Zum Inhalt springen
Zitierfest

GRCh · Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Art. 51 GRCh – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.

(2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.

Rechtsprechung zu Art. 51 GRCh

406 Entscheidungen zitieren Art. 51 GRCh, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 · Große Kammer

    N. S. (C-411/10) gegen Secretary of State for the Home Department und M. E. und andere (C-493/10) gegen Refugee Applications Commissioner und Minister for Justice, Equality and Law Reform. Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Vereinigtes Königreich und …

  • EuGH, Beschl. v. 01.03.2011 – C-457/09 · Fünfte Kammer

    Claude Chartry gegen Belgischer Staat. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Liège - Belgien.

  • EuGH, Beschl. v. 12.11.2010 – C-339/10 · Achte Kammer

    Krasimir Asparuhov Estov und andere gegen Ministerski savet na Republika Bulgaria. Ersuchen um Vorabentscheidung: Varhoven administrativen sad - Bulgarien.

  • BAG, Urt. v. 22.02.2023 – 10 AZR 332/20 · 10. Senat

    Leitsatz: Eine tarifvertragliche Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit höhere Zuschläge vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn neben dem Gesundheitsschutz weitere, aus dem Tarifvertrag erkennbare Zwecke verfolgt werden. Ein solcher Zweck kann in dem Ausgleich der zusätzlichen Belastungen aufgrund schlechterer Planbarkeit …
  • BAG, Beschl. v. 09.12.2020 – 10 AZR 332/20 (A) · 10. Senat

    Leitsatz: Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts fragt den Gerichtshof der Europäischen Union: Kann es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union iVm. Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG verstoßen, wenn ein Tarifvertrag für regelmäßige Nachtarbeit geringere Zuschläge vorsieht als für unregelmäßige Nachtarbeit?
  • BVerfG, Beschl. v. 30.06.2020 – 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt unter Umständen das Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum. Das setzt aber eine eigentumsfähige Rechtsposition voraus. 2. Art. 12 Abs. 1 GG kann eine Übergangsregelung gebieten, wenn eine in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit künftig unzulässig ist. Hingegen bietet Art. 12 Abs. 1 GG …

Weitere Entscheidungen zu Art. 51 GRCh suchen