griechenland am 26. September 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 8. Oktober 2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag stellte.

Randnummer 3

Durch einen Eurodac-Treffer stellte die Beklagte fest, dass der Kläger schon in Griechenland Asyl beantragt hatte. Das Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-VO lehnten die griechischen Behörden ab unter Hinweis darauf, dass dem Kläger bereits am 31. Juli 2024 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei.

Randnummer 4

Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gab der Kläger unter anderem an: Den Asylantrag in Griechenland habe er gezwungenermaßen stellen müssen. Ihm sei dort Asyl zuerkannt worden. Er habe in einem Camp gelebt. Die Umstände seien sehr schlecht gewesen. Das sei nicht zu vergleichen mit Deutschland. Gearbeitet habe er in Griechenland nicht. In dem Camp hätten sie eine Mahlzeit am Tag erhalten. Er wisse nicht, was in Griechenland auf ihn warte. Es gebe dort keine Medizin und keine Arbeit. Außerdem könne man dort die Sprache nicht lernen. Wenn man das Camp verlasse, dürfe man nicht zurück. Nur im Camp erhalte man etwas zu essen.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheidtenors) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2); es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei - mit Ausnahme Syriens - zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf (Ziffer 3) und ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an mit einer Befristung von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

Randnummer 6

Der Bescheid ist mit Begleitschreiben vom 25. Oktober 2024 zwecks Zustellung an die Aufnahmeeinrichtung des Klägers (die ZUE Y. Süd) übersandt worden. Einen Zustellnachweis enthält die dem Gericht vorliegende Bundesamtsakte nicht.

Randnummer 7

Der Kläger hat am 30. Oktober 2024 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (13 L 3129/24.A) gestellt. Zur Begründung macht er unter Bezugnahme auf einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geltend, die Lebensverhältnisse in Griechenland für Berechtigte internationalen Schutzes verstießen gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-GRCharta.

Randnummer 8

Der Kläger beantragt,

Randnummer 9

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2024 aufzuheben,

Randnummer 10

hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Randnummer 14

Mit Beschluss vom 7. November 2024 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet.

Randnummer 15

Mit der Eingangsverfügung vom 30. Oktober 2024 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass im schriftlichen Verfahren durch Urteil entschieden werden kann, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist und kein Beteiligter eine mündliche Verhandlung beantragt.

Randnummer 16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 18

Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, da die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 AsylG erfüllt sind.

Randnummer 19

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

Randnummer 20

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24. Oktober 2024 ist in dem für die recht­liche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Randnummer 21

Dies gilt zunächst für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig (Ziffer 1 des Be­scheidtenors).

Randnummer 22

Diese Entscheidung findet keine Rechtsgrundlage im Asylgesetz. Sie kann insbesondere nicht auf den vom Bundesamt herangezogenen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Eine andere Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich.

Randnummer 23

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn Griechenland hat dem Kläger bereits am 31. Juli 2024 internationalen Schutz zuerkannt.

Randnummer 24

Der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stehen jedoch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCharta entgegen.

Randnummer 25

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 EU-GRCh bzw. dem diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren.

Randnummer 26

Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97, und - C-297/17 (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94.

Randnummer 27

Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 EU-GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

Randnummer 28

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rz. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rz. 29 ff., m.w.N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können.

Randnummer 29

Ausgehend hiervon kann der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCharta bzw. Art. 3 EMRK droht.

Randnummer 30

Zur Begründung verweist das Gericht zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 13 L 3129/24.A ergangenen Beschlusses vom 7. November 2024, die es nach Überprüfung auch im gegenwärtigen Zeitpunkt für zutreffend hält.

Randnummer 31

Stellt sich die Unzulässigkeitsentscheidung nach alledem als rechtswidrig dar, sind auch die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtswidrig und aufzuheben (Ziffern 2 bis 4 des Bescheidtenors).

Randnummer 32

Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, erübrigt sich eine Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag, die Beklagte zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten.

Randnummer 33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Randnummer 34

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Randnummer 35

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

Rechtsmittelbelehrung:

Randnummer 37

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

Randnummer 38

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

Randnummer 39

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

Randnummer 40

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

Randnummer 41

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Randnummer 42

Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Randnummer 43

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Randnummer 44

In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

Randnummer 45

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Randnummer 46

Die Antragsschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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