Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Urteil vom 24.09.2026 – 28 K 79/26
- Spruchkörper
- 28. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2026:0924.28K79.26.00
Orientierungssatz
Zur Frage der Reichweite eines ausdrücklich befristeten Antrages auf Entschädigung wegen altersdiskriminierenden Besoldung.
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird dieses eingestellt.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtshängigkeitszinsen auf den Betrag von 3.100 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 26. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 48 v. Hundert, der Beklagte zu 52 v. Hundert.
Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung für den Zeitraum Mitte August 2006 bis einschließlich Dezember 2008.
Sie steht als Beamtin im Dienst des Beklagten, war bis 2016 in der O… G… tätig und ist aktuell in der O… k… eingesetzt. Bis einschließlich Juli 2011 wurde sie – wie sämtliche Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Berlin – nach Lebensalter gestaffelt besoldet, bevor das Land Berlin bei der Besoldung auf ein Erfahrungsstufensystem umstellte.
Mit Schreiben vom 25. Dezember 2012 legte die Klägerin – mittlerweile unstreitig –Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung ein und beantragte, ihr eine Besoldung nach der höchsten Stufe, hilfsweise eine nicht diskriminierende Besoldung „rückwirkend seit dem 1. Januar 2009“ zu zahlen. Sie nahm zur Begründung unter anderem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (Hennigs C-297/10 und Mai C-298/10) Bezug, wonach die Ausgestaltung der Berliner Besoldung (für Angestellte) im öffentlichen Dienst ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung darstelle.
Mit Rundschreiben vom 22. März 2021 legte die Senatsverwaltung für Finanzen das Fristende für die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. Juni 2014, C-502/12, C-503/12, C-504/12, C-505/12, C-506/12, C- 540/12, C-541/12, und vom 27. Februar 2020, C-773/18 bis C-775/18) auf den 19. August 2014 fest.
Mit Rundschreiben vom 14. Mai 2024 gab die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Hinweise zum Umgang mit noch anhängigen Entschädigungsanträgen wegen altersdiskriminierender Besoldung. Sie führte unter anderem aus, man habe sich nunmehr auf Staatssekretärsebene geeinigt, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Für die Frage, ob ein Antrag auf Entschädigung gestellt worden sei, komme es nicht auf dessen genauen Wortlaut an. Auch die Bezeichnung „Besoldungswiderspruch“ sei ausreichend.
Mit Schreiben vom 13. März 2025 beantragte die Klägerin Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung für die Jahre 2006 bis 2011.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2025 wies die O… G… diesen Antrag zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag der Klägerin sei verfristet, weil die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 S. 1 AGG am 19. August 2014 abgelaufen sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten geltend machte, bereits vor dem 19. August 2014 einen Antrag auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung gestellt zu haben, wies die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2025, gefertigt am 5. Januar 2026, zurück. Zu diesem Zeitpunkt erklärte sie, es liege kein vor dem 19. August 2014 erhobener Antrag der Klägerin vor.
Dagegen hat die Klägerin am 26. Januar 2026 Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht, – nunmehr unstreitig – mit dem Widerspruch vom 25. Dezember 2012 einen fristgemäßen Antrag auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung gestellt zu haben. Ihr stehe eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 5.950 Euro zu, und zwar auch für den nicht ausdrücklich geltend gemachten Zeitraum vom 18. August 2006 – dem Tag des Inkrafttretens des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – bis einschließlich Dezember 2008. Der Beklagte habe ihren seinerzeitigen Antrag, mit dem sie sich wörtlich „rückwirkend ab dem 1. Januar 2009“ gegen ihre altersdiskriminierende Besoldung gewendet habe, entsprechend auslegen müssen, da die zeitliche Beschränkung offensichtlich unter der fälschlichen Annahme ergangen sei, dass Ansprüche vor 2009 verjährt seien. Erst durch spätere Urteile sei klargestellt worden, dass dies nicht der Fall sei. Ein Berufen auf die zeitliche Beschränkung sei angesichts des gesamten Verfahrensverlauf jedenfalls treuwidrig. Darüber hinaus müsse die Behörde die Leitlinien der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 14. Mai 2024 gegen sich gelten lassen, die eine großzügige Handhabung von Verfahren wegen Entschädigung aufgrund von altersdiskriminierender Besoldung anordnete. Es sei auch eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen trotz ähnlicher Formulierung für den gesamten Zeitraum entschädigt worden sei.
Im Klageverfahren hat nach der Beklagte nach nochmaliger Prüfung eingeräumt, dass die Klägerin mit Schreiben vom 25. Dezember 2012 Widerspruch gegen ihre altersdiskriminierende Besoldung eingelegt hat. Er hat der Klägerin mit Bescheid vom 12. Mai 2026 eine Entschädigung für den Zeitraum Januar 2009 bis einschließlich Juli 2011 in Höhe von 3.100 Euro gewährt. Der Betrag ist der Klägerin am 30. Juni 2026 ausgezahlt worden. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insofern teilweise für erledigt und der Beklagte Kostenübernahme erklärt.
Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der O… für Frauen Berlin vom 12. Mai 2026 zu verurteilen, der Klägerin 2.850 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. Januar 2026 sowie auf den bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von 3.100 Euro Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 26. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 zu zahlen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Klägerin stehe über den ausdrücklich begehrten Zeitraum hinaus keine Entschädigung zu. Die Senatsverwaltung habe sich erst nachträglich dazu entschlossen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Es seien seinerzeit verschiedene seitens der Gewerkschaften bereitgestellte Muster von den Beamten verwendet worden. Einige Beamte hätten auch Anträge ab August 2006 gestellt. Die Verantwortung dafür habe den Beamten oblegen. Es sei nur ein Fall bekannt, in dem bei einem zunächst zeitlich befristet Widerspruch für den Zeitraum ab Mitte 2006 entschädigt worden sei. Die betroffene Person habe aber fristgemäß erneut Widerspruch für die Zeit ab 2006 erhoben. Aus dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Justiz vom 14. Mai 2024 – das in der O… nicht bekannt gegeben, sondern nur zufällig bekannt geworden sei – ergebe sich nicht, dass Entschädigung auch über den ausdrücklich beantragten Zeitraum hinaus zu gewähren sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Gründe
Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. August 2026 zur Entscheidung übertragen hat.
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben – in Bezug auf die für den Zeitraum Januar 2009 bis einschließlich Juli 2011 ausgezahlte Entschädigung in Höhe von 3.100 Euro – wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
Die als allgemeine Leistungsklage (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 1432/13 –, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2026 – OVG 10 B 11/20 –, amtl. Abdruck S. 6) in Verbindung mit einer Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Beklagte lehnt in dem angegriffenen Bescheid vom 12. Mai 2026 eine weitere Zahlung zu Recht ab, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters für den Zeitraum Mitte August 2006 bis einschließlich Dezember 2008 hat (dazu 1.). Sie hat auch lediglich einen Anspruch auf Prozesszinsen für den bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von 3.100 Euro (dazu 2.).
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – BVerwG 2 C 12/16 –, juris Rn. 18 ff., 25 ff.) für den Zeitraum Mitte August 2006 bis einschließlich Dezember 2008.
Unabhängig von der Frage der etwaigen Bestandskraft des Bescheids vom 12. Mai 2026, mit dem der Klägerin eine Entschädigung für den Zeitraum ab 2009 gewährt wurde, fehlt es an der nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderlichen entsprechenden (fristgemäßen) schriftlichen Geltendmachung. Danach muss ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Das Schreiben der Klägerin vom 13. März 2025, mit dem sie Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung für die Jahre 2006 bis 2011 beantragte, ist mit Blick auf das Fristende 19. August 2014 verspätet. Mit dem (fristgemäßen) Schreiben der Klägerin vom 25. Dezember 2012 hat sie sich lediglich „rückwirkend seit dem 1. Januar 2009“ gegen ihre altersdiskriminierende Besoldung gewendet. Angesichts des eindeutigen Wortlautes und mangels anderweitiger Anhaltspunkte in dem Schreiben vom 25. Dezember 2012 war der Antrag nicht gem. §§ 133, 157 BGB analog dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin Entschädigung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, also ab Mitte August 2006 begehrte.
Der Beklagte war auch nicht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin gehalten, darauf hinzuweisen, dass die Klägerin möglicherweise auch einen Entschädigungsanspruch für die Zeit vor 2009 hat. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Der Anspruch nach § 25 Abs. 1 S. 1 zielt nicht auf eine umfassende Beratungspflicht, sondern ist auf die Anregung sachgerechter Anträge beschränkt, damit Beteiligte nicht aus Unkenntnis oder aus Versehen Rechtsnachteile erleiden (Schoch/Schneider/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 25 Rn. 29, beck-online). Danach war ein Hinweis des Beklagten hier nicht geboten.
Die Klägerin hat den Entschädigungsantrag nicht versehentlich oder aus Unkenntnis auf den Zeitraum ab 2009 beschränkt. Vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass seinerzeit Entschädigungsansprüche vor 2009 verjährt waren. Dies entsprach auch (und entspricht noch heute) der Auffassung des Beklagten, die darauf hinweist, dass es eine nachträgliche politische Entscheidung war, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Klägerin hat ihren Antrag auch ohne Zwang auf den Zeitraum ab 2009 beschränkt (vgl. zu diesem Aspekt OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2018 – 5 LA 149/17 –, juris, Rn. 10). Die nach Vortrag der Klägerin seinerzeitig kursierenden Annahmen zur Verjährung von Entschädigungsansprüchen begründeten keinen Zwang, seinen Antrag entsprechend zu beschränken. Dementsprechend gab es nach unbestrittenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch Beamte, die einen zeitlich unbeschränkten Entschädigungsantrag gestellt haben.
Die Klägerin kann sich auch nicht zu ihren Gunsten auf die Leitlinien der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 14. Mai 2024 in Verbindung mit den Grundsätzen zur Selbstbindung der Verwaltung berufen. Den Leitlinien der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 14. Mai 2024 kann nicht entnommen werden, dass eine Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung unabhängig von der konkreten Formulierung des Antrags zu gewähren ist. Der in den Leitlinien vom 14. Mai 2024 enthaltene Passus, wonach es für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs auf den genauen Wortlaut des erforderlichen Antrages nicht ankomme, steht nicht im Zusammenhang mit etwaigen zeitlichen Begrenzungen des jeweiligen Antrages, sondern damit, ob überhaupt ein Antrag auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung gestellt worden ist oder nicht. Insofern wird erläuternd ausgeführt, es genüge, wenn ersichtlich ist, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen wegen Altersdiskriminierung gemeint ist. Eine solche Erklärung könne auch in einem „Besoldungswiderspruch“ zum Ausdruck kommen. Den Leitlinien vom 14. Mai 2024 ist auch keine allgemein großzügige Handhabung dahingehend zu entnehmen, dass alle Antragstellenden weitestmöglich zu entschädigen seien. Vielmehr sind nach den Leitlinien weiterhin (in Bezug auf die Formulierung des Antrages) die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Es wird auch für bestandskräftig abgeschlossene Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine einheitliche Handhabung gegenüber allen Beschäftigten mehr erfolgt.
Bei alldem ist es auch nicht treuwidrig, wenn sich der Beklagte heute auf den Wortlaut des Antrages der Klägerin mit Schreiben vom 25. Dezember 2012 beruft.
2. Die Klägerin hat insofern lediglich einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen auf den bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von 3.100 Euro ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 26. Januar 2026 bis zum Zeitpunkt der Auszahlung am 30. Juni 2026 gemäß §§ 288, 291 BGB analog i.V.m. § 90 VwGO (vgl. Decker, in: Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, Stand 1. Juli 2026, § 90 Rn. 20).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend erledigten Teils entsprach es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil er Kostenübernahme erklärt hat.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war auch für den stattgebenden Teil nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Für die Beurteilung der Notwendigkeit kommt es darauf an, ob es der Klägerin nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 – OVG 10 N 47.09 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Dies war der Klägerin zumutbar, da es lediglich um die tatsächliche Frage ging, ob die Klägerin vor dem 19. August 2014 einen Entschädigungsantrag gestellt hat oder nicht. Ihr Verfahrensbevollmächtigter trug insofern im Widerspruchsverfahren auch lediglich pauschal vor, die Klägerin habe bereits vor dem 19. August 2014 einen Antrag auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung gestellt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.950 Euro
festgesetzt.
Zitierte Vorschriften
- § 15 AGG
- § 24 AGG
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 288 BGB
- § 291 BGB
- § 161 VwGO
- § 162 VwGO
- § 167 VwGO
- § 6 VwGO
- § 90 VwGO
- § 92 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 25 VwVfG BE 2016, § 1 VwVfG BE 2016
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