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Zitierfest

LBauO RP · Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998

§ 60 LBauO RP – Sachliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 19.11.2025.

Sachlich zuständig ist, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, die untere Bauaufsichtsbehörde.

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„Was regelt § 60 LBauO RP? Zitiere den Wortlaut.“

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