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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 65 GewO – Ausstellung

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 GewO verweisen

  • § 68a GewO – Verabreichen von Getränken und Speisen
  • § 69 GewO – Festsetzung
  • § 69a GewO – Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
  • § 70a GewO – Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
  • § 71a GewO – Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
  • § 146 GewO – Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Rechtsprechung zu § 65 GewO

2 Entscheidungen zitieren § 65 GewO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 8 C 9/23 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Keine Verpflichtung einer Kommune zum Weiterbetrieb einer öffentlichen Einrichtung (hier: Großmarkt)

  • BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 8 CN 1/23 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich für die Gemeinden keine Pflicht, bestimmte Aufgaben der freiwilligen Selbstverwaltung zu übernehmen oder fortzuführen.

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