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Rechtsprechung · OVG Rheinland-Pfalz

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2011 – 8 A 10443/11

Bauordnungsrecht - Charakter eines Wochenendhausgebiets - zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans - zulässige Grundfläche von Wochenendhäusern
Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGRLP:2011:1122.8A10443.11.0A
Normenkette
§ 31 Abs. 2 BauGB, § 10 S. 2 BauNVO, § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BauNVO, § 19 Abs. 4 BauNVO, § 20 Abs. 2 S. 2 BauNVO ... mehr

Leitsatz

1. Der Charakter eines Wochenendhausgebiets ist über den tatsächlichen Umfang der Wohnnutzung hinaus wesentlich dadurch geprägt, dass die vorhandenen Gebäude nach außen hin den Eindruck vermitteln, einer bloß vorübergehenden Wohnnutzung auf beschränktem Raum zu dienen.(Rn.93)

2. Für die Beurteilung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist nur auf solche von seinen Festsetzungen abweichende Vorhaben abzustellen, die von der zuständigen Behörde genehmigt oder offenkundig geduldet sind. (Rn.84)

3. Bei der zulässigen Grundfläche der Wochenendhäuser nach § 10 BauNVO werden im Unterschied zur Grundfläche aller baulichen Anlagen im Sinne von § 16 BauNVO nur solche Gebäudeteile erfasst, die sich nach ihrem äußeren Eindruck als integrierter Bestandteil des Wochenendhauses darstellen. (Rn.75)

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des

Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Januar 2011

abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2008 in

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. August 2010 hinsichtlich

der Verfügungen Nr. 1 Buchstaben a) und b), hinsichtlich der in Nr. 2 zu Nr. 1 Buchstaben a) und b) ergangenen Zwangsgeldandrohungen

und hinsichtlich der Kostenfestsetzung aufgehoben sowie

hinsichtlich der Verfügungen Nr. 1 Buchstabe d) und Nr. 2 insoweit

aufgehoben, als die Beseitigung des Gartenhauses aufgegeben und bei

Nichtbeachtung ein Zwangsgeld angedroht wurde.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben die Kläger

5/8 und die Beklagte 3/8 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden,

wenn nicht der jeweils andere Beteiligte zuvor in gleicher Höhe

Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Kläger wenden sich gegen eine Rückbauverfügung der Beklagten und begehren die Baugenehmigung für eine geänderte Nutzung ihres Anwesens.

Randnummer 2

Die Klägerin zu 2) ist Erbbauberechtigte an dem Grundstück Flurstück-Nr. … in Speyer (Binsfeld 13). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 002 "Im Binsfeld III (Wochenendhausgebiet)", der ein Wochenendhausgebiet festsetzt und in Nr. 3 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass die Grundfläche der Wochenendhäuser 60 m² nicht überschreiten darf. In Nr. 4 der textlichen Festsetzungen wird die zulässige Geschossfläche ebenfalls auf 60 m² beschränkt. Nach Nr. 10 Satz 2 der textlichen Festsetzungen sind Nebenanlagen aller Art unzulässig. Der am 19. Juli 1977 als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde am 13. Juni 1984 erneut bekannt gemacht. Überdies wird das Gebiet von der Satzung über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen sowie über Erfordernis und Gestaltung von Einfriedungen für das Wochenendhausgebiet "Im Binsfeld III" vom 7. Dezember 1977 erfasst. Diese Satzung sieht in § 2 Abs. 2 vor, dass die überdachte Fläche von Loggien oder Terrassen 8 m² nicht übersteigen darf.

Randnummer 3

Am 11. Juni 1980/2. Dezember 1982 wurde den Klägern die Genehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses mit Garage für ihr Grundstück erteilt. Die der Genehmigung zugrunde liegenden Bauunterlagen sahen ein unterkellertes eingeschossiges Wochenendhaus mit einer überbauten Fläche von 59,5 m² vor. Die im Westen des Grundstücks hieran angebaute Garage sollte über einen nur über einen Einstieg von außen zugänglichen Keller verfügen und grenzständig errichtet werden. Zugänge zwischen Haus und Garage waren nicht vorgesehen. Bei der Rohbauabnahme am 21. Dezember 1982 wurden eine Trennwand in der Garage sowie die Nutzung von Aufenthaltsräumen im Keller beanstandet. Am 23. August 1988 erfolgte seitens der Beklagten eine Gebrauchsabnahme, bei der keine Beanstandungen festgehalten wurden.

Randnummer 4

Nach einer Ortsbesichtigung am 19. Oktober 2006 listete die Beklagte in einem Schreiben vom 23. November 2006 Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung auf. Hiernach würden Keller und Garage als Aufenthaltsräume genutzt. Vom Keller des Wohnhauses bestehe ein Zugang zu den Garagenunterkellerungsräumen. Zudem bestehe eine Verbindung unmittelbar vom Erdgeschoss des Hauptgebäudes zur Garage. Die Terrassenüberdachung weise eine Fläche von 24 m² auf. Weiterhin sei ein Gartenhaus mit einer Grundfläche von 5 m² errichtet worden. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008, das mit "Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)" überschrieben war, informierte die Beklagte die Kläger darüber, welche Maßnahmen nach ihrem Sanierungskonzept zur Beseitigung der festgestellten Mängel erforderlich seien und kündigte für den Fall, dass die Kläger bis zum 31. August 2008 nicht tätig würden, den Erlass einer Ordnungsverfügung an.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 29. September 2008 gab die Beklagte den Klägern auf, die Garage wieder ihrer genehmigten Nutzung zuzuführen. Zudem müsse die Verbindungstür zum Wohnhaus entfernt werden. Die direkte Verbindung zwischen Wochenendhaus und Garagenunterkellerungsraum sei dauerhaft zu verschließen. Die Terrassenüberdachung solle auf das zulässige Maß von 8 m² reduziert werden. Für das Gartenhaus sei ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu stellen, anderenfalls sei das Gerätehaus zu beseitigen. Zur Begründung bezog sich die Beklagte darauf, dass Garagen in den Abstandsflächen anderer Gebäude oder ohne eigene Abstandsflächen nur dann zulässig seien, wenn sie keine Aufenthaltsräume oder Feuerstätten aufwiesen. Zudem müsse es sich um selbstständige Gebäude handeln. Die Terrassenüberdachung gehe über das in der Gestaltungssatzung zulässige Maß hinaus. Zudem seien Nebenanlagen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig. Am 29. Oktober 2008 erhoben die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch.

Randnummer 6

Mit am 19. März 2009 bei der Beklagten eingegangenem Antrag begehrten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Kellerraums sowie eines Teils der Garage in Aufenthaltsräume ohne bauliche Veränderungen am genehmigten Bestand. Nachdem die Beklagte die Kläger zu einer möglichen Ablehnung ihres Antrags angehört hatte, lehnte sie die Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 12. Mai 2009 ab. Die beantragte Nutzungsänderung könne nicht erteilt werden, da die nach dem Bebauungsplan höchstzulässige Grundbzw. Geschossfläche von 60 m² überschritten werde und Aufenthaltsräume in den Grenzabstandsflächen nicht zulässig seien. Hiergegen erhoben die Kläger am 16. Juni 2009 Widerspruch.

Randnummer 7

Die Widersprüche wurden vom Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss an, dass die bauaufsichtliche Verfügung rechtmäßig sei, da die beanstandeten Maßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt seien und auch nicht genehmigt werden könnten. Durch die Umnutzung der Garage verstoße das Vorhaben gegen die Bestimmungen des Bebauungsplans "Im Binsfeld III", wonach die zulässige Grundfläche auf 60 m² beschränkt sei. Die Grundfläche der Garage könne nur dann von der Berechnung ausgenommen werden, wenn das Gebäude auch tatsächlich als Garage genutzt werde. Der Bebauungsplan erweise sich auch nicht als funktionslos. Die Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Gebiet beruhten nicht auf rechtswidrigen Genehmigungen der Beklagten. Zudem hätten Verstöße vielfach erst nach einer Besichtigung der Objekte festgestellt werden können. Überdies liege ein Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften vor, da die Garage wegen der Durchgänge zum Haupthaus nicht mehr als selbstständiges Gebäude angesehen werden könne. Für Nebengebäude, die nach dem Bebauungsplan unzulässig seien, sehe das Sanierungskonzept der Beklagten eine Befreiungsmöglichkeit bis zu einer Grundfläche von 6 m² vor. Insoweit habe die Beklagte verlangen können, dass für das Gerätehaus entweder ein Befreiungsantrag zu stellen oder dieses zu beseitigen sei. Da sich die derzeitige Nutzung von Garage und Keller als materiell baurechtswidrig erweise, könne auch die beantragte Baugenehmigung nicht erteilt werden.

Randnummer 8

Am 2. September 2010 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen dargelegt haben, dass die Beklagte sie vor Erlass der bauaufsichtlichen Anordnung nicht ordnungsgemäß angehört habe. Das Gartenhaus sei bereits vor der erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplans im Jahre 1982 fertiggestellt gewesen. Ihr Nachbar habe zwischenzeitlich der Eintragung einer Baulast zur Ausweisung der Abstandsflächen für die Garage auf seinem Grundstück zugestimmt. Bereits im Zeitpunkt der erneuten Bekanntgabe des Bebauungsplans habe das Plangebiet überwiegend der Dauerwohnnutzung gedient, so dass bereits damals das Planungsziel eines Wochenendhausgebietes nicht mehr erreichbar gewesen sei. Zudem hätte die Bekanntmachung nicht ohne erneute Abwägung erfolgen dürfen. Die bauaufsichtliche Anordnung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte zahlreiche Vorhaben im Bereich Binsfeld, die gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen hätten, entweder genehmigt oder geduldet habe.

Randnummer 9

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ein Dauerwohnen im Gebiet zu keinem Zeitpunkt legalisiert oder geduldet worden sei. Nur in wenigen Fällen seien vor Inkrafttreten des Bebauungsplans von den Festsetzungen abweichende Vorhaben genehmigt worden. In einem etwa 40 Jahre zurückliegenden Fall sei eine Genehmigung durch das Fehlverhalten eines Dezernenten in Abweichung von den Vorgaben des Bebauungsplans erteilt worden.

Randnummer 10

Mit Urteil vom 13. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die beantragte Baugenehmigung nicht erteilt werden könne, da die Umnutzung von Keller und Garage in einen Wohnraum dem Bebauungsplan widerspreche. Eine Aufenthaltsnutzung des Kellergeschosses führe zu einer Überschreitung der zulässigen Geschossfläche. Entsprechend werde durch die Umnutzung eines Teils der Garage die zulässige Grund- und Geschossfläche ebenfalls nicht eingehalten. Eine erneute Abwägungsentscheidung des Stadtrates vor der Neubekanntmachung des Bebauungsplans sei nicht erforderlich gewesen. Der Bebauungsplan habe zudem zum damaligen Zeitpunkt seine Ordnungsfunktion erfüllen können, da die weit überwiegende Zahl der Bauherren ihre Vorhaben entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans ausgeführt hätten. Der Bebauungsplan sei auch zwischenzeitlich nicht funktionslos geworden, da lediglich 76 von 247 Anwesen dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt würden. Die Aufenthaltsnutzung der Garage verstoße gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften, weshalb den Klägern kein Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung einer Baugenehmigung zustehe.

Randnummer 11

Auch die Rückbauverfügung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger seien ordnungsgemäß angehört worden. Die Rückführung der Garage in ihren genehmigten Zustand sei gerechtfertigt, da es sich wegen der Verbindung zum Wohnhaus um kein selbständiges Nebengebäude mehr handele. Die Terrassenüberdachung gehe über die nach der Gestaltungssatzung zulässige Fläche von 8 m² hinaus und sei hierauf zu reduzieren. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Veränderungen bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans vorgenommen worden seien. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor, da nicht erkennbar sei, dass die Beklagte unter Abweichung von ihrem Sanierungskonzept gegen vergleichbare Verstöße nicht vorgehe. Dass den Klägern zunächst aufgegeben worden sei, für das Gartenhaus einen Befreiungsantrag zu stellen, entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Randnummer 12

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter und führen ergänzend aus, dass der Bebauungsplan bereits im Zeitpunkt seiner erneuten Bekanntmachung seine Ordnungsaufgabe nicht mehr habe erfüllen können, da nach einer von ihnen durchgeführten Anwohnerbefragung zum damaligen Zeitpunkt bereits 145 von 187 vorhandenen Anwesen dauerhaft bewohnt worden seien. Auch das Verwaltungsgericht spreche in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 davon, dass lediglich 20 v.H. der Gebäude als Wochenendhäuser genutzt würden. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung ihres Anwesens richte sich daher nach § 34 BauGB. Zudem habe die Beklagte im Baugenehmigungsverfahren in rechtswidriger Weise die Vollständigkeit ihres Bauantrags nicht schriftlich bestätigt.

Randnummer 13

Die bauaufsichtliche Verfügung sei verfahrensfehlerhaft ergangen, da bei der Anhörung hierzu nicht auf das Recht zur Akteneinsicht hingewiesen worden sei. Die Gestaltungssatzung lasse ihren genauen Anwendungsbereich nicht erkennen. Nicht nachvollziehbar sei, dass nach dem Sanierungskonzept der Beklagten überdachte Terrassen bis zu einer Größe von 10 m² geduldet würden, sie ihre Überdachung allerdings auf eine Fläche von 8 m² zurückbauen müssten. Die Eintragung einer Baulast werde von der Beklagten rechtswidrig verweigert. Die Gartenhütte sei vor Errichtung des Wohnhauses entstanden und daher bestandsgeschützt. Im Hinblick auf die Auflistung der Beklagten zur Erteilung von Genehmigungen im Plangebiet, die über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinausgingen, sowie zu ihrem Vorgehen gegen baurechtliche Verstöße führen die Kläger aus, dass die Darstellung eine Reihe von Abweichungen von den baurechtlichen Vorgaben nicht erfasse. Dies betreffe im Wesentlichen unzulässige Überdachungen, Überschreitungen der zulässigen Wohnfläche, Abweichungen von der Geschosszahl und der Kniestockhöhe.

Randnummer 14

Die Kläger beantragen,

Randnummer 15

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 13. Januar 2011 die Verfügungen vom 29. September 2008 und vom 12. Mai 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 4. August 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für die Umnutzung der Garage und des Kellers ihres Anwesens zu erteilen.

Randnummer 16

Hilfsweise beantragen sie,

Randnummer 17

1. alle vollständigen Original-Verwaltungs(bau)akten für sämtliche Wohngrundstücke folgender Straßenzüge im Binsfeld beizuziehen, und zwar

Randnummer 18

Binsfeld ungerade Haus-Nummern 3 – 221

Randnummer 19

Binsfeld gerade Haus-Nummern 2a – 120

Randnummer 20

Wildentenweg gerade Haus-Nummern 2 – 42

Randnummer 21

Wildentenweg ungerade Haus-Nummern 3 – 33

Randnummer 22

Biersiedersee Haus-Nr. 15

Randnummer 23

Biersiederstück ungerade Haus-Nummern 1 – 15

Randnummer 24

Biersiederstück gerade Hausnummer 2 – 20

Randnummer 25

Mondsee Haus-Nummern 2 und 4

Randnummer 26

und nach Beiziehung Einsicht in diese Akten beim Oberverwaltungsgericht zu gewähren,

Randnummer 27

2. zum Beweis der Tatsache, dass auf den Grundstücken der Erschließungsstraßen

Randnummer 28

Binsfeld

Randnummer 29

Wildentenweg

Randnummer 30

Biersiedersee

Randnummer 31

Biersiedestück

Randnummer 32

Mondsee

Randnummer 33

über die von der Beklagten und Berufungsbeklagten in der Vorlage 0506/2008 vom 16.04.2008 hinaus festgestellten baurechtlichen Verstöße gegen den Bebauungsplan „Binsfeld III“ in den noch nicht besichtigten Gebäuden weitere massive Baurechtsverstöße gegen den Bebauungsplan „Binsfeld III“ festgestellt werden können, insbesondere hinsichtlich

Randnummer 34

a) Grundfläche (größer als 60 qm)

Randnummer 35

b) GRZ größer 0,2

Randnummer 36

c) GFZ größer 0,2

Randnummer 37

d) Nutzung grenzständiger Garagen zu Wohnzwecken

Randnummer 38

e) Nutzung der Kellerräume zu Wohnzwecken

Randnummer 39

f) Terrassenüberdachungen und Wintergärten

Randnummer 40

die Durchführung richterlichen Augenscheins vor Ort,

Randnummer 41

3. zum Beweis der Tatsache, dass auf den Grundstücken der Erschließungsstraßen

Randnummer 42

Binsfeld

Randnummer 43

Wildentenweg

Randnummer 44

Biersiedersee

Randnummer 45

Biersiederstück

Randnummer 46

Mondsee

Randnummer 47

im Zeitraum von 1962 bis heute von Anfang an Meldungen von Bewohnern mit Erstwohnsitz durch die Beklagte entgegengenommen worden sind und in keinem einzigen Fall melderechtliche Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um in Fällen, in denen eine Anmeldung mit Hauptwohnsitz erfolgte, hiergegen einzuschreiten oder diese mit Verweis auf eine angebliche Unzulässigkeit des Dauerwohnens im vorbezeichneten Gebiet abzulehnen,

Randnummer 48

alle Meldeakten aller in den vorbenannten Wohnbauvorhaben (Binsfeld, Wildentenweg, Biersiedersee, Biersiederstück und Mondsee) gemeldeter Bürger beizuziehen, Akteneinsicht in die beigezogenen Akten zu gewähren und diese Akten richterlich in Augenschein zu nehmen,

Randnummer 49

4. zum Beweis der Tatsache, dass es im Plangebiet des verfahrensgegenständlichen B-Plans „Im Binsfeld III“ keine „Hanglagen“ gibt, sondern die Grundstücke, bis auf den unmittelbaren Uferbereich, jeweils in etwa die gleiche, natürliche Geländehöhe über NN aufweisen,

Randnummer 50

1. eine Ortsbesichtigung durchzuführen,

Randnummer 51

2. eine Auskunft durch einen amtlichen Vermesser einzuholen.

Randnummer 52

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 53

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 54

Sie führt hierzu in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus, der Eintragung einer Baulast stehe entgegen, dass hierdurch einem Verstoß gegen bauplanerische Festsetzungen Vorschub geleistet würde. Da bei der Gebrauchsabnahme im Jahre 1988 keine Mängel festgestellt worden seien, sei auch hinsichtlich des Gartenhauses davon auszugehen, dass dieses erst nach diesem Zeitpunkt errichtet worden sei. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil aus dem Jahre 2005 keine Feststellungen zum Umfang der Dauerwohnnutzung getroffen. Das Vorhandensein von Erstwohnsitzen könne von ihr nicht kontinuierlich festgestellt werden, da ein Datenabgleich mit den Einwohnermeldedaten nicht möglich sei. Die Angaben der Kläger zu den Nutzungen im Jahre 1984 seien unschlüssig, da einige Anwesen als dauerhaft bewohnt angegeben worden seien, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht errichtet gewesen seien. Soweit die Kläger bei mehreren Gebäuden eine mehrgeschossige Bebauung beanstandeten, beruhe dieser Eindruck darauf, dass es sich um in Hanglage errichtete Häuser handele. Die Beklagte gehe systematisch gegen baurechtliche Verstöße vor. Sie habe vor Erstellung des Sanierungskonzeptes bei nahezu allen Anwesen im Binsfeld Bauzustandsbesichtigungen vorgenommen und lediglich bei solchen Gebäuden hierauf verzichtet, bei denen von vorneherein keine Anhaltspunkte für baurechtliche Verstöße ersichtlich gewesen seien. In 76 Fällen seien Aufforderungen zur Mängelbeseitigung ergangen. Für 38 Anwesen seien bauaufsichtliche Verfügungen erlassen worden. Auf den Aufklärungsbeschluss des Senats vom 27. Juli 2011 führt die Beklagte ergänzend aus, dass vor der erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 19. Juni 1984 in 44 Fällen Baugenehmigungen erteilt worden seien, die Überschreitungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes zugelassen hätten. Nach diesem Zeitpunkt sei dies bei 5 Anwesen der Fall gewesen. Zwischen Juni 1984 und Dezember 2002 sei sie in 33 Fällen gegen Verstöße vorgegangen, die unter anderem die Meldung mit Hauptwohnsitz im Plangebiet betroffen hätten. Den Klägern sei in einigen Fällen zuzugestehen, dass einzelne baurechtliche Verstöße im Plangebiet bislang nicht erfasst seien. Sie nehme die Hinweise zum Anlass, entsprechende Verfahren einzuleiten.

Randnummer 55

Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2011 durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Randnummer 56

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Behörden- und Widerspruchsakten (4 Hefter) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Randnummer 57

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Randnummer 58

Das Verwaltungsgericht hätte der Anfechtungsklage gegen die

bauaufsichtliche Verfügung vom 29. September 2008 überwiegend

stattgeben müssen, da sie sich zu einem großen Teil als

ermessensfehlerhaft erweist. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich

des Verpflichtungsbegehrens, ist die Berufung unbegründet.

Randnummer 59

A. Die Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Verfügung ist

teilweise begründet.

Randnummer 60

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, soweit

den Klägern aufgegeben wurde, die Garage ihrer genehmigten Nutzung

zuzuführen, die Verbindungstür zum Wohnhaus zu entfernen, die

entsprechenden Öffnungen zuzumauern, Einbauten, die der

Garagennutzung widersprechen, zu entfernen, die Verbindung zwischen

Wochenendhaus und Garagenunterkellerungsraum dauerhaft zu

verschließen, das Gartenhaus zu beseitigen, wenn nicht fristgerecht

ein Befreiungsantrag gestellt wird, und soweit die Beklagte ihnen

bei Nichtbefolgung dieser Verfügungsteile ein Zwangsgeld angedroht

und ihnen gegenüber die Kosten der Amtshandlung festgesetzt

hat.

Randnummer 61

I. Die Anordnung der Beklagten verstößt allerdings nicht bereits

gegen Form- oder Verfahrensvorschriften.

Randnummer 62

Die Kläger sind vor ihrem Erlass ordnungsgemäß angehört worden.

Nach § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG ist dem Betroffenen

Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen

Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in

seine Rechte eingreift. Das Anhörungsrecht soll ihm ermöglichen, zu

dem ins Auge gefassten Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens

Stellung zu nehmen. Hierzu ist erforderlich, dass er Kenntnis von

allen der Behörde bekannten, für die Entscheidung erheblichen

Tatsachen erlangt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011 § 28

Rn. 12 f.; Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7.

Aufl. 2008, § 28 Rn. 34). Die Kläger wurden von der Beklagten mit

Schreiben vom 6. Juni 2008 über den geplanten Inhalt der gegen sie

vorgesehenen Verfügung informiert. Gleichzeitig wurde ihnen

Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Dabei bezog sich die

Beklagte auf ein weiteres Schreiben vom 23. November 2006, mit dem

den Klägern die bei einer Ortsbesichtigung festgestellten

Abweichungen von der Baugenehmigung mitgeteilt wurden. Neben dieser

Anhörungsmöglichkeit besteht für die Beteiligten nach § 29 Abs. 1

VwVfG das Recht auf Einsichtnahme in die Behördenakten, soweit

deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer

rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Behörde ist im Rahmen

der Anhörung indessen nicht verpflichtet, auf die Möglichkeit der

Akteneinsicht gesondert hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis ist

lediglich dann vorzusehen, wenn die Anhörung selbst durch die

Möglichkeit der Akteneinsicht erfolgen soll (vgl. Bonk/Kallerhoff,

a.a.O., § 28 Rn. 46). Im Übrigen ist ein möglicher Fehler der

Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch deren Nachholung im

Widerspruchsverfahren geheilt worden.

Randnummer 63

II. Der Bescheid der Beklagten erweist sich aber inhaltlich als

teilweise rechtswidrig.

Randnummer 64

1. Soweit die Kläger in Nummer 1 Buchstaben a) und b) des Tenors

des Bescheides vom 29. September dazu aufgefordert wurden, die

Garage der genehmigten Nutzung zuzuführen und die Zugänge zwischen

Wohnhaus und Garagengebäude dauerhaft zu verschließen, liegen die

tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen

Anordnung nach den §§ 59 Abs. 1 Satz 1 und 81 Satz 1

Landesbauordnung – LBauO − zwar vor, indessen hat die

Beklagte das ihr hiernach zustehende Ermessen nicht sachgerecht

ausgeübt.

Randnummer 65

Nach § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die

teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen

oder deren Benutzung untersagen, wenn diese gegen baurechtliche

oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die

Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die

Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen und nicht auf andere

Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Nach der

Generalklausel des § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO hat die

Bauaufsichtsbehörde allgemein nach pflichtgemäßem Ermessen die

erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung baurechtlicher und

sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei den genannten

Vorgängen zu treffen.

Randnummer 66

Die Nutzung des rückwärtigen Teils der Garage der Kläger zu

Aufenthaltszwecken erweist sich als formell und materiell

baurechtswidrig.

Randnummer 67

a. Diese Garagennutzung bedarf einer Genehmigung, die den

Klägern aber bislang nicht erteilt wurde, so dass die Nutzung auch

nicht bestandsgeschützt ist.

Randnummer 68

Die Nutzung eines Teiles der Garage zu Aufenthaltszwecken bedarf

gemäß § 61 LBauO einer bauaufsichtlichen Genehmigung. Nach § 62

Abs. 2 Nr. 5 a LBauO sind Nutzungsänderungen von Gebäuden und

Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, nur dann

genehmigungsfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen

öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung

gelten. Derartige geänderte öffentliche Anforderungen gelten für

die neue Nutzung dann, wenn sich aus einer anderen oder derselben

Vorschrift andersartige Anforderungen für die bisherige Nutzung

zwingend ergeben, wenn also die veränderte Nutzung nach den

öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders zu beurteilen ist als

die bisherige Nutzung (vgl. Jeromin, LBauO RP, 2. Aufl. 2008, § 62

Rn. 108). Geänderte baurechtliche Anforderungen, die eine

Genehmigungspflicht begründen, ergeben sich hinsichtlich der

Garagennutzung schon insoweit, als hiervon die

abstandsflächenrechtliche Betrachtung nach § 8 Abs. 9 LBauO

abhängt, wonach ohne Abstandsflächen nur Garagen oder sonstige

Gebäude ohne Aufenthaltsräume zulässig sind. Zudem gelten für

Garagen unabhängig von der Frage der Einbeziehung in die Grund-

oder Geschossflächenberechnung nach den Bestimmungen des für das

Gebiet maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 002 „Im Binsfeld III

(Wochenendhausgebiet)“ auch andere bauplanerische

Anforderungen als für Gebäude mit Aufenthaltsräumen (vgl. etwa § 12

BauNVO).

Randnummer 69

Die hiernach erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung ist den

Klägern indessen nicht erteilt worden. Insbesondere können sie sich

nicht auf die Genehmigungsfiktion des § 66 Abs. 4 Satz 2 und Satz 5

LBauO berufen. Die Fiktion greift nämlich nur dann, wenn die

Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit des Bauantrags unter Angabe

des Datums ihrer Feststellung gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 LBauO

schriftlich bestätigt hat. Das Gesetz knüpft die

Genehmigungsfiktion aus Gründen der Rechtsklarheit und

Rechtssicherheit nicht an den Eingang des vollständigen

Bauantrages, sondern erst an die Feststellung der Vollständigkeit.

Insoweit lässt sich der Landesbauordnung keine Regelung entnehmen,

wonach die Fristen des § 65 Abs. 2 Nr. 1 LBauO und des § 66 Abs. 4

Satz 2 LBauO miteinander zu verbinden sind und die

Genehmigungsfiktion einen Monat und 10 Tage nach Abgabe der

vollständigen Antragsunterlagen greift (vgl. OVG RP, Urteil vom 20.

Februar 2002 – 8 A 11330/01.OVG –, BRS 65 Nr. 171 und

juris, Rn. 16; Urteil vom 04. Juli 2007 – 8 A 10160/07.OVG

−, BauR 2007, 1718; Beschluss vom 15. Februar 2011 – 8

A 11208/10.OVG −).

Randnummer 70

b. Die Nutzung der Garage zu Aufenthaltszwecken erweist sich

auch als materiell baurechtswidrig, da sie einerseits entgegen § 30

Abs. 1 BauGB gegen die Bestimmungen des Bebauungsplanes „Im

Binsfeld III“ verstößt und andererseits die Vorgaben der

bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nach § 8 LBauO

nicht einhält.

Randnummer 71

aa. Die Teilnutzung der Garage als Aufenthaltsraum verstößt

gegen Nr. 4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans

Nr. 002 „Im Binsfeld III (Wochenendhausgebiet)“, wonach

die Geschossfläche 60 m² nicht überschreiten darf.

Randnummer 72

(1) Maßgeblich für die Bestimmung der bei der Ermittlung der

Geschossfläche zu berücksichtigenden Teilflächen ist die

Baunutzungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Aufstellung des

Bauleitplanes geltenden Fassung (vgl. Söfker, in:

Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 97.

Ergänzungslieferung 2010, Vorbem. zur BauNVO, Rn. 4). Hiernach ist

hinsichtlich des Bebauungsplanes „Im Binsfeld III

(Wochenendhausgebiet)“ auf § 20 Abs. 2 der

Baunutzungsverordnung in der Neufassung vom 26. November 1968

(BGBl. I S. 1237) – BauNVO (1968) abzustellen. Nach dieser

Vorschrift ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude

in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Flächen von

Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen

gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände

sind mitzurechnen.

Randnummer 73

Die zu Wohnzwecken genutzte hintere Garagenhälfte ist als Teil

des Erdgeschosses des Wochenendhauses, das als Vollgeschoss zu

werten ist, in die Geschossflächenberechnung einzubeziehen. Die

Kläger profitieren nicht von der Ausnahme in § 20 Abs. 3 BauNVO

(1968), wonach bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 19

Abs. 4 BauNVO (1968) bei der Ermittlung der Geschossfläche

unberücksichtigt bleiben. Nach dieser Vorschrift werden auf die

zulässige Grundfläche die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne

des § 14 nicht angerechnet. Das gilt gleichermaßen für Balkone,

Loggien, Terrassen und für bauliche Anlagen, soweit sie nach

Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind

oder zugelassen werden können. Die nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO

innerhalb der Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen zeichnen

sich aber gerade dadurch aus, dass sie über keine Aufenthaltsräume

verfügen. Zudem streitet zugunsten der Kläger auch nicht die

Privilegierung des § 21 a Abs. 4 Nr. 2 BauNVO (1968), wonach bei

der Ermittlung der Geschossfläche Stellplätze und Garagen nicht zu

berücksichtigen sind, soweit sie höchstens 0,1 der Fläche des

Grundstücks in Anspruch nehmen. Der Aufenthaltszwecken dienende

hintere Teil des Gebäudes hat gerade seine Funktion als Garage

verloren, die darin zu sehen ist, dass es sich um einen

umschlossenen Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen handelt (vgl.

§ 2 Abs. 8 Satz 2 LBauO). Ist hiernach die Fläche des Wohnzwecken

dienenden hinteren Teils der Garage in die

Geschossflächenberechnung einzubeziehen, so führt dies zu einer

Überschreitung der nach dem Bebauungsplan geltenden Obergrenze, die

durch den genehmigten Bestand des Wochenendhauses mit 59,5 m² fast

vollständig ausgeschöpft wird.

Randnummer 74

(2) Die Nutzung der Garage für Aufenthaltszwecke lässt

allerdings nicht gleichzeitig einen Verstoß gegen die in Nr. 3 Satz 2 der textlichen Festsetzungen vorgesehene Begrenzung der

Grundfläche der Wochenendhäuser auf 60 m² erkennen.

Randnummer 75

Mit diesem sich aus § 10 Satz 2 BauNVO (1968) ergebenden Maßstab

wird eine von der Festsetzung der Grundfläche der baulichen Anlagen

in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauNVO (1968) abweichende Zielsetzung

verfolgt. Während die Grundfläche der Wochenendhäuser allein das

Wochenendhaus als solches in Bezug nimmt, erfasst der Begriff der

Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

BauNVO (1968) neben dem Wochenendhaus selbst noch weitere auf dem

Grundstück befindliche bauliche Anlagen, wie z.B. Garagen. Die

Festsetzungen zur Grundfläche aller baulichen Anlagen geben den

Umfang der Bebauung des Grundstücks und damit die Baudichte vor.

Die nach § 10 Satz 2 BauNVO (1968) für Wochenendhausgebiete

zwingend festzusetzende zulässige Grundfläche allein der

Wochenendhäuser soll eine an der besonderen Eigenart des Gebietes

orientierte Bestimmung der Grundrissgröße der das Gebiet prägenden

baulichen Anlagen, nämlich der Wochenendhäuser ermöglichen (vgl.

Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 10 Rn. 25). Bei der

Grundfläche der Wochenendhäuser handelt es sich im Gegensatz zur

Geschossfläche, die auch auf die innere Ausnutzung abstellt, um

ein auf den äußeren Charakter der Gebäude und ihre nach außen

erkennbar werdende Flächeninanspruchnahme abstellendes Kriterium.

Hiernach werden von der Festsetzung nur solche Gebäudeteile

erfasst, die sich nach ihrem äußeren Eindruck als integrierter

Bestandteil eines Wochenendhauses darstellen.

Randnummer 76

Dies ist indessen bei der Garage der Kläger nicht der Fall. Sie

ist zwar an das Wochenendhaus angebaut, erweckt aber nach außen hin

den Eindruck eines selbstständigen Teilgebäudes, das nicht an der

Aufenthaltsfunktion des eigentlichen Wochenendhauses teilhat,

sondern der Unterbringung von Kraftfahrzeugen dient. Insbesondere

ist weiterhin ein Garagentor vorhanden und die nach Südosten

ausgerichtete Längswand der Garage wird nicht durch eine

Fensteröffnung durchbrochen. Das Garagengebäude war daher nicht in

die Berechnung der Grundfläche des Wochenendhauses einzubeziehen.

Die nach außen nicht in Erscheinung tretende Erweiterung der

Wohnfläche im Gebäudeinneren wird deshalb allein bei dem –

auf die Aufenthaltsräume abstellenden – Merkmal der

Geschossfläche berücksichtigt.

Randnummer 77

(3) Der Verstoß gegen die im Bebauungsplan festgesetzte

zulässige Geschossfläche ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der

Plan als unwirksam anzusehen wäre.

Randnummer 78

(a) Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergibt sich nicht

bereits daraus, dass er nicht den Vorgaben des gemeinsamen

Runderlasses Planung und Ausweisung von Wochenendhausgebieten

(MinBl. 1977, Spalte 219) entspricht. Der Runderlass enthält keine

für die Antragsgegnerin in Ausübung ihrer Planungshoheit bindenden

Vorgaben, so dass ein Verstoß gegen diese Regelungen keine

Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans hat.

Randnummer 79

(b) Der Plan ist zudem durch erneute Bekanntmachung am 19. Juni

1984 wirksam in Kraft getreten.

Randnummer 80

Die Heilung eines ursprünglich verfahrensfehlerhaft erlassenen

Bebauungsplans in einem ergänzenden Verfahren (§ 155 a Abs. 5

BBauG, vgl. § 214 Abs. 4 BauGB) würde nur dann keinen gültigen

Bebauungsplan hervorbringen, wenn sich die rechtlichen

Rahmenbedingungen nach der Beschlussfassung grundlegend verändert

haben oder in der Nachbarschaft ein nachhaltiger Wandel der

tatsächlichen Gegebenheiten eingetreten ist, so dass die

ursprünglichen Planungsgrundlagen nicht mehr tragfähig sind. Für

eine Fehlerhaftigkeit des Abwägungsergebnisses lassen sich im Falle

des Bebauungsplanes „Im Binsfeld III“ indes keine

Anhaltspunkte feststellen.

Randnummer 81

Zudem scheitert ein wirksames Inkraftsetzen eines Bebauungsplans

in einem ergänzenden Verfahren dann, wenn zuvor dessen

Funktionslosigkeit eingetreten ist. Von einer derartigen

Funktionslosigkeit ist auszugehen, wenn sich die tatsächlichen

Verhältnisse im Plangebiet so weit verselbstständigt haben, dass

von den planerischen Festsetzungen, die Gegenstand der

gemeindlichen Beschlussfassung waren, keine steuernde Wirkung mehr

ausgehen kann (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25.

Februar 1997 – 4 NB 40.96 – in NVwZ 1997, 893 und

juris, Rn. 17 f.). Eine derartige Funktionslosigkeit setzt voraus,

dass tatsächliche Verhältnisse eingetreten sind, die die auf sie

bezogenen Festsetzungen eines Bebauungsplanes ihrer ordnenden

Wirkung beraubten, weil deren Verwirklichung in ihrer ganzen

Reichweite auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Die Abweichung

zwischen planerischer Festsetzung und tatsächlicher Situation muss

zudem derart offensichtlich sein, dass ein dennoch in die

Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr als

schutzwürdig angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.

April 1977 – IV C 39.75 −, BVerwGE 54, 5 und juris, Rn.

35; Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 7/91 −, NVwZ 1994,

281 und juris, Rn. 19; Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10/03

−, NVwZ 2004, 1244 und juris, Rn. 15; OVG RP, Urteil vom 26.

Oktober 2010 – 8 C 10150/10.OVG −, juris, Rn. 151;

Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,

100. Ergänzungslieferung 2011, § 10 Rn. 407). Ob die

Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit bauplanerischer

Regelungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu

prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2003 – 4 B

85/03 −, BauR 2004, 1128 und juris Rn. 8).

Randnummer 82

Hiernach kann bei dem Bebauungsplan „Im Binsfeld

III“, insbesondere bei den hier entscheidenden Festsetzungen

zum Maß der baulichen Nutzung, keine Funktionslosigkeit zum

Zeitpunkt seiner erneuten Bekanntmachung am 13. Juni 1984

angenommen werden.

Randnummer 83

Eine derartige Funktionslosigkeit kann insbesondere nicht auf

die von den Klägern durchgeführte Umfrage gestützt werden, nach der

von den 187 Bauten, die im Jahr 1984 im Bereich des

Wochenendhausgebietes vorhanden gewesen seien, 145 dauerhaft zu

Wohnzwecken genutzt worden seien. Dabei kann außer Betracht

bleiben, dass die Angaben der Kläger in einzelnen Fällen nicht

nachvollziehbar sind, wenn sie etwa Anwesen als dauerbewohnt

bezeichnen, die im Jahre 1984 noch nicht errichtet waren.

Randnummer 84

Eine dem festgesetzten Gebietscharakter entgegenstehende

Wohnnutzung kann nämlich im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des

Bebauungsplanes nur dann Relevanz gewinnen, wenn sie genehmigt oder

in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass

sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden

haben (vgl. zur Einordnung nach § 34 BauGB: OVG RP, Urteil vom 19.

Juli 1984 -12 A 59/82 -). Denn nur unter dieser Voraussetzung kann

angenommen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse so

verfestigt haben, dass sie dem Geltungsanspruch der Festsetzungen

des Bebauungsplanes auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Der

Geltungsanspruch einer Norm geht nicht bereits dadurch verloren,

dass sich ein großer Teil der Normunterworfenen nicht mehr an die

Regelungen hält. Vielmehr muss zusätzlich das Verhalten der für die

Überwachung der Vorschrift zuständigen Behörde die Annahme

rechtfertigen, dass die tatsächlichen Abweichungen dauerhaft

Bestand haben werden und kein schutzwürdiges Vertrauen in die

Fortgeltung der Festsetzung mehr rechtfertigen.

Randnummer 85

Zu den von den Klägern aufgelisteten Vorhaben, bei denen im

Rahmen ihrer Umfrage eine Dauerwohnnutzung im Jahre 1984 angegeben

wurde, kann indessen nicht festgestellt werden, dass diese Nutzung

in nennenswertem Umfang von der Beklagten genehmigt oder geduldet

worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich in Einzelfällen

eine Dauerwohnnutzung ermöglicht sowie in 25 Fällen eine höhere

Grund- oder Geschossfläche als 60 m² zugelassen, wobei bei 20

Anwesen eine Überschreitung von nicht mehr als 5 m² erlaubt wurde.

Eine derart geringe Überschreitung erleichtert indessen nicht

merkbar die Nutzbarkeit des Anwesens zum dauerhaften Wohnen und

damit eine Abkehr von der Wochenendhausnutzung. Bei einer möglichen

Gesamtzahl von etwa 240 Häusern, einer überwiegend geringfügigen

Abweichung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und einer

nicht ins Gewicht fallenden Genehmigung des Dauerwohnens kann

hiernach nicht angenommen werden, dass eine Verwirklichung des die

Art der Nutzung betreffenden Gebietscharakters im Plangebiet im

Juni 1984 nicht mehr möglich gewesen wäre. Dass über die von der

Beklagten genannten Fälle hinaus Dauernutzungen - und nicht bloß

Wochenendhausnutzungen − genehmigt worden sind, wird auch von

den Klägern nicht behauptet. Die Festsetzungen von Kniestock und

Dachneigung, von denen ebenfalls Abweichungen zugelassen wurden,

sind Teil der Gestaltungssatzung und wirken sich daher auf die

Ordnungsfunktion des Bebauungsplanes nicht unmittelbar aus.

Randnummer 86

Im Übrigen haben mögliche Abweichungen von den die Gebietsart

charakterisierenden Festsetzungen zum damaligen Zeitpunkt in ihrer

Erkennbarkeit keinen solchen Grad erreicht, dass ein in die

Fortgeltung der Gebietsfestsetzung gesetztes Vertrauen keinen

Schutz mehr verdiente. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass

das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner das Gebiet

betreffenden Entscheidung vom 19. Juli 1984 (Az.: 12 A 59/82) bei

der Einschätzung nach § 34 BauGB zu dem Ergebnis gekommen ist, dass

das Gebiet sich weiterhin als faktisches Wochenendhausgebiet

darstellt.

Randnummer 87

(c) Eine Funktionslosigkeit der Maßfestsetzungen des

Bebauungsplans „Im Binsfeld III“ ist auch in der

Folgezeit nach der Neubekanntmachung des Plans nicht eingetreten.

Dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Wohngebiet bis Ende

2002 durchgreifend geändert hätten, kann anhand des Vortrags der

Beteiligten und nach den Verwaltungsakten nicht festgestellt

werden. Überdies ist die Beklagte gegenüber einer Dauerwohnnutzung

in diesem Gebiet auch nicht untätig geblieben oder hat diese gar

geduldet. Vielmehr hat sie in den Jahren 1984 bis 1995 in mehreren

Fällen eine melderechtliche Klarstellung bei mit Hauptwohnsitz im

Gebiet gemeldeten Anwohnern veranlasst.

Randnummer 88

(d) Auch nach der Verabschiedung des Sanierungskonzeptes durch

den Bau- und Planungsausschuss der Beklagten am 16. April 2008 ist

hinsichtlich der Gebietsfestsetzung als Wochenendhausgebiet keine

Funktionslosigkeit eingetreten.

Randnummer 89

Die Beklagte sieht nach ihrem Sanierungskonzept zwar von einer

förmlichen Duldung des Dauerwohnens ab. Andererseits verzichtet sie

aber auf eine Kontrolle dieses Umstandes. Zudem sind im

Sanierungskonzept keine Maßnahmen vorgesehen, die den Bewohnern der

Anwesen gegenüber ergriffen werden sollen, in denen Hauptwohnsitze

gemeldet sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte

gegen die Dauerwohnnutzung als solche keine Maßnahmen ergreift.

Randnummer 90

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Zahl der dauerhaft zu

Wohnzwecken genutzten Anwesen höher ist als die im

Sanierungskonzept angeführte Zahl von 76 als mit Hauptwohnsitz

gemeldeten Anwesen. Denn es ist damit zu rechnen, dass eine größere

Anzahl von Personen, die keinen Dauerwohnsitz gemeldet haben,

dauerhaft in dem Gebiet wohnt.

Randnummer 91

Dieser Umstand bedeutet indes noch nicht, dass der Bebauungsplan

„Im Binsfeld III“ seine Steuerungsfunktion offenkundig

verloren hätte, jedenfalls nicht hinsichtlich der hier allein

entscheidenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung.

Randnummer 92

Für die Prägung eines Wochenendhausgebietes und somit für seinen

Gebietscharakter kommt es nicht allein darauf an, in welchem Umfang

tatsächlich eine Freizeit- oder eine dauerhafte Nutzung

stattfindet. Es gehört zum Kennzeichen solcher Gebiete, dass die

Nutzung der Anwesen einem ständigen Wandel unterliegt. Nicht selten

findet ein fließender Übergang einer zunächst auf die Wochenenden

und die Ferienzeit beschränkten Nutzung hin zu einem Dauerwohnen

statt, ohne dass die Grenze exakt bestimmt werden könnte. Weil

diese Entwicklung in aller Regel im Verborgenen stattfindet, haben

es die Aufsichtsbehörden naturgemäß schwer, dem zu begegnen (vgl.

Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 10 BauNVO, Rn. 18; Fickert/Fieseler BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 10

Rn. 23).

Randnummer 93

Der Charakter eines Wochenendhausgebietes wird über den

tatsächlichen Umfang der Wohnnutzung hinaus entscheidend auch von

dem äußeren Eindruck der vorhandenen Gebäude bestimmt. Denn es ist

kennzeichnendes Merkmal eines Wochenendhausgebietes, eine

vorübergehende Nutzung auf begrenztem Raum zu ermöglichen (vgl. OVG

RP, Urteil vom 22. August 1985 -1 A 62/84 -, AS 19, 442 und

ESOVGRP). Entscheidende Bedeutung zur Wahrung des Gebietscharakters

kommt deshalb auch der Beschränkung der Grundfläche des

Wochenendhausgebietes nach § 10 Satz 2 BauNVO (1968) zu, die

üblicherweise 30 bis 60 m² beträgt (vgl. Söfker a.a.O., § 10

BauNVO, Rn. 22; Fickert/Fieseler, a.a.O. § 10 Rn. 23.1) und die im

Plangebiet auf 60 m² beschränkt ist. Wie oben bereits ausgeführt,

trägt ein in seinem äußeren Erscheinungsbild derart begrenztes

Wohngebäude maßgeblich zum Charakter des Gebietes als

Wochenendhausgebiet bei.

Randnummer 94

Diese Verknüpfung einer bloßen Freizeitnutzung mit nach außen

erkennbarer Beschränkung des zur Verfügung stehenden Raumes war

auch tragende Erwägung des von den Klägern zitierten Urteils des

Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 1985 (-1 A

62/84 -, a.a.O.). Hierin wurde gerade darauf abgestellt, dass mit

Billigung der zuständigen Behörde eine baugebietswidrige

Dauernutzung von Wohnhäusern auf einer Fläche von bis zu 236 m²

entstanden und auch im Bebauungsplan die zulässige Wohnfläche auf

maximal 156 m² festgesetzt worden war. Hiermit sei das

kennzeichnende Merkmal eines Wochenendhauses, eine Nutzung für

vorübergehende Aufenthalte zu Freizeitzwecken auf begrenztem Raum

zu ermöglichen, verfehlt worden. Das Gericht sah einen Verstoß

gegen § 10 BauNVO und eine falsche Etikettierung des Plangebietes

gegeben. Hiernach litt der dieser Entscheidung zugrundeliegende

Bebauungsplan aber gerade daran, dass die in einem

Wochenendhausgebiet erforderliche Begrenzung der Grundfläche nicht

erfolgte.

Randnummer 95

Allein der Verzicht der Beklagten, eine tatsächlich

stattfindende Dauernutzung aufzuklären, lässt deshalb noch nicht

den Schluss zu, man habe den Charakter des Gebiets als

Wochenendhausgebiet aufgegeben. Dem steht entgegen, dass sie nach

ihrem Sanierungskonzept jedenfalls bei Überschreitung der

zulässigen Grundfläche der Wochenendhäuser als dem für den Eindruck

nach außen maßgeblichen Merkmal auf einer Einhaltung der Vorgaben

des Bebauungsplanes beharrt und einen Rückbau der diese Grenzen

überschreitenden Flächen anstrebt. Dies gilt etwa für die

ungenehmigte Errichtung von Anbauten und Wintergärten. Das

Sanierungskonzept stellt hiernach ein taugliches Mittel dar, der

Festsetzung des Gebietscharakters im Bebauungsplan weiterhin zur

Durchsetzung zu verhelfen und den Geltungsanspruch dieser Norm zu

untermauern.

Randnummer 96

Erkennt man in dem Umstand der vorübergehenden Freizeitnutzung

auf begrenztem Raum das prägende Merkmal eines

Wochenendhausgebietes, so vermag der Senat auch nach dem Ergebnis

der Ortsbesichtigung nicht festzustellen, dass die im Plangebiet

tatsächlich vorhandene Bebauung insgesamt den Charakter eines

solchen Wochenendhausgebietes inzwischen offenkundig verloren

hätte.

Randnummer 97

Zwar sind in dem Gebiet auch größere Anwesen vorhanden, die zum

Teil allerdings bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes

„Im Binsfeld III“ im Jahre 1984 genehmigt wurden. Im

Übrigen entsteht der Eindruck einer verdichteten Bebauung, die sich

westlich der Straße „Binsfeld“ vielfach über zwei

Reihen erstreckt. Dabei erscheinen die Gebäude aber nicht

überdimensioniert, vielmehr kann nach optischer Einschätzung

überwiegend davon ausgegangen werden, dass die Grundfläche der

Wochenendhäuser weiterhin den durch den Bebauungsplan vorgegebenen

Rahmen einhält. Kennzeichnend für das Gebiet ist die kleinräumige

Kubatur überwiegend als Einzelhäuser in Erscheinung tretender

Gebäude.

Randnummer 98

Im Wesentlichen bleibt auch der Eindruck der Eingeschossigkeit

erhalten. Zum Teil wird insbesondere bei den östlich der Straße

„Binsfeld“ gelegenen Anwesen zwar der Anschein erweckt,

dass das Kellergeschoss entsprechend der Vorschrift 2 Abs. 4 Satz 2

Nr. 3 der Landesbauordnung vom 27. Februar 1974 (GVBl., S. 55) als

weiteres Vollgeschoss anzusehen ist und es im Mittel über 1,20 m

über die Geländeoberfläche hinausragt. Dieser erste Eindruck wird

jedoch vielfach durch eine bei der Ortsbesichtigung festzustellende

topographische Besonderheit entkräftet. Die natürliche

Geländeoberfläche gestaltet sich in diesem Bereich nämlich in

weiten Teilen so, dass sie dammartig vom See her zunächst ansteigt

und zur Straße wieder abfällt. Hiernach ist aber in vielen Fällen

erkennbar, dass der Mittelwert eines mehr als 1,20 m über die

Geländeoberfläche hinausragenden Kellergeschosses nicht erreicht

wird. Insgesamt vermittelt das Plangebiet nicht den Charakter eines

klassischen Wohngebietes.

Randnummer 99

Die für die Annahme der Funktionslosigkeit erforderliche

Erkennbarkeit einer tatsächlichen Entwicklung in Abweichung von den

Festsetzungen des Bebauungsplanes wird auch nicht erreicht, soweit

Aufenthaltsräume in Speicher- und Kellerräumen errichtet wurden und

hierdurch die im Plangebiet zulässige Geschossfläche überschritten

wurde. Auch hierzu hält das Sanierungskonzept der Beklagten fest,

dass die entsprechende Nutzung der Räume nicht genehmigt, von

Kontrollen aber wegen der fehlenden Effizienz abgesehen werden

soll. Ein Einschreiten gegen die festgestellten 127 Umnutzungen von

Kellerräumen und 15 Fälle umgenutzter Speicher sieht das Konzept

wiederum nicht vor. Indessen handelt es sich hierbei um

Abweichungen, die die innere Ausnutzung der vorhandenen

Räumlichkeiten betreffen und die sich nicht merklich auf die äußere

Gestaltung der Gebäude und die hierdurch bewirkte Prägung

auswirken. Vielmehr sind die Anwohner, wie auch die Umnutzung von

Garagen zeigt, gerade darum bemüht, die abweichende Nutzung der

Räume nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen. Die

Verstöße gegen die Vorgaben des Planes sind insoweit nicht

offensichtlich.

Randnummer 100

bb. Die durch Zugänge mit dem Haupthaus verbundene, grenzständig

errichtete Garage verstößt auch gegen das Abstandsflächengebot des

§ 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO.

Randnummer 101

Die Kläger können sich nicht auf die Privilegierung des § 8 Abs. 9 LBauO berufen, wonach Garagen ohne Abstandsflächen gegenüber

Grundstücksgrenzen errichtet werden können. Die Anwendung dieser

Vorschrift setzt voraus, dass es sich bei der innerhalb der

Abstandsflächen errichteten Garage um ein selbständiges Gebäude

handelt. Entscheidend für die Annahme einer Selbstständigkeit in

diesem Sinne ist die funktionale Trennung zwischen Hauptgebäude und

Garagenanbau, durch die gewährleistet ist, dass die Grenzbebauung

nur entsprechend ihrer Funktion als Garage genutzt wird (vgl. OVG

RP, Urteil vom 25.11.2009 – 8 A 10636/09.OVG −, AS 38,

130 und juris, Rn. 35). Mangels Eintragung der entsprechenden

Baulast können die Abstandsflächen auch nicht nach § 9 Abs. 1 LBauO

auf dem Nachbargrundstück ausgewiesen werden.

Randnummer 102

c. Liegen hiernach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die

die Garage betreffenden Anordnungen vor, so erweist sich die auf

die aufgezeigten Verstöße abstellende Ermessensentscheidung der

Beklagten jedoch als fehlerhaft.

Randnummer 103

aa. Soweit die bauaufsichtliche Verfügung auf die Verletzung des

Abstandsflächengebotes abstellt, erweist sich die Anordnung als

ermessensfehlerhaft, weil den Klägern ein Anspruch auf Eintragung

einer Baulast zusteht, mit der der aufgezeigte

Abstandsflächenverstoß behoben wird, und die Beklagte diese

Eintragung in rechtswidriger Weise verweigert.

Randnummer 104

Die Kläger haben im Februar 2011 unter Vorlage einer

entsprechenden Einwilligungserklärung ihres Nachbarn den Antrag auf

Eintragung einer Baulast gestellt, wonach die Abstandsflächen für

die Garage gemäß § 9 Abs. 1 LBauO auf dem Nachbargrundstück

ausgewiesen werden. Nach Eintragung einer entsprechenden Baulast

würde die Grenzgarage die abstandsrechtlichen Vorschriften

einhalten. Nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten sind

sowohl die formalen Voraussetzungen für eine Eintragung als auch

die tatbestandlichen materiellen Anforderungen des § 9 Abs. 1 LBauO

erfüllt. Ist aber der Besteller verfügungsberechtigt, entspricht

die Erklärung den Formvorschriften, hat sie einen bestimmten

baulastfähigen Inhalt und besteht ein baurechtlicher Bezug, so hat

der Begünstigte einen Eintragungsanspruch, wenn er damit –

wie im Falle der Kläger die Voraussetzungen für ein bestimmtes

Vorhaben sichert (Schmidt in: Jeromin, a.a.O., § 86 Rn. 43).

Randnummer 105

Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass

hierdurch einer den Vorgaben des Bebauungsplanes widersprechenden

Nutzung der Garagenräume Vorschub geleistet würde. Die

Abstandsflächenregelungen sollen lediglich Konfliktsituationen

lösen, die sich unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten

ergeben. Eine Berücksichtigung bauplanerischer Gesichtspunkte bei

der Entscheidung über die Eintragung einer Baulast ist von der

Regelung des § 9 Abs. 1 LBauO nicht abgedeckt.

Randnummer 106

Des Weiteren ist unerheblich, dass der Eintragungsantrag erst

nach der letzten Behördenentscheidung, dem Widerspruchsbescheid vom

04. August 2010, gestellt wurde. Die Kläger hatten nämlich bereits

im Widerspruchsverfahren darauf verwiesen, dass der Nachbar mit der

Ausweisung der Abstandsfläche auf seinem Grundstück einverstanden

sei und die Eintragung einer Baulast angestrebt werde. Auf diesen

Gesichtspunkt ist die Beklagte in ihren Entscheidungen indes nicht

eingegangen. Zudem greift eine Ausnahme von der Regel, dass es im

Rahmen der Anfechtungsklage grundsätzlich auf die Sach- und

Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt.

Die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind

nämlich dann maßgeblich, wenn sich – wie im vorliegenden Fall

− bei einem noch nicht vollzogenen Verwaltungsakt die Sach-

oder Rechtslage inzwischen zugunsten des Klägers in einer Weise

geändert hat, dass eine Durchsetzung der angegriffenen behördlichen

Maßnahme nunmehr sinnlos geworden ist oder unangemessen erscheinen

müsste (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989 – 4 B 132/88

−, juris Rn. 5).

Randnummer 107

bb. Soweit die zu der Garage getroffenen Anordnungen mit einem

Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben begründet werden,

verletzt die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung den

Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Randnummer 108

Der Gleichheitssatz gebietet es, dass die Behörde bei ihrem

Vorgehen gegen baurechtswidrige Zustände das ihr eingeräumte

Ermessen gleichmäßig ausübt. Sie darf nicht systemlos oder

willkürlich handeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995

– 4 B 55/95 −, BRS 57 Nr. 248 und juris Rn. 5).

Randnummer 109

Maßstab für das Vorgehen der Beklagten gegen baurechtliche

Verstöße ist das am 16. April 2008 durch den Bau – und

Planungsausschuss der Beklagten beschlossene Sanierungskonzept. Die

Beklagte hat damit zur Gewährleistung eines abgestimmten Vorgehens,

bei dem wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches

abweichend behandelt wird, ein Konzept entwickelt, das Grundlage

für ihr bauaufsichtliches Vorgehen sein soll. Mit diesem

Sanierungskonzept hat sie ihr Vorgehen gegen baurechtliche Verstöße

vorab festgelegt und sich damit im Hinblick auf die Ausübung ihres

Ermessens selbst gebunden.

Randnummer 110

Was Garagenumnutzungen und das Vorhandensein von Zugängen

zwischen Hauptgebäuden und Garagen angeht, so werden im

Sanierungskonzept nur Verstöße gegen die bauordnungsrechtlichen

Abstandsflächenvorschriften problematisiert. Hiernach sieht das

Sanierungskonzept ein Einschreiten gegen umgenutzte Garagen von

vorneherein nur bei einer Verletzung des Abstandsflächenrechtes

vor. Ein Vorgehen aus bauplanungsrechtlichen Gründen, wie es hier

erstmals im Widerspruchsbescheid als zusätzliches Argument

dargelegt worden ist, weicht daher von dem selbst gesetzten

Sanierungskonzept ab.

Randnummer 111

Darüber hinaus erweist sich das auf die Bauplanungswidrigkeit

der Garagenumnutzung gestützte Vorgehen noch aus einem weiteren

Grund als ermessensfehlerhaft.

Randnummer 112

Wenn im Widerspruchsbescheid die Nutzung der Garage zu

Aufenthaltszwecken als Überschreitung der im Bebauungsplan

erfolgten Festsetzung zur Grundfläche der Wochenendhäuser gewertet

wird, ist nach dem oben Gesagten ein solcher Verstoß bereits

objektiv nicht gegeben. Soweit in dieser Begründung zugleich ein

Verstoß gegen die Festsetzung der Geschossfläche zum Ausdruck

kommt, liegt hierin nach Auffassung des Senats die

Ungleichbehandlung zweier Sachverhalte, die sich im Wesentlichen

als gleich erweisen.

Randnummer 113

Zur Geschossfläche ist nach dem hier maßgeblichen § 20 Abs. 2

Satz 2 BauNVO (1968) nicht nur die Fläche der Vollgeschosse zu

rechnen, vielmehr wird auch die Fläche von Aufenthaltsräumen in

anderen Geschossen erfasst. Mit der so festgelegten Geschossfläche

wird also auf die im Wochenendhaus tatsächlich vorhandene

Wohnfläche abgestellt.

Randnummer 114

Was die Ausdehnung der Geschossfläche im Gebäudeinneren

anbelangt, die also ohne Erweiterung der Grundfläche und die damit

einhergehende Vergrößerung des Gebäudekörpers erfolgt, hat sich die

Beklagte in ihrem Sanierungskonzept indes dahin festgelegt, dass

sie gegen die Schaffung zusätzlicher Aufenthaltsräume in Keller und

Speicher und die dadurch herbeigeführte Ausdehnung der

Geschossfläche nicht vorgehen wird. Dabei lässt sich die Beklagte

von der Überlegung leiten, dass derartige Verstöße im Innern der

betroffenen Gebäude erfolgen und nach außen oft nicht erkennbar

werden, was zugleich eine dauerhafte Kontrolle wesentlich

erschwert. Gleichzeitig bleiben trotz dieser Einschränkung der

Kontrolle das äußere Erscheinungsbild und die Kubatur der Anwesen

unberührt, so dass sich hierdurch keine wesentlichen Auswirkungen

auf den Charakter des Gebietes insgesamt ergeben.

Randnummer 115

Vergleichbare Erwägungen greifen aber auch bei einer Ausdehnung

der Wohnfläche in horizontaler Richtung, wie sie bei einer

Umnutzung der Garage zu Wohnzwecken vorliegt, sofern auch dabei das

äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlagen unberührt bleibt.

Ebenso wie bei der Erweiterung der Wohnfläche in die Funktionsräume

im Keller und Speicher hinein ist auch eine Inanspruchnahme von

Teilen der Garage auf das Gebäudeinnere beschränkt und erfolgte

oftmals im Verborgenen. Dann ist aber kein sachlicher Grund dafür

erkennbar, die eine – vertikale – Überschreitung der

Geschossfläche hinzunehmen und gegen den anderen Verstoß – in

der horizontalen Nutzung des Gebäudes – einzuschreiten. Erst

wenn die Umnutzung der Garage derart erfolgt, dass dadurch nach

außen erkennbar ein vergrößertes Wohngebäude entsteht, stellt sich

die Frage der Vereinbarkeit auch mit der Festsetzung zur

Grundfläche des Wochenendhauses, woraus sich ein

Differenzierungskriterium ergibt.

Randnummer 116

Soweit die Beklagte darauf abstellt, die im Keller und Speicher

geschaffenen Aufenthaltsräume führten aus bauordnungsrechtlichen

Gründen nicht zu einer Erhöhung der berücksichtigungsfähigen

Geschossfläche, vermag dies die festgestellte Ungleichbehandlung

nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte geht in ihrem Konzept nämlich

selbst davon aus, dass auch den Vorschriften des Bauordnungsrechtes

entsprechende Aufenthaltsräume in Kellern und auf Speichern

eingerichtet sein können, sie aber dennoch unbeanstandet bleiben

sollen. Zudem ist der Begriff des Aufenthaltsraumes in Anlehnung an

die Begriffsbestimmung der Landesbauordnung dadurch definiert, dass

es sich um einen Raum handelt, der zum nicht nur vorübergehenden

Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist (vgl. 2 Abs. 5

LBauO). Kriterium für die Bestimmung der Aufenthaltsfunktion ist

hiernach neben der objektiven Eignung die subjektive

Zweckbestimmung (Jeromin, Landesbauordnung, 2. Aufl. 2008, § 2 Rn.

77). Auf die weitergehenden Anforderungen der Landesbauordnung für

Aufenthaltsräume kommt es hingegen nicht an (vgl. HessVGH,

Beschluss vom 08. Dezember 1989 – 4 TG 2896/89 –, juris

Rn. 31: BVerwG, Urteil vom 07. Juni 2006 – 4 C 7/05 –

NVwZ 2006, 1065 und juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.

Dezember 1994 1 L 144/93 -, juris Rn. 38).

Randnummer 117

2. Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2008 erweist

sich hingegen als rechtmäßig, soweit den Klägern in Nr. 1 Buchstabe

c) der Rückbau der Terrassenüberdachung aufgegeben wurde. Insoweit

liegen die Voraussetzungen des § 81 Satz 1 LBauO vor.

Randnummer 118

a. Die von den Klägern angebrachte Terrassenüberdachung verstößt

gegen materielles Baurecht. § 2 Abs. 2 der für das Gebiet

maßgeblichen Satzung über die äußere Gestaltung von baulichen

Anlagen sowie über Erfordernis und Gestaltung von Einfriedungen für

das Wochenendhausgebiet „Binsfeld III“ vom 7. Dezember

1977 – Gestaltungssatzung − sieht vor, dass die

überdachte Fläche von Loggien und Terrassen 8 m² nicht

überschreiten darf. Die Überdachung im Falle der Kläger weist

jedoch eine Fläche von 24 m² auf.

Randnummer 119

Insoweit können sich die Kläger nicht darauf berufen, der

Geltungsbereich der Satzung sei unbestimmt. Dieser wird vielmehr

unter Bezugnahme auf den für das Gebiet geltenden Bebauungsplan

exakt umrissen. § 1 der Satzung sieht als Anwendungsbereich das

gesamte Wochenendhausgebiet „Im Binsfeld III“ vor. Wie

die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, handelt es sich bei dem

in der Vorschrift angesprochenen Lageplan als Anlage zur Satzung um

ein Exemplar des Bebauungsplanes, das auch weiterhin existiert, so

dass der Geltungsbereich sowohl textlich durch Bezugnahme auf den

Bebauungsplan als auch zeichnerisch hinreichend bestimmt ist. Da

die Planskizze des Bebauungsplanes selbstständiger Teil der

Gestaltungssatzung geworden ist, kommt es auf die Wirksamkeit des

Bebauungsplanes nicht an.

Randnummer 120

b. Die auf die Terrassenüberdachung bezogene Rückbauverfügung

erweist sich auch nicht im Hinblick auf den

Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig.

Soweit das Sanierungskonzept der Beklagten vorsieht, dass

Terrassenüberdachungen bis zu einer Fläche von 10 m² nicht

zurückgebaut werden müssen, hat die Beklagte nachvollziehbar

dargelegt, dass diese Abweichung von der Satzungsregelung nur auf

Fälle eines geringfügigen Überschreitens Anwendung finden soll. Sie

trägt damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Mit der

Regelung soll verhindert werden, dass auch bei geringfügigen

Überschreitungen der zulässigen Fläche ein vergleichsweise hoher

Aufwand für den Rückbau der Überdachung entsteht. Die abweichende

Behandlung rechtswidrig errichteter Terrassenüberdachungen bis zu

einer Fläche von 10 m² ist damit sachlich gerechtfertigt.

Randnummer 121

3. Die das Gartenhaus betreffende Verfügung in Nr. 1 Buchstabe

d) des Bescheides vom 29. September 2008 erweist sich nur teilweise

als rechtmäßig.

Randnummer 122

a. Soweit die Beklagte hierin der Klägerin aufgegeben hat,

hinsichtlich der nach dem Bebauungsplan unzulässigen Gartenhütte

einen Befreiungsantrag zu stellen, hält sich diese Anordnung im

Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 81 LBauO. Da die Beklagte in

ihrem Sanierungskonzept die Erteilung einer Befreiung für

Nebenanlagen bis zu einer Fläche von 6 m² nach den §§ 31 Abs. 2

BauGB und 69 Abs. 2 LBauO in Aussicht gestellt hat, können auf

diesem Wege in anderer Weise als durch Erlass einer

Beseitigungsverfügung rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Der

Abweichensantrag nach § 69 Satz 2 LBauO tritt dabei an die Stelle

des Bauantrages nach § 81 Satz 2 LBauO. Ein solcher Antrag ist auch

keine bloße Förmelei, da nur durch Vorlage entsprechender

Unterlagen der Gegenstand der Befreiung etwa hinsichtlich des

Standortes der Hütte auf dem Grundstück der Kläger eindeutig

bestimmt werden kann. Die Einreichung eines Abweichungsantrags

bürdet den Klägern auch keine unzumutbaren Lasten auf.

Randnummer 123

b. Die Kläger können sich hinsichtlich der Gerätehütte auch

nicht deshalb auf Bestandsschutz berufen, weil diese zu einem

Zeitpunkt errichtet wurde, als der für das Gebiet maßgebliche

Bebauungsplan noch nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht war und der

Ausschluss von Nebenanlagen nicht galt. Der Errichtungszeitpunkt

der Gerätehütte kann nämlich nicht mehr exakt festgestellt werden.

Der Darstellung der Kläger hält die Beklagte den Umstand entgegen,

dass bei der Gebrauchsabnahme am 23. August 1988 und damit nach

Inkrafttreten des Bebauungsplanes keine Mängel festgehalten wurden.

Erweist sich aber als unaufklärbar, wann der von einer

Beseitigungsverfügung Betroffene die beanstandete Nutzung

aufgenommen hat und ob er dementsprechend aus Gründen der formellen

oder materiellen Legalität Bestandsschutz genießt, so geht das zu

seinen Lasten. Insoweit macht er im Wege einer Einwendung ein

Gegenrecht geltend. Er leitet nämlich aus der Vergangenheit ein

Recht ab, das es ihm ermöglicht, sich gegen eine behördliche

Anordnung durchzusetzen, obgleich die beanstandete Nutzung

(derzeit) materiell rechtswidrig ist und dies an sich für eine

derartige Verfügung ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar

1979 4 C 86.76 –, DÖV 1979, 601 und juris, Rn. 14;

Beschluss vom 05. August 1991 – 4 B 130/91 und juris Rn.

4).

Randnummer 124

c. Als unverhältnismäßig erweist sich indessen die weitergehende

Anordnung der Beklagten, das Gerätehaus zu beseitigen, wenn der

Befreiungsantrag nicht fristgerecht binnen 6 Wochen nach

Bestandskraft der Verfügung gestellt wird. Da rechtmäßige Zustände

durch Erteilung der in Aussicht gestellten Befreiung erreicht

werden können, ist die Beseitigung der Gerätehütte hierfür nicht

erforderlich. Vielmehr kann die Beklagte die Stellung eines

Befreiungsantrages mit Einsatz von Zwangsmitteln herbeiführen. Die

von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutete

Möglichkeit, auf einen Antrag zu verzichten und die Gerätehütte

stattdessen freiwillig zu beseitigen, steht den Klägern auch ohne

eine entsprechende Anordnung offen.

Randnummer 125

4. Schließlich ist im Hinblick auf die vom Senat nicht

beanstandeten Verfügungen auch nicht erkennbar, dass die Beklagte

bei ihrem Vorgehen im Bereich des Bebauungsplangebietes das

Gleichbehandlungsgebot verletzte und die in ihrem Sanierungskonzept

vorgesehenen Maßnahmen nicht konsequent umsetzte. Dabei können sich

die Betroffenen nicht allgemein darauf berufen, die Behörde

schreite gegen Baurechtsverstöße in vergleichbaren Fällen nicht

ein. Art. 3 Abs. 1 GG räumt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im

Unrecht ein. Vielmehr können sie lediglich verlangen, dass die

Behörde ihr Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichartig ausübt.

Die Behörde muss dabei nicht gleichzeitig vorgehen, sondern kann

bei einer Vielzahl von Verstößen nach und nach einschreiten (vgl.

BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995, a.a.O., juris Rn. 4f.). Die

Kläger können sich hiernach nicht auf jede baurechtliche

Abweichung, sondern nur auf solche Verstöße berufen, die den bei

ihnen beanstandeten Mängeln vergleichbar sind. Hinsichtlich der

Anbringung von Terrassenüberdachungen und der Errichtung von

Nebenanlagen ist indessen nicht erkennbar, dass die Beklagte in

Abkehr von ihrem Sanierungskonzept willkürlich vorginge und nur

einzelne Eigentümer herausgriffe. Soweit entsprechende Verstöße

bislang in wenigen Einzelfällen ungeahndet geblieben sind, hat die

Beklagte eine nachvollziehbare Begründung angeführt, weshalb sie

von einem Einschreiten abgesehen hat.

Randnummer 126

5. Die in Nr. 2 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung

war aufzuheben, soweit die entsprechende Grundverfügung nach dem

zuvor Gesagten keinen Bestand hat, da es an einem Verwaltungsakt

als Grundlage der Vollstreckung fehlt. Im Übrigen liegen die

Voraussetzungen für eine Zwangsgeldandrohung nach § 66 LVwVG i.Vm.

den §§ 61 Abs. 1, 62 und 64 LVwVG vor.

Randnummer 127

6. Ebenfalls aufzuheben ist die in dem angefochtenen Bescheid

enthaltene Kostenentscheidung, da hinsichtlich der aufgehobenen

Teile der Grundverfügung die Amtshandlung nicht nach § 13 Abs. 1

Nr. 1 LGebG durch die Kläger veranlasst ist und es dem Senat nicht

möglich ist, den Verwaltungsaufwand für den fortbestehenden Teil

der Anordnung zu bestimmen.

Randnummer 128

7. Die von den Klägern hilfsweise gestellten Beweisanträge waren

abzulehnen.

Randnummer 129

a. Ihr Antrag, für einen großen Teil der Grundstücke die

Verwaltungsakten der Beklagten beizuziehen (Nr. 1), bezweckt eine

unzulässige „Ausforschung“. Da die Beklagte auf den

Beschluss des Senats vom 27. Juli 2011 ausführlich dargelegt hat,

welche Verstöße bei den einzelnen Anwesen festgestellt wurden,

hätte es zum Beweisantritt einer substantiierten Darlegung der

Kläger bedurft, bei welchen konkreten Anwesen die Beklagte

fehlerhafte oder unvollständige Angaben gemacht haben soll. Solche

Angaben sind nur bezüglich von 14 näher bezeichneten Anwesen

erfolgt, bei denen sich Meinungsunterschiede zum Teil aber bereits

geklärt haben und die von ihrem zahlenmäßigen Umfang her für die

allein maßgebliche Frage der Funktionslosigkeit unerheblich

sind.

Randnummer 130

b. Dem Antrag, eine Ortsbesichtigung durchzuführen (Nr. 2), ist

das Gericht teilweise nachgekommen. Soweit hiermit die Feststellung

weiterer Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften erreicht werden

soll, erweisen sich die unter Beweis gestellten Tatsachen als

unerheblich. Da lediglich 6 Anwesen von der Beklagten nicht

besichtigt wurden, ergeben sich wegen der geringen Zahl der

betroffenen Gebäude keine Auswirkungen auf die Annahme einer

Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes. Auch im Hinblick auf die

Ermessensausübung der Beklagten handelt es sich um Einzelfälle, die

das Sanierungskonzept und dessen Umsetzung insgesamt nicht in Frage

stellen können.

Randnummer 131

c. Auch der Heranziehung sämtlicher Meldeakten innerhalb des

Plangebietes seit 1962 (Nr. 3) bedurfte es nicht. Auf die genaue

Zahl der mit Hauptwohnsitz Gemeldeten und das melderechtliche

Vorgehen der Beklagten hiergegen kommt es für die Entscheidung des

Rechtsstreites nicht an. Für die Beurteilung der Funktionslosigkeit

des Bebauungsplanes ist nicht die melderechtliche Situation

entscheidend. Vielmehr ist nach dem zuvor Gesagten maßgeblich,

inwieweit eine mögliche dauerhafte Wohnnutzung im Plangebiet nach

außen erkennbar und von der Bauaufsichtsbehörde offenkundig

hingenommen wird. Hierzu hat der Senat einschlägige Feststellungen

getroffen.

Randnummer 132

d. Soweit die Kläger hinsichtlich der Hängigkeit des Geländes im

Plangebiet eine weitere Sachaufklärung begehren, erweist sich der

Beweisantrag als unerheblich, da die Behörde für ihr Einschreiten

nicht an das Vorliegen eines Vollgeschosses anknüpft, vielmehr

wegen jeglicher zusätzlicher Aufenthaltsräume – in

Vollgeschossen oder sonstigen Geschossen auf das Geltendmachen

von Verstößen gegen die maximale Geschossfläche verzichten

will.

Randnummer 133

B. Soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehren,

ihnen die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung zu erteilen,

bleibt ihre Klage erfolglos.

Randnummer 134

Den Klägern steht kein Anspruch auf Erlass der Baugenehmigung

nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO zu. Hiernach ist die Baugenehmigung

zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen

öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Randnummer 135

Soweit die Kläger die Genehmigung der Umnutzung eines Teils der

Garage zu Aufenthaltszwecken begehren, steht diesem Vorhaben nach

dem zuvor Gesagten der Umstand entgegen, dass hiermit gegen die im

Bebauungsplan „Im Binsfeld III“ vorgesehene Begrenzung

der zulässigen Geschossfläche verstoßen würde.

Randnummer 136

Auch die Umnutzung der Kellerräume ist nicht genehmigungsfähig.

Da nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (1968) bei der

Geschossflächenberechnung auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in

anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden

Treppenräume und Umfassungswände zu berücksichtigen sind, würde die

Nutzung eines Kellerraumes als Aufenthaltsraum ebenfalls zu einer

Überschreitung der zulässigen Geschossfläche führen. Der genehmigte

Bestand schöpft die nach dem Bebauungsplan zulässige Obergrenze von

60 m² mit 59,5 m² indes nahezu vollständig aus.

Randnummer 137

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 138

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils

wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff.

ZPO.

Randnummer 139

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2

VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

Randnummer 140

Beschluss

Randnummer 141

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird

auf 10.000,-- €

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 13 LGebG RP, § 61 LVwVG RP, § 66 LVwVG RP, § 1 LVwVfG RP

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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