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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2024 – 11 A 2528/22.A

Spruchkörper
11. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0319.11A2528.22A.00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das

Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

I.

Randnummer 3

Der Kläger ist ausweislich syrischer Personenstandsdokumente am 00.00.2004 in Al-Dirbasiyah (Syrien) geboren, syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Ausweislich der Eurodac-Abfrage des Bundesamts gewährten ihm die bulgarischen Behörden am 13. Dezember 2021 internationalen Schutz. Am 3. März 2022 stellte er einen förmlichen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.

Randnummer 4

Er erklärte gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen, er habe sein Herkunftsland Anfang Juni 2021 verlassen. Nachdem er sich zunächst zwei Monate in der Türkei und sodann vier bis fünf Monate in Bulgarien aufgehalten habe, sei er über Rumänien und unbekannte Länder am 24. Februar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In Bulgarien habe er in einem Camp gelebt. Er sei jedoch auch 20 Tage in Haft gewesen, wo er geschlagen worden sei. In Syrien habe er die Schule bis zur dritten Klasse besucht und in Restaurants in der Küche gearbeitet.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 11. März 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und stellte ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syriens fest (Ziffer 3.). Zudem befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung setzte es aus (Ziffer 5.).

Randnummer 6

Der Kläger hat fristgerecht am 7. April 2022 Klage erhoben. Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Gerichtsbescheid vom 26. August 2022 hat die Beklagte am 6. September 2022 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Randnummer 7

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger unter anderem ausgeführt: Bulgarien sei kein „sicherer – europäischer – Drittstaat“. Ihm drohe in Bulgarien eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. In Syrien habe er die Schule bis zur 9. Klasse besucht. Er habe in Syrien gearbeitet; er sei gezwungen gewesen, seinem Vater zu helfen. In Bulgarien habe er, nachdem er seinen Status erhalten habe, nichts ausgehändigt bekommen. Er habe auch kein Geld erhalten. In dem Camp habe er Essen bekommen.

Randnummer 8

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 9

den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2022 aufzuheben,

Randnummer 10

hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Bescheidaufhebung zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG bezüglich Bulgarien festzustellen.

Randnummer 11

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Mit Urteil vom 24. November 2022 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2022 mit Ausnahme von Ziffer 3. Satz 4 aufgehoben.

Randnummer 14

Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2023 zugelassenen Berufung nimmt die Beklagte Bezug auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids und führt ergänzend insbesondere zur Situation von anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, auch in Bezug auf die Auswirkungen der Corona- Pandemie, aus. Aus der Bewertung dieser Situation ergebe sich, dass die Lebensbedingungen für Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Bulgarien ausreichend seien.

Randnummer 15

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

Randnummer 16

das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. November 2022 mit Ausnahme des Ausspruchs zu Ziffer 3. Satz 4 des Bescheids der Beklagten vom 11. März 2022 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 17

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

Randnummer 18

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 19

Zur Begründung trägt er unter Übersendung der Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. April 2021 - 3 K 2132/16.GI.A -, Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. April 2022 - VG 1 K 907/18.A -, Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. September 2022 - A 14 K 865/21 -, Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 25. April 2023 - 12 A 781/22 - sowie der Information des H. e.V. für Geflüchtete, die nach Bulgarien rücküberstellt werden (Stand 11/2019), im Wesentlichen vor: Er erhalte in Bulgarien keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Ausstellung eines Aufenthaltstitels scheitere an der nicht möglichen Registrierung im bulgarischen Einwohnerverzeichnis. Letztlich sei zu klären, ob die Gewährung des Schutzstatus in Bulgarien unwirksam sei, weil er sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Schutzgewährung minderjährig gewesen sei. Einen Vormund habe er nicht gehabt, weshalb er nicht verfahrensfähig gewesen sei. Deutschland sei für die Prüfung des Asylantrags zuständig gewesen.

Randnummer 20

Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden.

Randnummer 21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts und der beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen.

II.

Randnummer 23

Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 130a VwGO vor.

Randnummer 24

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 1 B 9.23 -, juris.

Randnummer 25

Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Klägers, in erster Instanz habe keine mündliche Verhandlung stattgefunden, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat am 24. November 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Kläger auch persönlich erschienen und in der er ausführlich angehört worden ist.

Randnummer 26

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 27

Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen.

Randnummer 28

Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f.

Randnummer 29

1. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

Randnummer 30

a) Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da Bulgarien dem Kläger am 13. Dezember 2021 internationalen Schutz zuerkannte.

Randnummer 31

aa) Die Schutzgewährung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger zum Zeitpunkt

Randnummer 32

der Antragstellung in Bulgarien minderjährig gewesen sein soll.

Randnummer 33

Das Bundesamt und die deutschen Gerichte sind nicht befugt, die in Bulgarien ausgesprochene Schutzgewährung in Frage zu stellen oder rechtlich zu überprüfen. Nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten, „wenn […] ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat“. Das ist vorliegend der Fall. Eine Überprüfung der von dem „anderen Mitgliedstaat“ – hier Bulgarien – getroffenen Entscheidung durch den nunmehr vom Kläger in Anspruch genommenen Mitgliedstaat – hier Deutschland – sieht die Richtlinie 2013/32/EU nicht vor; dies würde auch einen unzulässigen Eingriff in die Hoheitsrechte des anderen Mitgliedstaats bedeuten.

Randnummer 34

bb) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Schutzstatus nicht mehr fortbestehen könnte. Seit der Schutzgewährung am 13. Dezember 2021 sind noch keine drei bzw. fünf Jahre vergangen, so dass die bulgarischen Identitätspapiere des Klägers ihre Gültigkeit noch nicht verloren haben dürften (vgl. § 59 Abs. 1 des bulgarischen Gesetzes über Identitätspapiere).

Randnummer 35

Vgl. hierzu aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 103.

Randnummer 36

b) Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Falle des Klägers auch nicht ausgeschlossen.

Randnummer 37

Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 EMRK zu erfahren.

Randnummer 38

Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94.

Randnummer 39

Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht. Eine solche Gefahr besteht jedoch zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Kläger nicht, so dass sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden konnte.

Randnummer 40

aa) Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus:

Randnummer 41

Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei.

Randnummer 42

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89.

Randnummer 43

Art. 4 GRCh – aus Art. 3 EMRK ergebe sich insoweit kein anderer Maßstab – sei dahin auszulegen, dass er einer Überstellung entgegenstehe, wenn das zuständige Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststelle, dass dieser Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.

Randnummer 44

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15.

Randnummer 45

Es sei für die Anwendung des Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu komme, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat sei in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen werde. Insoweit sei das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

Randnummer 46

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39.

Randnummer 47

Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichten nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien. Das Fehlen familiärer Solidarität sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichten für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh nicht aus. Schließlich könne der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger seien als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren.

Randnummer 48

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39.

Randnummer 49

Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“).

Randnummer 50

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff. m. w. N.; ferner Urteile vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 32, und - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 36, sowie vom 26. Januar 2011 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 ‑ A 4 S 329/19 ‑, juris, Rn. 5.

Randnummer 51

Nicht entscheidungserheblich sind demnach Mängel bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte sowie die (Nicht-)Gewährung besonderer Leistungen an Schutzberechtigte.

Randnummer 52

Der Verstoß gegen Art. 4 GRCh muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Ein weit überwiegender Teil der anerkannten Schutzberechtigten will bzw. wollte – wie der Kläger – nicht in Bulgarien bleiben und verlässt das Land tatsächlich auch wieder. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh liegt jedoch nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz in Bulgarien aufzubauen.

Randnummer 53

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff. m. w. N.; ferner Urteile vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 32, und - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 36, sowie vom 26. Januar 2011 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32; OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 134 f.

Randnummer 54

Dabei müssen sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU).

Randnummer 55

Vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64.

Randnummer 56

bb) Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien ist nicht festzustellen.

Randnummer 57

Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem vorangegangenen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Aufenthalt in Bulgarien erfahren hat, da – wie ausgeführt – auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

Randnummer 58

Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 88.

Randnummer 59

Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 hat der Senat entschieden, dass international Schutzberechtigten in Bulgarien derzeit keine Gefahrenlage droht, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führt. Auch durch die Corona-Pandemie haben sich die Verhältnisse in Bulgarien nicht derart verschlechtert, dass gesunden, arbeitsfähigen Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen eine Verelendung drohte.

Randnummer 60

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 ‑ 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 25 ff., 46 ff.

Randnummer 61

An dieser Einschätzung hält der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage fest. Die Verhältnisse in Bulgarien haben sich für anerkannt Schutzberechtigte seit Februar 2022 – auch durch die seitdem zahlreich in Bulgarien aufgenommenen ukrainischen Flüchtlinge – nicht derart verschlechtert, dass dem Kläger als gesundem und arbeitsfähigen Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen eine Verelendung drohte.

Randnummer 62

Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, Rn. 71 f., m. w. N.

Randnummer 63

(1) Obwohl sich anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen müssen und keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft haben,

Randnummer 64

vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 2,

Randnummer 65

bestehen auch weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären. Die geringe Auslastung der Aufnahmezentren für Asylsuchende besteht fort, so dass anerkannt Schutzberechtigte dort auch weiterhin Unterkunft erhalten können.

Randnummer 66

Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2023 - 11 A 892/21.A -, juris, Rn. 61 ff., m. w. N.; anders H., BULGARIEN: Informationen für Geflüchtete, die nach Bulgarien rücküberstellt werden, Stand: Oktober 2023, S. 9, wonach die Gefahr der Obdachlosigkeit bestehe; auch hier wird jedoch kein Fall tatsächlich eingetretener Obdachlosigkeit benannt.

Randnummer 67

Davon ist auch für den Kläger auszugehen. Die Belegungsrate betrug Ende des Jahres 2020 20%, Ende des Jahres 2021 47 %, im Juni 2022 53 % und Ende des Jahres 2022 wieder 47 %. Die Ankunft zahlreicher ukrainischer Flüchtlinge in Bulgarien hat sich auf die Belegung nicht nennenswert ausgewirkt, da diese ganz überwiegend anderweitig Unterkunft finden.

Randnummer 68

Vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 6. Juli 2022, S. 1; aida, Country Report: 2020 update, S. 57, Bulgaria, 2021 update, S. 66, 2022 update, S. 75.

Randnummer 69

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 8. Juli 2022 erwähnt, die Möglichkeit, den Aufenthalt im Aufnahmezentrum aus humanitären Gründen über die Zuerkennung des internationalen Schutzes hinaus zu verlängern, bestehe nicht für Personen, die das Land zwischenzeitlich verlassen hätten,

Randnummer 70

vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 2,

Randnummer 71

ist dies nicht durch Beispiele oder konkrete Zahlen obdachloser zurückgeführter Schutzberechtigter belegt und gibt – auch angesichts der Erkenntnislage im Übrigen – keinen Anlass zu weiterer Aufklärung.

Randnummer 72

In den Aufnahmeeinrichtungen wird Verpflegung zur Verfügung gestellt. Die Bewohner erhalten drei Mahlzeiten am Tag. Es besteht eine medizinische Grundversorgung. Sanitäre Anlagen stehen zur Verfügung, wenn auch mit Einschränkungen. Der Zugang insbesondere zu warmem Wasser kann sich als problematisch erweisen. Notwendige Reparaturen können auf sich warten lassen. Die Hygiene in den Aufnahmezentren weist Mängel auf. Berichtet wird von Bettwanzen.

Randnummer 73

Vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 6. Juli 2022, S. 2; aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 76.

Randnummer 74

Seit Mai 2022 werden in allen Aufnahmezentren monatlich Maßnahmen zur besonderen Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung durchgeführt.

Randnummer 75

Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 77.

Randnummer 76

Damit ist – auch in Anbetracht bestehender Mängel – jedenfalls eine Minimalversorgung sichergestellt, die die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) in der Regel befriedigt und eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.

Randnummer 77

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2023 - 11 A 3153/20.A -, juris, Rn. 79 f., m. w. N.

Randnummer 78

(2) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der bulgarische Arbeitsmarkt weder in Folge der Corona-Pandemie,

Randnummer 79

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 67 ff.; vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris, Rn. 80 ff.,

Randnummer 80

noch durch die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge,

Randnummer 81

vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris, Rn. 82 ff., sowie Beschlüsse vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris, Rn. 90 ff. und vom 16. Dezember 2022 - 11 A 1397/21.A -, juris, Rn. 86 ff.,

Randnummer 82

derart verschlechtert hat, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten. Auch an dieser Einschätzung hält er unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage fest.

Randnummer 83

Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 - 11 A 1440/23.A -, juris, Rn. 84 f., m. w. N.

Randnummer 84

Die bulgarische Wirtschaft erholt sich weiter und ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gastronomie und der IT-Branche. Die Arbeitslosenquote betrug zum Ende des Jahres 2022 3,9 % nach 5,3 % im Jahr 2021; im Dezember 2023 lag sie bei 4,3 %.

Randnummer 85

Vgl. statista, Bulgarien: Arbeitslosenquote von 2011 bis 2022, vom 27. Juni 2023, abrufbar unter: de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquotein-bulgarien/#professional; statista Europäische Union: Arbeitslosenquoten in den Mitgliedstaaten im Dezember 2023, abrufbar unter: de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/.

Randnummer 86

Insgesamt war der bulgarische Arbeitsmarkt nach den Informationen der Europäischen Kommission, EURES, geprägt durch Arbeitskräftemangel, steigende Löhne und einen Rückgang der Arbeitslosigkeit. So wurden 2022 insgesamt 158.300 freie Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt gemeldet. Über die Arbeitsämter wurden meistens Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor vermittelt (Köche, Kellner, Barkeeper, Friseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure) - 18.902 Stellen. Die Nachfrage nach Bedienpersonal von stationären Maschinen und Anlagen nimmt weiter zu. In diesem Bereich hätten 14.864 Stellen zur Verfügung gestanden. In den Bereichen Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen und Verkehr seien 12.221 Arbeitsstellen frei. Groß sei das Stellenangebot für Verkäufer sowohl in den großen Handelsketten als auch in kleineren Geschäften (11.415), für Facharbeiter in der Lebensmittel-, Bekleidungs- und Holzindustrie und den verwandten Bereichen (7.353) sowie für Beschäftigte in der Abfallwirtschaft und ähnlichen Bereichen (12.894). Die Zahl der Stellen für Pflegepersonal (Krankenpfleger, Betreuungspersonal in Kindergärten) sei mit 7.675 Plätzen nach wie vor hoch. Etwa 6.750 offene Stellen gebe es auch für Kfz-Führer und Maschinenbediener. Gemeldet worden seien 6.459 Stellen für Metallarbeiter, Maschinenbauer und Handwerker. 4.292 Stellen für Schutz- und Sicherheitspersonal seien unbesetzt. Für gelernte Kräfte stellt sich die Arbeitssuche einfacher dar als für ungelernte. Gerade im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In diesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäischen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, weil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins westeuropäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermittlungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Akquise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich.

Randnummer 87

Vgl. GTAI Germany Trade & Invest, Wirtschaftsumfeld, Bulgarien, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten, vom 12. Juli 2023 abrufbar unter: www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt-243982; Europäische Kommission, EURES, Arbeitsmarktinformationen: Bulgarien vom 8. Mai 2023, abrufbar unter https://eures.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de.

Randnummer 88

Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden zwar nicht staatlicherseits,

Randnummer 89

vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3,

Randnummer 90

aber von NGO, etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz, der Caritas Sofia und IOM, angeboten.

Randnummer 91

Vgl. Bulgarian Red Cross, Welcome to Bulgaria, Useful Information for Relocated and Resettled Persons, S. 19, abrufbar unter: https://www.redcross.bg/files/23769-infobro-eng-.pdf; IOM Bulgaria, ongoing projects, abrufbar unter: https://bulgaria.iom.int/ongoing-projects.

Randnummer 92

Diese grundsätzlich auch für Drittstaatsangehörige positive Arbeitsmarktsituation wird durch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, im Jahr 2021 seien lediglich drei Personen mit internationalem Schutzstatus und zwei Personen im Asylverfahren als arbeitstätig gemeldet gewesen,

Randnummer 93

vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3,

Randnummer 94

nicht durchgreifend in Frage gestellt, denn über die Bemühungen der nicht arbeitstätigen Personen bei Integration und Arbeitssuche, die etwa aufgrund der Absicht, in ein anderes Land weiterzuziehen, eingeschränkt sein können, ist nichts bekannt.

Randnummer 95

(3) Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt wird der Kläger in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Unterbringung und Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und in der Lage sein, nach einer Übergangszeit eine Arbeit aufzunehmen. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Etwa im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel hat er auch als ungelernte Kraft eine realistische Möglichkeit, Arbeit zu finden, um zumindest seine elementaren Bedürfnisse mit einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keine Familie zu versorgen hat. Er kann sich dem Spracherwerb sowie einer Erwerbstätigkeit uneingeschränkt widmen und muss nur seinen eigenen elementaren Unterhalt erwirtschaften.

Randnummer 96

2. Auch Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist auch die hilfsweise erhobene, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Verpflichtungsklage unbegründet. Die in Ziffer 3. des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung ist nach den §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG nicht zu beanstanden. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.) ist nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG rechtmäßig ergangen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß den §§ 83b, 83c AsylG nicht erhoben.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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