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Zitierfest

AGG · Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

§ 24 AGG – Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2023.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

  • 1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • 2. Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
  • 3. Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 24 AGG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 24 AGG? Zitiere den Wortlaut.“

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