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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 66 GewO – Großmarkt

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 GewO verweisen

  • § 68a GewO – Verabreichen von Getränken und Speisen
  • § 69 GewO – Festsetzung
  • § 69a GewO – Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
  • § 70a GewO – Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
  • § 71a GewO – Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
  • § 146 GewO – Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

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