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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 07.10.2026 – 35 L 255/26 V

Spruchkörper
35. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2026:1007.35L255.26V.00
Normenkette
§ 80 Abs 7 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 22 S 2 AufenthG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2025 (Q…) wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Visa aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Den Antragstellern wird, soweit sie im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Bescheidung ihrer Visumanträge begehren, für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt W…, beigeordnet (Quote: ½ des Verfahrensgegenstandes).

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragsteller afghanischer Staatsangehörigkeit begehren im Wege vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen die Erteilung von Visa aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.

Randnummer 2

Im Zuge eines seit dem Jahr 2013 betriebenen sog. „Ortskräfteverfahrens“ erteilte die Antragsgegnerin bislang bei Auslandseinrichtungen ihrer Ministerien in Afghanistan tätigen Ortskräften unter bestimmten Voraussetzungen Aufnahmeerklärungen und hieran anschließend Visa für die Bundesrepublik Deutschland. Zu diesem Zweck konnten Ortskräfte im Fall einer aus ihrer Tätigkeit erwachsenden individuellen Gefährdung eine Gefährdungsanzeige stellen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht schon vor dem 1. Januar 2013 beendet worden war. Es erfolgte dann eine Einzelfallprüfung der geltend gemachten Gefährdungslage durch den Beauftragten des zuständigen Bundesministeriums (Ressortbeauftragter). Dieser gab in der Folge ein positives oder negatives Aufnahmevotum gegenüber dem Auswärtigen Amt ab. Das Auswärtige Amt leitete, sofern nach seiner Einschätzung keine außenpolitischen Aspekte dem Aufnahmevorschlag entgegenstanden, den Vorgang an das Bundesministerium des Innern (BMI) weiter, das sodann das Auswärtige Amt darüber in Kenntnis setzte, ob es die Aufnahme erklärt. Das Auswärtige Amt erteilte auf dieser Grundlage durch die zuständige Auslandsvertretung auf entsprechenden Antrag ein Visum, sofern die Prüfung etwaiger Sicherheitsbedenken keine einer Visumerteilung entgegenstehenden Umstände ergab. Die Aufnahmeerklärung erstreckte sich dabei außer auf die Ortskraft selbst in der Regel auch auf die Kernfamilie, das heißt den Ehepartner sowie eigene minderjährige ledige, im selben Hausstand lebende Kinder.

Randnummer 3

Über dieses Ortskräfteverfahren hinaus sprach die Antragsgegnerin in der Vergangenheit Aufnahmeerklärungen auch für solche Personen aus, die sie während der durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ausgelöste Evakuierungsphase im August 2021 identifiziert hatte und die sich in den vergangenen Jahren durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert hatten und dabei mit Ministerien, Behörden oder Organisationen der Antragsgegnerin zusammengearbeitet beziehungsweise sich für deutsche Belange eingesetzt hatten oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt worden war, und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund ebendieser Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt worden waren (sog. „Menschenrechtsliste“).

Randnummer 4

Ferner erteilte die Antragsgegnerin Aufnahmeerklärungen für einzelne Angehörige der vorstehend umschriebenen Gruppe, die erst nach dem 31. August 2021 identifiziert wurden. Die Erteilung entsprechender Aufnahmeerklärungen erfolgte im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Diese Einzelfallprüfung führte das Auswärtige Amt durch. Es leitete den Vorgang im Falle eines positiven Votums in Form einer elektronischen Liste (sog. „Überbrückungsliste“) an das BMI weiter, das sodann die Aufnahme erklärte oder ablehnte und das Auswärtige Amt darüber in Kenntnis setzte.

Randnummer 5

Der Antragsteller zu 1 war in Afghanistan bis zur Machtübernahme durch die Taliban als Richter tätig. Die Antragstellerin zu 2 ist seine Ehefrau. Die Antragsteller zu 3 bis 10 sind ihre gemeinsamen, teilweise noch minderjährigen Kinder.

Randnummer 6

Am 21. September 2022 erklärte das BMI im Rahmen des Aufnahmeprogramms „Überbrückungsliste“ die Aufnahme der Antragsteller.

Randnummer 7

Die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH informierte die Antragsteller daraufhin mit E-Mail vom 28. September 2022 über diese Aufnahmeerklärung und darüber, dass sie aufgrund der Erklärung nunmehr entsprechende Visumanträge stellen könnten.

Randnummer 8

Im November 2023 sprachen die Antragsteller erstmals bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad (Botschaft) vor. Seit ihrer Ankunft in Pakistan erfolgen ihre Unterbringung sowie die Verpflegung und die Finanzierung einer grundlegenden medizinischen Versorgung durch die GIZ. Am 5. Februar 2025 wurde eine Sicherheitsbefragung der zum damaligen Zeitpunkt volljährigen Antragsteller zu 1 bis 5 durchgeführt.

Randnummer 9

In der Folge visierte die Botschaft die Reisepässe der Antragsteller mit einer Gültigkeit bis zum 13. September 2025, ohne ihnen diese auszuhändigen.

Randnummer 10

Am 3. April 2025 wandte sich die GIZ per E-Mail an die Antragsteller und teilte diesen mit, dass ihre visierten Reisepässe nunmehr vorlägen, es aber einige Wochen dauern könne, bis sie für einen Flug nach Deutschland gemeldet würden.

Randnummer 11

Zu einer entsprechenden Meldung kam es im weiteren Verlauf nicht. Vielmehr setzte die Antragsgegnerin die Aufnahmeverfahren betreffend Afghanistan zunächst bis zu einer politischen Entscheidung der Bundesregierung über deren weitere Umsetzung insgesamt aus.

Randnummer 12

Am 20. Juni 2025 erhoben die Antragsteller Klage (Q…), um ihr Begehren weiterzuverfolgen. Zugleich suchten sie um vorläufigen Rechtsschutz nach und beantragten die Erteilung von Visa aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.

Randnummer 13

Mit Beschluss vom 18. Juli 2025 (Q…) wies das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. August 2025 (T…)x ... zurück.

Randnummer 14

Am 3. November 2025 informierte die GIZ die Antragsteller per E-Mail darüber, dass die Bundesregierung beschlossen habe, freiwillige Aufnahmeprogramme für gefährdete Afghaninnen und Afghanen zu beenden. Die Verfahren müssten bis Jahresende 2025 vollständig abgeschlossen sein.

Randnummer 15

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 erklärte das BMI gegenüber dem Auswärtigen Amt, dass für alle Personen, die auf der sog. Menschenrechtsliste oder Überbrückungsliste gelistet und bisher nicht nach Deutschland eingereist seien, die Aufnahmeerklärungen als ungültig und erloschen betrachtet würden.

Randnummer 16

Mit Bescheiden der Botschaft vom 11. Dezember 2025 lehnte die Antragsgegnerin daraufhin die Visumanträge der Antragsteller ab. Zur Begründung führte sie aus, die tatbestandliche Grundlage der Visumerteilung sei durch die Erklärung des BMI entfallen.

Randnummer 17

Am 12. Januar 2026 erhoben die Antragsteller eine weitere Klage (Q…). Die ersterhobene Klage (Q…) erklärten die Beteiligten zwischenzeitlich übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.

Randnummer 18

Zugleich suchten die Antragsteller am 12. Januar 2026 erneut um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 9. März 2026 (Q…) wies das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 29. April 2026 (T…)x ... zurück.

Randnummer 19

Am 30. Juli 2026 haben die Antragsteller nochmals um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie machen geltend, die entscheidungserheblichen Umstände hätten sich aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2026 (2 BvR 319/26) nachträglich geändert. Die Entscheidung betreffe einen Fall der sogenannten Menschenrechtsliste und damit denselben rechtlichen Regelungsbereich wie das vorliegende Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht habe eine in einem Parallelverfahren ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben und festgestellt, dass die Entscheidung die dortigen Beschwerdeführenden in ihren Grundrechten verletzt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich klargestellt, dass der Exekutive bei humanitären Aufnahmeentscheidungen zwar ein weiter politischer Gestaltungsspielraum zukomme, dieser Gestaltungsspielraum die Verwaltung jedoch nicht von ihrer Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz und das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Willkürverbot entbinde. Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass der Gleichheitssatz verletzt sei, wenn wesentlich Gleiches ohne tragfähigen sachlichen Grund ungleich behandelt werde. Maßgeblich sei dabei die Bildung der zutreffenden Vergleichsgruppe. Die Entscheidung verdeutliche zugleich, dass die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht auf eine bloße Evidenzprüfung beschränkt sei, sondern eine nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung für Differenzierungen verlange.

Randnummer 20

Unter Zugrundelegung der nunmehr durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe könnten die vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin hinsichtlich des Visumanspruchs keinen Bestand mehr haben. Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass die Erklärung des BMI vom 8. Dezember 2025 ohne Weiteres zum Wegfall der Aufnahmeerklärung geführt habe und deshalb eine Grundlage für die Erteilung der beantragten Visa nicht mehr bestehe. Eine eigenständige verfassungsrechtliche Kontrolle dieser ministeriellen Entscheidung habe das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Gerade hierin liege jedoch nach der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der entscheidende Rechtsfehler. Konsequent habe das Verwaltungsgericht seine Entscheidung sodann weiter auf die Annahme gestützt, die Aufnahmeerklärung bilde aufgrund der Abkehr durch die allgemeine Erklärung vom 8. Dezember 2025 keine tragfähige Grundlage mehr für die Visumerteilung. Dies sei jedoch unzutreffend, da die Erklärung des BMI vom 8. Dezember 2025 mit Blick auf die neueste verfassungsrechtliche Rechtsprechung gerade nicht wirksam und verfassungsgemäß zum Erlöschen der Aufnahmeerklärung geführt habe. Solange die Erklärung des BMI den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge, könne sie nicht als tragfähige Grundlage für den Wegfall der den Antragstellern erteilten Aufnahmeerklärung herangezogen werden. Vielmehr bestehe die Aufnahmeerklärung unverändert fort.

Randnummer 21

Die Antragsteller hätten sich zum Zeitpunkt der politischen Kehrtwende nicht lediglich in einem vorbereitenden Stadium des Aufnahmeverfahrens befunden. Vielmehr sei das Aufnahmeverfahren vollständig abgeschlossen gewesen. Die Aufnahmeerklärung sei erteilt, sämtliche Sicherheitsüberprüfungen seien beendet gewesen und die im Verfahren zunächst erhobenen Sicherheitsbedenken hätten sich nach Abschluss der Sicherheitsbefragungen als unbegründet erwiesen. Die unterbliebene Einreise habe auf einer verfassungswidrigen staatlichen Entscheidung beruht, die sich einer nachvollziehbaren sachlichen Begründung entziehe. Nachdem sämtliche Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt gewesen seien, sei die bereits vorbereitete Einreise der Antragsteller ohne jede Einzelfallprüfung gestoppt worden. Eine individuelle Entscheidung, weshalb ausgerechnet die Antragsteller trotz vollständig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nicht mehr einreisen sollten, existiere nicht. Weder die Entscheidungen der Kammer noch die ablehnenden Verwaltungsakte enthielten Anhaltspunkte dafür, dass die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller erneut geprüft oder individuelle Ausschlussgründe festgestellt worden wären. Die Antragsgegnerin stütze ihr Vorgehen ausschließlich auf die allgemeine Erklärung des BMI vom 8. Dezember 2025. Gerade eine derart schematische Vorgehensweise habe das Bundesverfassungsgericht jedoch als verfassungswidrig beanstandet.

Randnummer 22

Die vorangegangenen Entscheidungen der Kammer erwiesen sich darüber hinaus auch deshalb als unrichtig, weil die Antragsgegnerin die Antragsteller gegenüber anderen Personen derselben Vergleichsgruppe ohne sachlichen Grund ungleich behandelt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der allgemeine Gleichheitssatz zunächst die Bildung der zutreffenden Vergleichsgruppe verlange. In seiner Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht einen Gleichheitsverstoß verneint, weil die dort miteinander verglichenen Personengruppen unterschiedlichen Aufnahmeprogrammen angehört und deshalb bereits keine vergleichbaren Sachverhalte vorgelegen hätten. Gerade diese Erwägung führe im vorliegenden Verfahren jedoch zu einem anderen Ergebnis. Die Antragsteller würden nicht mit Personen des Bundesaufnahmeprogramms verglichen. Vergleichsgruppe seien vielmehr ausschließlich Personen des Listenverfahrens, gegenüber denen ebenfalls Aufnahmeerklärungen ergangen seien. Innerhalb dieser Vergleichsgruppe hätten sich die Antragsteller in einer mit den übrigen aufgenommenen Personen identischen tatsächlichen und rechtlichen Situation befunden. Diesen Personen sei im Rahmen von Flügen bis zum 16. April 2025 die Einreise gewährt worden, während den Antragstellern, die ebenfalls über eine Aufnahmeerklärung verfügt und visierte Reisepässe gehabt hätten, die Einreise nicht ermöglicht worden sei. Eine nachvollziehbare sachliche Differenzierung sei insoweit nicht erkennbar. Vielmehr ergebe sich aus dem Verwaltungsvorgang, dass die Antragsteller über einen erheblichen Zeitraum mit unzutreffenden Tatsachenbehauptungen, unbegründeten Verdächtigungen und letztlich widerlegten Sicherheitsvorwürfen konfrontiert worden seien.

Randnummer 23

Die Antragsgegnerin sei zudem verpflichtet, die Antragsteller in Pakistan weiterhin unterzubringen und zu versorgen. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass es sich bei den Versorgungsmaßnahmen zwar um eine freiwillige Leistung handele. Bei willkürlicher Aufhebung einer Aufnahmeerklärung, wie sie hier erfolgt sei, sei es der Antragsgegnerin jedoch verwehrt, diese freiwilligen Leistungen vor einer Visumerteilung oder einer willkürfreien Aufhebung der Aufnahmeerklärung einzustellen.

Randnummer 24

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

Randnummer 25

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2025 (Q…) zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten,

Randnummer 26

ihnen Visa aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen zu erteilen,

Randnummer 27

die ihnen gegenüber bislang erbrachten freiwilligen Leistungen (insbesondere ihre Unterbringung in einer sicheren Unterkunft, Lebensmittelversorgung und im Bedarfsfall medizinische Versorgung) aufrecht zu erhalten.

Randnummer 28

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.

Randnummer 29

Sie hat erklärt, dass sie selbstverständlich der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die tatsächliche Unterstützung der Programmteilnehmer nachkomme und die GIZ bereits angewiesen habe, die Unterstützung aller Personen der Menschenrechtsliste und des Überbrückungsprogramms bis auf Weiteres aufrecht zu erhalten.

II.

Randnummer 30

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist teilweise bereits unzulässig (1.) und im Übrigen nur teilweise begründet (2.).

Randnummer 31

1. Der Antrag ist als Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 18. Juli 2025 statthaft. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. In analoger Anwendung dieser Regelung ist auch eine Änderung oder Aufhebung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen, rechtskräftigen Beschlusses möglich (VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2026 – VG 35 L 31/26 V –, juris Rn. 32 m.w.N.). Dass die Antragsteller wörtlich die Änderung des Beschlusses des Gerichts vom 9. März 2026 (Q…) beantragt haben, ist unerheblich. Bei verständiger Würdigung des Begehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) im Lichte der Rechtsschutzgewährleistung aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass dieser auf eine Änderung der ursprünglichen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Entscheidung des Gerichts gerichtet ist.

Randnummer 32

Soweit die Antragsteller mit der Änderung die Erteilung der von ihnen beantragten Visa begehren, ist der Antrag auch im Übrigen zulässig. Die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog setzt voraus, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen, aufgrund derer sich die Möglichkeit einer Änderung der zuvor getroffenen gerichtlichen Entscheidungen ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – BVerwG 6 VR 5/07 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2006 – OVG 2 S 20.06 –, juris Rn. 14; a.A. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 48. EL Juli 2025, § 123 VwGO Rn. 174, wonach auf Zulässigkeitsebene im Rahmen der Antragsbefugnis die bloße Geltendmachung veränderter Umstände zu prüfen ist). Solche veränderten Umstände liegen hier vor. Infolge der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Aufhebung sämtlicher im Rahmen der Menschenrechts- und Überbrückungsliste ergangener Aufnahmeerklärungen durch das Schreiben des BMI vom 8. Dezember 2025 das verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG verankerte Willkürverbot verletzt hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26 –, juris Rn. 81 ff.), ist auch der hiesige Sachverhalt rechtlich neu zu bewerten.

Randnummer 33

Unzulässig ist der Antrag hingegen insoweit, als die Antragsteller zusätzlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorübergehenden Fortsetzung ihrer Unterstützung in Pakistan begehren. Es mangelt den Antragstellern an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis. Dieses Erfordernis bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Im Fall der Geltendmachung materieller Rechte ist grundsätzlich von seinem Vorliegen auszugehen, es sei denn, dass besondere Umstände das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – BVerwG 9 C 44.87 –, juris Rn. 9). Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antrag offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 26.07 –, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2023 – OVG 11 B 1/21 –, juris Rn. 27; VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2025 – VG 35 L 638/25 –, BA S. 5). Gemessen daran lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis betreffend die Unterstützung der Antragsteller in Pakistan nicht erkennen. Die Antragsgegnerin hat bereits mit ihrem Schreiben vom 18. August 2026 erklärt, dass sie die GIZ angewiesen habe, die Unterstützung aller Personen, die – wie die Antragsteller – auf der Überbrückungsliste geführt werden, entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bis auf Weiteres aufrecht zu erhalten. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Unterstützung der Antragsteller entgegen dieser Zusage vor Erteilung der begehrten Visa oder einer rechtsfehlerfreien Ablehnung der Visumanträge einstellen könnte (vgl. zur Verpflichtung der Antragsgegnerin die Unterstützung bis zu einem entsprechenden Zeitpunkt aufrechtzuerhalten BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26 –, juris Rn. 93).

Randnummer 34

2. Soweit der Antrag nach alledem zulässig ist, ist er nur teilweise begründet. Der Entscheidungsmaßstab im Änderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog entspricht demjenigen des ursprünglichen Verfahrens zum Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 48. EL Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 589 m.w.N.).

Randnummer 35

Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt nötig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller einerseits einen materiell-rechtlichen Anspruch, auf den er sein Begehren stützt (Anordnungsanspruch), und andererseits eine Eilbedürftigkeit, welche ein Zuwarten bis zur Hauptsachenentscheidung unzumutbar macht (Anordnungsgrund), glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO). Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache dabei grundsätzlich weder vorwegnehmen noch überschreiten. Die Erteilung eines Visums im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, wie sie die Antragsteller begehren, stellt indes eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da hierdurch zum einen die mit dem Visum verbundene Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen und der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck einer effektiven vorherigen Einreisekontrolle hinfällig werden und zum anderen die fortschreitende Ausnutzung des durch das Visum eingeräumten Aufenthaltsrechts ermöglicht würde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 –, juris Rn. 3).

Randnummer 36

Dies zugrunde gelegt ist der Antrag, soweit er auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der von den Antragstellern begehrten Visa gerichtet ist, in Ermangelung eines entsprechenden Anordnungsanspruchs unbegründet (a.). Begründet ist jedoch der darin als Minus enthaltene Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur rechtsfehlerfreien Neubescheidung der Visumanträge (b.).

Randnummer 37

a. Soweit die Antragsteller die Erteilung der von ihnen beantragten Visa aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen begehren, haben sie keinen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Randnummer 38

Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften, § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Auf Grundlage dieser Vorschriften können die Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa geltend machen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere weiterhin nicht aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 2 AufenthG.

Randnummer 39

Gemäß § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Auf dieser Grundlage können die Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa geltend machen.

Randnummer 40

Zwar hat das BMI ihnen gegenüber ursprünglich die Aufnahme erklärt. Ebenso ist festzustellen, dass die Erklärung des BMI vom 8. Dezember 2025, mit der es sämtliche Aufnahmeerklärungen im Zusammenhang mit der Überbrückungsliste – einschließlich der zugunsten der Antragsteller ergangenen – für nichtig erklärt hat, das verfassungsrechtliche Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG verletzt (hierzu noch ausführlich unten).

Randnummer 41

Hieraus folgt jedoch kein Anspruch der Antragsteller auf Erteilung der von ihnen begehrten Visa. Der Umstand, dass die vom BMI erklärte Abkehr von den Aufnahmeerklärungen gegen verfassungsrechtliche Gewährleistungen verstößt, führt nicht dazu, dass die Aufnahmeerklärung fortbesteht. Bei dieser handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der gemäß § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (ausführlich zur mangelnden Verwaltungsaktqualität der Aufnahmeerklärung VG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2025 – VG 35 K 183/24 V –, juris Rn. 31 ff. m.w.N.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 –, juris Rn. 33 ff., Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, juris Rn. 33, und Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, juris Rn. 3 f). Vielmehr hat bereits die rein tatsächliche Erklärung des BMI, an der Aufnahmeerklärung nicht mehr festzuhalten, zur Folge, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Satz 2 AufenthG nicht länger gegeben sind (ebenfalls offenkundig von einem solchen Wegfall der Aufnahmeerklärung ausgehend BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26 –, juris Rn. 78).

Randnummer 42

Die Rechtswidrigkeit der Abkehrerklärung ist gleichwohl nicht unbeachtlich. Sie schlägt vielmehr dergestalt auf die hierauf gestützte Ablehnung der Visumanträge durch, dass diese ihrerseits ebenfalls rechtswidrig ist. Auch dies begründet jedoch keinen Anspruch der Antragsteller auf Erteilung der begehrten Visa. Im parallel geführten Hauptsacheverfahren stünde einer entsprechenden Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Visa die mangelnde Spruchreife der Sache entgegen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nichts anderes kann im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelten. Denn im Hinblick auf die Erteilung der Visa besteht aufgrund der Besonderheiten der Aufnahmeerklärung ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer exekutiver Entscheidungsspielraum (aa.), der sich hier nicht auf Null reduziert hat (bb.).

Randnummer 43

aa. Aufgrund ihres außenpolitischen Charakters unterliegt die Aufnahmeerklärung keiner gerichtlichen Richtigkeits- oder Vertretbarkeitskontrolle. Hierdurch gibt sie der Entscheidung über die Erteilung eines Visums nach § 22 Satz 2 AufenthG insgesamt das Gepräge einer Entscheidung mit exekutivem Spielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, juris Rn. 27 sowie Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26 –, juris Rn. 85). Insoweit ähnelt die entsprechende Entscheidung strukturell anderen behördlichen Entscheidungen, die aufgrund bestehender Ermessens- oder Beurteilungsspielräume nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegen.

Randnummer 44

An dem Charakter der Visumentscheidung als Entscheidung mit exekutivem Spielraum ändert auch die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Exekutive nichts, nach der die Aufnahmeerklärung und damit die Ausübung des Spielraums durch das BMI erfolgt und das Visumverfahren im Übrigen durch das Auswärtige Amt (hier: die Botschaft) geführt wird, welches die materiellen Voraussetzungen der Visumerteilung prüft. Aus der maßgeblichen Perspektive des gerichtlichen Verfahrens ist die zur Ausübung des exekutiven Spielraums berufene Bundesrepublik Deutschland Trägerin beider Behörden (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, juris Rn. 27 m.w.N.).

Randnummer 45

bb. Dieser exekutive Spielraum hat sich hier ungeachtet des Umstands, dass das BMI ursprünglich die Aufnahme der Antragsteller erklärt hat und die Nichtigerklärung dieser Aufnahmeerklärung das verfassungsrechtliche Willkürverbot verletzte, nicht dahingehend verengt, dass nur noch eine Erteilung der begehrten Visa als einzig rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit verbleibt. Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Entscheidung über den Visumantrag nochmals in rechtsfehlerfreier Weise von ihrer vormaligen Aufnahmeerklärung Abstand nimmt; es obliegt ihr, die entsprechende Einzelfallprüfung, ob jeweils die allgemeinen politischen Belange oder die Interessen des Einzelnen den Vorrang verdienen, vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26 –, juris Rn. 89).

Randnummer 46

Eine Reduzierung des der Antragsgegnerin zustehenden Entscheidungsspielraums auf Null folgt entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller auch nicht aus den Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).

Randnummer 47

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, welche die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, und sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26 –, juris Rn. 68 m.w.N.).

Randnummer 48

Ob diese Grundsätze auch in dem hier in Rede stehenden extraterritorialen Zusammenhang Geltung beanspruchen können, kann dahinstehen. Denn auch bei ihrer Zugrundelegung folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch der Antragsteller auf Erteilung der von ihnen begehrten Visa.

Randnummer 49

Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass sie in Bezug auf die Visaerteilung ebenso behandelt werden wie Personen, die in der Vergangenheit aufgrund einer nicht zurückgezogenen Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG Visa erhalten haben. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die von ihnen gebildeten Vergleichsgruppen im Wesentlichen gleiche Sachverhalte betreffen. Sie lassen insbesondere unberücksichtigt, dass sich die Vergleichsgruppen in der Frage des Vorhandenseins einer Aufnahmeerklärung im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Visaanträge unterscheiden. Dieser Unterschied ist wesentlich, weil das Vorliegen einer Aufnahmeerklärung zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland die einzige Tatbestandsvoraussetzung des § 22 Satz 2 AufenthG ist (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26 –, juris Rn. 78).

Randnummer 50

Die Antragsteller haben ferner keinen Anspruch darauf, dass auch für sie der Fortbestand der Aufnahmebereitschaft erklärt wird, weil für andere Personen, die sich in einer möglicherweise vergleichbaren Situation befanden oder befinden, die Aufnahme (erneut) erklärt und – anders als in ihrem Fall – nicht rückgängig gemacht wurde. Die politische Entscheidung über die Erklärung der Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG, für die das Gesetz kein weiteres Entscheidungsprogramm vorgibt, ist von vornherein auf Einzelfälle ausgerichtet und entzieht sich damit einem vergleichenden, derivativen Gleichbehandlungsanspruch. Über § 22 Satz 2 AufenthG werden keine durch übereinstimmende Merkmale definierte Gruppen von Ausländern aufgenommen. Soweit ein Visum nach § 22 Satz 2 AufenthG erteilt wird, handelt es sich um eine gesetzlich ermöglichte originäre Schaffung einer individuellen Aufnahmekapazität im jeweiligen Einzelfall. Aufgrund des Einzelfallcharakters des § 22 Satz 2 AufenthG besteht kein vom Staat tatsächlich zur Verfügung gestelltes Leistungsangebot, an dem eine gleiche Teilhabe ermöglicht werden könnte (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26 –, juris Rn. 79 f.).

Randnummer 51

b. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist indes insoweit begründet, als in diesem als Minus das Begehren enthalten ist, die Antragsgegnerin zu einer erneuten Entscheidung über die Visumanträge der Antragsteller zu verpflichten.

Randnummer 52

Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem Vornahmeantrag, mit dem eine bestimmte Entscheidung begehrt wird, für die ein behördlicher Entscheidungsspielraum besteht, in aller Regel ein Bescheidungsbegehren als Minus enthalten. Die hier in Rede stehende Visumentscheidung ergeht – wie bereits dargelegt wurde – unter Ausübung eines solchen exekutiven Spielraums (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, juris Rn. 26 m.w.N.).

Randnummer 53

Ein Bescheidungsanspruch kann auch die Grundlage für eine entsprechende Regelungsanordnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2025 – OVG 3 S 47/25 –, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – VG 35 L 757/25 V –, juris Rn. 31; Beschluss vom 10. Dezember 2025 – VG 35 L 650/25 V –, juris Rn. 19, 32).

Randnummer 54

Dies zugrunde gelegt ist hier eine solche Regelungsanordnung zu erlassen. Die Antragsteller haben sowohl einen entsprechenden Anordnungsanspruch (aa.) als auch einen Anordnungsgrund (bb.) glaubhaft gemacht.

Randnummer 55

aa. Die Antragsteller haben aufgrund der von ihnen gestellten Visumanträge materiell-rechtliche Ansprüche auf rechtsfehlerfreie Bescheidung dieser Anträge (ausführlich hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, juris Rn. 30). Durch die ihnen gegenüber ergangenen ablehnenden Bescheide sind diese Ansprüche nicht erloschen. Vielmehr sind die Antragsteller durch die Bescheide in ihren subjektiven Rechten verletzt, weil die Ablehnung der begehrten Visa nicht frei von Rechtsfehlern erfolgte.

Randnummer 56

Die ablehnenden Bescheide stützen sich auf die Erklärung des BMI vom 8. Dezember 2025, wonach für alle Personen, die auf der Menschenrechts- oder Überbrückungsliste gelistet und bisher nicht nach Deutschland eingereist seien, die Aufnahmeerklärungen als ungültig und erloschen betrachtet würden.

Randnummer 57

Die Bescheide verletzen hierdurch das allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Dieses verbietet es dem BMI – nachdem den Antragstellern eine sie betreffende Aufnahmeerklärung mitgeteilt wurde –, eine Abkehrerklärung ohne Ansehung des Einzelfalls und ohne Berücksichtigung auch der individuellen Belange der Antragsteller zu treffen (hierzu und zum Folgenden ausführlich BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26 –, juris Rn. 81 ff.).

Randnummer 58

Auch wenn der Exekutive – wie hier mit Blick auf die Aufnahmeerklärung gemäß § 22 Satz 2 AufenthG – zulässigerweise ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, so ist sie im Rechtsstaat niemals "völlig frei". Sie ist an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden. Ein willkürlicher Gebrauch eines exekutiven Entscheidungsspielraums liegt insbesondere vor, wenn die Entscheidung sich nicht im Rahmen des Zwecks der Entscheidungsermächtigung hält, wenn sie also auf sachfremden Erwägungen beruht.

Randnummer 59

Knüpft das Gesetz die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausdrücklich an eine darauf gerichtete (außen-)politische Entscheidung, kann dies angesichts der spezifischen Eigenrationalität politischer Entscheidungen und in Anbetracht der Vielfalt und Heterogenität denkbarer politischer Zwecke bedeuten, dass lediglich rechtswidrige oder offensichtlich missbräuchliche Zwecke als sachwidrig und damit willkürlich anzusehen sind. Indes verengt die Exekutive ihren grundsätzlich weiten Spielraum, wenn sie ihn in Bezug auf eine konkrete einzelne Person zu deren Gunsten ausübt und dieser Person dies mitgeteilt wird. Der Rechtsstaat des Grundgesetzes, der die Menschenwürdegarantie und den daraus folgenden Wert- und Achtungsanspruch jedes einzelnen Menschen in seinem Zentrum hat, darf nicht außer Acht lassen, dass ihm diese Person als Rechtssubjekt mit individuellen Interessen gegenübersteht. Die Belange der betroffenen Person müssen dann bei der weiteren Ausübung des politischen Spielraums berücksichtigt werden.

Randnummer 60

Gemessen hieran sind die Entscheidung des BMI vom 8. Dezember 2025, die Aufnahmeerklärungen für sämtliche auf der Menschenrechts- und Überbrückungsliste gelisteten Personen als nichtig zu betrachten, und die hierauf folgende Ablehnung der Visumanträge der Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot rechtswidrig. Denn der politische Spielraum des BMI hat sich in Bezug auf die Antragsteller infolge dessen, dass ihnen zuvor Aufnahmeerklärungen mitgeteilt wurden, verengt. Die Antragsgegnerin muss sich insofern daran festhalten lassen, dass sie das Programm der Überbrückungsliste auf der Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG errichtet und es damit auf eine Vorschrift gestützt hat, die gerade für personenbezogene Einzelfallentscheidungen geschaffen wurde. Durch den mit der Mitteilung einer Aufnahmeerklärung eingeleiteten Konkretisierungsvorgang wird der Regelungsgehalt der allgemeinen, abstrakten Vorschrift des § 22 Satz 2 AufenthG, deren zentrale tatbestandliche Voraussetzung überdies – wenn auch nur vorübergehend – erfüllt war, auf den einzelnen Ausländer bezogen. Unter diesen Umständen darf eine Abkehrerklärung nicht mehr ohne Ansehung des jeweiligen Einzelfalls erfolgen. Das BMI muss nun die individuelle Situation der Antragsteller zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/26 –, juris Rn. 88).

Randnummer 61

Nach alledem erfordert eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werdende Abkehrerklärung des BMI eine Berücksichtigung auch der individuellen Belange der Antragsteller. Diesen Anforderungen genügt die pauschale Abkehrerklärung vom 8. Dezember 2025 nicht, denn sie ist ohne Ansehung des Einzelfalls ergangen.

Randnummer 62

bb. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Sie tragen unwidersprochen vor, ihnen drohe vor Abschluss des auf die Erteilung der begehrten Visa gerichteten Klageverfahrens in der Hauptsache eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan, wo schwere und unzumutbare Nachteile zu befürchten seien. Nach der „Gemeinsamen Absichtserklärung“ vom September 2025 haben die pakistanische und die deutsche Seite festgehalten, dass alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen Personen bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein sollen. Spätestens mit Ablauf dieser Frist besteht für die Antragsteller eine gesteigerte Gefahr der Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, juris Rn. 34).

Randnummer 63

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Für die von den Antragstellern begehrte Visumerteilung wird im Einklang mit der Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris, Rn. 9) trotz des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Rechtsschutzbegehrens der halbe Auffangstreitwert je begehrtem Visum angesetzt. Der von den Antragstellern überdies gestellte Antrag auf Fortführung der bislang in Pakistan gewährten Schutzvorkehrungen in Afghanistan wirkt sich als bloßer Annex nicht streitwerterhöhend aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2026 – OVG 6 S 130/26, OVG 6 M 91/26 – BA, S. 4).

Randnummer 64

Den Antragstellern ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und sich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt als erforderlich darstellt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 65

Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der Umstand, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller hinsichtlich ihres auf die Fortsetzung der Unterstützungsleistungen der Antragsgegnerin in Pakistan gerichteten Antrags möglicherweise erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18. August 2026 entfallen ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn maßgeblich sind die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Diese tritt regelmäßig erst nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 – BVerwG 10 C 39/07 –, juris Rn. 1; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 49. EL April 2026, § 166 Rn. 116). Die hier in Rede stehende Erklärung der Antragsgegnerin ist danach bei der Bewertung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen, weil sie vor Ablauf der der Antragsgegnerin gesetzten Stellungnahmefrist und damit vor Eintritt der Bewilligungsreife bei Gericht einging.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 43 VwVfG BE 2016

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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