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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 64 GewO – Messe

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

(2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64 GewO verweisen

  • § 68a GewO – Verabreichen von Getränken und Speisen
  • § 69 GewO – Festsetzung
  • § 69a GewO – Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
  • § 70a GewO – Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
  • § 71a GewO – Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
  • § 146 GewO – Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Rechtsprechung zu § 64 GewO

Eine Entscheidung zitiert § 64 GewO.

  • BPatG, Beschl. v. 08.08.2012 – 29 W (pat) 30/11 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Budenzauber" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

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