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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 71a GewO – Öffentliche Sicherheit oder Ordnung

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 71a GewO verweisen

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