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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 68a GewO – Verabreichen von Getränken und Speisen

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68a GewO verweisen

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