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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 175 BGB – Rückgabe der Vollmachtsurkunde

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

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