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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 70 GewO – Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 70 GewO verweisen

Rechtsprechung zu § 70 GewO

3 Entscheidungen zitieren § 70 GewO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 24.06.2011 – 8 B 31/11 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Attraktivität als Kriterium bei Auswahl von Fahrgeschäften

  • BVerwG, Beschl. v. 07.08.2012 – 6 B 22/12 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: Juristischen Fachverlagen steht kein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern lediglich ein Recht auf willkürfreie Entscheidung des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts über die Zulassung von Hilfsmitteln für die Zweite Juristische Staatsprüfung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO RP (juris: JAPO RP 2003) zu.
  • BVerwG, Beschl. v. 29.08.2011 – 8 B 52/11 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Marktfestsetzungsantrag bei kollidierenden Veranstaltungen

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