Zum Inhalt springen
Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 68 GewO – Spezialmarkt und Jahrmarkt

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 GewO verweisen

  • § 68a GewO – Verabreichen von Getränken und Speisen
  • § 69 GewO – Festsetzung
  • § 69a GewO – Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
  • § 70a GewO – Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
  • § 71a GewO – Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
  • § 146 GewO – Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Rechtsprechung zu § 68 GewO

Eine Entscheidung zitiert § 68 GewO.

  • BPatG, Beschl. v. 08.08.2012 – 29 W (pat) 30/11 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Budenzauber" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

Weitere Entscheidungen zu § 68 GewO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 68 GewO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 68 GewO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten