Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 16.02.2026 – 1 K 2657/24
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- Normenkette
- GG Art 33 Abs 4 GG Art 5 Abs 1 S 2 RBStV § 10a RBStV § 2 Abs 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
gez. Müller
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen seine Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags durch die Beklagte.
Der Kläger wird von der Beklagten unter der Beitragsnummer geführt. Mit Festsetzungsbescheid vom 2.9.2024 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 1.8.2021 bis zum 31.8.2024 einen Rundfunkbeitrag einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von 687,32 Euro fest.
Dagegen erhob der Kläger am 21.9.2024 Widerspruch. Zur Begründung trug der Kläger vor, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei verfassungswidrig und europarechtswidrig. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen verfassungsrechtlichen Auftrag nicht und führe keinen wirtschaftlichen und sparsamen Haushalt. Zudem könne er die Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht mit seinem Gewissen vereinbaren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.10.2024 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof hätten die Verfassungsmäßigkeit bzw. die Europarechtskonformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) bereits geklärt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk genieße über Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) Grundrechtsschutz. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Verwendung seiner Beitragszahlungen für ausschließlich von ihm gebilligte Ausstrahlungen. Vielmehr seien die hierzu berufenen Rundfunkgremien dafür zuständig, die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sicherzustellen. Gleiches gelte für die Überwachung einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstoße auch nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG, weil die Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden sei.
Der Kläger hat am 15.10.2024 Klage erhoben. Die Klagebegründung entspricht hierbei einem aus dem Internet gegen Entgelt herunterladbaren Muster-Klagebegründungstext, der wortgleich auch von Klägern in anderen bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren verwendet wird.
Mit dieser Klagebegründung wird im Wesentlichen eingewandt, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Dies ergebe sich bereits aus der fehlenden Behördeneigenschaft der Beklagten. Zudem sei der Bescheid durch Angestellte des von der Beklagten beauftragten Beitragsservice erlassen worden. Das stelle einen Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft dar. Den Erlass des Bescheides Angestellten dieses Beitragsservice zu überlassen, verstoße auch gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG. Der Feststellungsbescheid habe auch nicht vollständig „automatisiert“, nämlich maschinell erstellt werden dürfen, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage fehle. § 10a RBStV ermächtige allenfalls zum automatisierten „Erlass“, nicht aber zur automatisierten „Erstellung“ eines Bescheides. Der Festsetzungsbescheid sei zudem nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwVfG) nichtig, weil er die erlassende Behörde nicht erkennen lasse.
Der Feststellungsbescheid sei zudem auch materiell rechtswidrig. Der RBStV sei verfassungswidrig und könne demnach keine taugliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung darstellen, weil die damit geregelte Beitragserhebung eine verfassungswidrige Steuer darstelle. Die Rundfunkbeitragserhebung verstoße zudem gegen Unionsrecht. Sie stelle eine europarechtswidrige Beihilfe dar. Jedenfalls stelle die Möglichkeit, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen zu können, keinen Vorteil dar. Ein solcher sei für die Erhebung des Rundfunkbeitrags zwingend erforderlich, sofern man den Rundfunkbeitrag entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als Steuer, sondern als Vorzugslast einstufe. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen verfassungsmäßigen und gesetzlichen Programmauftrag nicht, sondern verfehle ihn grundsätzlich. Insofern sei schon die Grundannahme des Bundesverfassungsgerichts falsch, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei zum Zwecke der Sicherung der Meinungsvielfalt notwendig. Denn er unterbinde vielmehr schon rein ökonomisch gesehen und denklogisch als Zwangsbeitrags-Monopolist den freien Wettbewerb und fördere dadurch nicht die Meinungsvielfalt, sondern schränke sie stattdessen sogar ein. So lade der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Staatsfunk lediglich genehme Journalisten aus der freien Wirtschaft ein und fördere diese damit. Die fehlende und weiter abnehmende Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bevölkerung verdeutliche dessen grundlegende Verfehlung seines Programmauftrags. Das Versagen des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks zeige sich zudem in der fehlenden Meinungsvielfalt im öffentlich-rechtlichen Programmangebot und an den Verstößen gegen das Gebot der Neutralität der Berichterstattung etwa zur Corona-Politik, aber auch an der Darstellung von subjektiven Meinungen als objektive Nachrichten. Zudem stünden regierungsnahe Journalisten auf den Lohnlisten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die gebotene Unparteilichkeit sei durch diese Nähe zur Politik, insbesondere zur Regierung, beeinträchtigt. Schließlich missachteten die Rundfunkanstalten die Grundsätze der Sparsamkeit und das Gebot zweckentsprechender Beitragsverwendung aus § 31 Abs. 3 Medienstaatsvertrag (im Folgenden: MStV). Als Beleg für diesen Vortrag enthält die Klagebegründung umfangreiche Unterlagen, wie etwa zahlreiche Zeitungs- bzw. Medienartikel.
Den Einwand des fehlenden Vorteils dürften die Fachgerichte auch nicht ungeprüft lassen. Ein Verweis auf die Zuständigkeit des Rundfunkrats als dem für die Überwachung der Programmgestaltung zuständigen Gremium sowie auf die Möglichkeit einer Programmbeschwerde, überzeuge nicht. Denn die Rundfunkräte seien nicht wirklich staatsfern und pluralistisch besetzt. Zudem kämen sie schon seit vielen Jahren ihren Kontrollpflichten nicht wirksam nach und stellten deshalb keine tauglichen Kontrollorgane dar. Sie seien auch weder rechtlich noch demokratisch legitimiert. Auch das Institut der Programmbeschwerde habe sich in der Praxis als untauglich erwiesen. In den vergangenen Jahren seien hunderte Programmbeschwerden eingelegt worden, die nichts bewirkt hätten. Aus diesen Gründen werde beantragt, das vorliegende Klageverfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Fragen vorzulegen, ob die Rundfunkbeitragserhebung mit Hinblick auf die willkürliche Ungleichbehandlung, die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Mängel bezüglich der Funktionssicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie die Zusammensetzung und die Arbeit der für die Einhaltung des Programmauftrags verantwortlichen Gremien verfassungskonform sei. Der Festsetzungsbescheid sei schlussendlich auch deshalb materiell rechtswidrig, weil der Beitragsservice für seine „Inkassotätigkeit“ entgegen § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (im Folgenden: RDG) nicht registriert sei.
Der Kläger beantragt,
den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 2.9.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung des Festsetzungs- und des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt sie aus, der Festsetzungsbescheid sei formell rechtmäßig. Insbesondere handelten die Landesrundfunkanstalten im Zusammenhang mit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge und der Entscheidung über hiergegen gerichtete Rechtsmittel als Behörden. Auch könnten Verwaltungsakte gemäß §35a VwVfG i.V.m. § 10a RBStV vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden. In diesem Fall könnte auch die Unterschrift gemäß § 37 Abs. 5 VwVfG fehlen. Zudem sei der RBStV die rechtmäßige Rechtsgrundlage für den erhobenen Rundfunkbeitrag und dessen Verfassungs- und Europarechtskonformität seien durch entsprechende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs bestätigt. Der Bescheid sei darüber hinaus auch materiell rechtmäßig. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 1.12.2025 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss vom 1.12.2025 zur Entscheidung übertragen hat.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger in rechtmäßiger Weise Rundfunkbeiträge für dessen Wohnung festgesetzt.
1.
Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich mit Blick auf die vom Kläger vorgetragenen Rügen als formell rechtmäßig.
a)
Vorab wird nach der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) auf dessen Nichtanwendbarkeit hinsichtlich der Tätigkeit des beklagten Radio Bremens hingewiesen. Dieser Anwendungsausschluss darf weder durch eine entsprechende Anwendung des BremVwVfG auf eine Verwaltungstätigkeit Radio Bremens noch durch eine teleologische Reduzierung der Ausschlussregelung dergestalt, dass sie nur auf die inhaltliche - journalistische - Tätigkeit Anwendung findet, umgangen werden. Um ein ordnungsgemäßes und rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, finden neben den einschlägigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen auf eine Verwaltungstätigkeit einer Landesrundfunkanstalt nur die unmittelbar aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze Anwendung (OVG Bremen, Urt. v. 20.3.2018 – 1 LB 55/17 –, juris Rn. 27 f.).
Diese ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen verkennt die Klagebegründung, mit der zahlreiche Rügen unter Verweis auf Vorschriften des VwVfG bzw. BremVwVfG begründet werden.
b)
Die Beklagte ist entgegen dem Einwand des Klägers bei der Festsetzung der Rundfunkbeiträge als Behörde hoheitlich tätig geworden.
Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2 Radio-Bremen-Gesetz) und als solche Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 15.12.2003 – 1 BvR 2378/03 –, juris Rn. 6 u. Urt. v. 27.7.1971 – 2 BvF 1/68 –, juris Rn. 38; BVerwG, Beschl. v. 21.12.2017 – 6 B 35.17 –, juris Rn. 6). Setzt die Beklagte – wie vorliegend geschehen – aufgrund der ihr durch § 10 Abs. 5 RBStV übertragenen Befugnis rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid fest, nimmt sie insoweit in der Sache öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr und wird demnach als Behörde tätig (VGH Bayern, Beschl. v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 –, juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 4.11.2016 – 2 S 548/16 –, juris Rn. 23 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 57).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte sich bei der Festsetzung aufgrund der ausdrücklichen Ermächtigung in § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV des Beitragsservice als einer unselbständigen eigenen Untergliederung bedient hat, die selbst nicht rechtsfähig ist. Sowohl aus dem Bescheidtext, der ausdrücklich hierauf verweist, sowie aus der Rechtsmittelbelehrung wird für den Adressaten des Festsetzungsbescheides die unselbständige Handlung des Beitragsservice für die Beklagte erkennbar. Der Beitragsservice ist ein Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Erklärungen des Beitragsservice werden im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (OVG Bremen, Beschl. v. 27.11.2023 – 1 LA 46/23 –, juris Rn. 28-30 m.w.N.). Es handelt sich hierbei auch um keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft. Die Beitragsfestsetzung ist der Beklagten, nicht dem Beitragsservice zuzurechnen. Der Beitragsservice besorgt, wenn er für die Beklagte tätig wird, kein eigenes „Geschäft“, sondern ausschließlich das der Beklagten (OVG Bremen, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 59). Vor dem Hintergrund dieser Konstruktion des Beitragsservice greift auch die vom Kläger vorgebrachte Rüge nicht durch, wonach die Beklagte mit der Einschaltung des Beitragsservice gegen das in Art. 33 Abs. 4 GG geregelte Gebot des Funktionsvorbehaltes verstoße (vgl. VG Freiburg, GB v. 11.9.2024 – 9 K 2585/24 –, juris Rn. 99).
c)
Die Beklagte war auch zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide ermächtigt. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV kann die Beklagte gegenüber den Beitragspflichtigen die Erhebung rückständiger Rundfunkbeiträge durch Verwaltungsakt erlassen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 15.9.2023 – 2 K 1543/22 –, n.v.; OVG Bremen, Beschl. v. 3.2.2025 – 1 LA 301/23 –, juris).
d)
Es bestehen darüber hinaus auch keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Gewaltenteilung. Die vom Kläger diesbezüglich vorgetragenen Argumente sind bereits nicht einschlägig. Klagegenstand ist vorliegend die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Festsetzungsbescheides und nicht die Befugnis der Beklagten zur Vollstreckung aus einem Festsetzungsbescheid. Darüber hinaus begründet die Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 6 RBStV sowohl für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages als auch für die Vollstreckung dieser Forderung keinen Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Freiburg, GB v. 11.9.2024 – 9 K 2585/24 –, juris Rn. 101 ff.; VG Hamburg Urt. v. 08.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 65).
e)
Der Einwand des Klägers, der Festsetzungsbescheid sei bereits deshalb formell rechtswidrig, weil er vollautomatisiert erstellt worden sei und keine Unterschrift trage, überzeugt ebenfalls nicht. Der zum 1.6.2020 in Kraft getretene § 10a RBStV bietet eine wirksame Rechtsgrundlage für den automatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 27 – 37; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 4.10.2024 – 1 LA 315/22 –, juris Rn. 21).
f)
Der Einwand des Klägers, der Beitragsservice erbringe ohne die erforderliche Registrierung selbstständig eine außergerichtliche Rechts-bzw. Inkassodienstleistung im Sinne des § 3 RDG, überzeugt bereits angesichts vorstehender Ausführungen nicht, da der Beitragsservice namens und im Auftrag der Beklagten und damit nicht selbstständig tätig wird. Mit § 10 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 RBStV liegt zudem eine gesetzliche Erlaubnis im Sinne des § 3 RDG vor (VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 60; VG Freiburg, GB v. 11.9.2024 – 9 K 2585/24 –, juris Rn. 105 f.; VG Berlin, Urt. v. 14.11.2024 – 8 K 123/24 –, juris Rn. 64).
2.
Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (vom 15./21.12.2010, Brem.GBl. 2011, S. 425, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Staatsvertrages vom 15.4.2020, Brem.GBl. S. 974) stellt eine taugliche Rechtsgrundlage dar.
a)
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist unionsrechtsgemäß.
Die Vereinbarkeit mit Unionsrecht ist vom Europäischen Gerichtshof festgestellt worden (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2018 – C-492/17 –, juris Rn. 53 ff.). Der EuGH hat hierbei insbesondere entschieden, der Rundfunkbeitrag stelle keine nach Unionsrecht unzulässige Beihilfe i.S.v. Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) dar (EuGH, a.a.O. juris Rn. 53 ff.).
Die Rüge eines Verstoßes des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gegen den in Art. 20 GRCh und Art. 14 EMRK geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz (bzw. Art. 18 AEUV, Art. 3 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Grundrechtecharta auf die Erhebung von nationalen Rundfunkbeiträgen (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh; VG Leipzig, Urt. v. 7.3.2018 – 1 K 825/17 –, juris Rn. 38) liegt jedenfalls kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil Inhaber von Wohnungen im EU-Ausland je nach Reichweite der Sender und Empfangsmöglichkeit das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Gegensatz zu den im deutschen Inland ansässigen Wohnungsinhabern ohne Leistung eines Rundfunkbeitrags nutzen können. Es fehlt insoweit schon an einer Ungleichbehandlung, da der deutsche Gesetzgeber mangels Handlungsmöglichkeit im Ausland dort Ansässige nicht zu einem Beitrag heranziehen kann. Zudem knüpft die Regelung jedenfalls nicht in diskriminierender Weise an die Staatsangehörigkeit, sondern unabhängig davon nur an den Umstand des Innehabens einer Wohnung im Bundesgebiet an (VG Freiburg, GB v. 11.9.2024, – 9 K 2585/24 –, Rn. 115).
b)
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist verfassungsgemäß.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Grundsatzurteil vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222) entschieden, dass die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung – mit Ausnahme der hier nicht streitgegenständlichen Beitragspflicht für Zweitwohnungen – mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bindet die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Bundes und der Länder gemäß Art. 94 Abs. 4 GG und § 31 Abs. 1 BVerfGG.
Der Rundfunkbeitrag ist insbesondere keine Steuer, sondern eine Vorzugslast in Form eines Beitrags, für dessen Erhebung die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz besitzen (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, juris Rn. 50 ff.). Die Zahlung des Rundfunkbeitrags ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden, weshalb dieser Vorgang – entgegen dem Vorbringen des Klägers – den Schutzbereich des Art 4 Abs. 1 GG nicht tangiert (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.8.2023 – 2 A 158/23 –, juris Rn. 12).
Der Einwand des Klägers, der Erhebung des Rundfunkbeitrags stehe kein individueller Vorteil gegenüber, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsmäßigen und gesetzlichen Programmauftrag grundsätzlich verfehle, überzeugt nicht.
aa)
Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt im Rahmen der dualen Rundfunkordnung die Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, juris Rn. 77). Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich zu gewährleisten. Ihnen obliegt die Programmfreiheit. Diese setzt die institutionelle Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen voraus und schützt zudem vor unmittelbarer und mittelbarer Einflussnahme Außenstehender (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 17.7.2023 – 7 BV 22.2642 –, juris Rn. 20 m.w.N.).
In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, juris Rn. 81). Der Rundfunkbeitrag wird als Vorzugslast für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Mithin stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen individuellen Vorteil dar, der durch den Beitrag abgegolten wird, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger oder darauf ankommt, ob die Beitragspflichtigen von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, juris Rn.76).
bb)
Ausgehend von diesem die Beitragspflicht rechtfertigenden Vorteil hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung dessen verfassungsrechtliche Anforderungen näher konkretisiert (BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 –, juris).
Dabei ist zwischen der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Beitragspflicht und ihrer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zu unterscheiden. Weder § 2 Abs. 1 RBStV noch das sonstige Rundfunk- und Medienrecht enthalten eine einfachgesetzliche Verknüpfung zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Erfüllung des Funktionsauftrags. Programmliche Defizite lassen daher die gesetzliche Beitragspflicht weder entfallen noch mindern sie diese. Angebliche Defizite im Programm können der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 –, juris Rn. 13, 19, 23-28). Der Kläger kann gegen die Beitragspflicht aus § 2 Abs. 1 RBStV folglich auch keine Gegenrechte – wie beispielsweise ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geltend machen – die eine Durchsetzbarkeit der Forderung hindern könnten (a.a.O. Rn. 29-33).
Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf verfassungsrechtlicher Ebene ein Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht und der Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: Der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende Vorteil liege nicht in der bloßen technischen Empfangsmöglichkeit, sondern in der Möglichkeit der Nutzung eines den Anforderungen des klassischen Funktionsauftrags entsprechenden Programmangebots. Das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, welches eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, gebietet laut dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Beitragspflicht ein objektiv vorteilhaftes öffentlich-rechtliches Medienangebot gegenübersteht. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip sei jedoch erst mit der Feststellung eines groben Missverhältnisses zwischen der Beitragslast und der Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots gegeben. In Bezug auf die Rundfunkbeitragspflicht sei für die Annahme eines Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip demnach erforderlich, dass die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtangebots gröblich verfehlt werden (BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 –, juris Rn. 17, 34-35; dem folgend wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.2.2026 – 7 A 11320/24.OVG –, juris; OVG Schlewig-Holstein, Beschl. v. 2.3.2026 – 6 LA 41/24 –, juris Rn. 25 ff.; kritisch hingegen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.4.2026 – 2 S 2529/25 –, juris Rn. 59 f.; 61 ff. und 73 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner klargestellt, dass die Frage, ob derartige evidente und regelmäßige Defizite vorliegen, der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Mache ein Kläger geltend, das Gesamtprogrammangebot verfehle über einen erheblichen Zeitraum die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit, habe das Verwaltungsgericht diesem Vorbringen nachzugehen und zu prüfen, ob eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in Betracht komme. Zur Auslösung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO genüge jedoch nicht jeder pauschale Einwand, sondern erforderlich sei ein substantiierter Vortrag des Klägers, der das gesamte Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Sender in den Blick nehme (BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 –, juris Rn. 48). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gibt es keine Grundlage für eine sekundäre Darlegungslast der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten für die Erfüllung ihres Programmauftrags, wie sie derzeit in vielen Parallelverfahren von den dortigen Klägerinnen und Klägern geltend gemacht wird (VG Regensburg, Urt. v. 11.3.2026 – RO 3 K 25.1136 –, juris Rn. 79).
Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für das Gericht weder eine Verpflichtung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (dd)) noch eine Veranlassung zu weiteren gerichtlichen Aufklärungsmaßnahmen (ee)). Denn der Kläger hat das Fortbestehen der Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im streitgegenständlichen Zeitraum nicht substantiiert infrage gestellt (cc)).
cc)
Der Vortrag des Klägers stellt keine umfassende Auseinandersetzung mit der Berichterstattung der Beklagten in ihrer Gesamtheit dar, sondern ist auf einzelne Themen und punktuelle Ausschnitte des Rundfunkprogramms begrenzt (vgl. ebenso zu identischen Musterklageschreiben: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.2.2026 – 7 A 11320/24.OVG –, juris; VG Regensburg, Urt. v. 11.3.2026 – RO 3 K 25.1136 –, juris Rn. 76 ff.; VG des Saarlandes, Urt. v. 24.2.2026 – 1 K 1878/25 –, juris Rn. 75 ff; VG Lüneburg, Urt. v. 18.11.2025 – 3 A 15/25 –, juris Rn. 35 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 23.2.2026 – AN 6 K 24.2273 –, juris Rn. 28 ff.; VG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 5.2.2026 – 15 A 5793/25 –, juris; VG Bremen, Urt. v. 2.2.2026, 1 K 1871/25).
Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist es, ein der Vielfaltssicherung dienendes weitumfassendes Programm, das am freien Markt so nicht erhältlich sein kann, anzubieten. Der Programmauftrag umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sämtliche Vollprogramme, Spartenprogramme bzw. Zusatzangebote, die sog. „Dritten Fernsehprogramme“, Bildungsprogramme und diverse Hörfunkangebote. Er ist insbesondere nicht nur auf Beiträge zur politischen Meinungs- und Willensbildung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Unterhaltungs-, Informationsund Kulturangebote (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222- 293). Das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip ist deshalb nur dann verletzt, wenn die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots gröblich verfehlt werden (BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 –, juris Rn. 34).
Die Klagebegründung ist dagegen auf Kritikpunkte an der Berichterstattung zu einzelnen politischen Themen beschränkt und setzt sich gerade nicht mit dem Programmangebot des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit auseinander. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich in einer unsystematischen Kritik der öffentlich-rechtlichen Berichterstattung zu einzelnen Themen. Eine Gewichtung oder Kategorisierung nach Verbreitungsmedien, Programmsparten oder einzelnen Programmangeboten erfolgt nicht. Die Klagebegründung umfasst im Wesentlichen eine Kritik zur Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinsichtlich der Corona-Pandemie (Bl. 81 bis 145 d. Klageschrift), geopolitischen Auseinandersetzungen (z.B. Ukraine-Russland Krieg, Bl. 151-155 d. Klageschrift) sowie einer wahrgenommenen Einflussnahme der Politik auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Bl. 156-184 d. Klageschrift). Darüber hinaus macht der Kläger Verstöße gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und die zweckfremde Verwendung von Rundfunkbeiträgen geltend (Bl. 196-223 d. Klageschrift).
Diese das Gesamtprogrammangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht erfassende, auf einzelne Berichterstattungen und Themenkomplexe bezogene Kritik des Klägers vermag keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine strukturelle oder systemische Verfehlung des Programmauftrags zu begründen. Aus der Beanstandung einzelner Sendungen, Beiträge oder redaktioneller Entscheidungen kann ohne eine nachvollziehbare Einordnung in das Gesamtprogrammangebot nicht auf Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt sowie Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt geschlossen werden (vgl. ebenso VG Regensburg, Urt. v. 11.3.2026 – RO 3 K 25.1136 –, juris Rn. 74; VG Sigmaringen, GB v. 4.2.2025 – 5 K 3594/24 –, juris Rn. 43; VG Bremen, Urt. v. 2.2.2026, 1 K 1871/25). Hierbei ist nicht entscheidend, ob die vom Kläger erhobenen Einwände zutreffen oder nicht. Mögliche Fehler in der Berichterstattung zu einzelnen politischen Themen, seien sie noch so öffentlich wirksam, begründen nicht die Annahme der offensichtlichen Verfehlung des Programmauftrags durch den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk in seiner Gesamtheit. Die Unzufriedenheit mit einzelnen Inhalten oder vereinzelte Verstöße gegen Vorgaben zur Vielfaltsicherung und Ausgewogenheit bieten gerade keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht in Zweifel zu ziehen (BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 –, juris Rn. 43). Der individuelle Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit besteht für den Kläger weiterhin. Dem Kläger steht es offen, eines der zahlreichen Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen, welche nicht die von ihm kritisierte Berichterstattung beinhaltet (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2024 – 5 Bf 33/24.Z –, juris Rn. 30).
Der Klagebegründung liegt eine einseitige, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kategorisch ablehnende Haltung zu Grunde. Diese ist in zahlreichen Formulierungen der Klageschrift erkennbar („Staatspropaganda“; „Staatsfunk“; „politische Indoktrinierung“ Demagogieabgabe“; „Propagandamaschinerie"). In der Konsequenz setzt sich der Kläger nicht differenziert damit auseinander, ob Inhalte und Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks strukturell defizitär sind, sondern trägt im Wesentlichen seine pauschalabwertende Haltung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor (so auch VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 37; VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024 – 8 K 1352/24 –, juris Rn. 134).
Der Einwand des Klägers hinsichtlich nicht zweckentsprechender Verwendung von Rundfunkbeiträgen sowie Verstößen gegen den Grundsatz der Sparsamkeit ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheides nicht von Bedeutung. Dies hat keinen Einfluss auf den individuellen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2017 – 6 B 19/17 –, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.4.2026 – 2 S 2529/25 –, juris Rn. 80 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.2.2026 – 7 A 11320/24.OVG –, juris Rn. 16; OVG Sachsen, Urt. v. 5.7.2023 – 5 A 1421/18 –, juris Rn. 31; VG Sigmaringen, GB v. 4.2.2025 – 5 K 3594/24 –, juris Rn. 46). Zudem sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in dem Einsatz ihrer finanziellen Mittel nicht unkontrolliert und frei. So wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß § 34 Abs. 1 MStV regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) geprüft und ermittelt (VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 50; VG Regensburg, Urt. v. 11.3.2026 – RO 3 K 25.1136 –, juris Rn. 81 f.).
dd)
Eine Vorlage des § 2 Abs. 1 RBStV an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht veranlasst. Das Vorbringen des Klägers bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt sowie Ausgewogenheit aufweist. Anhaltspunkte für eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips bestehen daher nicht.
ee)
Es besteht schließlich auch kein Anlass für weitere gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen nach § 86 Abs. 1 VwGO. Aus den dargelegten Gründen fehlt es insoweit an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag.
Der Einzelrichter lässt es daher dahingestellt, ob ein die gerichtliche Aufklärungspflicht auslösender Klagevortrag erst nach Vorlage eines den wissenschaftlichen Anforderungen genügenden Gutachtens vorläge, welches anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit entsprechender Defizite des Gesamtprogrammangebots über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren untersucht (so BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 –, juris Rn. 38, 47 und 48), oder ob ein solches Erfordernis im Hinblick auf die regelmäßig erheblichen Kosten mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz unvereinbar wäre (so: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.4.2026 – 2 S 2529/25 -, juris Rn. 73 ff.).
c)
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV sind im Übrigen erfüllt und zwischen den Beteiligten nicht streitig.
3.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
- Art. 33 GG
- Art. 100 GG
- Art. 4 GG
- § 3 RDG
- § 86 VwGO
- Art. 18 AEUV
- § 31 BVerfGG
- Art. 19 GG
- Art. 20 GG
- Art. 3 GG
- Art. 5 GG
- Art. 70 GG
- Art. 94 GG
- Art. 20 GRCh
- Art. 51 GRCh
- § 113 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 6 VwGO
- § 35a VwVfG
- § 37 VwVfG
- § 44 VwVfG
- § 708 ZPO
Außerdem: Art. 14 EMRK
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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