Verstoßen bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen, so kann die Bauaufsichtsbehörde deren teilweise oder vollständige Beseitigung auf Kosten der nach § 54 verantwortlichen Personen anordnen oder die Benutzung der Anlagen untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird. Beseitigungsanordnung und Benutzungsuntersagung gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgenden.
LBauO RP · Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998
§ 81 LBauO RP – Beseitigungsanordnung und Benutzungsuntersagung
Amtliche Fassung, Stand 19.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 81 LBauO RP verweisen
- § 89 LBauO RP – Ordnungswidrigkeiten
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