Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 23.04.2019 – Lv 4/18
Leitsatz
1. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz gewährleistet, dass einem Rechtssuchenden der Zugang zu den Gerichten nicht unverhältnismäßig erschwert wird und die Klärung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen seines Anliegens nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe "durchentschieden" werden.
2. Zur verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer klaren zeitlichen Begrenzung eines Auskunftsbegehrens.
3. Zur verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der begründeten Abgrenzung von Gefälligkeits- und Auftragsverhältnis bei Auskunfts- oder Rechnungslegungsansprüchen.
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30.4.2018 in dem Rechtsstreit 5 O 15/18, mit dem der Prozesskostenhilfebewilligungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, und der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6.6.2018 – 1 W 15/18 – mit dem die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Prozesskostenhilfeversagung durch den vorbezeichneten Beschluss vom 30.4.2018 als unbegründet zurückgewiesen wurde, verletzen das Recht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 60 Abs. 1 SVerf und das Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 60 Absatz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf, soweit der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen den im Rechtsstreit 5 O 15/18 erhobenen Klageantrag zu 2 versagt worden ist.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 2. Soweit die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30.4.2018 ausgesprochene Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung gegen den im Rechtsstreit 5 O 15/18 erhobenen Klageantrag zu 2 zurückgewiesen worden ist, wird der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6.6.2018, 1 W 15/18, aufgehoben und an das Saarländische Oberlandesgericht in Saarbrücken zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
3. Das Saarland hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zur Hälfte zu erstatten.
4. Der Gegenstandswert beträgt 5000 €.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken vom 30.4.2018 - 5 O 15/18 - und des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6.6.2018 - 1 W 15/18 - mit denen der Beschwerdeführerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine zivilrechtliche Streitigkeit vor dem Landgericht Saarbrücken versagt worden ist.
Dem zivilgerichtlichen Rechtsstreit liegt Folgendes zu Grunde:
Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von Herrn O. H.
Dieser bezieht Beamtenpension und ist zu 70 % beihilfeberechtigt. Er leidet unter Zuckerkrankheit und lebte seit Frühjahr/Frühsommer 2016 bis März 2017 in einem Pflegeheim der AWO und seither im Haus „G.“ in F..
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beschwerdeführerin eröffnete ihr Vater am 4.12.2011 ein Girokonto bei der Sparkasse N. und erteilte der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter durch Erklärung gegenüber der Sparkasse N. jeweils Einzelvollmacht für dieses Konto. Eine diesbezügliche Vollmachtsurkunde erhielt die Beschwerdeführerin nicht.
Desgleichen ergibt sich aus dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beschwerdeführerin, dass sie sich seit 2011 um die Beihilfeangelegenheiten des Vaters gekümmert hat und die für den Vater bewilligten Beihilfebeträge auf ein ihr zustehendes Konto überwiesen wurden.
Am 20.5.2013 erteilte der Vater der Beschwerdeführerin eine Vorsorgevollmacht zur Vertretung in allen Gesundheitsangelegenheiten und zur rechtsgeschäftlichen Vertretung in solchen Vermögensangelegenheiten, die seine medizinische und pflegerische Versorgung betreffen. Ausweislich des Vollmachtstextes sollte die Bevollmächtigung für den Fall eintreten, dass der Vater nach einem Unfall, bei schwerer Krankheit, aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung sein Selbstbestimmungsrecht nicht mehr wahrnehmen kann. Für den Fall der Verhinderung seiner Tochter benannte der Vater der Beschwerdeführerin deren Ehemann als zweiten Bevollmächtigten. Das Formular wurde sowohl vom Vater als auch der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnet. Die Vollmachtsurkunde wurde der Beschwerdeführerin übergeben. Zu dem genauen Zeitpunkt, ab dem der Vater der Beschwerdeführerin sein Selbstbestimmungsrecht nicht mehr wahrnehmen konnte, hat die Beschwerdeführerin in dem Zivilrechtsstreit nichts vorgetragen..
Mit Beschluss vom 12.6.2017 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin durch das Amtsgericht Neunkirchen eine Berufsbetreuerin zunächst für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen bestellt. Diese Betreuung wurde durch einen weiteren Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 28.6.2017 auf die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten und den Widerruf der Vollmacht der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns erweitert. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos und wurde mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4.1.2018 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 3.7.2017 und nochmaligem anwaltlichen Anschreiben vom 25.7.2017 widerrief die Betreuerin des Vaters die Vollmachten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.
Am 31.1.2018 erhob der Vater der Beschwerdeführerin, vertreten durch seine Betreuerin, beim Landgericht Saarbrücken die gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gerichtete Klage 5 O 15/18. Er beantragte, diese zu verurteilen, die sie legitimierende Vollmacht im Original herauszugeben und ihm Auskunft zu erteilen, welche Rechtsgeschäfte sie in der Vergangenheit in seinem Namen und in seinem Auftrag mit Dritten oder sich selbst oder untereinander in Gebrauch der jeweils erteilten Vollmacht durchgeführt haben und dies durch eine geordnete Aufstellung nachzuweisen, insbesondere welche Kontoverfügungen sie vorgenommen haben. Zur Begründung trug er vor, dass die Vollmachtsurkunden nach Widerruf der Vollmachten herauszugeben seien. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von seinem Konto erhebliche Gelder in bar abgehoben und für eigene Zwecke genutzt hätten. Die für den Zeitraum vom 1.5.2013 bis 4.7.2017 eingereichte Übersicht über sein Girokonto bei der Sparkasse N. weise Barabhebungen aus, die nur von der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann vorgenommen worden sein könnten. Deswegen habe das Konto keine Deckung für die Heimkosten mehr aufgewiesen. Des Weiteren seien nach Auskunft der RZVK (Beihilfestelle) durch die Beschwerdeführerin Beihilfeanträge für ihren Vater gestellt worden, die positiv beschieden worden seien. Die Auszahlungen seien aber nicht auf das Konto des Vaters und auch nicht an das Pflegeheim erfolgt. Durch die nicht korrekte Weiterleitung zweckgebundener Gelder und das Abheben von Geldern vom Konto des Vaters seien Schulden von mehr als 20.000 € aufgelaufen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wandten dagegen ein, dass das angerufene Landgericht Saarbrücken wegen Nichterreichens des Zuständigkeitsstreitwerts von 5000 € sachlich nicht zuständig sei. Auch seien die Klageanträge zu unbestimmt. Es fehle eine hinreichend genaue Bezeichnung der in den Klageanträgen in Bezug genommenen Vollmacht. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass zugunsten der Beschwerdeführerin nicht nur die Vorsorgevollmacht, sondern auch eine Bankvollmacht bestanden habe. Außerdem sei die Herausgabeklage zwischenzeitlich durch Erfüllung erloschen. Vergleichbares gelte für den Auskunftsanspruch. Die von der Beschwerdeführerin als Anlage zur Klageerwiderung eingereichte schriftliche Stellungnahme beinhalte die begehrten Auskünfte. Aufgrund der Vorsorgevollmacht habe sie ausschließlich den Heimvertrag mit dem Pflegeheim G. abgeschlossen. Ansonsten seien aufgrund der Vorsorgevollmacht keinerlei Verfügungen über das Vermögen des Vaters getroffen worden. Im Übrigen habe die Klägerseite nicht nachgewiesen und werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vorsorgevollmacht überhaupt eingetreten seien. Die Barabhebungen seien aufgrund der Bankvollmacht und nicht aufgrund der Vorsorgevollmacht erfolgt. Es habe sowohl hinsichtlich der Vorsorgevollmacht als auch hinsichtlich der Bankvollmacht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater lediglich ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis und kein Auftragsverhältnis bestanden, so dass sie nicht zur Auskunft verpflichtet sei. Die Abhebungen, die sie vom Konto ihres Vaters vorgenommen habe, hätten mehr oder weniger seinen laufenden Einnahmen entsprochen. Es habe sich um wiederkehrende Ausgaben der Haushaltsführung gehandelt. Selbst wenn man ein Auftragsverhältnis annehme, bestünden keine Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche mehr, weil der Vater hierauf in der Vergangenheit konkludent verzichtet habe. Dieser habe, ohne dass er geschäftsunfähig gewesen sei, über Jahre hinweg Kontoverfügungen der Beschwerdeführerin gewünscht und zugelassen, ohne selbst Rechnungslegungsansprüche geltend zu machen. Damit seien die Ansprüche auch verwirkt. Die Beschwerdeführerin bot Beweis durch ihre Parteivernehmung hilfsweise ihre informatorische Anhörung zu den Einzelheiten, was sie im Rahmen der Vollmacht für ihren Vater erledigt habe, und zusätzlich die Einvernahme ihres Ehemannes und ihres Vaters dazu an, dass sie sich umfassend um ihren Vater gekümmert und ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe, das über das bloße Vater-Kind-Verhältnis hinausgegangen sei.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beantragten für ihre Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe.
Unter dem 12.4.2018 übersandte die Beschwerdeführerin der Betreuerin des Vaters die ihr erteilte Vorsorgevollmacht im Original.
Mit Beschluss vom 17.4.2018 setzte das Landgericht Saarbrücken den Streitwert im Verfahren 5 O 15/18 vorläufig auf 15.000 € fest.
Mit Schriftsatz vom 24.4.2018 erklärte die Klägerseite den Rechtsstreit bezüglich des Klageantrags zu 1 einseitig für erledigt und beantragte die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.
Mit Beschluss vom 30.4.2018 bewilligte das Gericht Prozesskostenhilfe für den Ehemann der Beschwerdeführerin, weil dieser niemals im Besitz der Vollmachtsurkunde und auch nicht bevollmächtigt gewesen sei.
Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Gericht allerdings ab. Nach dem Widerruf der Vollmacht sei sie verpflichtet gewesen, die Vollmachtsurkunde herauszugeben. Demgegenüber könne sie sich nicht auf die Unbestimmtheit des ursprünglichen Klageantrags zu 1 berufen. Die geltend gemachte Ungenauigkeit mit Blick auf eine eventuelle Zwangsvollstreckung hätte sich im Verlaufe des Prozesses nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts leicht beheben lassen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 führte das Gericht aus, dass sich der Auskunftsantrag erkennbar auf die Zeit ab Einräumung der Vollmacht am 20.5.2013 beziehe und daher nicht zu unbestimmt sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liege nicht lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis ohne rechtliche Verbindlichkeit vor. Bei der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht werde in der Regel nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis auszugehen sein. Bei der Vorsorgevollmacht habe es sich um einen schriftlichen Rechtsakt gehandelt, was regelmäßig auf einen Rechtsbindungswillen hindeute. Zudem seien bei der Ausübung der Vollmacht erhebliche wirtschaftliche Interessen des Vaters in Form von Kosten der Ärzte, Apotheken und dem Pflegeheim berührt, die durch die Beihilfe gedeckt würden, wobei diese Beträge von der Beschwerdeführerin zu beantragen und die Zahlungen der Beihilfestelle bestimmungsgemäß zu verwenden gewesen seien. Ihre Aufgaben hätten sich nicht auf regelmäßige, in etwa den laufenden Einnahmen des Vaters entsprechende Bargeldabhebungen beschränkt, durch die die wiederkehrenden Ausgaben seiner Haushaltsführung hätten gedeckt werden sollen. Vielmehr gehe es um Ausgaben für Ärzte, Apotheken und Heim, die trotz entsprechender Beihilfezahlungen nicht gedeckt worden seien. Eine Ausnahme von dem Rechenschaftsanspruch wegen Verwirkung gemäß § 242 BGB sei nur anzunehmen, wenn eine Rechnungslegung über Jahre hinweg nicht verlangt worden sei und auch nie Quittungen ausgestellt worden seien. Ein solcher Sonderfall liege nicht vor.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde. Zur Begründung vertiefte sie ihre Argumentation. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 betonte sie nochmals, dieser sei zu unbestimmt, weil der Anspruch nicht identifizierbar sei. Es werde nicht offengelegt, auf welche Vollmachtserteilung sich der Anspruch stütze.
Das Landgericht Saarbrücken half der Beschwerde nicht ab. In seinem Nichtabhilfebeschluss vom 24.5.2018 führte es zur Bestimmtheit des Auskunftsanspruchs ergänzend aus, dass dieser hinreichend identifizierbar darauf gerichtet sei, die Beschwerdeführerin möge angeben, welche Rechtsgeschäfte und Kontoverfügungen sie für ihren Vater getätigt habe.
Mit Beschluss vom 6.6.2018 wies das Saarländische Oberlandesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin unter Inbezugnahme des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 17.4.2018 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.5.2018 zurück.
Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 8.6.2018 zugestellt.
Am 6.7.2018 hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde gegen die die Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6.6.2018 (1 W 15/18) und des Landgerichts Saarbrücken vom 30.4.2018 (5 O 15/18) erhoben, mit der sie rügt, sie sei in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 20 SVerf und ihrem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Absatz 1 SVerf verletzt.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
zu entscheiden, dass der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30.4.2018 im Verfahren AZ: 5 O 15/18 LG Saarbrücken, mit dem der Prozesskostenhilfebewilligungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, und der Beschluss der Einzelrichterin des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6.6.2018 (AZ: 1 W 15/18), mit dem die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Prozesskostenhilfeversagung durch den vorbezeichneten Beschluss vom 30.4.2018 als unbegründet zurückgewiesen wurde, das Recht der Beschwerdeführerin auf Gewährung von effektivem Rechtsschutz aus Art. 20 SVerf und das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 SVerf verletzen,
und
den Beschluss der Einzelrichterin des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6.6.2018 (AZ: 1 W 15/18) aufzuheben und das Beschwerdeverfahren über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. J., RAe. H. & P., N., zur Verteidigung gegen die Klage im Verfahren 5 O 15/18 LG Saarbrücken an das Saarländische Oberlandesgericht in Saarbrücken zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakte des Landgerichts Saarbrücken, 5 O 15/18, Bezug genommen.
II. / 1.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (Art. 97 Nr. 4 SVerf, §§ 55 ff. VerfGHG).
Zunächst genügt sie unproblematisch den Erfordernissen des § 56 Abs. 1 VerfGHG. Sie ist durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt am 6.7.2018 beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eingelegt und somit binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts, die am 8.6.2018 bewirkt wurde, erhoben worden. Sie beinhaltet ferner die gemäß § 55 Abs. 1 VerfGHG erforderliche Behauptung der Verletzung von durch die Saarländische Verfassung geschützten Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten durch die saarländische öffentliche Gewalt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken bzw. des Saarländischen Oberlandesgerichts, beides Akte der saarländischen öffentlichen Gewalt, verletzten ihren Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und auf Beachtung der ihr zustehenden Rechtsschutzgleichheit. Hierin liegt die Behauptung der Verletzung von Rechten, die die Saarländische Verfassung durch das in Art. 60 Abs. 1 SVerf enthaltene Rechtsstaatsgebot, das in Bezug auf richterliche Entscheidungen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verbürgt und in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 SVerf zugleich das Gebot zur Achtung von Rechtsschutzgleichheit beinhaltet (vgl. VerfGH, Beschl. v. 19.11.2007, Lv 8/07) als Grundrechte garantiert.
Auch ist der Rechtsweg ausgeschöpft (§ 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG). Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6.6.2018, 1 W 15/18, ist nicht gegeben. Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfeverfahren, die auf der Grundlage des § 567 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangen sind, sind endgültig, es sei denn, das Beschwerdegericht lässt gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zu. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Ein zusätzlicher in der Zivilprozessordnung geregelter Rechtsbehelf stand der Beschwerdeführerin nicht offen. Der außerordentliche Rechtsbehelf der Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO ist nicht gegeben. Auch wenn die im Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe in Rede stehenden Grundrechtsverletzungen notwendigerweise in engem Zusammenhang mit dem Gebot stehen, auch unbemittelten Rechtsschutzsuchenden rechtliches Gehör vor einem Gericht zu ermöglichen, steht die Anhörungsrüge nur zur Verfügung, wenn geltend gemacht wird, der entscheidende Richter bzw. das entscheidende Gericht habe bei seiner Spruchtätigkeit den Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf rechtliches Gehör verletzt. Hierum geht es vorliegend ersichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin rügt nicht, dass das Saarländische Oberlandesgericht ihr im Rahmen des PKH-Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit genommen hätte, sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend zum Verfahrensstoff zu äußern bzw. dass es bei seiner Entscheidung rechtlich erheblichen Vortrag übergangen hätte.
Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenso nicht entgegen. Insbesondere musste die Beschwerdeführerin keinen zusätzlichen, nicht in der ZPO ausdrücklich vorgesehenen Rechtsbehelf gegenüber dem entscheidenden Gericht selbst (etwa in Form einer Gegenvorstellung) erheben. Außerordentliche Rechtsbehelfe gehören nicht zum Rechtsweg und sind auch nicht aus Subsidiaritätsgründen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde geboten ( BVerfG, .Beschl. v. 6.9.2016, 1 BvR 173/15, zitiert nach juris; BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395-418).
2.
Die Verfassungsbeschwerde ist nur in dem im Tenor zum Ausdruck gebrachten Umfang begründet.
Soweit sie gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen den im Klageverfahren 5 O 15/18 erhobenen Klageantrag zu 1 gerichtet ist, der ursprünglich auf die Verurteilung der Beschwerdeführerin (und ihres Ehemanns) gerichtet war, die sie legitimierende Vollmacht im Original an den Vater herauszugeben und nach der zwischenzeitlichen Herausgabe der Vorsorgevollmachtsurkunde auf die Feststellung der Hauptsacheerledigung gerichtet ist, ist sie unbegründet. Weder der die Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeführerin versagende Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30.4.2018 noch der ihre Beschwerde hiergegen zurückweisende Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6.6.2018 verletzen sie insoweit in ihren Grundrechten.
a.
Das Recht auf effektiven Rechtsschutz, das sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in Bezug auf richterliche Entscheidungen nicht aus Art. 20 SVerf, der nur gegen Akte der Exekutive schützt, sondern aus dem Rechtsstaatsgebot aus Art. 60 Abs. 1 SVerf ergibt, gewährleistet, dass einem Rechtsuchenden der Zugang zu den Gerichten nicht unverhältnismäßig erschwert wird und eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung seines Anliegens stattfindet; darüber hinaus verbürgt Art. 60 Abs. 1 SVerf als Grundrecht, dass jeder Rechtsuchende rechtliches Gehör genießt. Dazu und zu dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf zählt als Voraussetzung die Möglichkeit, ein Anliegen vor Gericht vorzubringen, wozu in Fällen der Bedürftigkeit erforderlichenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehört (VerfGH, Beschl. v. 19.11.2007, Lv 8/07).
Dieses Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Unbemittelten und Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei es verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe, wie dies durch die Regelung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO geschehen ist, davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Auslegung und Anwendung von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den Fachgerichten, die dabei den von der Verfassung gebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Verfassungsrecht ist erst verletzt, wenn die Fachgerichte den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussichten verfassungsrechtlich zukommt, überschreiten, weil sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zu einer - sich prozessual vernünftig verhaltenden - bemittelten Partei die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Dies ist maßgeblich der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an das Vorliegen von Erfolgsaussichten überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, deutlich verfehlt.
Hiervon ausgehend muss Prozesskostenhilfe nicht bereits dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Versagung ist verfassungsrechtlich auch dann gerechtfertigt, wenn ihre Beantwortung mit Blick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorhandene Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO aber dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden können, verkennt die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die in Rechtsprechung und Fachliteratur umstritten ist, darf nicht als einfach oder geklärt angesehen und bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil einer unbemittelten Person beantwortet werden. Gleiches gilt für schwierige ungeklärte tatsächliche Fragen. Auch sie dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Andernfalls würde einem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Standpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in eine höhere Instanz zu bringen (st. Rspr. vgl. nur u.a. BVerfGE 81, 347-362; BVerfG Beschl.v. Besch.v. 15.11.2017, 2 BvR 902/17, zitiert nach juris).
Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es auch zuwider, wenn ein Fachgericht § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage - obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet - als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet (BVerfG Beschl.v. 21.4.2016, 1 BvR 2154/15 unter Fortführung von BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347-362, zitiert nach juris).
Schließlich darf einer unbemittelten Partei nicht wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsverfolgungsbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert werden, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgehen würde (BVerfG Beschl.v. 14.2.2017, 1 BvR 2507/16, zitiert nach juris).
b.
Dies zu Grunde gelegt, verletzt die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen den aus dem vorherigen Klageantrag zu 1 hervorgegangenen Feststellungsantrag die Beschwerdeführerin nicht in den vorbezeichneten verfassungsmäßigen Rechten. Es kann insoweit nicht festgestellt werden, dass das Landgericht Saarbrücken und das Saarländische Oberlandesgericht durch ihre Beschlüsse vom 30.4.2018 und 6.6.2018 den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussichten verfassungsrechtlich zukommt, überschritten haben.
aa.
Es überspannt die Anforderungen an das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten zunächst nicht, wenn die Gerichte den ursprünglich erhobenen Klageantrag zu 1 als ordnungsmäßig im Sinne des § 253 ZPO und damit als zulässig eingestuft haben, obgleich er seinem Wortlaut nach nicht ausdrücklich die Vorsorgevollmacht benennt und auch ansonsten keine Einzelheiten beinhaltet, wie etwa das Erteilungsdatum der Vollmacht, das eindeutig auf diese hindeuten würde. Es erscheint nachvollziehbar, wenn die Gerichte ihn dennoch als auf die Herausgabe der Vorsorgevollmachtsurkunde gerichtet verstanden und in diese Richtung ausgelegt haben (so ausdrücklich S. 2 des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 30.4.2018 (Bl. 148 der zivilgerichtlichen Akte).
Hierfür streitet zum einen der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang der Klage 5 O 15/18 mit dem Betreuungsverfahren für den Vater der Beschwerdeführerin. Der dortige Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 28.6.2017 und vor allem die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 4.1.2018 beschäftigen sich zentral mit der der Beschwerdeführerin von ihrem Vater erteilten Vorsorgevollmacht. Zum anderen bietet auch die mit der Klage eingereichte Übersicht über die Kontoumsätze vom Girokonto des Vaters der Beschwerdeführerin, der den Zeitraum von Mai 2013 bis Anfang Juli 2017 umfasst, einen Hinweis darauf, dass sich der ursprüngliche Klageantrag zu 1 tatsächlich auf die Herausgabe der Vorsorgevollmachtsurkunde bezogen hat. Dieser Zeitraum korreliert mit der Zeitspanne zwischen der Erteilung der Vorsorgevollmacht am 20.5.2013 und der Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuerin auf u.a. den Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nur eine einzige Vollmachtsurkunde im Besitz hatte, eben die Vorsorgevollmacht vom 20.5.2013.
Mit dieser Lesart genügt der ursprüngliche Klageantrag zu 1 den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Begehren ist so eindeutig identifizierbar und grenzt den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar ab. Das Risiko eines möglichen teilweisen Unterliegens wird nicht auf die beklagte Beschwerdeführerin abgewälzt. Eine Entscheidung über diesen Klageantrag hätte außerdem Inhalt und Umfang ihrer materiellen Rechtskraft erkennen lassen. Mit Blick auf die im Vollstreckungsverfahren erforderliche Eindeutigkeit des Urteilsspruchs wäre der Klageantrag in der Tat, worauf das Landgericht Saarbrücken nachvollziehbar abgestellt hat, auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts sicher präzisiert worden.
bb.
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben sind auch nicht dadurch verletzt, dass das Landgericht Saarbrücken die Zulässigkeit der Klage auch unter dem Gesichtspunkt seiner sachlichen Zuständigkeit bejaht hat.
Gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Satz 1 Nr. 1 GVG sind die Landgerichte sachlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand die Summe von 5000 € übersteigt. Dabei wird nach § 3 ZPO der Zuständigkeitsstreitwert nach freiem Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei gemäß § 5 ZPO mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden.
Hiervon ausgehend überspannt die Festsetzung eines Streitwerts von mehr als 5000 € durch das Landgericht Saarbrücken, die sich das Saarländische Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zu eigen gemacht hat, nicht in verfassungswidriger Weise die Anforderungen an die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat in Einklang mit von ihm zitierter Rechtsprechung und Kommentarliteratur für den Streitwert für die Herausgabeklage das Interesse am Schutz vor Schäden durch einen denkbaren Vollmachtsmissbrauch als Berechnungsgrundlage herangezogen und, nachdem es dem Klagevorbringen konkrete Anhaltspunkte über Art und Höhe eventueller Schäden nicht entnehmen konnte, folgerichtig den Auffangstreitwert von 5000 € aus § 23 Abs. 3 RVG angenommen. Da der ursprüngliche Klageantrag zu 1 nicht nur die Beschwerdeführerin sondern auch ihren Ehemann betraf, ergibt sich schon mit Blick hierauf nachvollziehbar ein Streitwert von 10.000 €. Hierzu ist der Wert des mit dem Klageantrag zu 2 erhobenen Auskunftsanspruchs noch hinzuzurechnen. Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, erscheint auch die Bezifferung des Streitwerts für diesen Klageantrag mit 5000 €, was einem Viertel der klägerseits behaupteten Fehlsumme entspricht, nicht offensichtlich verfehlt, nachdem die Kommentarliteratur für auf Auskunft bzw. Rechnungslegung gerichtete Klagen, die in Vorbereitung einer eventuellen späteren Leistungsklage erhoben werden, als Streitwert einen Bruchteil von einem Zehntel bis einem Viertel der Schadenssumme nennt (Zöller/Herget, § 3, Rz. 16 „Auskunft“ und „Rechnungslegung“).
Die den Wert geringer veranschlagende Einschätzung des Klageinteresses durch die beklagte Beschwerdeführerin ist insoweit rechtlich ohne Bedeutung. Für die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts ist das Interesse des Klagenden maßgeblich und das Vorbringen des Gegners ohne Einfluss.
cc.
Andere Gründe, die für die Unzulässigkeit des ursprünglichen Klageantrags zu 1 sprechen würden, sind nicht erkennbar und von daher nichts dagegen zu erinnern, dass die Gerichte im Rahmen ihrer ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidungen die Zulässigkeit des ursprünglichen Klageantrags zu 1 auch ansonsten bejaht haben. Dies gilt insbesondere mit Blick auf §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO und die hieraus zu folgernde prozessrechtliche Unbeachtlichkeit des - unter Beweis gestellten - Vortrags der Beschwerdeführerin, ihr Vater wolle die zivilgerichtliche Klage insgesamt nicht und sei auch in der Lage, sich insoweit einen Willen zu bilden.
dd.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen wahren den Rahmen des ihnen verfassungsrechtlich zustehenden Ermessensspielraums auch mit Blick auf die Beurteilung des ursprünglichen Klageantrags zu 1 als begründet.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Herausgabeanspruch aus § 175 BGB, wonach der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nach dem Erlöschen der Vollmacht dem Vollmachtgeber zurückzugeben hat, sind unproblematisch erfüllt, nachdem die Betreuerin des Vaters den Widerruf der Vollmacht erklärt hat. Die Betreuerin hat insoweit als gesetzliche Vertreterin des Vaters der Beschwerdeführerin gehandelt. Ihr stand die entsprechende Vertretungsmacht auch zu, nach dem ihr Aufgabenkreis mit Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 28.6.2017 u.a. auf den Vollmachtwiderruf erweitert worden war. Der gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 28.6.2017 eingelegten Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Arg. aus § 64 Abs. 3 FamFG). Seit Erhalt des erstmals mit Schreiben vom 3.7.2017 und nochmals mit anwaltlichem Anschreiben vom 25.7.2017 erklärten Widerrufs war die Vollmacht folglich erloschen. Der Rückgabeanspruch ist nach der gesetzlichen Vorschrift nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass seine Geltendmachung davon abhängig ist, dass sich der Vollmachtnehmer mit der Rückgabe in Verzug befindet.
ee.
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Gerichte die Herausgabe der Vorsorgevollmacht vom 20.5.2013 zu Recht als erledigendes Ereignis in Bezug auf den Klageantrag zu 1 eingestuft haben, nachdem sie, nach Vorgesagtem nachvollziehbar, den Klageantrag zu 1 in der vorbeschriebenen Weise verstanden haben.
c.
Anders ist dies für den im Klageverfahren 5 O 15/18 erhobenen Klageantrag zu 2 zu beurteilen. Die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen diesen Antrag verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz aus Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf. Insoweit haben die Gerichte mit der ihren Entscheidungen zu Grunde liegenden Annahme, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen seien allesamt einfach und/oder geklärt und könnten daher bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil der unbemittelten Beschwerdeführerin „durchentschieden“ werden, den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussichten verfassungsrechtlich zukommt, überschritten. Auch soweit im zivilgerichtlichen Verfahren eine weitere tatsächliche Klärung und ggf. sogar eine Beweisaufnahme in Betracht kommt, haben sie durch die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten das Gebot, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, in verfassungsrechtlich erheblicher Weise verfehlt.
aa.
Zunächst bestehen Bedenken gegen die Einschätzung des Landgerichts Saarbrücken, die durch das Saarländische Oberlandesgericht in Bezug genommen worden ist, der Klageantrag zu 2 im Verfahren 5 O 15/18 könne einfach und rechtlich unproblematisch dahingehend ausgelegt werden, dass er sich einerseits erkennbar auf die Auskunftserteilung für die Zeit ab Einräumung der Vollmacht am 20.5.2013 (vgl. S. 6 des Beschlusses vom 30.4.2018; Bl. 152 der Gerichtsakte 5 O 15/18) bezieht und andererseits von der Beschwerdeführerin die Auskunft darüber verlangt, welche Rechtsgeschäfte und Kontoverfügungen sie für ihren Vater getätigt habe (vgl. S. 2 des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.5.2018; Bl. 184 der Gerichtsakte). Letzteres soll ersichtlich auch rechtsgeschäftliche Tätigkeiten erfassen, die die Beschwerdeführerin in Ausübung einer anderen Vollmacht als der Vorsorgevollmacht für den Vater getätigt hat.
Ob die Gerichte mit dieser Lesart des Klageantrags zu 2 die Grenzen zulässiger Auslegung noch eingehalten haben, erscheint durchaus zweifelhaft.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Bezüglich des Klageantrags zu 2 ist im Ausgangspunkt zunächst festzuhalten, dass er jedenfalls auf Auskunftserteilung über Rechtsgeschäfte in Ausübung der Vorsorgevollmacht gerichtet ist und insoweit auch, anders als die Beschwerdeführerin meint, hinreichend bestimmt ist. Dies erschließt sich aus dem bereits erwähnten inhaltlichen Zusammenhang der Klage 5 O 15/18 mit dem Betreuungsverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin, dem sachlichen Zusammenhang des Klageantrags zu 2 mit dem Klageantrag zu 1 und seinem auf den gerichteten Klageantrag zu 1 bezogenen Wortlaut, der ausschließlich die Vorsorgevollmacht betrifft. Auch ist in der Klagebegründung immer wieder die Wendung: „im Rahmen der Vollmacht“ enthalten, was darauf hindeutet, dass der Klage unausgesprochen die Vorstellung zu Grunde lag, die für die Unterdeckung des Kontos des Vaters der Beschwerdeführerin verantwortlich gemachten Barabhebungen und Unregelmäßigkeiten bei der Weiterleitung von Beihilfeleistungen seien allesamt in Ausübung der Vorsorgevollmacht erfolgt. In diese Richtung deutet auch die Zeitspanne von Mai 2013 bis Anfang Juli 2017, über die sich die klägerseits eingereichte Kontoübersicht erstreckt. Hierdurch gewinnt - im Übrigen insoweit in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30.4.2018 – der geltend gemachte Auskunftsanspruch in zeitlicher Hinsicht Konturen; als Beginn des Auskunftsanspruchs über Geschäfte aus der Vorsorgevollmacht erscheint der Zeitpunkt ihrer Erteilung folgerichtig.
Für den darüber hinaus diesem Klageantrag durch die Gerichte zugesprochenen Inhalt, nämlich als zusätzlich auch auf Auskünfte über Rechtsgeschäfte in Ausübung anderer Vollmachten gerichtet, gilt dies nicht. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit.
Ein Klageantrag ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO u.a. hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet und dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt. Er darf das Risiko eines – eventuell teilweisen – Unterliegens des Klagenden nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die Gegenseite abwälzen.
Gerade Letzteres erscheint möglich, nachdem die Beschwerdeführerin ausweislich ihres unwidersprochenen Vorbringens unabhängig von der Erteilung der Vorsorgevollmacht in der Vergangenheit auch anderweitig durch ihren Vater, der ihr Kontovollmacht eingeräumt und sie mit seinen Beihilfeangelegenheiten betraut hatte, bevollmächtigt worden war. Weil der Klageantrag zu 2 ausdrücklich weder die dem Auskunftsersuchen zu Grunde liegende Vollmacht genau bezeichnet noch eine ausdrückliche Angabe zum Zeitrahmen der begehrten Auskunft beinhaltet, ist diese Ungenauigkeit des Antrags angesichts der unterschiedlichen Bevollmächtigungen der Beschwerdeführerin durchaus geeignet, das Risiko des Unterliegens in Teilen auf sie zu überwälzen, namentlich in Bezug auf Rechtsgeschäfte für den Vater vor Eintritt des Vorsorgefalls und auf Rechtsgeschäfte, die nicht in Zusammenhang mit der Gesundheitsfürsorge standen, auf die allein die Vorsorgevollmacht sich bezog.
Insoweit gilt:
Die Vorsorgevollmacht vom 20.5.2013 war auch für das Außenverhältnis aufschiebend bedingt durch den Eintritt des im Vollmachtstext näher umschriebenen Vorsorgefalls. Erst ab diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin beauftragt und konnten sie die gemäß § 666 BGB für Beauftragte geltenden Auskunftspflichten treffen. Überdies war die Vollmacht inhaltlich auf Rechtsgeschäfte beschränkt, die im Zusammenhang mit der Gesundheitsfürsorge standen, so dass sie schon vom Ansatz nicht geeignet war, unterschiedslos alle von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Barabhebungen in der Vergangenheit zu erfassen. Ohne erweiternde Auslegung hätte dies zur Folge gehabt, dass die Klage zum ganz überwiegenden Teil, nämlich für die Zeit von Mai 2013 bis März 2017, als unschlüssig abzuweisen gewesen wäre. Unter Einbeziehung des Klageerwiderungsvorbringens kann in Bezug auf den Eintritt des Vorsorgefalls unstreitig nämlich nur davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, wie sie selbst angegeben hat, im März 2017 beim Abschluss des Heimvertrags mit der G. von der Vorsorgevollmacht Gebrauch gemacht hat. Hierin liegt zwar zugleich das Zugeständnis, dass zu diesem Zeitpunkt die Bedingung für das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht tatsächlich eingetreten war. Das spätere umfängliche Bestreiten des Eintritts des Vorsorgefalls durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Landgerichts vermag daran mangels hinreichender Substantiierung nichts (mehr) zu ändern. Für die Zeit bis März 2017 indessen besagt das Zugeständnis nichts und würde der Klage folglich der erforderliche Vortrag fehlen, dass und zu welchem Zeitpunkt der Vorsorgefall eingetreten und die Bevollmächtigung wirksam geworden war. Für einen langjährigen Missbrauch der Vorsorgevollmacht, mithin auf eine nach außen gerichtete Vertretertätigkeit auch schon vor Eintritt des Vorsorgefalls und über deren inhaltliche Beschränkungen hinaus, hat die Klägerseite keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen und spricht auch ansonsten nichts.
Das Saarländische Oberlandesgericht wird sich daher – nach Zurückverweisung – vor allem Kenntnis über den genauen Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalles zu verschaffen haben.
bb.
Ob allerdings die vorbezeichnete Auslegung des Klageantrags zu 2 durch das Landgericht Saarbrücken und das Saarländische Oberlandesgericht und die sich hieraus ergebenden Zweifel an seiner Bestimmtheit als solche die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlüsse schon mit derart erheblichen rechtlichen Zweifeln belastet, dass die Gerichte allein hierdurch den ihnen zustehenden Spielraum bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO in verfassungswidriger Weise überschritten haben, bedarf letztlich keiner abschließenden Bewertung. Immerhin streitet die im Klageantrag zu 2 verwandte Wendung, dass Auskunft insbesondere darüber zu erteilen sei, welche Kontoverfügungen vorgenommen worden seien, in der Tat für die weite Auslegung. Angesichts der Beschränkung der Vorsorgevollmacht auf Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Gesundheitsfürsorge unterfielen, wie dargelegt, Kontoverfügungen als solche schon vom Ansatz her jedenfalls nicht sämtlich der Vorsorgevollmacht, sodass der letzte Halbsatz des Klageantrags zu 2 nur vollumfänglich Sinn macht, wenn man diesen als auch die Kontovollmacht umfassend versteht. Insgesamt bietet außerdem das hinter dem Klageantrag zu 2 liegende Interesse der Betreuerin des Vaters ein Argument für eine weite Auslegung. Nur mit dem weiten Inhalt ist der Klageantrag zu 2 wirklich geeignet, dem in der Klagebegründung deutlich zum Ausdruck gebrachten Klageziel zu dienen, eine umfassende Klärung herbeizuführen, wie es zur Unterdeckung des Kontos des Vaters der Beschwerdeführerin und den Rückständen bei Pflegeheim und sonstigen Gesundheitsdienstleistern gekommen ist.
cc.
In jedem Fall begegnen nämlich die angegriffenen Gerichtsentscheidungen erheblichen, verfassungsrechtlich bedeutsamen rechtlichen Zweifeln gerade deswegen, weil die Gerichte den Klageantrag zu 2 erweiternd ausgelegt haben. Ausgehend von dem weiten Verständnis hätten die Gerichte nicht zugleich schon im PKH-Verfahren „durchentscheiden“ dürfen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich aller für ihren Vater getätigten Rechtsgeschäfte aufgrund eines echten Auftrags tätig geworden ist. Die Argumentation der Gerichte zum Vorliegen eines Auftragsverhältnisses erfasst lediglich die Vorsorgevollmacht. Eine eigenständige rechtliche Auseinandersetzung mit der Frage nach dem Grundverhältnis für die beiden anderen in Rede stehenden Vollmachten beinhaltet weder der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30.4.2018 noch die Beschwerdeentscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6.6.2018. Die zur Vorsorgevollmacht vertretene Rechtsauffassung der Gerichte kann aber für die anderen Bevollmächtigungen nicht gleichermaßen Geltung beanspruchen. Sowohl die Kontovollmacht als auch die Bevollmächtigung zur Erledigung der Beihilfeangelegenheiten stehen prinzipiell einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung offen. Die rechtliche Qualifizierung des diesen Bevollmächtigungen jeweils zu Grunde liegenden Grundverhältnisses kann, auch mit Blick auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung, keinesfalls als einfach oder geklärt eingestuft werden. Dies haben die Gerichte der Sache nach aber getan und damit Verfassungsrecht verletzt.
Allerdings haben die Gerichte, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Anforderungen an das Vorliegen von Erfolgsaussichten nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise überspannt, indem sie entschieden haben, dass der Vorsorgevollmacht ein echtes Auftragsverhältnis mit entsprechenden Rechenschaftspflichten aus § 666 BGB zu Grunde lag. Insoweit sind sie ersichtlich von der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen, nach der entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung eines Auftrags von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis das Vorhandensein eines entsprechenden Rechtsbindungswillens ist, sich dies danach beurteilt, wie sich das Handeln des Leistenden dem objektiven Beobachter darstellt und eine vertragliche Bindung insbesondere dann zu bejahen sein wird, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt. (BGH, Urt. v. 21. 6. 2012, III ZR 291/11, m.w.N., zitiert nach juris).
Derartige Interessen des Vaters der Beschwerdeführerin haben die Gerichte in Bezug auf die Erteilung der Vorsorgevollmacht vom 20.5.2013 nachvollziehbar als betroffen angesehen. In der Tat sprechen die objektiven Kriterien des Streitfalls für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens bei Erteilung der Vorsorgevollmacht. Gerade in dem in persönlicher Hinsicht besonders bedeutsamen Bereich der Gesundheitsfürsorge, in dem die Erteilung einer Vollmacht zugleich die Delegation von in persönlicher Hinsicht überaus wichtigen Entscheidungen umfasst, wie etwa die Einwilligung in eine medizinische Behandlung oder die Bestimmung über das Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen, lassen sich durchaus wesentliche Interessen auf Seiten des Vollmachtgebers feststellen, und ist auch unschwer anzunehmen, dass er sich auf die Zusage des Vollmachtnehmers, diese Aufgaben zuverlässig zu erfüllen, verlässt. Letzteres gilt, weil die Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten gerade für den Fall wirksam werden soll, in dem der Vollmachtgeber nicht in der Lage ist, existenzielle Entscheidungen selbst zu treffen. Diese Interessenlage bei Erteilung der Vorsorgevollmacht erfasst auch die Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Gesundheitsfürsorge stehen, wenn deren Besorgung dem Bevollmächtigten gleichzeitig aufgetragen worden ist. Der Bedeutung der Vorsorgevollmacht entspricht vorliegend auch die gewählte Schriftform, die ihrerseits ein Indiz für einen entsprechenden Rechtsbindungswillen ist. In die gleiche Richtung deutet der im Vordruck des Vollmachtsformulars enthaltene und von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Satz, dass sie die ihr erteilte Vorsorgevollmacht gewissenhaft wahrnehmen werde. Auch die einschlägige Rechtsprechung nimmt bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht mehrheitlich in der Regel ein Auftragsverhältnis an. (BGH, Beschl. v. 28.7.2015, XII ZB 674/14, Rz. 13, zitiert nach juris; OLG Schleswig-Holstein, Urt. 18.3.2014, 3 U 50/13; OLG Brandenburg, Urt. v. 7.12.2011, 3 U 94/11, BeckRS 2012,20726; OLG Brandenburg, Urt. v. 19.3.2013, 3 U 1/12, zitiert nach juris; OLG München, Beschl. v. 7.7.2014, 34 Wx 265/14, zitiert nach juris.).
Allein aus dem unwidersprochen durch die Beschwerdeführerin behaupteten Umstand, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrem Vater Grundlage für die Erteilung der Vorsorgevollmacht war, lässt sich nichts anderes herleiten. Gerade bei Vorsorgevollmachten liegt es in der Natur der Sache, dass der Vollmachtgeber sie einer Person erteilt, der er besonderes Vertrauen entgegenbringt. Da demnach die von der Beschwerdeführerin unter Beweis gestellte Tatsache des Bestehens eines besonders vertrauensvollen Verhältnisses zu ihrem Vater als erwiesen behandelt werden kann, ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Gerichte ihrem diesbezüglichen Beweisanerbieten nicht weiter nachgegangen sind. Angesichts der dargestellten besonderen Bedeutung der Vertretung gerade in Gesundheitsangelegenheiten bietet ferner die bloße Beschränkung der Vorsorgevollmacht keinen Anlass anzunehmen, ihr liege - anders als regelmäßig bei einer Vorsorgegeneralvollmacht - ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis zu Grunde.
Vergleichbares lässt sich indessen nicht für die der Beschwerdeführerin - unwidersprochen - am 14.12.2011 durch entsprechende Erklärung an die Sparkasse N. erteilte Kontovollmacht feststellen. In der diesbezüglichen Rechtsprechung wird, worauf sich die Beschwerdeführerin auch berufen hat, durchaus verbreitet vertreten, dass einer Kontovollmacht je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis zu Grunde liegen kann (vgl. u.a. Saarländisches OLG, Urt. v. 17.10.2014, 5 U 7/14 [Kontovollmacht für eine Enkelin aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses; maßgeblich Botengänge zur Bargeldversorgung; Vollmachtgeber konnte seine Angelegenheiten noch selbst erledigen], zitiert nach juris; OLG Köln, Urt. v. 19.9.2012, 16 U 196/11 und Beschl. v. 11.5.2017, 16 U 99/16 [allein aus der Erteilung einer Kontovollmacht kann bei Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses nicht auf ein Auftragsverhältnis geschlossen werden], zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 7.12.2011, 3 U 4 90/11, [Gefälligkeitsverhältnis], BeckRS 2012, 20726; zu Ehegatten: BGH, Urt. v.5.7.2000, XII ZR 26/98, zitiert nach juris; zu Lebenspartnern: OLG Zweibrücken, Urt. v. 9.9.2004, 4 U 168/03, zitiert nach juris; siehe aber: BGH, Beschl. v. 26.6.2008, III ZR 30/80 [Rechtsprechung zu Ehegatten nicht übertragbar auf alle Fallgestaltungen mit familiären oder personalen Einschlag], zitiert nach juris; a.A: OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2014, 3 U 88/14 [Auftragsverhältnis bei umfassender Wirtschaftsführung mit Befugnis zu Grundstücksgeschäften], zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 19. 3. 2013, 3 U 1/12 [große Vermögenswerte], zitiert nach juris).
Derartige Umstände hat die Beschwerdeführerin in ihrer Klageerwiderung vorgetragen, indem sie auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrem Vater hingewiesen und behauptet hat, das abgehobene Bargeld, bei dem es sich mehr oder weniger um die laufenden Einkünfte des Vaters gehandelt und das weitgehend der Deckung seiner Lebensunterhaltskosten gedient habe, an ihren Vater übergeben zu haben und dieser im Anschluss selbst entschieden habe, was genau mit dem Geld zu tun sei. Dieses Vorbringen ist von der Klägerseite nicht substantiiert in Abrede gestellt worden. Hiervon ausgehend durften die Gerichte es ohne Verfassungsverstoß im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung nicht als einfach und geklärt „durchentscheiden“, dass in vorliegendem Streitfall auch in Bezug auf die Kontovollmacht unproblematisch ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 BGB gegeben war.
Auch hinsichtlich der Betätigung der Beschwerdeführerin in den Beihilfeangelegenheiten ihres Vaters durften die Gerichte nicht wie selbstverständlich vom Vorliegen eines echten Auftragsverhältnisses ausgehen. Auch wenn insoweit - eher als bei der Kontovollmacht - objektive Umstände dafür streiten könnten, dass tatsächlich ein echtes Auftragsverhältnis bestand, weil bei der Geltendmachung von Beihilfeansprüchen erhebliche Beträge in Rede stehen und Fristen einzuhalten sind, so dass sich der Vollmachtgeber auf eine zuverlässige Geschäftsbesorgung grundsätzlich verlassen können muss, erscheint jedenfalls sehr zweifelhaft, ob die Gerichte ein diesbezügliches Auftragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater ohne weiteres annehmen durften, ohne sich mit der Frage nach dem Grundverhältnis inhaltlich auseinandergesetzt zu haben. In jedem Fall aber bietet das Vorbringen der Beschwerdeführerin Grund, die Frage zu prüfen, inwieweit der Vater bis zu seiner Unfähigkeit, dies zu tun, auf Auskunft oder Rechnungslegung verzichtet hat bzw. inwieweit der Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) durch das Verhalten des Vaters in der Vergangenheit als verwirkt zu betrachten ist. Gegebenenfalls muss im Rahmen des Klageverfahrens in tatsächlicher Hinsicht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin weiter nachgegangen werden, dass der Vater noch lange über seine Angelegenheiten selbst entscheiden konnte und zu keinem Zeitpunkt Rechnungslegung verlangt hat. Die Klägerseite hat diesen Vortrag jedenfalls nicht substantiiert in Abrede gestellt. Insoweit besteht durchaus Veranlassung zu einer genaueren tatsächlichen Klärung durch eine Anhörung der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des § 141 Abs. 1 ZPO. Erforderlichenfalls steht auch in Rede, dass das Gericht insoweit über eine Beweisaufnahme auf der Grundlage der §§ 447, 448 ZPO wird befinden müssen. In dieser Situation führt die Versagung von Prozesskostenhilfe im Vorfeld der Raum für diese Klärung bietenden Hauptverhandlung in verfassungswidriger Weise dazu, dass der unbemittelten Beschwerdeführerin die Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer - sich prozessual vernünftig verhaltenden - bemittelten Partei unverhältnismäßig erschwert wird. Dies ist unzulässig.
Mit der Zurückverweisung an das Saarländische Oberlandesgericht wird auch der Kläger des Rechtsstreits 5 O 15/18, vertreten durch seine Betreuerin, Gelegenheit haben darzustellen, ob und in welchen Zeiträumen und in welchem Umfang Beihilfeleistungen der RZVK aufgrund der Vorsorgevollmacht für die Beschwerdeführerin erbracht wurden, oder ob die RZVK Zahlungen aufgrund von durch den Kläger selbst unterzeichneten Anträgen – an sich unüblicherweise – auf ein fremdes Konto oder bar ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage vorgenommen hat. Dazu verhält sich das Vorbringen der Parteien nicht hinreichend konkret. Die Klärung dieser Frage ist aber Voraussetzung der Klärung etwaiger Auftrags- und Auskunftsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beschwerdeführerin.
Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich der Kläger bei der RZVK unschwer die von ihm benötigten Informationen selbst beschaffen kann und die Formulierung des Klageantrags zu 2 lediglich „Rechtsgeschäfte“ betrifft.
Nach alldem verletzt die Versagung der Prozesskostenhilfe in Bezug auf den Klagantrag zu 2 die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten.
3.
Nach § 61 Abs. 2 VerfGHG hebt der Verfassungsgerichtshof gerichtliche Entscheidungen auf, wenn der Verfassungsbeschwerde gegen sie stattgegeben wird. Nachdem die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe für die beiden Klageanträge im Verfahren 5 O 15/18 unterschiedlich beurteilt worden sind, sind die angegriffenen Beschlüsse auch nur teilweise aufzuheben.
Allerdings sieht § 61 Abs. 2 VerfGHG, anders als § 95 Abs. 2 BVerfGG, eine Zurückverweisung an ein zuständiges Gericht nicht vor. Das Gesetz enthält insoweit eine Regelungslücke. Der Gerichtshof hat sich deswegen schon in der Vergangenheit für befugt angesehen, diese Regelungslücke durch eine entsprechende Anwendung von § 563 Abs. 1 ZPO zu schließen (VerfGH, Urt. v. 8.7.2014, Lv 6/13; Beschl. v. 9.4.2010, Lv 8/09).
Nach Satz 2 dieser Vorschrift besteht zwar auch die Möglichkeit, einen anderen Spruchkörper des zuständigen Gerichts mit der Sache zu befassen. Eine Notwendigkeit hierzu sieht der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht.
Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen basiert auf § 26 Abs. 3 VerfGHG.
gez. Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Flasche Trenz JR. Warken
Prof. Dr. Weth Zempel
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
- § 114 ZPO
- § 253 ZPO
- § 242 BGB
- § 666 BGB
- § 175 BGB
- § 662 BGB
- § 95 BVerfGG
- § 64 FamFG
- § 71 GVG
- § 23 RVG
- § 127 ZPO
- § 141 ZPO
- § 3 ZPO
- § 447 ZPO
- § 448 ZPO
- § 5 ZPO
- § 51 ZPO
- § 563 ZPO
- § 567 ZPO
- § 574 ZPO
Außerdem: Art. 60 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 20 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL, § 61 VerfGHG SL, Art. 97 SVerf SL, § 26 VerfGHG SL, § 56 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VerfGH Saarland in Lv 4/18 entschieden?“