Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
GewO · Gewerbeordnung
§ 66 GewO – Großmarkt
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 66 GewO verweisen
- § 68a GewO – Verabreichen von Getränken und Speisen
- § 69 GewO – Festsetzung
- § 69a GewO – Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
- § 70a GewO – Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
- § 71a GewO – Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
- § 146 GewO – Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
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