Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 25.08.2026 – 2 LA 187/24
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- AufenthG § 53 AufenthG § 53 Abs 3 AufenthG § 59 Abs 1 S 1 KCanG § 34 StGB § 64 StGB § 67d VwGO § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO § 124 Abs 2 Nr 3
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 30.04.2024 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, ein fünfjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Androhung der Abschiebung in die Türkei.
Der Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei und wurde im Jahr 1993 dort geboren. Er ist ledig und kinderlos. Seine Eltern und Geschwister leben in Deutschland.
Im Jahr 2002 reiste der Kläger im Alter von neun Jahren zum Familiennachzug nach Deutschland ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis, die mehrfach verlängert wurde, bis ihm im Jahr 2009 eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde.
Der Kläger hat in Deutschland den Realschulabschluss erworben. Eine Berufsausbildung zum Maler und Lackierer brach er wegen Drogenkonsums ab. Nachfolgend lebte er überwiegend von Arbeitslosengeld II. Von 2019 bis 2021 ging er einer geringfügigen Beschäftigung als Verputzer nach. Er konsumierte regelmäßig Cannabis und Kokain. Der Kläger ist in Deutschland mehrfach straffällig geworden. Zwischen 2014 und 2021 wurde er neun Mal zu Geldstrafen verurteilt, davon fünf Mal wegen Besitzes und Einführens von bzw. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, drei Mal wegen Verkehrsdelikten und ein Mal wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz. Am 12.05.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 19.07.2021 stach der Kläger während einer Auseinandersetzung einem anderen Menschen mit einem Messer in den Bauch.
Im September 2021 mietete der Kläger in einer Wohnung in Bremen ein Zimmer an, um dort Marihuana zu lagern, zu verpacken und es anschließend zu verkaufen. Im Oktober 2021 fasste er zusammen mit zwei Mittätern den Entschluss, gemeinsam aus dieser Wohnung heraus für eine gewisse Dauer und in nicht unerheblichem Umfang Marihuana zu verkaufen. Diesen Tatplan setzten sie spätestens ab dem 13.10.2021 um. In diesem Rahmen lagerten sie am 15.12.2021 in der Wohnung ca. 900 g Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf.
Ab dem 15.12.2021 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Mit Urteil vom 20.09.2022 verurteilte das Landgericht Bremen den Kläger aufgrund der vorstehend geschilderten Sachverhalte wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.
Der Kläger verblieb nach dem Urteil des Landgerichts zunächst in der Haft.
Nach Anhörung des Klägers wies der Senator für Inneres der Beklagten den Kläger mit Bescheid vom 25.05.2023 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an, wobei die Abschiebung aus der Haft oder ohne Gewährung einer Ausreisefrist unmittelbar im Anschluss an die Haftentlassung erfolgen solle. Der Bescheid wurde am 31.05.2023 zugestellt.
Am 30.06.2023 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid vom 25.05.2023 erhoben.
Am 12.10.2023 trat der Kläger den Maßregelvollzug in der Entziehungsanstalt an. Am 02.04.2024 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen die Fortdauer der Unterbringung an.
Mit Schriftsatz vom 29.04.2024 änderte die Beklagte den Bescheid vom 25.05.2023 dahingehend ab, dass dem Kläger für den Fall, dass er nicht aus der Haft heraus abgeschoben wird, eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab der Haftentlassung gewährt wird.
Mit Urteil vom 30.04.2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Ausweisung sei rechtmäßig. Dabei werde zugunsten des Klägers unterstellt, dass er von seinem Vater ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 ableiten könne. Rechtsgrundlage der Ausweisung sei daher § 53 Abs. 1, 3 AufenthG i.V.m. Art. 14 ARB 1/80. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien erfüllt. Vom persönlichen Verhalten des Klägers gehe gegenwärtig eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Durch den Kläger drohe ernsthaft die erneute Begehung schwerwiegender Straftaten, insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen das Betäubungsmittelrecht. Zwar sei der Kläger Erstverbüßer, was für eine resozialisierende Wirkung des Straf- bzw. Maßregelvollzugs spreche. Die wesentliche Ursache seiner Straffälligkeit - seine Betäubungsmittelabhängigkeit - sei bislang jedoch nicht erfolgreich therapiert worden. Der Kläger konsumiere zwar seit mehreren Monaten keine Betäubungsmittel mehr und sei therapiemotiviert. Jedoch befinde sich die Therapie noch im Anfangsstadium. Für eine fortbestehende Wiederholungsgefahr spreche, dass die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung angeordnet habe. Das Ausweisungsinteresse überwiege die Bleibeinteressen; die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Zwar stelle die Ausweisung eine besondere Härte dar und bedürfe sehr gewichtiger Gründe, denn der Kläger sei als Kind nach Deutschland eingereist und lebe seither rechtmäßig hier. Er habe bis zur Ausweisung eine Niederlassungserlaubnis besessen, beherrsche die deutsche Sprache und habe einen deutschen Realschulabschluss erworben. Seine Eltern und Geschwister befänden sich ebenfalls in Deutschland. Jedoch sei der Kläger erheblich straffällig geworden und es bestehe eine signifikante Wiederholungsgefahr. Er habe keine Berufsausbildung abgeschlossen und sei wirtschaftlich nicht in Deutschland integriert. Eine Reintegration in der Türkei sei ihm zumutbar. Er spreche sowohl die türkische als auch die kurdische Sprache. Seine ersten neun Lebensjahre habe er in der Türkei verbracht; als Volljähriger habe er sich für mehrere Wochen erneut dorthin begeben, um seine Drogenabhängigkeit in den Griff zu bekommen. In der Türkei habe der Kläger noch Verwandte; zudem sei er im arbeitsfähigen Alter. Die Ausweisung stelle auch keine Doppelbestrafung dar. Rechtmäßig sei auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Ermessensfehler bei der Bestimmung der Länge des Verbots (§ 11 Abs. 3, 5 Satz 1 AufenthG) seien nicht ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung sei in der Gestalt, die sie durch den Schriftsatz der Beklagten vom 29.04.2024 erhalten habe, Klagegegenstand. Sie sei rechtmäßig; insbesondere sei die Bemessung der Ausreisefrist auf 14 Tage nicht ermessensfehlerhaft.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil.
II. Die Berufung ist nicht zuzulassen, denn Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. werden vom Kläger jedenfalls nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 – 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 – 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Dies gelingt dem Kläger nicht.
a) Der Einwand der Zulassungsantragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe den Prüfungsmaßstab verkannt, der bei der Ausweisung von assoziationsrechtlich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden sei, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht zitiert auf S. 7 des Urteils im letzten Absatz § 53 Abs. 3 AufenthG als Maßstab für die Ausweisung des Klägers. Es nennt dann die einschlägigen Tatbestandsmerkmale „persönliches Verhalten“, „[Gefahr für die] öffentliche Sicherheit und Ordnung“, „gegenwärtige schwere Gefährdung“ und „Grundinteresse der Gesellschaft berührt“. Andere Merkmale, die insoweit zu prüfen wären, benennt auch die Begründung des Zulassungsantrags nicht (vgl. S. 3, letzter Absatz, und S. 4, erster und zweiter Absatz der Begründungsschrift). Soweit der Kläger dort zutreffend darauf hinweist, dass eine einzelfallbezogene Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls durchgeführt werden müsse, ist dies genau der Maßstab, den auch das Verwaltungsgericht angelegt hat (vgl. S. 8 dritter Absatz, S. 9 zweiter Absatz des Urteils). Soweit der Kläger in seiner Begründungsschrift auf S. 3 letzter Absatz und S. 4 erster und zweiter Absatz zutreffend auf die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Grundrechte, insbesondere von Art. 8 EMRK, und der Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seines Alters, der Folgen der Ausweisung für ihn und seine Familienangehörigen, seiner Bindungen an Deutschland und fehlender Bindungen zur Türkei hinweist, entspricht dies ebenfalls dem vom Verwaltungsgericht angelegten Maßstab (vgl. S. 9 letzter Absatz, S. 10 erster, dritter, vierter und fünfter Absatz, S. 11 erster und zweiter Absatz des Urteils). Was das Zulassungsvorbringen eigentlich rügen will, ist daher nicht der vom Verwaltungsgericht herangezogene Maßstab als solcher, sondern dessen Anwendung im Einzelfall (vgl. insoweit auch S. 4 dritter und vierter Absatz der Zulassungsantragsbegründung).
b) Die Begründung des Zulassungsantrags stellt die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.
aa) Hauptursache der bisherigen Straffälligkeit des Klägers, insbesondere der Anlassdelikte der Ausweisung, war unstreitig die Betäubungsmittelabhängigkeit bzw. der Betäubungsmittelkonsum. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der entscheidende Punkt für die Gefahrenprognose die Bewältigung der Suchtproblematik sei, ist daher schlüssig.
bb) Aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 02.04.2024 geht hervor, dass dieses Problem noch nicht bewältigt ist. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung, d.h. die Erwartung, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (vgl. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB), sieht die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich als nicht gegeben an (vgl. S. 2 zweiter Absatz und dritter Absatz am Ende des Beschlusses vom 02.04.2024). Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern über die Aussetzung des Strafrestes bzw. der Unterbringung zur Bewährung kommt im Ausweisungsverfahren tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu. Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 – 2 BvR 860/21, juris Rn. 19; zur Übertragbarkeit der für Entscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB entwickelten Maßstäbe auf Entscheidungen über eine Aussetzung des Maßregelvollzugs nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.03.2019 – 10 ZB 18.2494, juris Rn. 9). Bei konsequenter Anwendung der vorgenannten Grundsätze kann sich die Indizwirkung nicht auf positive Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern beschränken; sie kommt negativen Entscheidungen in gleicher Weise zu (OVG Bremen, Beschl. v. 07.10. 2022 – 2 LA 49/22, juris Rn. 23; Beschl. v. 08.01.2021 – 2 B 235/20, juris Rn. 36).
cc) Der Senat sieht keinen Grund, die vom Kläger ausgehende Gefahr geringer zu bewerten als es die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung, die Maßregel nicht zur Bewährung auszusetzen, getan hat. Die vorgelegten Behandlungspläne (Bl. 145 bis 148 d. VG-Akte) schildern zwar einen positiven und bei Fortsetzung dieser Entwicklung erfolgversprechenden Behandlungsverlauf. Dass das Therapieziel schon erreicht ist, kann ihnen jedoch nicht entnommen werden. Vielmehr wird ersichtlich eine Fortsetzung der Behandlung für notwendig gehalten. Gleiches gilt für die Angaben der vom Verwaltungsgericht vernommenen Mitarbeiterin der Einrichtung. Ihre Aussage, wenn der Kläger „so gut weitermacht wie bislang, könnte ich mir persönlich vorstellen, dass es mit einem Therapieerfolg bis zum Zweit-Drittel-Termin im Jahr 2026 klappen wird“, ist nicht gleichbedeutend mit einer positiven Gefahrenprognose. Es handelt sich nur um die Einschätzung, dass bei gleichbleibend positiven Umständen mittelfristig (vom Zeitpunkt der Aussage aus betrachtet: in circa zwei Jahren) eine positive Gefahrenprognose erreicht werden könnte. Ergänzend ist anzumerken, dass der Zwei-Drittel-Termin mittlerweile erreicht ist und der Kläger nicht vorgetragen hat, dass es zu einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gekommen ist.
dd) Dass die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 02.04.2024 dem Kläger aufgrund des bisherigen Behandlungsverlaufs ein gutes Potential, die Behandlung erfolgreich abzuschließen, attestiert und daher die Fortdauer der Maßregel angeordnet hat, spricht nicht gegen die Annahme einer ausweisungsrechtlich relevanten Wiederholungsgefahr. Die auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Erwartung eines Therapieerfolgs, die das Gesetz für eine Anordnung des Fortdauerns verlangt (vgl. § 67d Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 64 Satz 2 StGB), ist nicht gleichbedeutend mit der Erwartung, dass „der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird“, wie sie für eine Aussetzung zur Bewährung erforderlich ist (vgl. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Erwartung eines Therapieerfolgs verlangt zwar eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ als die bloße Möglichkeit des Erfolgs, kann aber im Einzelfall selbst dann noch zu bejahen sein, wenn gewichtige negative Faktoren gegen einen Behandlungserfolg sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2023 – 1 StR 214/23, juris Rn. 18). Im Vergleich zu der bis zum 30.09.2023 geltenden Fassung des § 64 Satz 2 StGB, die eine „hinreichend konkrete Erfolgsaussicht“ verlangte, sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose im aktuellen Recht nur moderat angehoben worden, so dass nach wie vor weitgehend auf die Rechtsprechung zum alten Recht zurückgegriffen werden kann (Ziegler, in: BeckOK StGB, 69. Ed. Stand 01.05.2026, § 64 Rn. 18; Kinzig, in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 64 Rn. 14). Daher sieht auch der erkennende Senat keinen Anlass, seine zur alten Fassung des § 64 Satz 2 StGB ergangene Rechtsprechung zu ändern, wonach die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung nicht gegen, sondern für das Fortbestehen einer ausweisungsrechtlich relevanten Wiederholungsgefahr spricht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.10 2022 – 2 LA 49/22, juris Rn. 23). Denn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt voraus, dass eine nicht lediglich geringe, sondern konkret zu besorgende Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten besteht (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2018 – 4 StR 356/18, juris Rn. 10). Erforderlich ist ein Übergewicht der negativen Faktoren (van Gemmeren, in: MüKo StGB, 5. Aufl. 2025, § 64 Rn. 65). Die Änderung des § 64 StGB zum 01.10.2023 betraf den Maßstab für die Prognose des Behandlungserfolgs nach § 64 Satz 2 StGB, nicht den Maßstab für die Gefährlichkeitsprognose nach § 64 Satz 1 StGB. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose ist der Gesetzeswortlaut („wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird“) unverändert geblieben. Die Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB bzw. ihrer Fortdauer spricht daher auch nach neuem Recht dafür, dass die ernsthafte Gefahr der Begehung neuer Straftaten durch die betroffene Person besteht.
ee) Der Kläger legt auch nicht erfolgreich dar, dass bei ihm ein Ausnahmefall vorliegt, in dem die ausweisungsrechtlich relevante Gefahr trotz einer aktuell nicht bewältigten Suchtproblematik schon entfallen ist, weil der Erfolg einer laufenden Therapie aufgrund konkreter Anhaltspunkte als besonders wahrscheinlich erscheint (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 19). Die Strafvollstreckungskammer weist in ihrem Beschluss vom 02.04.2024 darauf hin, dass der Kläger hinsichtlich der Therapie noch am Anfang stehe (S. 2 dritter Absatz des Beschlusses) und benennt auch als kritisch zu bewertende Umstände in seinem Verhalten (S. 2 vierter Absatz des Beschlusses). ff) Vor dem Hintergrund, dass die Suchtmittelproblematik die wesentliche Ursache für die Anlasstaten war (vgl. auch das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.09.2022 – 3 KLs 501 Js 37266/21 (9/22), S. 29 f. unter Buchstabe b.) und fortbesteht, genügen die sonstigen Umstände, die der Kläger im Zulassungsverfahren der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts entgegen hält (insbesondere seine Einsicht und Reue hinsichtlich der Anlasstaten, die freiwillige Zahlung eines Schmerzensgelds an den Geschädigten der gefährlichen Körperverletzung, die Distanzierung vom früheren Freundeskreis und die familiäre Unterstützung), nicht, um die Prognose des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage zu stellen.
Zudem teilt der Senat die Auffassung des Klägers, das Körperverletzungsdelikt sei eine „sich nicht in der Gestalt wiederholende Beziehungstat“ gewesen (S. 10 der Zulassungsantragsbegründung), nicht. Auslöser des Tatgeschehens war nach den Feststellungen des Landgerichts, dass der Kläger an einer Person vorbeiging, die vor einer Bäckerei an einem Tisch saß, etwas aß und in dem Moment, als der Kläger vorbeiging, etwas von ihrem Essen auf den Boden spuckte. Aus diesem Grund sprach der Kläger die Person aggressiv an und näherte sich ihr dicht, was drei andere Personen dazu veranlasste, einzugreifen und den Kläger aufzufordern, die Person in Ruhe zu lassen. Der Kläger ging zunächst weg, kam aber circa fünf Minuten später zusammen mit einem Mittäter zurück und stach einer der Personen, die ihn zuvor zum Weggehen aufgefordert hatten, in den Bauch (vgl. S. 9 f. des Urteils des Landgerichts). Eine diesem Geschehen vorausgehende „Beziehung“ zwischen dem Kläger und dem Geschädigten ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts nicht.
c) Die Zulassungsantragsbegründung stellt die Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen und die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung durch das Verwaltungsgericht nicht schlüssig in Frage.
aa) Der Vortrag des Klägers, das Betäubungsmitteldelikt unter den beiden Anlasstaten habe sich „nur“ auf die weiche Droge Cannabis bezogen und Cannabis sei mittlerweile (teil-)legalisiert, stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Ausweisungsinteresse überwiege die Bleibeinteressen und die Ausweisung sei verhältnismäßig, nicht schlüssig in Frage.
Der Kläger wurde wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a BtMG) verurteilt. Das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge wird vom Gesetzgeber weiterhin als Verbrechen eingestuft (vgl. § 34 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 KCanG, Mindestfreiheitsstrafe 2 Jahre). Jedenfalls die Gefahr der Wiederholung von durch den Gesetzgeber weiterhin als Verbrechen eingestufter Straftaten berührt auch nach der Überführung der Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten aus dem Anwendungsbereich des BtMG in das KCanG durch das Cannabisgesetz vom 27.03.2024 und der damit einhergehenden Reduzierung des Strafrahmens weiterhin ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. zweifelnd für (nur) das illegale Handeltreiben mit Cannabis OVG Saarland, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 B 42/25, juris Rn. 54 ff.). Der illegale Verkauf von Betäubungsmitteln ist durch eine fehlende Kontrolle des Produkts gekennzeichnet, sodass damit gesundheitliche Gefahren für die Konsumenten einhergehen. Im Falle der bandenmäßigen Begehungsweise treten die besonderen Gefahren organisierter Kriminalitätsstrukturen hinzu, die durch die Teillegalisierung von Cannabis gerade bekämpft werden sollten (vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 74). Den Gesetzgeber hat das besondere Gefährdungspotential der organisierten Drogenkriminalität bewogen, das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge weiterhin als Verbrechen zu bestrafen (BT-Drs. 20/8704, S. 132) (OVG Bremen, Beschl. v. 18.08.2025 – 2 LA 19/25, S. 11, n.V.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse, die Wiederholung einer derartigen Straftat durch den Kläger zu verhindern, als einen sehr gewichtigen Grund einstuft, der auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 [15 f. – Rn. 55]) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, Rn. 19) grundsätzlich geeignet ist, die Ausweisung einer im Kindesalter eingereisten und seither rechtmäßig in Deutschland lebenden Person zu tragen.
bb) Auch bei dem Körperverletzungsdelikt unter den beiden Anlasstaten handelt es sich um eine sehr schwerwiegende Straftat. Der Kläger hat eine andere Person mit einem Messer in den Bauch gestochen. Das Zulassungsvorbringen, wonach das Gewicht der Tat dadurch gemindert werde, dass es sich um eine „Beziehungstat“ gehandelt habe, überzeugt nicht. Wie der Senat bereits oben unter b) ff) ausgeführt hat, hat das Landgericht im Strafurteil eine über das unmittelbare Vorgeschehen der Tat hinausgehende „Beziehung“ zwischen dem Kläger und dem Geschädigten nicht festgestellt. Das Gewicht des Ausweisungsinteresses wird auch nicht dadurch vermindert, dass der Geschädigte für den Konflikt, der zur Anlasstat führte, überwiegend verantwortlich gewesen wäre oder die gewalttätige Eskalation von einer anderen Person als dem Kläger ausgegangen wäre (zu solchen Aspekten vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 32). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger den zur Tat führenden Konflikt ausgelöst, indem er das Ausspucken von Essen durch eine Person, an der er vorbeigegangen war, zum Anlass nahm, sich dieser Person aggressiv zu nähern. Als der Kläger dann wenige Minuten später mit einem Mittäter zurückkehrte, hatten beide gemeinsam schon den Beschluss gefasst, den späteren Geschädigten zu verletzen (vgl. S. 10, zweiter Absatz des Urteils des Landgerichts).
cc) Soweit der Kläger zutreffend darauf hinweist, dass die Straftaten, die er vor den Anlasstaten begangen hatte, nur zu Geldstrafen und einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe geführt haben, stellt dies die Gewichtung des Ausweisungsinteresses durch das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederholungsgefahr, die das gegenüber den Bleibeinteressen überwiegende Ausweisungsinteresse begründet, ersichtlich auf mit den Anlasstaten vergleichbare Straftaten bezogen.
dd) Auch mit dem Hinweis, dass die Wiederholungsgefahr allenfalls gering sei, stellt der Kläger die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. Wie hoch das Risiko neuer Straftaten ist, ist zwar nicht nur für die Frage, ob überhaupt ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse besteht, bedeutsam, sondern auch bei der sich an die Bejahung eines solchen Ausweisungsinteresses anschließenden Abwägung mit den Bleibeinteressen. Je geringer die Bleibeinteressen des Betroffenen wiegen, desto geringer ist das Risiko neuer Straftaten, das die Gesellschaft in Deutschland hinnehmen muss. Je stärker die Bleibeinteressen sind, um so eher kann der Gesellschaft in Deutschland ein gewisses Risiko, dass die ausländische Person wieder straffällig wird, zugemutet werden Daher ist bei der Ausweisung von Ausländern, die – wie der Kläger – den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend rechtmäßig im Inland verbracht haben, eine besonders sorgfältige Gefahrenprognose erforderlich, um der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, angemessen Rechnung zu tragen (OVG Bremen, Urt. v. 17.06.2026 – 2 LB 70/26, juris Rn. 47 m.w.N.). Im Hinblick darauf, dass die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 02.04.2024 eine Fortdauer der Unterbringung nach § 64 StGB für erforderlich hielt und nichts für eine Abweichung von dieser Einschätzung spricht (s.o. unter b)), ist das Verwaltungsgericht jedoch zurecht von einer hohen Wiederholungsgefahr ausgegangen.
ee) Auf der Seite der Bleibeinteressen hat das Verwaltungsgericht den langen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet, die Einreise im Kindesalter, sein unbefristetes Aufenthaltsrecht, das Beherrschen der deutschen Sprache, den deutschen Schulabschluss und die Beziehung zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern eingestellt. Bezüglich der Reintegrationschancen in der Türkei hat es auf die türkischen und kurdischen Sprachkenntnisse des Klägers abgestellt, die dort lebenden Verwandten, die dortigen Aufenthalte (von der Geburt bis zum neunten Lebensjahr und für mehrere Wochen als Volljähriger) sowie auf sein Alter. Das Zulassungsvorbringen zeigt Fehler dabei oder weitere, vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Bleibeinteressen nicht konkret auf.
d) Das Zulassungsvorbringen stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Einreiseund Aufenthaltsverbot sei – auch im Hinblick auf seine Dauer von fünf Jahren – rechtmäßig, nicht schlüssig in Frage. Der Kläger will ernstliche Zweifel daran allein durch pauschalen Verweis auf seine Ausführungen zur (Un-)Verhältnismäßigkeit der Ausweisung geltend machen. Aus denselben Gründen, aus denen diese Argumente bzgl. der Ausweisung nicht überzeugen (s.o. b) und c)), überzeugen sie jedoch auch nicht bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Konkrete Ermessensfehler der Beklagten bei der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bezeichnet der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht.
e) Der Kläger stellt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe die Ausreisefrist, die sie mit Schriftsatz vom 29.04.2024 gewährt hat, ermessensfehlerfrei mit 14 Tagen bemessen, nicht schlüssig in Frage.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. § 59 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 AufenthG regelt Fälle, in denen die Ausreisefrist kürzer sein oder ganz entfallen kann. § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG regelt, wann die Ausreisefrist 30 Tage überschreiten darf.
Mit 14 Tagen bewegt sich die dem Kläger gewährte Ausreisefrist im Regelrahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und dort im mittleren Bereich. Es ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich, dass dadurch schützenswerte Interessen des Klägers unangemessenen beeinträchtigt werden. Zwar weist der Zulassungsantrag zutreffend auf die lange Zeit, die der Kläger in Deutschland lebt, seine Einreise als Kind und seine in Deutschland lebenden Eltern und Geschwister hin. Andererseits ist der Kläger ledig, kinder- und arbeitslos. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Eltern oder Geschwistern ist weder vom Verwaltungsgericht festgestellt noch von der Zulassungsantragsbegründung vorgetragen worden. Der Kläger besitzt keinen eigenen Haushalt in Deutschland, sondern ist im Maßregelvollzug untergebracht. In der Türkei hat er nach den vom Zulassungsantrag nicht in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts Verwandte (vgl. S. 12 zweiter Absatz des Urteils). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb eine Ausreisefrist, die sich im mittleren Bereich des Regelrahmens bewegt, nicht ausreichen sollte, um dem Kläger die Vorbereitung der Ausreise zu ermöglichen. Der Hinweis der Zulassungsantragsbegründung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 08.02.2023 – 2 LB 268/22, juris Rn. 68, in dem für den dortigen Kläger eine Ausreisefrist von 30 Tagen als erforderlich angesehen wurde, verkennt, dass der dortige Kläger im Gegensatz zum Kläger des vorliegenden Verfahrens auf Bewährung aus der Haft entlassen worden war, einen eigenen Haushalt führte, Kinder in Deutschland hatte und einen Arbeitsplatz besaß.
Soweit der Zulassungsantrag es als weiteren Sinn und Zweck der Ausreisefrist ansieht, dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung zu ermöglichen, entfällt diese Zielrichtung hier, denn der Kläger hat mit der vorliegenden Klage schon einen solchen Rechtsbehelf eingelegt.
Die eher knappe Begründung für die Fristbemessung im Schriftsatz der Beklagten vom 29.04.2024 führt unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht zu einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Sie ist im Zusammenhang mit der ausführlichen Begründung der Ausweisungsentscheidung im angefochtenen Bescheid zu lesen, in der die Beklagte auf die Länge des Aufenthalts des Klägers, seine Einreise als Kind und seine persönliche und familiäre Situation eingeht. Es ist fernliegend, dass der Beklagten diese Umstände bei der Ergänzung des Bescheids um eine Ausreisefrist nicht mehr bewusst waren.
Unzutreffend ist der Einwand des Zulassungsantrags, die Beklagte habe im Schriftsatz vom 29.04.2024 ihre Ermessenserwägungen zur Gewährung einer Ausreisefrist nicht lediglich ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO), sondern diesbezüglich erstmals Ermessen ausgeübt. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid bereits Ermessen zur Ausreisefrist ausgeübt, nämlich dahingehend, eine solche nicht zu gewähren (vgl. S. 10 erster Absatz des Bescheids). Diese Ermessensentscheidung und die ihr zugrunde liegenden Erwägungen hat sie dann im Schriftsatz vom 29.04.2024 im Hinblick auf neue Erkenntnisse zur Dringlichkeit der vom Kläger ausgehenden Gefahr dahingehend abgeändert, aktualisiert und ergänzt, dass sie eine vierzehntägige Ausreisefrist gewährt.
Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags musste der Kläger vor der Gewährung der Ausreisefrist nicht (erneut) nach § 28 VwVfG angehört werden. Denn die Gewährung einer Ausreisefrist ist eine begünstigende Regelung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 17.06.2026 – 2 LC 31/25, juris Rn. 42; Beschl. v. 30.10.2025 – 2 B 228/25, 2 B 245/25, juris Rn. 60 f.). Zur Frage, ob ihm eine Ausreisefrist zu gewähren ist und wenn ja, wie lange diese zu sein hat, hatte der Kläger bereits im Rahmen der Anhörung zum Bescheid vom 25.05.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme.
2. Die Begründung des Zulassungsantrags legt besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht hinreichend dar. Im Hinblick auf besondere rechtliche Schwierigkeiten bezieht sich das Zulassungsvorbringen auf die Frage, ob eine rechtswidrige Nichtgewährung einer Ausreisefrist zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt führt, und daran anknüpfend auf die weitere Frage, ob in diesem Fall die Abschiebungsandrohung von der Behörde nachträglich durch Prozesserklärung im gerichtlichen Verfahren um eine Ausreisefrist ergänzt werden darf oder ob die alte Abschiebungsandrohung aufgehoben und eine neue Abschiebungsandrohung mit ordnungsgemäßer Ausreisefrist erlassen werden muss.
Selbst unterstellt, diese Fragen wären besonders schwierig, käme eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt nämlich voraus, dass die geltend gemachte besonders schwierige Rechts- oder Tatsachenfrage für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung ist (Seibert, in: Sodann/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 125; Rudisile, in: Schoch/ Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 124 Rn. 28). Diese Entscheidungserheblichkeit legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Gemeinsamer Ausgangspunkt der beiden vom Kläger als besonders schwierig angesehenen Rechtsfragen ist, dass das ursprüngliche Absehen von der Gewährung einer Ausreisefrist rechtswidrig war. Eine Rechtswidrigkeit des Absehens von der Fristgewährung in der Ursprungsfassung des angefochtenen Bescheids hat das Verwaltungsgericht jedoch in seinem Urteil nicht festgestellt. Es hat sich dazu überhaupt nicht geäußert, sondern die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ausschließlich in der Fassung geprüft, die diese durch die Änderung mit Schriftsatz vom 29.04.2024 erfahren hat – also mit einer Ausreisefrist von 14 Tagen. Die Zulassungsantragsbegründung geht zwar ersichtlich von der Prämisse aus, dass die Nichtgewährung einer Ausreisefrist in der ursprünglichen Fassung der Abschiebungsandrohung rechtswidrig war, begründet aber nicht konkret, worauf sie diese über die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinausgehende Auffassung stützt. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er sich insoweit stillschweigend auf dieselben Argumente beziehen will, die er zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung in der Fassung des Schriftsatzes vom 29.04.2024 vorgetragen hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Argumentation ist, wie der Senat oben unter Ziff. 1 b), c) und e) ausgeführt hat, nicht schlüssig. Eine schlüssige Darlegung, weshalb die ursprüngliche Nichtgewährung einer Ausreisefrist rechtswidrig gewesen sein soll, sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil in der Entscheidung der Beklagten, nachträglich noch eine Frist zu gewähren, ein Eingeständnis der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Absehens von der Fristgewährung läge. Die Beklagte hat die nachträgliche Gewährung einer Ausreisefrist im Schriftsatz vom 29.04.2024 nicht damit begründet, dass sie ihre ursprüngliche Entscheidung, keine Frist zu setzen, als rechtswidrig ansieht, sondern damit, dass neue Erkenntnisse sie nun zu einer Änderung ihrer Entscheidung veranlassen.
Soweit der Zulassungsantrag im Hinblick auf tatsächliche Schwierigkeiten behauptet, dass der „Sachverhalt offenbar besondere Schwierigkeiten“ aufwerfe, fehlt eine konkrete Begründung.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
a) Bezüglich der Frage,
„ist die ursprünglich nicht mit einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise verbundene Abschiebungsandrohung insgesamt rechtswidrig und daher gänzlich aufzuheben, so dass eine neue Abschiebungsandrohung mit einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise zu erlassen ist?“
legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit nicht dar.
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen, keine Ausreisefrist gewährenden Fassung der Abschiebungsandrohung nicht festgestellt. Rechtsfragen, die sich nur stellen würden, wenn das Verwaltungsgericht anders entschieden hätte, als es entschieden hat, rechtfertigen die Rechtsmittelzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht (BVerwG, Beschl. v. 26.02.2008 – 4 BN 51.07, juris Rn. 9).
Wenn man darüber hinaus die Entscheidungserheblichkeit einer Grundsatzfrage auch dann bejaht, wenn sie zwar nicht für die Vorinstanz entscheidungserheblich war, aber dargelegt wird, dass sie es für das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren wäre (in diese Richtung Happ/Kräß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124 Rn. 37), führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Denn der Kläger legt im Zulassungsverfahren nicht schlüssig dar, wieso das Absehen von einer Fristgewährung in der ursprünglichen Fassung der Abschiebungsandrohung rechtswidrig gewesen sein soll (s. o. unter Ziff. 2).
b) Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
„ist eine nachträgliche Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise durch Prozesserklärung rechtlich zulässig, wenn die ursprüngliche Abschiebungsandrohung, die einen Verwaltungsakt darstellt, eine Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise nicht enthielt?“ knüpft logisch ersichtlich an die vorstehend unter a) aufgeworfene Frage, wie sich ein rechtswidriges Absehen von der Gewährung einer Ausreisefrist auf die Abschiebungsandrohung auswirkt, an. Denn dass dann, wenn die Ausländerbehörde der betroffenen Person zurecht keine Ausreisefrist gewährt hat, die nachträgliche Einräumung einer solchen Frist Rechte dieser Person nicht verletzen kann, ist evident. Da das Verwaltungsgericht aber nicht festgestellt hat, dass das ursprüngliche Nichtgewähren einer Ausreisefrist rechtswidrig war, und die Zulassungsantragsbegründung – wie oben unter Ziff. 2 ausgeführt – auch nicht schlüssig darlegt, dass dies der Fall ist, ist die Entscheidungserheblichkeit der Frage nach einer Befugnis der Behörde zur „Fehlerheilung“ durch nachträgliche Einräumung einer Ausreisefrist nicht dargelegt. 4. Der Kläger legt einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht hinreichend dar. Die Begründung des Zulassungsantrags führt dazu aus:
„Aus den vorstehenden Ausführungen [d.h. den Ausführungen zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO] ergibt sich mithin auch ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt eines Gehörverstoßes. Das Gericht hat die Schilderungen des Klägers und der Mitarbeiterin der Forensik Frau [Name] in der mündlichen Verhandlung offenkundig nicht hinreichend gewürdigt und ihre Aussagen nur teilweise bzw. nach den vorstehenden Ausführungen fehlerhaft zur Grundlage der Entscheidung gemacht.“
Damit wird ein Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt.
Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Das Gericht muss nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung nicht auf jedes Element eines umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl. BVerfG, Urt. v. 08.07.1997 – 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205 <216 f.>; BVerwG, Beschl. v. 02.09.2025 – 8 C 6.25, juris Rn. 2; Urt. v. 21.07. 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109, jeweils m. w. N.).
Das Verwaltungsgericht hat im Urteilstatbestand erwähnt, dass der Kläger und eine Mitarbeiterin der Forensik in der mündlichen Verhandlung angehört worden sind, und hat zum Inhalt der Anhörung auf das Protokoll Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). In den Entscheidungsgründen hat es auf S. 9 im dritten Absatz für den Kläger positive Umstände, die sich (unter anderem) aus den Anhörungen ergaben, erwähnt (Therapiemotivation; mehrmonatige Abstinenz). Auch auf S. 12 im zweiten Absatz geht es auf Angaben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat (zu seinen türkischen und kurdischen Sprachkenntnissen und zu seinem mehrwöchigen Aufenthalt als Erwachsener in der Türkei), ein. Welchen „Kern“ des Vorbringens des Klägers oder der Angaben der Forensikmitarbeiterin das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen gleichwohl übergangen haben soll, legt die Zulassungsantragsbegründung nicht konkret dar. Auch ansonsten werden in der Zulassungsantragsbegründung keine besonderen Umstände konkret benannt, die darauf hindeuten, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Klägervorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat. Dass das Verwaltungsgericht die Schilderungen des Klägers und der Forensikmitarbeiterin im Ergebnis nicht so gewürdigt hat, wie es der Kläger für richtig hält, berührt die Gewährleistung rechtlichen Gehörs nicht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Ziff. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013, die vorliegend noch anzuwenden ist, weil der Zulassungsantrag vor der Veröffentlichung der aktuellen Fassung des Streitwertkatalogs von 2025 gestellt worden ist.
Zitierte Vorschriften
- § 64 StGB
- § 124 VwGO
- § 53 AufenthG
- § 34 StGB
- § 59 AufenthG
- § 67d StGB
- § 11 AufenthG
- § 114 VwGO
- § 30a BtMG
- Art. 103 GG
- § 47 GKG
- § 52 GKG
- § 57 StGB
- § 108 VwGO
- § 117 VwGO
- § 124a VwGO
- § 154 VwGO
- § 166 VwGO
- § 28 VwVfG
- § 117 ZPO
Außerdem: § 59 KCanG, § 67d VwGO, Art. 8 EMRK, § 34 KCanG, § 1 VermG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat OVG Bremen in 2 LA 187/24 entschieden?“