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Zitierfest

GRCh · Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Art. 52 GRCh – Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.

(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.

(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.

(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.

Rechtsprechung zu Art. 52 GRCh

628 Entscheidungen zitieren Art. 52 GRCh, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 22.12.2010 – C-279/09 · Zweite Kammer

    DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH gegen Bundesrepublik Deutschland. Ersuchen um Vorabentscheidung: Kammergericht - Deutschland. Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf ein Gericht - Prozesskostenhilfe - Nationale Regelung, die juristischen …

  • EuGH, Urt. v. 09.11.2010 – C-92/09 und C-93/09 · Große Kammer

    Volker und Markus Schecke GbR (C-92/09) und Hartmut Eifert (C-93/09) gegen Land Hessen. Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Wiesbaden - Deutschland. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von …

  • EuGH, Urt. v. 01.07.2010 – C-407/08 P · Zweite Kammer

    Knauf Gips KG gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Kartelle - Gipsplatten - Akteneinsicht - Belastende und entlastende Beweismittel - Begriff des Unternehmens - Wirtschaftliche Einheit - Gesellschaft, die für das Handeln der wirtschaftlichen Einheit verantwortlich ist - Erstmals im …

  • EuG, Urt. v. 12.07.2011 – T-132/07 · Zweite Kammer

    Fuji Electric Co. Ltd (anciennement Fuji Electric Holdings Co. Ltd) gegen Europäische Kommission. Wettbewerb – Kartelle – Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR‑Abkommens festgestellt wird – …

  • BVerfG, Beschl. v. 27.04.2021 – 2 BvR 206/14 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Im Geltungsbereich des Rechts der Europäischen Union hängt die Bestimmung der für deutsche Behörden und Gerichte maßgeblichen Grundrechtsverbürgungen grundsätzlich davon ab, ob die zu entscheidende Rechtsfrage unionsrechtlich vollständig determiniert ist. 2. Dies richtet sich in aller Regel nach den Normen, aus denen die Rechtsfolgen für den streitgegenständlichen Fall abzuleiten sind, also …
  • BSG, Urt. v. 20.01.2021 – B 1 KR 7/20 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte stehen in Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (juris: EUV 2016/679), ungeachtet der Frage, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar Anwendung findet, und verletzen die Versicherten weder in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihren Grundrechten nach der …

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