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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 69a GewO – Ablehnung der Festsetzung, Auflagen

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn

  • 1. die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,
  • 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  • 3. die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind oder
  • 4. die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.

(2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 69a GewO verweisen

Rechtsprechung zu § 69a GewO

Eine Entscheidung zitiert § 69a GewO.

  • BVerwG, Beschl. v. 29.08.2011 – 8 B 52/11 · 8. Senat

    Marktfestsetzungsantrag bei kollidierenden Veranstaltungen

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