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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 60b GewO – Volksfest

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 60b GewO verweisen

  • § 68 GewO – Spezialmarkt und Jahrmarkt
  • § 146 GewO – Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

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