Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.
GewO · Gewerbeordnung
§ 71a GewO – Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 71a GewO verweisen
- § 60b GewO – Volksfest
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