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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.2026 – 4 W 42/26

Spruchkörper
4. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2026:1009.4W42.26.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 09.10.2026 wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise, im Fall der Uneinbringlichkeit, Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu vollziehen,

untersagt,

Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden offen zu halten, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz NRW kommt zur Anwendung, und am 11.10.2026 in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr eine Sonderöffnung der Verkaufsstelle Zurbrüggen Wohnzentrum A durchzuführen und auf eigene Rechnung Waren anzubieten und/oder zu verkaufen bzw. den Verkauf eigener Waren am 11.10.2026 zu bewerben, wie geschehen durch die nachfolgende Darstellung auf der Webseite der Antragsgegnerin:

[Abbildung]

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Beschwerdewert: 100.000,00 €.

Gründe

Randnummer 2

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung dahingehend, dass die beantragte einstweilige Verfügung in Bezug auf die durch die Antragsgegnerin am 11.10.2026 beabsichtigte Sonderöffnung ihrer Verkaufsstelle in A antragsgemäß zu erlassen war.

Randnummer 3

I. Die Durchführung eines Abhilfeverfahren durch das Landgericht war vorliegend aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit entbehrlich (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., § 572 Rn. 4).

Randnummer 4

II. Der zulässige Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

Randnummer 5

1. Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragstellerin einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der beanstandeten Handlungen aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. § 3 S. 1 Nr. 1 LadSchlG und § 6 LÖG NRW.

Randnummer 6

a.) Die Antragstellerin ist unstreitig gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.

Randnummer 7

b.) Die Antragsgegnerin beabsichtigt, gegen § 3 S. 1 Nr. 1 LadSchlG i.V.m. § 6 LÖG NRW und damit eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG zu verstoßen.

Randnummer 8

aa.) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2026 - I ZR 96/25, Rn. 19 - Hafenmieze; BGH, Urteil vom 27.03,2025 - I ZR 223/19, juris Rn. 69 - Arzneimittelbestelldaten II, jeweils mwN).

Randnummer 9

bb.) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten, hier insbesondere das in § 3 S. 1 Nr. 1 LadSchlG i.V.m. § 6 LÖG NRW geregelte Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen, stellen das Marktverhalten regelnde Vorschriften im Sinne des § 3a UWG dar, weil sie nicht allein dem Arbeitsschutz, sondern im Interesse der Wettbewerber zugleich der Wettbewerbsneutralität dienen (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2023 - I ZR 144/22, juris Rn. 13 mwN - Zweibrücken Fashion Outlet: zu § 3 Satz 1 Nr. 1 LadöffnG RP).

Randnummer 10

cc.) Die Antragsgegnerin beabsichtigt, gegen das daraus sich ergebende Verbot einer sonntäglichen Ladenöffnung zu verstoßen, indem sie - wie angekündigt - am 11.10.2026 in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr die von ihr beworbene Sonderöffnung der Verkaufsstelle Zurbrüggen Wohnzentrum A durchzuführen gedenkt. Beabsichtigt ist im Rahmen der Sonderöffnung ein Verkauf auf der gesamten Fläche.

Randnummer 11

(1.) Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, ihr sei durch Feststellungsbescheid der Stadt A vom 16.09.2026 (Anl. 6) die Durchführung der beworbenen Sonderöffnung gestattet. Genehmigt worden ist der Antragsgegnerin danach lediglich eine Ausstellung i.S.d. § 65 GewO auf einer Fläche von 1.135 m². Da die Antragsgegnerin selbst ausweislich der Ausstellerliste (Anl. 8) jedoch schon nicht Ausstellerin und zudem eine Öffnung ihrer gesamten Verkaufsfläche beabsichtigt ist, verstößt die beabsichtigte Sonderöffnung gegen § 3 S. 1 Nr. 1 LadSchlG i.V.m. § 6 LÖG NRW.

Randnummer 12

(2.) Auch greift die Argumentation des Landgerichts zum Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW nicht durch, weil es insofern bereits an einem förmlichen Ratsbeschluss nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW fehlt.

Randnummer 13

(3.) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin geht es auch nicht um die Frage, ob sie ihr gesamtes Geschäft öffnen darf oder nicht. Im Rahmen des Festsetzungsbescheides in Bezug auf die Ausstellung ist ihr das wohl möglich, ohne dass der Senat hierüber abschließend zu entscheiden hätte. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob sie - wie beabsichtigt - auf der gesamten Fläche ihre Waren anbieten und verkaufen darf.

Randnummer 14

c.) Die Spürbarkeit des beabsichtigten Verstoßes ist ebenso wie die Erstbegehungsgefahr zu bejahen.

Randnummer 15

2. Der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben; die Dringlichkeit wird gem. 12 Abs. 1 UWG vermutet.

Randnummer 16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 LadSchlG, § 3 LadöffnG RP

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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