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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 31 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Rechtsprechung zu § 31 BVerfGG

38 Entscheidungen zitieren § 31 BVerfGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 24.11.2010 – II B 9/10 · 2. Senat

    Leitsatz: NV: Eine Weitergeltungsregelung, die das BVerfG für den Fall angeordnet hat, dass es Rechtsnormen als mit dem GG unvereinbar erklärt, ist für die Gerichte nach § 31 BVerfGG verbindlich. Für die Überprüfung einer solchen Entscheidung durch die Fachgerichte gibt es keine verfahrensrechtliche Handhabe.
  • BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. 2. Dieses …
  • BFH, Beschl. v. 02.03.2011 – II R 23/10 · 2. Senat

    Leitsatz: Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 11 GrEStG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 2 und 3 BewG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet …
  • BFH, Beschl. v. 02.03.2011 – II R 64/08 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 11 GrEStG in der im Jahre 2002 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 3 BewG in der im Jahre 2002 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen …
  • BVerfG, Beschl. v. 08.09.2010 – 2 BvL 3/10 · 2. Senat 1. Kammer

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 - erhöhte Begründungsanforderungen bei Abweichung des vorlegenden Gerichts von Rspr des BVerfG

  • BVerfG, Beschl. v. 11.06.2010 – 1 BvR 170/06 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine rückwirkende Einbeziehung nichtehelicher Lebensgemeinschaften in den Anwendungsbereich des § 46 SGB 6 (Gewährung von Hinterbliebenenrente) in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung - Unerreichbarkeit des verfolgten Begehrens selbst bei Verfassungswidrigkeit der …

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