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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 69 GewO – Festsetzung

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 69 GewO verweisen

  • § 7 GewO – Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
  • § 60b GewO – Volksfest
  • § 146 GewO – Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Rechtsprechung zu § 69 GewO

Eine Entscheidung zitiert § 69 GewO.

  • BVerwG, Beschl. v. 29.08.2011 – 8 B 52/11 · 8. Senat

    Marktfestsetzungsantrag bei kollidierenden Veranstaltungen

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