Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 175 BGB – Rückgabe der Vollmachtsurkunde
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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