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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 7 GewO – Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.

(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:

  • 1. Name,
  • 2. Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,
  • 3. Vorname,
  • 4. Geburtstag,
  • 5. Geburtsort,
  • 6. Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
  • 7. Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.

Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 GewO verweisen

  • § 146 GewO – Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Rechtsprechung zu § 7 GewO

Eine Entscheidung zitiert § 7 GewO.

  • BGH, Urt. v. 09.12.2010 – VII ZR 206/09 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV, die als Sicherheit dafür vereinbart wird, dass der Bauträger nach Baufortschritt geschuldete Zahlungen entgegen nehmen darf, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 - 4 MaBV vorliegen, sichert keine Ansprüche des Erwerbers auf Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln .

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