Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 15.10.2026 – 1 B 287/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- VwVfG § 39 VwVfG § 45
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 9. September 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum Bremer Freimarkt 2026 mit dem Geschäft „A“ bis zum 16. Oktober 2026, 14.00 Uhr, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren zum Zwecke der Kostenberechnung ebenfalls auf 4.250 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit seinem Geschäft „A“ vorläufig zu dem Bremer Freimarkt 2026 zugelassen zu werden, der vom 16.10.2026 bis zum 01.11.2026 stattfindet.
Der Antragsteller ist Betreiber der „A“, einem Süßwarengeschäft. Mit diesem und mit den weiteren Geschäften „B“, „C“ und „D“ bewarb er sich um eine Zulassung zum Bremer Freimarkt 2026.
In einem Auswahlvermerk vom 15.05.2026 vermerkte die Antragsgegnerin, der Antragsteller sei mit seinem Geschäft „B“ zum Freimarkt 2026 eingeplant und eine „Mehrfachzulassung“ nach der Zulassungsrichtlinie ausgeschlossen. Die in der Zulassungsrichtlinie enthaltene Ausnahmeregelung finde in diesem Fall keine Anwendung.
Am 03.06.2026 hat der Antragsteller zunächst eine Untätigkeitsklage erhoben, gerichtet auf die Bescheidung seiner vier Bewerbungen (5 K 1708/26). Mit der „B“ wurde der Antragsteller zum Freimarkt zugelassen, seine weiteren Anträge lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 09.07.2026 ab. Die Ablehnung der „A“ wurde zunächst damit begründet, dass das Geschäft wegen Platzmangels nicht zugelassen werden könne. Aufgrund der Vielzahl an Bewerbungen sei anhand der in der Zulassungsrichtlinie festgeschriebenen Kriterien eine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen, in deren Folge andere Geschäfte innerhalb der Branche ausgewählt worden seien. Vorrangiges Auswahlkriterium sei die Qualität eines Geschäfts gewesen. Mit Schreiben vom 16.07.2026 änderte die Antragsgegnerin die Begründung des Ablehnungsbescheids ab. Tatsächlicher Grund für die Ablehnung sei, dass der Antragsteller für den Bremer Freimarkt 2026 bereits mit der „B“ zugelassen worden sei. Nach Ziffer 4 der Zulassungsrichtlinie sei die Zulassung mehrerer, auch branchenverschiedener Geschäfte für denselben Schausteller grundsätzlich ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme lägen nicht vor.
Daraufhin hat der Kläger in dem Hauptsacheverfahren seinen Antrag auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer Neubescheidung seines Antrags auf Zulassung der „A“ umgestellt.
Am 19.08.2026 hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Ablehnung sei formell und materiell rechtswidrig. Die geänderte Begründung habe zu einer Wesensänderung des Ablehnungsbescheids geführt. Materiellrechtlich verstoße das Verbot der Mehrfachzulassung gegen höherrangiges Recht. Im Übrigen wären zwei konkurrierende Bewerbungen abzulehnen gewesen, weil gültige Haftpflichtversicherungen gefehlt hätten. Entgegen der Zulassungsrichtlinie lägen Mehrfachzulassungen für Mitglieder der Familie E sowie für Frau F vor. Ferner sei sein …stand als besonders attraktives Geschäft zuzulassen gewesen. Ein Platzmangel bestehe nicht; sein üblicher Standplatz sei unbesetzt.
Mit Beschluss vom 09.09.2026 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Die Ablehnungsentscheidung sei formell rechtmäßig. Zunächst habe zwar ein formeller Begründungsfehler vorgelegen, weil der angefochtene Bescheid eine Begründung enthalte, die auf eine Auswahl anhand des vorrangigen Kriteriums der Qualität abstelle. Jedoch habe die Antragsgegnerin in der ergänzenden Begründung vom 16.07.2026 die tatsächlichen Erwägungen, die für die Ablehnungsentscheidung maßgeblich gewesen seien (Verbot der Mehrfachzulassung), nachträglich bekannt gegeben. Die nunmehr gegebene Begründung genüge den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG und die ergänzten Gründe hätten – wie sich aus dem Auswahlvermerk vom 15.05.2026 ergebe – auch schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen. Damit sei der Begründungsmangel geheilt. Materiellrechtlich habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Verbot der Mehrfachzulassung entgegenhalten dürfen. Dieses begegne zunächst für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin verfolge damit vorrangig den Zweck, möglichst vielen Schaustellern die Möglichkeit zu geben, an ihren Veranstaltungen teilzunehmen und von diesen zu profitieren. Dieser Gesichtspunkt halte sich innerhalb der sich aus dem Grundsatz der Marktfreiheit ergebenden Ermessensgrenzen, da damit die Freiheit des Marktzugangs für eine möglichst große Anzahl an Bewerbern verwirklicht werde. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dieses Argument nur vorgeschoben sei. Das Mehrfachzulassungsverbot werde auch gegenüber Dritten angewandt, sodass eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vorliege. Die von dem Antragsteller vorgetragenen angeblichen Mehrfachzulassungen – insbesondere im Sinne eines wirtschaftlichen Verständnisses – lägen nicht vor. Vielmehr handelte es sich bei den von ihm benannten Beispielen um Geschäfte, die wirtschaftlich und organisatorisch eigenverantwortlich von Dritten und nicht von bereits zugelassenen Bewerbern, betrieben würden. Auf das Verbot der Mehrfachzulassung habe sich die Antragsgegnerin auch berufen dürfen. Weder das Fach- noch das Verfahrensrecht verböten die nachträgliche Änderung eines Bescheids. Es liege kein Fall des § 114 Satz 2 VwGO vor, dessen Normzweck nicht berührt werde, wenn ein Verwaltungsakt – wie hier – bereits vorprozessual eine Änderung oder Ergänzung erfahre. Im Zeitpunkt der Abänderung der Begründung durch das Schreiben vom 16.07.2026 sei die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin noch nicht Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits gewesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren Bewerberakten von Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Zulassung zu dem Bremer Freimarkt 2026 mit seinem Geschäft „A“; das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt.
Die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides ergibt sich zwar nicht aus einem Verstoß gegen § 1 BremVwVfG i.V.m. § 20 VwVfG (1.). Auch dürfte dem Antragsteller grundsätzlich das Mehrfachzulassungsverbot als Ablehnungsgrund entgegengehalten werden (2.). Jedoch konnte die Antragsgegnerin die in dem angegriffenen Ablehnungsbescheid gegebene Begründung nicht zulässigerweise nachträglich austauschen, weil hierin eine Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsakts liegt (3.).
1. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beteiligung der durch einen unmittelbaren Konkurrenten des Antragstellers vertretenen ARGE gegen § 1 BremVwVfG i.V.m. § 20 Abs. 1 VwVfG verstoße und zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führe, greift nicht durch. Insofern fehlt es jedenfalls an einer Kausalität, da ein etwaiger Verstoß die streitgegenständliche Auswahlentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben kann, § 1 BremVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG.
Die Kausalität wird nicht vermutet, sondern muss gesondert festgestellt werden. Der Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne die Mitwirkung die Entscheidung anders ausgefallen wäre (OVG Bremen, Urt. v. 10.12.2025 - 1 LC 397/24, juris Rn. 43; Steinkühler, in: NK-VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 20 Rn. 140). Dies ist vorliegend, obwohl es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, nicht der Fall. Denn in dem bereits vor dem Beginn des Beteiligungsverfahrens verfassten behördlichen Auswahlvermerk vom 15.05.2026 wurde bereits dargelegt, aus welchen Gründen das Geschäft „A“ nicht zum Freimarkt 2026 zugelassen werde. Es wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bereits mit dem Geschäft „B“ zugelassen werde und eine „Mehrfachzulassung“ nach Ziffer 4 Abs. 1 der Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen vom 13.10.2023 (nachfolgend: Zulassungsrichtlinie) ausgeschlossen sei.
Überdies ist der für den Freimarkt 2026 vorgelegten Beteiligungsakte nicht zu entnehmen, dass die A des Antragstellers im Rahmen des Beteiligungsverfahrens überhaupt thematisiert worden wäre, geschweige denn – wie von dem Antragsteller unterstellt – Einfluss auf seine Bewerbung genommen wurde.
2. Das gegen den Ablehnungsgrund der Mehrfachzulassung gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers greift ebenfalls nicht durch.
a) Der Antragsteller kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass der angefochtene Beschluss bereits deshalb fehlerhaft sei, weil er auf einer vermeintlich unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe und das Verwaltungsgericht seiner Pflicht zur Aufklärung der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin zur Anwendung des Ausschlusskriteriums nicht nachgekommen sei (§ 86 Abs. 1 VwGO). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt es auf das Vorliegen des gerügten Verfahrensfehlers nicht an, sondern allein darauf, ob die Beschwerde inhaltlich begründet, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung also im Ergebnis fehlerhaft ist. In den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen erfolgt eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz (OVG SH, Beschl. v. 10.09.2026 - 4 MB 33/26, juris Rn. 5 und Beschl. v. 22.05.2026 - 6 MB 23/26, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 22.08.2018 - 1 B 1024/18, juris Rn. 9). Ungeachtet dessen hat der Senat – wie von dem Antragsteller angeregt – die Bewerberakten im Beschwerdeverfahren beigezogen. Die Vorlage der Zulassungslisten der letzten fünf Jahre erweist sich dagegen, insbesondere nach Sichtung der beigezogenen Bewerberakten, als nicht erforderlich.
b) Weiter ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das in Ziffer 4 der Zulassungsrichtlinie geregelte Verbot der Mehrfachzulassung grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
Der Senat hat es in seiner Rechtsprechung mit Blick auf die sachliche Rechtfertigung des Ausschlussgrundes bereits für zulässig erachtet, dass die Antragsgegnerin Zulassungen mehrerer Geschäfte desselben Schaustellers bei der Auswahlentscheidung nach § 70 Abs. 3 GewO „möglichst vermeidet“ (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 27.04.1993 - 1 BA 49/92, juris Rn. 33). Hieran hält der Senat weiter fest. Wie bereits von dem Verwaltungsgericht angenommen, erscheint es sachgerecht, die limitierten Plätze auf möglichst viele unterschiedliche Schaustellerinnen und Schausteller zu verteilen, um hierdurch einer möglichst großen Anzahl an Gewerbetreibenden ihren aus § 70 Abs. 1 GewO resultierenden Anspruch auf einen freien Marktzugang, der seinerseits Ausdruck des gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verankerten garantierten Grundrechts der Berufsfreiheit ist (Pielow, in: BeckOK GewO, 71. Ed. 01.06.2026, § 70 Rn. 3), zu gewährleisten. Denn auch wenn Volksfeste, wie der Antragsteller zutreffend vorträgt, nicht veranstaltet werden, um Schaustellerinnen und Schaustellern einen Verdienst zu verschaffen, und diese dementsprechend keinen Anspruch auf die Festsetzung oder Aufrechterhaltung der Veranstaltung haben (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 10.12.2025 - 1 LC 397/24, juris Rn. 87), so kommt ihnen im Fall der Festsetzung gleichwohl ein subjektiv-öffentliches Recht auf Teilnahme zu (§ 70 Abs. 1 GewO), das gemäß § 70 Abs. 3 GewO nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen beschränkt werden kann.
Das Argument des Antragstellers, es sei maßgeblich auf die Attraktivität des Geschäfts abzustellen, verfängt nicht. Denn dass die Antragsgegnerin die Qualität eines Geschäfts gegenüber dem grundsätzlichen Verbot der Mehrfachzulassung als vorrangig einstuft, ergibt sich bereits aus der Regelung in Ziffer 4 Abs. 1 Satz 2 der Zulassungsrichtlinie, die für Geschäfte höchster Attraktivität eine Ausnahme vorsieht.
c) Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin lasse tatsächlich mehrere Geschäfte von anderen Bewerbern zu, greift ebenfalls nicht durch.
Für eine solche Annahme liegen auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren beigezogenen Bewerberakten und des hierauf bezogenen Schriftsatzes des Antragstellers vom 14.10.2026 keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Aus den dem Senat vorliegenden Bewerberakten und sonstigen Planungsunterlagen zum Freimarkt 2026 ergibt sich keine von dem in Ziffer 4 der Zulassungsrichtlinie niedergelegten Verbot der Mehrfachzulassung abweichende Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, erst recht keine systematische Umgehung oder Missachtung dieser Regelung. Allenfalls ließe sich in Zweifel ziehen, ob die Antragsgegnerin ihre Verwaltungspraxis in Bezug auf die E GbR zutreffend angewendet hat. Entscheidend dürfte nämlich nicht sein, in welchem Umfang G.E an der GbR beteiligt ist. Vor diesem Hintergrund ist auch das Fehlen der Angabe einer quotenmäßigen Beteiligung an der E GbR unerheblich. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Ziffer 4 Abs. 3 der Zulassungsrichtlinie vielmehr, ob eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung besteht und hiermit eine überwiegende oder zu gleichen Anteilen bestehende geschäftsführende Betriebsverantwortung verbunden ist. Für eine solche spricht ausweislich der Bewerberakte der E GbR einiges, da Frau G. E als alleinige Ansprechpartnerin benannt wurde und allein sie die Korrespondenz mit der Antragsgegnerin geführt hat. Selbst wenn aber insoweit von einer fehlerhaften Zulassung der E GbR zum Freimarkt auszugehen wäre, führte dies nicht dazu, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf hätte, dass zu seinen Gunsten ebenfalls rechtswidrig von der Verwaltungspraxis abgewichen werden würde. Ein aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteter Neubescheidungsanspruch bestünde daher nicht.
d) Die Einwände des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sein Geschäft nicht aufgrund der Ausnahmeregelung in Ziffer 4 Abs. 1 Satz 2 der Zulassungsrichtlinie zuzulassen sei, verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Insoweit fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Der in diesem Zusammenhang vorgenommene Attraktivitätsvergleich der Antragsgegnerin leidet auch nicht deshalb an einem Ermessensfehler, weil lediglich die Zucker- und Süßwarengeschäfte mit einer Frontlänge von 8 bis 10 Metern berücksichtigt wurden. Das der Antragsgegnerin zustehende Gestaltungsermessen bezieht sich auch auf die branchenmäßige Aufteilung des verfügbaren Raumes (OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2025 - 1 B 267/25, juris Rn. 11). 3. Der angefochtene Verwaltungsakt erweist sich jedoch als ermessensfehlerhaft, weil die in dem Ablehnungsbescheid angegebenen Ermessenserwägungen die Auswahlentscheidung nicht tragen. Mit Erfolg kann sich der Antragsteller darauf berufen, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung nicht nachträglich statt auf einen Qualitätsvergleich der Geschäfte auf das – grundsätzlich legitime – Mehrfachzulassungsverbot stützen durfte. Die vorgenommene Auswechselung der Begründung der Ablehnungsentscheidung führt zwar nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Denn der ursprünglich vorliegende formelle Begründungsmangel, der darin lag, dass die angegebenen Gründe (Ablehnung der Bewerbung aufgrund geringerer Attraktivität) nicht mit dem wahren Ablehnungsgrund (Mehrfachzulassungsverbot) übereinstimmten und damit nicht die „wesentlichen tatsächlichen Gründe“ im Sinne des § 1 BremVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG darstellten (vgl. hierzu Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 72. Ed. 01.07.2026, § 39 VwVfG Rn. 26 sowie Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 45 VwVfG Rn. 79), wurde durch die nachträglich gegebene Begründung geheilt (§ 1 BremVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG).
Davon unabhängig ist die jedoch Frage zu beurteilen, ob die nachträglich vorgebrachten Ermessenserwägungen in materiell-rechtlicher Hinsicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 10.12.2025 - 1 LC 397/24, juris Rn. 45). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht dürfen neue Gründe für einen Verwaltungsakt nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschl. v. 09.06.2015 - 6 B 60.14, juris Rn. 21; Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12, juris Rn. 32 und 34). Aus § 114 Satz 2 VwGO ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen, sondern betrifft allein deren Geltendmachung im Prozess (BVerwG, Beschl. v. 09.06.2015 - 6 B 60.14, juris Rn. 21). Die Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen ist keine ausschließliche Frage des Prozessrechts und kann damit auch nicht allein davon abhängen, ob der Verwaltungsakt, dessen Gründe nachträglich geändert wurden, Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits ist oder nicht.
Gelten die materiell-rechtlichen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen somit auch für ein vorprozessuales Nachschieben von Gründen, hat dies im konkreten Fall zur Folge, dass die mit Schreiben vom 16.07.2026 ausgewechselten Ermessenserwägungen, die nach den vorstehenden Ausführungen für sich genommen zwar geeignet wären, die Auswahlentscheidung zu tragen, nicht berücksichtigt werden dürfen. Denn die vollständige Auswechselung der Ermessenserwägungen hat zu einer Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsakts geführt. Eine Wesensänderung liegt unter anderem dann vor, wenn bei einer Ermessensentscheidung an die Stelle der alten Ermessensbegründung eine sachlich neue gesetzt wird, die im Kern anders ist, da sie nicht auf dem gleichen tragenden Gedanken beruht. Durch die Auswechselung maßgeblicher oder tragender Erwägungen der Ausgangsentscheidung wird der Ermessensverwaltungsakt nicht nur ergänzt, sondern substantiell verändert (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2026 - 1 B 82/26, juris Rn. 27; Wolff/Humberg, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 86). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Behörde die maßgeblichen Tatsachen bereits bei Erlass der angegriffenen Entscheidung bekannt waren und sie nicht zu einer verfahrensbegleitenden Anpassung aufgrund neuer Umstände verpflichtet ist (Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 49. EL April 2026, § 114 Rn. 263). So liegt es hier.
Die Antragsgegnerin hat den Ablehnungsbescheid vom 09.07.2026 mit einem Qualitätsvergleich zwischen dem Geschäft des Antragstellers und konkurrierenden Geschäften begründet. In dem Fall des Antragstellers hat sie die Auswahlentscheidung jedoch nicht auf der Grundlage des behaupteten Qualitätsvergleiches, sondern deshalb abgelehnt, weil er bereits mit einem anderen Geschäft zum Bremer Freimarkt 2026 zugelassen worden war. Inhaltlich hat sie sich damit auf das Verbot der Mehrfachzulassung berufen, das einen vollständig neuen, selbstständig tragenden Ablehnungsgrund darstellt und bei dem das Kriterium der Attraktivität des Geschäfts allein im Rahmen der Prüfung einer Ausnahme von dem Verbot herangezogen wird. Diese ausweislich des Auswahlvermerks vom 15.05.2026 die Entscheidung tatsächlich tragende Begründung weicht im Kern von den im Ablehnungsbescheid dargelegten Ermessensgründen ab. Überdies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 16.07.2026 deutlich gemacht, dass die neuen Gründe nicht neben die zunächst genannte Begründung treten, sondern diese ersetzen sollen. Wurde demnach durch den Austausch der Ermessensgründe das Wesen des Ablehnungsbescheides geändert, konnten die neuen Gründe nicht zur Begründung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung herangezogen werden.
Dies heißt jedoch nicht, dass der Behörde eine Korrektur ihrer fehlerhaften Ermessenserwägungen versagt bliebe. Vielmehr ist sie befugt – sofern sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt – unter gleichzeitiger Rücknahme des vorausgegangenen (fehlerhaften) Verwaltungsakts einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen (Wolff/Humberg, NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 113 Rn. 87; Schemmer, in: BeckOK VwVfG, 72. Ed. 01.07.2026, § 45 Rn. 30). Ob in den nachgeschobenen Gründen – gegebenenfalls konkludent – bereits ein solcher neuer Verwaltungsakt zu sehen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall ist das Schreiben vom 16.07.2026, mit dem die Antragsgegnerin die Begründung der Ablehnungsentscheidung nachträglich ausgetauscht hat, nicht als (konkludente) Aufhebung des ursprünglichen und Erlass eines neuen Ablehnungsbescheides anzusehen. Hiergegen spricht nicht nur die äußere Form eines bloßen Schreibens, das ohne Tenor und ohne Rechtsbehelfsbelehrung verfasst wurde, sondern insbesondere die inhaltliche Klarstellung, dass der Ablehnungsbescheid vom 09.07.2026 „abändernd begründet“ werde. Hieraus ergibt sich, dass allein die Begründung des Bescheides ersetzt, nicht aber der Bescheid im Übrigen aufgehoben werden sollte.
Nach alledem bleibt der Ablehnungsbescheid vom 09.07.2026 mit seiner ursprünglichen Begründung streitgegenständlich. Dieser erweist sich allerdings schon deshalb als rechtswidrig, weil die angegebenen Ablehnungsgründe die Auswahlentscheidung nicht zu tragen vermögen. Denn es handelt sich nicht um die der Entscheidung tatsächlich zugrundeliegenden Ermessenserwägungen. Vielmehr wurde die auf die „A“ bezogene Auswahlentscheidung nicht aufgrund eines Qualitätsvergleichs getroffen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Auswahlvermerk vom 15.05.2026 als auch aus dem Schreiben, mit dem die Antragsgegnerin die gegebene Begründung geändert hat. Damit gehen die angegebenen Ermessenserwägungen von einem unzutreffenden Sachverhalt aus.
4. Die als Folge des stattgebenden Beschlusses erforderliche Neubescheidung des Antrages auf Zulassung des Geschäfts „A“ stellt sich nicht als derart komplex dar, dass nicht zu erwarten wäre, dass die Antragsgegnerin diese nicht in der ihr aufgegebenen Zeit treffen könnte. Zudem hat der Bremer Freimarkt 2026 noch nicht begonnen. Eine in besonderen Einzelfällen angezeigte ausnahmsweise vorläufige Zulassung anstelle einer bloßen Neubescheidung (siehe dazu OVG Bremen, Beschl. v. 24.10.2019 - 2 B 282/19, juris Rn. 16 ff.) scheidet daher aus.
Hinweis:
Zitierte Vorschriften
- § 39 VwVfG
- § 70 GewO
- Art. 3 GG
- § 114 VwGO
- § 20 VwVfG
- § 45 VwVfG
- Art. 12 GG
- § 47 GKG
- § 52 GKG
- § 53 GKG
- § 66 GKG
- § 68 GKG
- § 146 VwGO
- § 152 VwGO
- § 154 VwGO
- § 86 VwGO
- § 46 VwVfG
Außerdem: § 1 BremVwVfG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat OVG Bremen in 1 B 287/26 entschieden?“